Änderung von § 15 Abs. 3 der Satzung (Ort und Einberufung
der Hauptversammlung) in: ‘Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder durch eingeschriebenen
Brief an die im Aktienregister eingetragene Adresse des Aktionärs.
Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail)
an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse (Telefax-Nr.,
E-Mail-Adresse) erfolgen. Die Einberufung muss mindestens dreißig
Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. Dabei werden der Tag der
Veröffentlichung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.’
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