Matth. Hohner Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.10.2013 / 15:09
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MATTH. HOHNER AKTIENGESELLSCHAFT
TROSSINGEN
Wertpapier-Kenn-Nummer: 607900 ISIN: DE0006079007
Wir laden hiermit die Aktionäre der Matth. Hohner Aktiengesellschaft ein zu der am
26. November 2013 um 11.00 Uhr, im Dr.-Ernst-Hohner-Konzerthaus, Hangenstraße 50, 78647 Trossingen, stattfindenden
100. ordentlichen Hauptversammlung.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht
für das Geschäftsjahr 2012/2013, mit den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB,
§ 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrates.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrates
sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Andreas-Koch-Str. 9, 78647 Trossingen, während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus und können im Internet unter http://www.hohner.eu
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 2013 eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen
wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen sind zu richten an:
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen Telefax Nr.: +49 (0) 7425 / 20-233 E-Mail: Vorstand@hohner.de
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Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und werden
in der Hauptversammlung näher erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012/2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von EUR 710.996,00 wie folgt
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je Stückaktie,
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bei 3.000.000 Stückaktien sind das |
EUR 330.000,00 |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
EUR 380.996,00 |
Bilanzgewinn |
EUR 710.996,00 |
Als Zahlstelle für die zu beschließende Dividende ist die Deutsche Bank vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung erteilt.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu bestellen.
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.950.000,00 und ist eingeteilt
in 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt damit 3.000.000.
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III. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
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1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes nachweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 5. November 2013 (0:00 Uhr; ‘Nachweisstichtag’) beziehen und
der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 19. November 2013 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse
zugehen.
Matth. Hohner Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 621 7177213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
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Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den o.a. Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
dafür keine Bedeutung. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, im Verhältnis zur
Gesellschaft – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Umgekehrt können Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, sofern sie sich nicht dazu bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes,
insbesondere ist damit keine Sperre für die Veräußerbarkeit verbunden. Er ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
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2. |
Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die die genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts erfüllen,
aber nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere der bevollmächtigten Personen zurückweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten
im Hinblick auf die Form der Bevollmächtigung gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig
über die geforderte Form der Vollmacht zu informieren.
Wenn weder ein Kreditinstitut oder ein nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Für die Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt
wird und das außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.hohner.eu unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung 2013 abgerufen werden kann. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in
Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder vorab
der Gesellschaft per Post, Telefax oder elektronisch per E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen Telefax Nr.: +49 (0) 7425 / 20-233 E-Mail: Vorstand@hohner.de
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Zusätzlich bieten wir den Aktionären wie bisher an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aktionäre, die sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen möchten, müssen die Stimmrechtsvollmacht
und die Weisungen in Textform an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Ein entsprechendes Formular
dazu wird mit der Eintrittskarte übermittelt. Die Vollmachts- und Weisungserteilungen für die Vertretung durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens 25. November 2013 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft unter
oben genannter Adresse eingegangen sein.
Wir weisen darauf hin, dass in jedem Fall einer Bevollmächtigung – auch im Fall der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters – eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind.
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IV. |
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 188.680 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Themen auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Thema muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Oktober 2013 (24.00 Uhr) zugehen. Es
ist ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen
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Verspätet zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter der Adresse http://www.hohner.eu unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 2013 unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die dem Vorstand der Gesellschaft
in Textform und unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis spätestens 11. November 2013 (24.00 Uhr) unter der Adresse
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen Telefax Nr.: +49 (0) 7425 / 20-233 E-Mail: Vorstand@hohner.de
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zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im Internet unter der Adresse
http://www.hohner.eu unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 2013 zugänglich gemacht (§ 126 Abs.
1 AktG), Gegenanträge jedoch nur, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. Bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Ein Wahlvorschlag braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn er den Namen, den Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person nicht enthält. Handelt es sich um einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Aufsichtsrat, braucht der Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Daneben sieht das Gesetz in § 126 Abs. 2 bzw. § 127 S. 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG Gründe
vor, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht zugänglich gemacht werden muss.
Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung
weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Eine Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wir weisen darauf hin, dass auch Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht jedes Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den genannten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.
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3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des gesamten Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern:
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert
dieser Gegenstände;
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
zu vermitteln;
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
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Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist
sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft dann nur verweigern,
wenn er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft
über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zeitlich
angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Er kann weiter den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
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V. |
Veröffentlichung von Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hohner.eu unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 2013 die Informationen und Dokumente nach § 124a AktG zugänglich. Unter ‘Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre’ finden Sie dort auch weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2
AktG (Ergänzung der Tagesordnung) sowie veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unverzüglich nach
deren Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich gemacht.
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VI. |
Zur Einsicht ausliegende Unterlagen
Der Konzernabschluss zum 31. März 2013 mit dem Konzernlagebericht und ein Bericht des Aufsichtsrats hierüber sowie ein vom
Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss zum 31. März 2013 mit dem Lagebericht des Vorstandes, der Bericht des Aufsichtsrates,
der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden auch Abschriften
kostenlos erteilt.
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Trossingen, im Oktober 2013
– Der Vorstand –
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