MOOD AND MOTION AG
Hegelstraße 15, 60316 Frankfurt am Main
– WKN 534 140 – – ISIN DE0005341408
–
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, dem 13. August 2010, um 11.00 Uhr,
in den Räumlichkeiten des FIZ Frankfurter Innovationszentrum
Conference Lab, Altenhöferallee 3, 60438 Frankfurt am Main
TAGESORDNUNG
1. |
Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der Vorstand
zeigt der Hauptversammlung an, dass sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2009 ergeben hat, dass ein Verlust in Höhe der
Hälfte des Grundkapitals besteht.
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2. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MOOD AND
MOTION AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2009, des
zusammengefassten Lageberichts für die MOOD AND MOTION AG und den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4
HGB
Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Hegelstraße 15 in 60316 Frankfurt am Main, zur Einsicht
der Aktionäre aus und können im Internet unter http://www.moodandmotion.com
im Bereich ‘Investor Relations’ und dort unter dem Punkt ‘Hauptversammlung’
eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen, die im Übrigen auch
während der Hauptversammlung ausliegen werden, werden jedem Aktionär
auf Verlangen unverzüglich kostenlos übersandt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (‘VorstAG’) ermöglicht es
der Hauptversammlung, einen Beschluss über die Billigung des Systems
zu Vergütung der Vorstandsmitglieder zu fassen (§ 120 Absatz 4 AktG).
Durch diesen Beschluss soll den Aktionären ein Instrument an die Hand
gegeben werden, ihre Auffassung zum Vergütungssystem zum Ausdruck
zu bringen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass ein solcher
Beschluss gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat rechtlich
nicht verbindlich ist. Zudem ist eine Anfechtung des Beschlusses nach
§ 243 AktG ausgeschlossen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009
auf Seite 20 unter ‘I. Grundzüge des Vergütungssystems’ als Teil des
zusammengefassten Lageberichts für die MOOD AND MOTION AG und den
Konzern veröffentlicht ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der MOOD AND MOTION AG zu billigen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Kölner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Kurt Heller GmbH,
Köln, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals
im Wege der vereinfachten Einziehung einer unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Aktie und Anpassung der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 13.114.000,00
(in Worten: EURO dreizehn Millionen einhundertvierzehntausend) wird
im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 237 Abs. 3 AktG
um EUR 1,00 (in Worten: EURO eins) auf EUR 13.113.999,00 (in Worten: EURO
dreizehn Millionen einhundertdreizehntausendneunhundertneunundneunzig),
eingeteilt in 13.113.999 Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt durch Einziehung einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von EUR 1,00, die der Gesellschaft von Frau Elinor
Zervoulacos de la Forge, Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Kapitalherabsetzung
dient ausschließlich dem Zweck, bei der nachfolgend unter Punkt 8
der Tagesordnung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen vereinfachten
Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Verlustdeckung ein glattes Herabsetzungsverhältnis
zu ermöglichen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung dieses Beschlusses zu regeln.
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b) |
§ 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Jahresüberschuss)
der Satzung wird in Absatz 1 in Anpassung an den vorstehenden Beschluss
mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt geändert:
‘4.1 |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 13.113.999,00
(in Worten: EURO dreizehn Millionen einhundertdreizehntausendneunhundertneunundneunzig).
Es ist eingeteilt in 13.113.999 Stückaktien.’
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8. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals
in vereinfachter Form zum Zweck der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung
von Aktien und über die Anpassung der Satzung
Vorstand
und Aufsichtsrat wollen den Aktionären vorschlagen, das Grundkapital
der Gesellschaft herabzusetzen und Aktien der Gesellschaft zusammenzulegen,
um den ausgewiesenen Verlust zu verringern. Dem liegt die gemeinsame
Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zu Grunde, dass die Herabsetzung
des Grundkapitals ein Ansteigen des Aktienkurses der Aktie der Gesellschaft
über EUR 1,00 erwarten lässt und damit bessere Voraussetzungen für die
etwaige Durchführung von künftigen Kapitalmaßnahmen begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
Das nach Wirksamwerden des zu Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen
Beschlusses noch EUR 13.113.999,00 (in Worten: EURO dreizehn Millionen einhundertdreizehntausendneunhundertneunundneunzig)
betragende Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 13.113.999,00
(in Worten: EURO dreizehn Millionen einhundertdreizehntausendneunhundertneunundneunzig)
um EUR 8.742.666,00 (in Worten: EURO acht Millionen siebenhundertzweiundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig)
auf EUR 4.371.333,00 (in Worten: EURO vier Millionen dreihunderteinundsiebzigtausenddreihundertdreiunddreißig),
eingeteilt in 4.371.333 Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung
(§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 1:3, um in der Gesamthöhe von EUR 8.742.666,00
(in Worten: EURO acht Millionen siebenhundertzweiundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig)
Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils
drei auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer Stückaktie zusammengelegt
werden.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.
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c) |
§ 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Jahresüberschuss)
der Satzung wird in Absatz 1 in Anpassung an den vorstehenden Beschluss
mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt geändert:
‘4.1 |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.371.333,00 (in
Worten: EURO vier Millionen dreihunderteinundsiebzigtausenddreihundertdreiunddreißig).
Es ist eingeteilt in 4.371.333 Stückaktien.’
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9. |
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Der bisherige
Aufsichtsratsvorsitzende Herr Norbert Neef hat die Niederlegung seines
Amtes als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 13. August 2010 erklärt. Für das ausscheidende
Aufsichtsratsmitglied sind daher Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Absatz
1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG und § 6 Absatz 1 der Satzung aus drei
von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person in den Aufsichtsrat
zu wählen:
Herrn Malte Hildebrandt, Vorsitzender der Geschäftsführung der
SevenOne-Adfactory GmbH, München
Bei Herrn Hildebrandt bestehen keine weiteren Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien.
Die Wahl von Herrn Hildebrandt erfolgt für die restliche Amtsdauer
des vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Norbert Neef, d.h. bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.
Es ist beabsichtigt, Herrn Hildebrandt im Falle seiner Wahl als
Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
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10. |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtrats wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2004 angepasst. Seitdem
sind die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitsbelastung
der Aufsichtsratsmitglieder beständig gestiegen. Die Satzung der Gesellschaft
sieht gegenwärtig neben einer verhältnismäßig niedrigen festen Vergütung
ein Sitzungsgeld für die Teilnahme der Aufsichtratsmitglieder an den
einzelnen Aufsichtsratssitzungen sowie eine variable, am Aktienkurs
des Unternehmens orientierte Aufsichtsratsvergütung vor. Um den gestiegenen
Anforderungen an die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausreichend
Rechnung zu tragen, soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
angepasst und im Ergebnis angemessen angehoben werden. Darüber hinaus
soll das System der Aufsichtsratsvergütung dahingehend geändert werden,
dass der Aufsichtsrat zukünftig nur noch eine feste jährliche Vergütung
erhält und die am Aktienkurs orientierte variable Vergütung sowie
das bislang gezahlte Sitzungsgeld wegfallen. Durch diese Anpassung
wird die Aufsichtsratsvergütung insgesamt transparenter, da von vornherein
feststeht, welchen Betrag die Aufsichtsratsmitglieder am Ende eines
Jahres erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 9 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) Absätze 1 bis
3 werden wie folgt neu gefasst:
‘9.1 |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste jährliche Vergütung.
Diese feste jährliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden EUR 15.000,00
und für die beiden übrigen Aufsichtratsmitglieder EUR 12.500,00. Daneben
werden den Aufsichtsratsmitgliedern Auslagen ersetzt, die sie für
ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft erbringen.
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9.2 |
Die feste jährliche Vergütung nach Absatz 1 ist jeweils zahlbar
mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorausgegangene
Geschäftsjahr beschließt. Etwas anderes gilt nur, sofern die Hauptversammlung
dies beschließt.
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9.3 |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine
Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.’
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b) |
Die geänderte Bemessung der Aufsichtsratsvergütung gilt mit
Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2010, wenn die vorstehende
Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr in das Handelsregister
eingetragen ist.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmungen
zur Zusammensetzung des Vorstands
Um dem Aufsichtsrat
größere Gestaltungsspielräume bei der Besetzung des Vorstands hinsichtlich
der Anzahl der Vorstandsmitglieder einzuräumen, soll der Vorstand
der Gesellschaft zukünftig auch aus nur einem Vorstandsmitglied bestehen
können. Zugleich sollen auch die Regelungen der Satzung zur Vertretung
der Gesellschaft daran angepasst werden, dass dem Vorstand der Gesellschaft
gegebenenfalls nur ein Mitglied angehört.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen
der Satzung zu beschließen:
a) |
§ 5 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt neu gefasst:
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‘Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.’
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b) |
§ 5 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) Absatz 2 wird wie
folgt neu gefasst:
‘5.2. |
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich, wenn
nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, durch dieses vertreten; sind
zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird sie durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sind zwei oder mehr
Vorstandsmitglieder vorhanden, kann der Aufsichtsrat einem oder mehreren
Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen
und diese von den Beschränkungen des § 181 BGB in den durch § 112
AktG gezogenen Grenzen befreien. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus
ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.’
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12. |
Beschlussfassung über die Änderung von Satzungsbestimmungen
über die Vorstandsvergütung und über die Auslegung von Unterlagen
Die Satzung der Gesellschaft enthält eine Bestimmung, die
die Entscheidung des Aufsichtsrates über die Art und Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder von den Regelungen einer veralteten Fassung
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) abhängig macht. Diese
Vorschrift soll daher aktualisiert werden. Um zu vermeiden, dass die
Satzung der Gesellschaft bei jeder Änderung des DCGK erneut geändert
werden muss, soll der betreffende Verweis dahingehend verallgemeinert
werden, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorstandsvergütung
jeweils geltende Fassung des DCGK Berücksichtigung finden soll.
Nach dem Aktiengesetz ist es zudem mittlerweile möglich, den Aktionären
Unterlagen zur Hauptversammlung über das Internet zugänglich zu machen.
Daher soll die in der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vorschrift,
nach der zwingend eine Auslage der Unterlagen in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft erfolgen muss, gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen
der Satzung zu beschließen:
a) |
§ 5 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) der Satzung wird
in Absatz 5 wie folgt geändert:
‘5.5 |
Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der Vorstandsmitglieder
unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex fest. Er ist jedoch
befugt, in begründeten Fällen auch abweichende Vereinbarungen zur
Vorstandsvergütung zu treffen.’
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b) |
§ 15 (Jahresabschluss und Lagebericht, Entlastung des Vorstands
und des Aufsichtsrates) Absatz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
Aus den bisherigen Absätzen 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens Freitag,
dem 6. August 2010, 24.00 Uhr, bei der nachstehend bezeichneten Stelle
in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Der Aktienbesitz
wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden Instituts,
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
d. h. auf Freitag, 23. Juli 2010, 00.00 Uhr, zu beziehen hat. Dieser
Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu
erbringen und muss der Gesellschaft unter folgender Adresse bis zum
Ablauf des 6. August 2010, 24.00 Uhr, zugehen:
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MOOD AND MOTION AG c/o Sal. Oppenheim jr. & Cie.
KGaA General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Fax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach
dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb
von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in
der Hauptversammlung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären
oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste Institute
oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.moodandmotion.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen bereit.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126
b BGB). Im Fall einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung
von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann das Eintrittskartenformular verwendet
werden. Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung
und des Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Weitere Einzelheiten
zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch
per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:
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MOOD AND MOTION AG Investor Relations – HV 2010 Hegelstraße
15 60316 Frankfurt am Main Fax-Nr.: 069/94331466 E-Mail:
HV-2010@moodandmotion.com
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Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft besteht nicht.
Rechte der Aktionäre
1. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile einen anteiligen Betrag
am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist an die folgende Adresse
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MOOD AND MOTION AG Investor Relations – HV 2010 Hegelstraße
15 60316 Frankfurt am Main Fax-Nr.: 069/94331466
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zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am Dienstag,
dem 13. Juli 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung
muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag
der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126
Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
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MOOD AND MOTION AG Investor Relations – HV 2010 Hegelstraße
15 60316 Frankfurt am Main Fax-Nr.: 069/94331466
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Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die bis mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, dem 29. Juli 2010,
24.00 Uhr, bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse
eingehen, werden vorbehaltlich der Bestimmungen in § 126 Absatz 2
und 3 AktG unter Namensnennung des betreffenden Aktionärs einschließlich
der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.moodandmotion.com |
und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Punkt ‘Hauptversammlung’
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu erteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1,
§ 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse
http://www.moodandmotion.com |
und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Punkt ‘Hauptversammlung’.
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung
können auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.moodandmotion.com
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen und auf
Wunsch heruntergeladen werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 5. Juli 2010 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte – Angaben nach § 30b Abs.
1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
EUR 13.114.000,00 und ist eingeteilt in 13.114.000 Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt damit 13.114.000.
Frankfurt/Main, im Juli 2010
MOOD AND MOTION AG
– Der Vorstand –
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