MOOD AND MOTION AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A1E9A75/WKN: A1E9A7
Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG und Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, den 9. Januar 2012, um 11:00 Uhr, im Darmstädter Hof – Hotel & Restaurant,
An der Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main – Nieder Eschbach, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
|
Anzeige des Vorstands nach Maßgabe von § 92 Abs. 1 AktG
|
|
Der Vorstand der MOOD AND MOTION AG (‘GESELLSCHAFT‘) zeigt der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT nach Maßgabe von § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des
Grundkapitals besteht.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 4.808.000 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach Maßgabe von § 11 Ziffer 11.3 der Satzung
der GESELLSCHAFT die Aktionäre zugelassen, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 2. Januar 2012 (24:00 Uhr), bei der GESELLSCHAFT unter der nachfolgend bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung hat in Textform in deutscher oder
englischer Sprache zu erfolgen.
Der Aktienbesitz wird nach Maßgabe von § 11 Ziffer 11.4 der Satzung der GESELLSCHAFT durch eine in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz nachgewiesen. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. Dezember 2011 (0:00 Uhr), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT unter der nachfolgend bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum Ablauf des 2. Januar 2012 (24:00 Uhr), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
MOOD AND MOTION AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt
Telefax: +49 (0) 69 / 743 037 22
Telefonnummer: +49 (0) 69 / 743 037 18
E-Mail: hv@gfei.de
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung
und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
ausgeübt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT
der Textform (§ 126b BGB).
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Institute oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein
Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung
der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden:
hv@gfei.de
Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
zu erteilen.
Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu
das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.
Sofern die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt
wird, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen
Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte
postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 6. Januar 2012 (24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übermitteln:
MOOD AND MOTION AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt
Telefax: +49 (0) 69 / 743 037 22
Telefonnummer: +49 (0) 69 / 743 037 18
E-Mail: hv@gfei.de
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter www.moodandmotion.com
im Bereich Investor Relations unter dem Punkt Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der GESELLSCHAFT (MOOD AND MOTION AG, Vorstand, Hegelstraße 15, 60316 Frankfurt
am Main, Fax: +49 (0) 69 / 4970303) zu richten und muss der GESELLSCHAFT spätestens bis zum Ablauf des 9. Dezember 2011 (24:00 Uhr) zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter
www.moodandmotion.com im Bereich Investor Relations unter dem Punkt Hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären
nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
MOOD AND MOTION AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt
Telefax: +49 (0) 69 / 743 037 22
Telefonnummer: +49 (0) 69 / 743 037 18
E-Mail: hv@gfei.de
Die GESELLSCHAFT macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf ihrer Internetseite unter www.moodandmotion.com im Bereich Investor Relations unter dem Punkt Hauptversammlung zugänglich,
wenn ihr Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens zum Ablauf des 25. Dezember 2011 (24:00 Uhr), unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich
gemacht zu werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen
jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort (bei juristischen
Personen die Firma und den Sitz) des Vorgeschlagenen enthält (§§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127
Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der GESELLSCHAFT,
über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der GESELLSCHAFT zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf
die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
unter www.moodandmotion.com im Bereich Investor Relations unter dem Punkt Hauptversammlung.
Informationen nach § 124a AktG
Auf der oben genannten Internetseite der GESELLSCHAFT werden die Informationen im Sinne von § 124a AktG zugänglich gemacht.
Frankfurt am Main, im November 2011
MOOD AND MOTION AG
Der Vorstand
|