MAIHAK AG
Maihak AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Maihak AG Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Maihak AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 19.03.2010 16:11 Maihak AG Hamburg – Wertpapier-Kenn-Nummer 655300 – – ISIN DE0006553001 – Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 29. April 2010, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Stuttgart, Seidenstraße 34, 70174 Stuttgart, Raum ‘Hamburg’ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden nachfolgend aufgeführten Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien- und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ zum Download zugänglich und abrufbar: zu Tagesordnungspunkt 1:
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.067.751,29 und ist eingeteilt in 120.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 120.000 Stimmrechte. IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der Adresse Maihak AG, c/o Deutsche Bank AG, General Meetings, Postfach 20 01 07, 60605 Frankfurt, bis spätestens 22. April 2010, 24.00 Uhr zugehen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 8. April 2010, (d.h. 0.00 Uhr) beziehen. Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zu Beginn des 8. April 2010 (d.h. 0.00 Uhr) bei der Gesellschaft hinterlegt sind. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 22. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, ohne ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 8. April 2010 (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. V. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Maihak AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden: vorstand@maihak.de. Die Maihak AG bietet ihren Aktionären an, sich durch eine von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterin übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten und Weisungen sind hierzu in Textform zu erteilen. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nimmt keine Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung zur Ausübung des Stimmrechts können direkt bei der Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift: Maihak AG, Nathalie Lasne, Poppenbütteler Bogen 9b, 22399 Hamburg, bzw. per Fax unter der Faxnummer + 49 (0) 40 2 78 94-2 00 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse vorstand@maihak.de angefordert werden. Dieses Formular steht zudem unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung. Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreterin sind bis spätestens Montag, 26. April 2010, 24.00 Uhr der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zu übermitteln. Die Maihak AG bietet weiter form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. VI. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, der 29. März 2010, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der Antragstellung gehalten haben (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln: Maihak AG – Vorstand – Poppenbütteler Bogen 9b 22399 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 2 78 94-2 00 oder per E-Mail an vorstand@maihak.de. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Jeder Aktionär hat weiter das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auf der Tagesordnung der Hauptversammlung, so kann jeder Aktionär darüber hinaus der Gesellschaft Wahlvorschläge übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: Maihak AG – Vorstand – Poppenbütteler Bogen 9b 22399 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 2 78 94-2 00 oder per E-Mail an vorstand@maihak.de. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Mittwoch, den 14. April 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung. VII. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige, bei der Maihak AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.maihak.de über den Link ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 19.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Maihak AG Poppenbütteler Bogen 9 b 22399 Hamburg Deutschland |
Telefon: | +49 7681 202-3777 |
Fax: | +49 7681 202-3926 |
E-Mail: | ilka.klee@sick.de |
Internet: | http://www.maihak.de |
ISIN: | DE0006553001 |
WKN: | 655300 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Börse Hamburg |
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83377 19.03.2010 |
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