MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
Berlin
ISIN DE0006044001 / WKN 604400
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRINNEN UND AKTIONÄRE ODER IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN
Am
Donnerstag, den 24. Juni 2021, um 11:00 Uhr (MESZ)*,
findet in den Geschäftsräumen der
Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin,
die
ordentliche Hauptversammlung
der
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.
Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich
über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist die Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin (zu Einzelheiten
siehe unten).
* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft,
jeweils zum 31. Dezember 2020, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2020, einschließlich der
erläuternden Berichte des Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2020
anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieds des Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer
für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen Finanzinformationen der Gesellschaft
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für
die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2022 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht
beauftragt wird.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) vom 12. Dezember 2019 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Das derzeitige alleinige Vorstandsmitglied der Gesellschaft hat einen Geschäftsführerdienstvertrag mit der obersten Muttergesellschaft
der MATERNUS-Gruppe, der CURA GmbH, und wird über diesen Geschäftsführerdienstvertrag auch für seine Vorstandstätigkeit bei
der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft vergütet.
Damit entfällt jedoch nicht die Notwendigkeit der Beschlussfassung über ein Vorstandsvergütungssystem, schon damit die MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
künftig von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, eine eigene Vergütung für die Vorstandstätigkeit des derzeitigen, aber auch
für zukünftige Vorstandsmitglieder vorzusehen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat, unterstützt durch seinen Personalausschuss, ein neues Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
beschlossen. Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 5 beschrieben
und nach diesem Tagesordnungspunkt abgedruckt und soll der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Der Aufsichtsrat wird das hier beschriebene Vergütungssystem nach den gesetzlichen Vorgaben auf Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft anwenden, die nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung
neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden (§ 87a Abs. 2 S. 1 AktG, § 26j Abs. 1 S. 2 EGAktG). Der derzeit bestehende
Geschäftsführerdienstvertrag des alleinigen Vorstandsmitglieds unterfällt nicht den Regelungen des hier beschriebenen Vergütungssystems.
Die Festsetzung einer konkreten Vorstandsvergütung nach dem nachfolgend beschriebenen Vorstandsvergütungssystem erfolgt daher
nur dann, sofern tatsächlich eine Vergütung des Vorstands durch die MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft erfolgt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Das im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 5 dargestellte Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands wird gebilligt.
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 – Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
I. |
Grundlagen und Ziele des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder
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Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil
I 2019, Nr. 50).
Die Unternehmen der MATERNUS-Gruppe konzentrieren sich auf den Betrieb von Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationskliniken
sowie Dienstleistungsgesellschaften im sozialen Bereich des deutschen Gesundheitsmarktes. Die Stärke der Gruppe liegt in einem
marktorientierten Leistungsangebot, einem hohen Qualitätsniveau sowie in der Fähigkeit, sich konsequent an die sich verändernden
Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems anzupassen. Die im MATERNUS-Konzern vorhandenen Rehabilitationskliniken werden sich
in den nächsten Jahren weiterhin konsequent auf die Nachfrage ausrichten, d.h. in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern und
anderen Partnern wird die MATERNUS-Gruppe weitere neue, kundenorientierte und marktfähige Behandlungs- und Rehabilitationskonzepte,
gegebenenfalls auch im ambulanten Bereich, entwickeln. Die künftige demographische Entwicklung führt auch weiterhin zur verstärkten
Nachfrage nach Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie in diesem Zusammenhang stehenden anderen Dienstleistungen. Das
Ziel der MATERNUS-Gruppe ist es, die in der stationären Pflege bewährten Konzepte und deren Kompetenz in diesen zusätzlichen
Feldern verstärkt anzubieten, kombiniert mit einem marktgerechten und an Synergien mit bestehenden Einrichtungen orientierten,
mittelfristigen Wachstum in der stationären Pflege.
Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf ausgerichtet, eine auf die Aufrechterhaltung eines hohen Qualitätsniveaus
ausgerichtete Strategie sowie die kontinuierliche Steigerung und nachhaltig stabile Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse
der Gesellschaft zu fördern.
Vor diesem Hintergrund sieht das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands sowohl eine feste erfolgsunabhängige als auch
eine variable erfolgsabhängige Vergütung vor. Die variablen Komponenten des Vergütungssystems setzen Anreize, die Geschäftsstrategie
der Gesellschaft erfolgreich zu realisieren.
II. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
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Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder und die Festsetzung
der individuellen Bezüge, sofern eine Vergütung durch die MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft erfolgt. Das hier beschriebene
Vergütungssystem wurde durch den Personalausschuss erarbeitet und vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a
Abs. 1 AktG beschlossen. Bei allen Vergütungsentscheidungen wird der Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes berücksichtigen
und sich an den Empfehlungen des DCGK – soweit keine Abweichung nach § 161 AktG erklärt wurde – sowie an den folgenden Leitlinien
orientieren:
– |
Lage des Unternehmens: Bei der Beschlussfassung über die Bemessung der Vergütung werden die wirtschaftliche Lage, die aktuellen Schwerpunkte der
Vorstandstätigkeit sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt.
|
– |
Üblichkeit der Vergütung: Im Rahmen der Überprüfung der Üblichkeit der Vergütung werden sowohl das Vergütungsniveau vergleichbarer Unternehmen als
auch die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft der MATERNUS-Gruppe
in Deutschland berücksichtigt. Die Vergütung soll angemessen sein.
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2. |
Festlegung und Überprüfung
|
Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs.
1 AktG fest. Der Aufsichtsrat entwickelt, unterstützt durch seinen Personalausschuss, unter Berücksichtigung der oben dargestellten
Leitlinien sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (‘DCGK’) in seiner jeweils geltenden Fassung zum
System der Vorstandsvergütung, über die vom Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung ausführlich beraten wird. Bei Bedarf
kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom
Unternehmen geachtet.
Die geltenden Regelungen des AktG und Empfehlungen des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von
Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
beachtet. Über während des Geschäftsjahres aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat
im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat bzw. der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder
nach dem Vergütungssystem – sowohl hinsichtlich der Gesamtbezüge als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile
– und der Personalausschuss schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens
ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen.
In besonders außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich
der einzelnen Vergütungsbestandteile) zeitweilig abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach
sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien.
Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile
durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in
der konkreten Situation wiederherzustellen. Im Falle einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem werden die Einzelheiten
dieser Abweichungen, einschließlich einer Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen, und die Angabe der spezifischen
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, im Vergütungsbericht für das folgende Jahr nachträglich mitgeteilt.
3. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
|
Die Vergütung für Vorstandsmitglieder wird nach den Regelungen dieses Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der MATERNUS-Gruppe ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden auch externe
Vergleichsbetrachtungen angestellt. Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich).
Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Vergütungsdaten von Unternehmen des SDAX und sonstiger börsennotierter Unternehmen
für einen Vergleich herangezogen.
Die einzelnen Komponenten des Vergütungssystems werden grundsätzlich vertraglich in einem Vorstandsdienstvertrag umgesetzt.
Das derzeitige alleinige Vorstandsmitglied der Gesellschaft hat einen Geschäftsführerdienstvertrag mit der obersten Muttergesellschaft
der MATERNUS-Gruppe, der CURA GmbH, und wird über diesen Geschäftsführerdienstvertrag für seine Vorstandstätigkeit vergütet.
Die MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft und die MATERNUS-Gruppe können künftig für das derzeit amtierende oder jedes neue
Vorstandsmitglied von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine vertragliche Vergütungsvereinbarung für die Vorstandstätigkeit
über einen Dienstvertrag mit einer Konzerngesellschaft der MATERNUS-Gruppe zu treffen. Der Abschluss, die Änderung und die
Beendigung eines solchen Vertrags bedürfen nach den aktienrechtlichen Vorgaben ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft, bei der das Organverhältnis besteht.
III. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs.
1 S. 2 Nr. 2 AktG)
|
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Anforderungen des Aktiengesetzes und den Großteil der Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Das Vergütungssystem leistet
in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Sowohl die Festvergütung als auch die variablen Vergütungsbestandteile sind vornehmlich auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Eine Vergütungsstruktur mit stärkerem Fokus auf kurzfristig anreizorientierte Vergütungskomponenten,
stände der verfolgten Unternehmensstrategie entgegen und es bestände die Gefahr, dass Anreize für Verhaltensweisen gesetzt
werden, die der Strategie einer beständig hohen Qualität des Betriebs von Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie Rehabilitationskliniken
entgegenwirken könnten. Die MATERNUS-Gruppe verfolgt keine kurzfristigen, insbesondere von aktuellen ökonomischen oder (geo-)politischen
Entwicklungen abhängige Unternehmenserfolge. Dies widerspräche der Natur des Geschäftsfelds, auf dem die MATERNUS-Gruppe tätig
ist. Vielmehr strebt die Gesellschaft eine kontinuierliche Steigerung und nachhaltig stabile Verbesserung der wirtschaftlichen
Ergebnisse der Gesellschaft an. Dies wird durch ein angemessenes Verhältnis von festen und variablen Bestandteilen der Vergütung
für Vorstandsmitglieder ermöglicht.
IV. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und die Vergütungsstruktur
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Die Vergütung für Vorstandsmitglieder besteht nach diesem Vergütungssystem aus einer erfolgsunabhängigen festen Vergütungskomponente,
einer variablen erfolgsabhängigen Vergütung sowie verschiedene übliche sonstige Leistungen (Nebenleistungen).
V. |
Darstellung der Vergütungsbestandteile im Einzelnen
|
1. |
Differenzierung nach individuellem Anforderungsprofil
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Der Aufsichtsrat hat sich mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands und vor dem Hintergrund, dass der
Vorstand der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft derzeit mit nur einem Mitglied besetzt ist, gegen funktionsspezifische Differenzierungen
bezüglich der Vergütung bei individuellen Mitgliedern des Vorstands entschieden. Bei Erstbestellungen behält sich der Aufsichtsrat
allerdings vor, eine niedrigere Gesamtvergütung mit niedrigeren einzelnen Vergütungsbestandteilen zu vereinbaren.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden
Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung beschränkt. Diese ergibt sich aus der Summe der vom
Aufsichtsrat für die Vorstandsmitglieder festgelegten jährlichen Höchstbeträge für die feste, erfolgsunabhängige Vergütung
und die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile. Unter Einbeziehung aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
sowie aller Nebenleistungen ergibt sich aus den Festsetzungen des Aufsichtsrats für das Vergütungssystem eine theoretisch
erreichbare jährliche Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied von EUR 360.000,00.
3. |
Erfolgsunabhängige Grundvergütung
|
Das Vergütungssystem sieht zum einen vor, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine jährliche feste erfolgsunabhängige
Vergütung erhalten.
Die jährliche Grundvergütung wird mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich fest vereinbart und in zwölf gleichmäßigen
monatlichen Raten ausbezahlt. Aufschubzeiten und Stundungen (Deferrals) sind für feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen.
4. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Zusätzlich erhalten Vorstandsmitglieder jeweils eine jährliche variable erfolgsabhängige Vergütung nach Maßgabe der hierfür
festgelegten Ziele und Bedingungen. Der Betrag ist im jeweiligen Anstellungsvertrag festgelegt. Werden die festgelegten Ziele
infolge der vom jeweiligen Vorstandsmitglied erbrachten Leistung in erheblichem Maße übererfüllt, kann der Aufsichtsrat die
jeweilige Erfolgsvergütung in angemessenem Umfang bis auf den doppelten Betrag erhöhen. Werden die festgelegten Ziele verfehlt,
kann der Aufsichtsrat im jeweiligen Fall gleichwohl eine jeweils angemessen herabgesetzte Erfolgsvergütung gewähren, insbesondere
wenn die Zielverfehlung auf außerordentliche Entwicklungen zurückzuführen ist.
Soweit eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart worden ist, definiert der Aufsichtsrat für das jeweils laufende Geschäftsjahr
und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre auf der Grundlage der vom Vorstand in der Unternehmensplanung entwickelten mittelfristigen
Ziele drei finanzielle und zwei strategische Erfolgsziele und legt diese fest. Alle Erfolgsziele sind unmittelbar strategiebezogen
und insbesondere auf die nachhaltige und mittel- sowie langfristig positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet,
wie sie eingangs beschrieben ist.
Die finanziellen Erfolgsziele können sich beispielsweise auf das organische Wachstum, das EBITDA oder den Cashflow der MATERNUS-Gruppe
beziehen. Als strategische Erfolgsziele können Projekte zur strategischen Weiterentwicklung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
und der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die erfolgreiche Umsetzung einzelner für die MATERNUS-Gruppe bedeutsamer Maßnahmen,
wie beispielsweise Kapitalmaßnahmen oder Restrukturierungen definiert werden. Alle fünf Erfolgsziele werden bei der Bemessung
der variablen Vergütung zunächst je für sich betrachtet und sodann im Verhältnis zueinander gleich gewichtet (zu je 20 %).
Im Falle einer Zielerreichung ab 100 % bis 200 % erhöht sich der Anteil an der variablen Vergütung für das jeweilige Erfolgsziel
gemäß den vertraglichen Festlegungen im entsprechenden Umfang auf bis zu maximal 200 % des vereinbarten anteiligen Vergütungsbetrags.
Werden die festgelegten Erfolgsziele nicht bzw. nicht vollständig erreicht, vermindert sich der Anteil an der variablen Vergütung
für das jeweilige Erfolgsziel im entsprechenden Umfang gegebenenfalls bis auf 0 %.
Da sämtliche finanzielle Erfolgsziele auf wirtschaftlichen Kennzahlen beruhen, die sich ohne Weiteres aus der Rechnungslegung
bzw. aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ergeben, kann der Aufsichtsrat eindeutig und klar feststellen, ob und in welchem
Maße die Leistungskriterien erreicht wurden. Dies gilt auch für die strategischen Erfolgsziele, die der Aufsichtsrat stets
projektbezogen und mit einer eindeutigen Zielbeschreibung definiert. Über die Zielerreichung und die Gewährung bzw. die Höhe
der variablen Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat im Anschluss an die Beschlussfassung über die Billigung des jeweiligen
Jahresabschlusses der Gesellschaft. Die variable Vergütung wird am Ende desjenigen Monats ausgezahlt, in dem der Aufsichtsrat
die Gewährung der variablen Vergütung beschlossen hat. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter
der erfolgsabhängigen Vergütung ist ausgeschlossen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, wird der Aufsichtsrat
für zum Zeitpunkt der Beendigung der Vorstandsbestellung noch nicht abgelaufene Bemessungszeiträume eine Prognose über die
Zielerreichung erstellen und gegebenenfalls über die Höhe der variablen Vergütung entscheiden. Der Betrag einer vor dem Ablauf
eines Bemessungszeitraumes infolge der Beendigung der Vorstandsbestellung auszuzahlenden variablen Vergütung ist abzuzinsen.
Zusätzlich können Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt werden. Die Gesellschaft kann jedem
Vorstandsmitglied ein angemessenes Dienstfahrzeug sowie ein Mobiltelefon auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus können neu bestellten Vorstandsmitgliedern im Einzelfall bei einem Standortwechsel eine Umzugskostenpauschale
sowie jedem Vorstandsmitglied Zuschüsse in Höhe von 50 % der durch das Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer Kranken-
und Pflegeversicherung sowie zu einer Rentenversicherung gewährt werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse
zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart werden können.
Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich
vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung.
6. |
Relativer Anteil von Festvergütung und variabler Vergütung
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Die konkrete Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung hängt von dem Grad der Zielerreichung ab, wobei diese auf bis zu maximal
200 % des vereinbarten anteiligen Vergütungsbetrags begrenzt ist. Werden die festgelegten Erfolgsziele nicht bzw. nicht vollständig
erreicht, vermindert sich der Anteil an der variablen Vergütung für das jeweilige Erfolgsziel im entsprechenden Umfang gegebenenfalls
bis auf 0 %. Bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % im Geschäftsjahr 2020 beliefe sich der Anteil der variablen
erfolgsabhängigen Vergütung an der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds auf rund 50 %. Demgegenüber beliefe sich der Anteil
bei der maximal möglichen Zielerreichung von 200 % im Geschäftsjahr 2020 auf 50 % der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.
7. |
Malus- und Clawback-Regelung
|
Malus- und Clawback-Regelungen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung variabler erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten sieht
das Vergütungssystem insoweit vor, als im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Vorstandes nicht
gezahlte erfolgsabhängige Vergütungskomponenten einbehalten bzw. bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
8. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
a. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
(§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a) AktG)
|
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden nach diesem Vergütungssystem für die Dauer der Bestellung abgeschlossen
und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben werden die
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehen; das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund ist davon unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung
endet der Dienstvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds ebenfalls vorzeitig, sofern der Aufsichtsrat im jeweiligen Einzelfall
keine abweichende Regelung trifft.
b. |
Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 b) AktG)
|
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund kann im Rahmen des Vergütungssystems eine
Abfindung gezahlt werden, die auf zwei Jahresgesamtvergütungen begrenzt ist und keinen längeren Zeitraum als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags vergütet. Dies gilt ausdrücklich nicht im Falle der Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bzw. im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses
durch das Vorstandsmitglied ohne einen von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 626 BGB.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change-of-Control) oder sonstige Sonderregeln im Zusammenhang mit einem Change-of-Control sollen nicht vereinbart werden.
d. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Der Aufsichtsrat hat nach diesem Vergütungssystem die Möglichkeit, für Vorstandsmitglieder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
für zwei Jahre zu vereinbaren. Für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied
eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots
bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung
der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge übersteigen würde. Zusätzlich werden sonstige vertragliche
Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird vertraglich vereinbart, dass
eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.
e. |
Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 c) AktG)
|
Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt.
f. |
Vergütung für Organtätigkeiten innerhalb der MATERNUS-Gruppe
|
Der Aufsichtsrat behält sich vor, die Vorstandsanstellung bei der MATERNUS-Klinken-Aktiengesellschaft ganz oder teilweise
vergütungslos auszugestalten oder die Vergütung, die das Vorstandsmitglied in seiner Funktion im MATERNUS-Konzern erhält,
bei der Ausgestaltung der Vergütung auf der Ebene der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft zu berücksichtigen.
VI. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
(§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)
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Bei der Festsetzung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der beiden Führungsebenen
unterhalb des Vorstands sowie die durchschnittliche Vergütung der Gesamtbelegschaft der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
in Deutschland berücksichtigt. Hieraus ergibt sich eine Relation der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitgliedes (Maximalvergütung)
zur durchschnittlichen Gesamtvergütung des oberen Führungskreises von ca. 1,65 sowie zur Gesamtvergütung der relevanten Belegschaft
der Pflegefachkräfte von ca. 9,4.
VII. |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
|
Die Annahme von öffentlichen Ämtern, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Beirats- und vergleichbaren Mandaten sowie Berufungen
in Wirtschafts- oder Wissenschaftsgremien, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen Zustimmung
des Aufsichtsrats, sofern es sich nicht um Mandate innerhalb der MATERNUS-Gruppe handelt. Dies gilt insbesondere für die Übernahme
von Aufsichtsrats- und ähnlichen Mandaten sowie für Gutachten und Veröffentlichungen. Hierüber entscheidet der Aufsichtsrat
im Einzelfall unter Abwägung der Interessen der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft und des Vorstandsmitglieds.
|
6. |
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das laufende Geschäftsjahr und das Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige
Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 10 der Satzung geregelt. § 10 der Satzung hat derzeit folgende Fassung:
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die jährlich 5.000,00 € für jedes Mitglied, für den stellvertretenden
Vorsitzenden das Eineinhalbfache und für den Vorsitzenden das Doppelte des vorgenannten Betrages ausmacht.
|
(2) |
Daneben werden die notwendigen Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer erstattet.’
|
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das in der Satzung festgelegte Konzept einer festen erfolgsunabhängigen
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der börsennotierten
Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (‘DCGK’).
Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll künftig an den bisher bestehenden Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
festgehalten werden. Dementsprechend soll die derzeit in § 10 der Satzung geregelte Vergütung für das laufende Geschäftsjahr
2021 festgesetzt und bestätigt werden sowie das im Anschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 6 abgedruckte Vergütungssystem für
die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr 2021 sowie für die darauffolgenden ab dem 1. Januar
2022 beginnenden Geschäftsjahre gebilligt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in § 10 der Satzung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft vorgesehene Vergütungssystem
für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen und folgenden Beschluss zu fassen:
|
Die Hauptversammlung bestätigt und billigt gemäß den in § 10 der Satzung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft niedergelegten
Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 6 dargestellte Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
|
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 – Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats
I. |
Grundsätze des Vergütungssystems
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Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt in einigen
Teilen die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand und ist diesbezüglich eng in wichtige operative und strategische Themen
der Unternehmensführung eingebunden. Für ein effektives Handeln des Aufsichtsrats ist auch die Aufsichtsratsvergütung maßgeblich.
Diese sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG). Eine angemessene und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie
und die langfristige Entwicklung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft.
II. |
Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG
|
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
sind in § 10 der Satzung festgesetzt. Zuständig ist die Hauptversammlung, die gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier
Jahre Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fasst.
Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung das Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
Die Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zu Beschlussvorschlägen an die Hauptversammlung betreffend die Aufsichtsratsvergütung
wird durch den Personalausschuss vorbereitet. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig
und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens alle
vier Jahre zur – ggf. bestätigenden – Beschlussfassung vorlegen. Nach § 113 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 120a Abs. 3 AktG ist
für den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Der Beschluss und das Vergütungssystem sind nach § 113 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 120a Abs. 2 AktG unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre,
kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.
Vorstand und Aufsichtsrat, insbesondere auch der Personalausschuss, überprüfen die von der Hauptversammlung festgesetzte Aufsichtsratsvergütung
fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit etwaigen neuen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung, den Erwartungen des Kapitalmarkts und evaluieren die Angemessenheit. Erkennen Vorstand
und Aufsichtsrat diesbezüglich einen Änderungsbedarf, entwickeln sie ein angepasstes Vergütungssystem und legen dieses der
Hauptversammlung der Gesellschaft zur Beschlussfassung vor. Gegebenenfalls wird ein externer und unabhängiger Vergütungsberater
hinzugezogen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung über die Festsetzung
der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies ist jedoch im Einklang mit dem Aktiengesetz. Die Entscheidung
über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt letztlich aber der Hauptversammlung. Interessenkonflikte bei der Überarbeitung
des Vergütungssystems sind somit durch die Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der Hauptversammlung ausgeschlossen. Zudem
haben die Aktionäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder nebst etwaiger Änderungsvorschläge gemäß § 122 AktG auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung
zu setzen oder gemäß § 126 AktG entsprechende (Gegen-) Anträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu
stellen.
III. |
Darstellung des Vergütungssystems
|
Das nach § 10 der Satzung bestehende Vergütungssystem gilt sowohl für die Anteilseigner- als auch für Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat.
Fixe Grundvergütung
Die jährliche Grundvergütung beträgt nach dem Vergütungssystem für jedes einfache Aufsichtsratsmitglied EUR 5.000, für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AktG
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht bei der Gesellschaft ausschließlich aus einer Festvergütung und folgt damit
der Anregung G.18 des DCGK sowie der Empfehlung der meisten Investoren und Stimmrechtsberater als auch der überwiegenden Praxis
der börsennotierten Unternehmen. Im Gefüge des anwendbaren deutschen Aktienrechts entspricht diese Praxis der Funktion des
Gremiums als unabhängiges Beratungs- und Kontrollorgan. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat wird eine rein feste erfolgsunabhängige
Vergütung ohne eine Anknüpfung der Vergütung an den Unternehmenserfolg der Gesellschaft der Funktion eines Beratungs- und
Überwachungsorgans gerecht.
Auslagenersatz
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die jährliche Vergütung hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres
Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende
Umsatzsteuer.
Da die Vergütung des Aufsichtsrats unmittelbar in der Satzung festgesetzt ist, werden vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Die Vergütungssysteme enthalten
ferner keine Zusagen von Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen. Da das Vergütungssystem
keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfällt die Angabe des relativen Anteils von festen und variablen Vergütungsbestandteilen
im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG. Ferner entfallen Angaben gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 6, 7 AktG.
Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG
Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung ist nicht in der Satzung verankert, entspricht nicht der Funktionsverschiedenheit
des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats
ungebührlich einschränken.
|
7. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 der Satzung (Aufsichtsrat)
Die Satzungsregeln für die Regelung der Arbeit des Aufsichtsrats sollen flexibilisiert werden, sodass der Rahmen für die Arbeit
des Aufsichtsrats künftig einer modernen Corporate Governance entspricht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird geändert und um folgenden Satz 2 ergänzt:
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‘(1) [.]. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel
erfolgen. Der Vorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen.
Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat.’
|
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b) |
Änderung von § 9 Abs. 2 der Satzung
§ 9 Abs. 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der Vorsitzende, an der Beschlussfassung
teilnimmt. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) teilnehmende
oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder, die nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 bzw. § 9 Abs. 7 ihre Stimme abgeben, sowie Mitglieder,
die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.’
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c) |
Änderung von § 9 Abs. 5 der Satzung
§ 9 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel
(insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel
(insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz
oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. nicht an
der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung oder während der Sitzung auch mündlich, fernmündlich, per
Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben.’
|
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d) |
Einfügen eines neuen Absatz 6 und 7; Neunummerierung
§ 9 Absatz 6 und Absatz 7 werden neu nummeriert und zu § 9 Absatz 8 und Absatz 9; nach § 9 Abs. 5 werden ein neuer Absatz
6 und Absatz 7 wie folgt eingefügt:
|
‘(6) Eine Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht bis
zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden
Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden
angemessenen Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel
der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied
innerhalb der Frist widersprochen hat. Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder
des Aufsichtsrats gelten als anwesend.
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|
(7) Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen (im Sinne von § 9 Abs. 5) schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger vergleichbarer Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn sich
die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung
der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.’
|
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8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 12 und § 14 der Satzung (Online-HV)
Mit Blick auf die langanhaltende Covid-19-Pandemie und diesbezügliche Gesetzesänderungen soll in der Satzung der Gesellschaft
die Möglichkeit für die Durchführung einer Online-Hauptversammlung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Nach § 12 Abs. 2 werden ein neuer Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt eingefügt:
‘(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt
der Vorstand.
(4) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
der Ton- und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit
erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.’
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b) |
Nach § 14 Abs. 6 wird ein neuer Absatz 7 wie folgt eingefügt:
‘(7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der
Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.’
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II. Ergänzende Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 Euro, welches in
20.970.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 20.970.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020, in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im
Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 30. Dezember 2020, S. 3328, (in
dieser geänderten Fassung im Folgenden ‘COVID-19-Gesetz’) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, des Vorstands und des mit der Niederschrift
beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Grünebaum Gesellschaft für
Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet
über das HV-Portal der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft verfolgt werden. Das HV-Portal ist unter folgender Internetadresse
zugänglich:
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal erfordern die fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den entsprechenden Zugangsdaten. Eine elektronische
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.
Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf
des 17. Juni 2021 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der nachstehenden Adresse
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür
vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Gemäß § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 3. Juni 2021 (0:00 Uhr (MESZ)) (‘Nachweisstichtag”), zu beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG,
welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum
anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 2. Juni 2021, 22:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist
nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Record Date (im vorliegenden Fall den 3. Juni 2021, 0:00 Uhr
(MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung
der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ‘ARUG II’) für den deutschen
Markt.
Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 17. Juni 2021 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB). Ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und
den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung
sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht
auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre Stimmrechtskarten,
auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Login-Daten für das HV-Portal abgedruckt sind.
Wir bitten die Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen,
frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu
lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung
eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen,
oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
unter Verwendung des hierfür auf dem mit der Stimmrechtskarte übersandten ‘Vollmachts- und Weisungsformular’ vorgesehenen
Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich
an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 23. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen:
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Stimmrechtsvertreter’ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das
HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in
der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
einsehbar.
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut,
einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch Bevollmächtigte können
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl
oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandte ‘Vollmachts-
und Weisungsformular’ benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular steht auch im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines
anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht bzw. der Nachweis (z. B. die Kopie der Vollmacht) auch elektronisch
unter Nutzung des HV-Portals unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
oder per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten (Login-Daten) zur Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären mit der
Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt. Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs
zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmung
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss
diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 23. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder über das HV-Portal
ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellte, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf den mit den Stimmrechtskarten an die Aktionäre übersandten Unterlagen
zur Hauptversammlung enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte
über das HV-Portal sind auch im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
einsehbar.
Stimmabgabe mittels (elektronischer) Briefwahl
Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder Aktionärsvertreter können eine Stimmabgabe
elektronisch mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe (elektronische Briefwahl) ist die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes unerlässlich.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte das internetgestützte HV-Portal
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür ebenfalls eine Anmeldung im HV-Portal unter Nutzung der mit der Stimmrechtskarte
übermittelten Login-Daten erforderlich ist.
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das HV-Portal. Die Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder
Aktionärsvertreter ab dem 3. Juni 2021 (0:00 Uhr) – entsprechend dem Nachweisstichtag – und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 um
11:00 Uhr unter Verwendung der auf zugesandten Stimmrechtskarte angegebenen Login-Daten über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
über das HV-Portal möglich.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Wird bei der Briefwahl
zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt
als Enthaltung gewertet. Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre mit der Stimmrechtskarte
zugesandt, die Sie nach fristgerechter Anmeldung erhalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
einsehbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen
und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter
Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht 200.000 Aktien), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2021 bis 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung
übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Spätestens am 9. Juni 2021 bis 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden unverzüglich über die Internetseite
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen
der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich
gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt,
wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär oder Aktionärsvertreter ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung kein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre haben jedoch das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen (elektronisch) einzureichen. Auf der Grundlage von
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass
Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft
einreichen müssen. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz kann die
Verwaltung Fragen zusammenfassen und gemeinsam beantworten.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 22. Juni 2021 (24:00 Uhr (MESZ)) der Gesellschaft über das internetgestützte HV-Portal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars
übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Fragen’ vorgesehen. Aus technischen Gründen kann der Umfang der einzelnen
Frage unter Umständen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt sein, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht
beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der
virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen
individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens
erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn
er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von Vollmachten
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte
HV-Portal unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Widerspruch einlegen’
vorgesehen. Die Erklärung ist über das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte HV-Portal ermächtigt und erhält
die Widersprüche über das HV-Portal.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
auf der Internetseite der Gesellschaft.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre im Internet unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 24. Juni 2021 ab 11:00 Uhr (MESZ)
in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige
Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz einzustellen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Hauptversammlung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten
dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Berlin, im Mai 2021
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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