NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
München
WKN A12UP3 ISIN DE000A12UP37
Eindeutige Kennung des Ereignisses: NC5A112023HV
Wir laden unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am
17. November 2023 um 13:00 Uhr (MEZ)
in den Räumen der
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA in der Gabelsbergerstraße 4, 4. Stock, 80333 München,
stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 der NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr
2022 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022 sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der NorCom Information Technology GmbH
& Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Im Übrigen sind
die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu
bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der NorCom Information Technology
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 4.927.952 ausweist,
festzustellen.
Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung |
zum Herunterladen zur Verfügung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
|
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht
gemäß § 162 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht
wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Prüfvermerk des Abschlussprüfers ist in dem Geschäftsbericht 2022 der Gesellschaft
enthalten, der auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter „Vergütungsbericht für die Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022 der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA“ abgedruckt und von
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung |
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
I. Einleitung
Im Vergütungsbericht sollen die Grundsätze der Vergütung der Geschäftsführer der NorCom Information Technology GmbH & Co.
KGaA sowie deren Aufsichtsräte transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Die Darstellung der Vergütung der persönlich
haftenden Gesellschafterin der NorCom basiert auf den im deutschen Handelsrecht festgelegten erforderliche Angaben, erweitert
durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) sowie durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) und richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April
2022.
Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Dezember 2021 hat der Aufsichtsrat nach § 120a Absatz 1 AktG das Vergütungssystem
für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin unter TOP 6 zur Billigung vorgelegt. Auf der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 26. August 2022 hat der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 4 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG auch den Vergütungsbericht
zur Billigung vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin mit folgendem
Ergebnis gebilligt:
Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht mit folgendem Ergebnis gebilligt:
Das System zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin gilt seit der Umwandlung in eine KGaA im Jahr 2018 und
findet für alle Geschäftsführerverträge Anwendung.
II. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Der Auftragsbestand bei NorCom ist hoch und liegt bei gut 15 Mio. Euro. Dennoch blieben die Umsätze 2022 hinter den Erwartungen
zurück. Vorrangiger Grund dafür ist fehlendes Personal und damit die mangelnde Arbeitskraft, um das Umsatzpotenzial der bestehenden
Projekte voll ausschöpfen zu können. So erschwert der Fachkräftemangel den erhofften Wachstumsschub. Um Engpässe zu vermeiden,
setzt NorCom auf externe Mitarbeiter. Diese wiederrum verschlechtern aufgrund der höheren Kosten die Marge, was sich negativ
auf das EBITDA auswirkt.
Fokus lag 2022 daher auf intensivem Recruiting, das aktuell der Schlüssel zum Erfolg für Umsatzwachstum und Rentabilität ist.
NorCom konnte im Geschäftsjahr auch einige neue Mitarbeiter gewinnen, jedoch bei weitem nicht in der benötigten Größenordnung.
NorCom verstärkte seine Recruiting-Bemühungen kontinuierlich und setzt unter anderem auf soziale Netzwerke. Durch die dort
mögliche schnelle Ansprache eines größeren Personenkreises konnte der Recruiting-Prozess verkürzt werden.
Neben dem Recruiting wurde 2022 die KI-Softwarelösung DaSense um auch Branchen zugeschnittene Lösungen erweitert:
Mit der Spartenlösung DaSense IIoT bietet NorCom eine zentrale KI-Plattform für die Steuerung, Überwachung und das Management
von Produktionsprozessen bei Industriekonzernen. DaSense IIoT übernimmt die KI- Steuerung von Produktionsanlagen und vernetzt
alle beteiligten Maschinen und Sensoren ebenso wie die steuernde Software. Anfallende Daten werden aufgenommen, analysiert,
in Beziehung gesetzt und so intelligente Prozesse ermöglicht. DaSense IIoT automatisiert die reibungslose Kommunikation zwischen
den Systemen und überwacht deren Leistung, Funktionsfähigkeit sowie Auslastung im gesamten Lifecycle.
Auch für Behörden bietet NorCom DaSense als maßgeschneiderte Lösung. DaSense Community ist eine Open Source Lösung zur Umsetzung
der von der Politik angestrebten Digitalisierung.
Zwar sind Behörden von ihrem Zweck und ihrer Ausrichtung her sehr unterschiedlich – doch das schnelle, sichere Arbeiten mit
großen, teils vertraulichen Daten- und Dokumentenmengen ist fast allen Verwaltungen gemein. Das Einlesen, Organisieren und
zur Verfügung stellen von Daten und Dokumenten nimmt einen Großteil der Arbeitszeit in Anspruch. DaSense Community automatisiert
diese Routineaufgaben vom ersten Tag an.
Auch wenn die Umsätze nicht ganz die Erwartung der Planung erfüllen konnten, stellte NorCom im Jahr 2022 die Weichen für eine
erfolgreiche Entwicklung im Zukunftsmarkt zur Produktivsetzung Künstlicher Intelligenz.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde den Geschäftsführern aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung keine Variable ausbezahlt.
III. Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Geschäftsführerin im Geschäftsjahr
1. Grundsätze des Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
Das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin leistet einen wichtigen Beitrag zur
Förderung und Umsetzung einer langfristigen Unternehmensstrategie und zu einer werteorientierten und nachhaltigen Unternehmensführung
im Einklang mit den Aktionärsinteressen. Insbesondere soll langfristig der Shareholder Value des Unternehmens gesteigert werden.
Der strategische Fokus von NorCom liegt auf einem synergetischen Angebot von Softwareprodukt und Consulting unter dem gemeinsamen
Kernthema „Produktivsetzung künstlicher Intelligenz“, sowie dem Erschließen neuer Branchen in denen mit großen, komplexen
Datenmengen gearbeitet wird und Datensätze kritisch, korrekt und umfangreich geprüft werden müssen.
Das Vergütungssystem soll diese Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen. Die variable Vergütung hat daher sowohl eine
einjährige als auch eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Folgende Kriterien wurden im Vergütungssystem dabei zur Förderung
der Entwicklung der Gesellschaft als besonders zentral erachtet.
Das Vergütungssystem setzt auf gelebte Aktienkultur und soll so einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen der
Geschäftsführung mit den Interessen der Aktionäre leisten. Die positive Entwicklung des Aktienkurses stärkt das Unternehmen
und ein Großteil der variablen Vergütung ist daher verknüpft mit der Performance der NorCom-Aktie.
NorCom erhebt den Anspruch, mit technologisch innovativen Produkten und Leistungen an den Markt zu gehen. Auch dieses Ziel
soll langfristig durch das Vergütungssystem unterstützt werden. Der Wettbewerbsvorsprung, der NorCom durch Innovation gelingt,
soll über die Performance der NorCom-Aktie vergütet werden.
3. |
Steigerung des Ertrags
|
Ziel ist die Steigerung des operativen Ergebnisses und damit der Leistungsfähigkeit und Profitabilität der Projekte und Geschäfte.
Als Bemessungsgrundlage für die einjährige variable Vergütung dient hier das EBT.
Weiteres Ziel ist es, den Mitgliedern der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen
sowie den Grundsätzen guter Corporate Governance ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
Die Vergütung wird außerdem an die Leistungen der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin gekoppelt, indem
die variablen Vergütungsbestandteile von der Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere
Leistungen angemessen vergütet, während eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung führt.
Die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und hat als solche keinen Vorstand.
Stattdessen ist die NorCom Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung zuständig. Rechtsformbedingt
ist die Gesellschafterversammlung der NorCom Verwaltungs GmbH für die Entscheidung über die Vergütung der Geschäftsführer
der NorCom Verwaltungs GmbH zuständig. Das vorgelegte Vergütungssystem wurde daher von dieser und nicht vom Aufsichtsrat der
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA entwickelt.
Die Gesellschafterversammlung setzt das System der Vergütung mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87, 87 a AktG fest. Das von
der Gesellschafterversammlung beschlossene Vergütungssystem wird gem. § 120 a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung mindestens
alle 4 Jahre beginnend mit dem Jahr 2021 bzw. bei jeder wesentlichen Änderung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120 a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin werden befristet abgeschlossen. Derzeit
enden die abgeschlossenen Verträge am 31.08.2023 bzw. am 31.12.2023. Im Falle des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer
aus wichtigem Grund enden die Anstellungsverträge automatisch, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
2. Wesentliche Anpassungen
Wesentliche letzte Anpassung ist die Angleichung der Fixgehälter. Bis 2019 lag das Fixgehalt von Viggo Nordbakk über dem von
Dr. Tobias Abthoff. Dies war begründet in der längeren Zugehörigkeit zur Firma, die Viggo Nordbakk als Gründer innehat. Mit
der Angleichung auf ein Niveau wird die Gleichberechtigung der beiden Geschäftsführer verdeutlicht. Beide sind gemeinsam und
gleichwertig für die erfolgreiche Leitung des Unternehmens und den Geschäftserfolg verantwortlich. Gehaltlich sollte daher
kein Unterschied mehr bestehen. In diesem Zuge wurde das Fixgehalt von Dr. Tobias Abthoff auf 300 T€ erhöht. Maßgeblich war
hierfür die zu diesem Zeitpunkt positive, operative Entwicklung des Unternehmens. Da in den Folgejahren das operative Ergebnis
jedoch rückläufig war, wurde mit den Geschäftsführern vereinbart ab November 2020 das Fixgehalt auf 225 T€ zu senken. Diese
Reduzierung gilt weiterhin. Auf die Auszahlung der Variable wurde – auch rückwirkend – verzichtet. Darüber hinaus gab es keine
Abweichungen vom Vergütungssystem.
Es sind für das laufende Geschäftsjahr keine Veränderungen im Vergütungssystem geplant.
3. Vergütungssystem im Überblick
4. Zur Anwendung gekommenes Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2022
Es erfolgte im Geschäftsjahr keine Auszahlung der Variablen, infolgedessen wurde die Maximalvergütung nicht erreicht.
IV. Überblick über das System zur Vergütung der Geschäftsführer
1. Zielvergütung und -struktur
Wie in „II.3 Wesentliche Anpassungen“ beschrieben, sollen die beiden Geschäftsführer möglichst einheitlich behandelt werden.
Diese Betrachtung entspricht den Aufgabengebieten und der Aufgabenverteilung der Geschäftsführer. Beide Geschäftsführer erhalten
eine erfolgsunabhängige, fixe Vergütung und eine erfolgsabhängige, variable Vergütung – beides in gleicher Höhe.
Die erfolgsunabhängigen Komponenten bestehen aus einem fixen Grundgehalt in gleicher Höhe, sowie Nebenleistungen wie Firmenwagen
und bei Dr. Tobias Abthoff zusätzlich Altersvorsorgeleistungen. Die erfolgsabhängige Komponente umfasst als kurzfristige Komponente
das variable Gehalt, das sich am operativen Firmenerfolg bemisst und den langfristigen Bestandteil in Form eines Aktienoptionsprogramms.
Viggo Nordbakk:
Dr. Tobias Abthoff
2. Begrenzung der Gesamtvergütung (Maximalvergütung)
Die Gesellschafterversammlung hat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für die Gesamtvergütung eine Begrenzung (Maximalvergütung)
in Höhe von 1,2 Mio. Euro für die Mitglieder der Geschäftsführung festgelegt. In diese Obergrenze fließen neben dem Grundgehalt
und der variablen Vergütung auch regelmäßige und anlassbezogene sonstige Leistungen ein.
Im Geschäftsjahr 2022 betrug die Gesamtvergütung insgesamt 499 T€, so dass die Maximalvergütung nicht erreicht wurde.
3. Begrenzung der variablen Vergütung
Für die variablen Bestandteile definiert die Gesellschafterversammlung eine Ziel- und eine Maximalgröße. Die variable Vergütung
ist auf 100% des fixen Grundgehalts begrenzt. Und beträgt daher maximal 50% der jeweiligen Gesamtvergütung.
V. Die Vergütungskomponenten im Detail
1. Erfolgsunabhängige Komponente
Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt, sonstige Zusatzleistungen sowie Beiträge zur Altersversorgung.
Grundgehalt
Das Grundgehalt berücksichtigt die Position als Mitglied der Geschäftsführung und die damit verbundene gemeinsame Verantwortung
der Geschäftsführung. Darüber hinaus orientiert sich die Höhe an den jeweiligen Marktgegebenheiten.
Sonstige Leistungen
Allen Mitgliedern der Geschäftsführung stehen sogenannte „sonstige Leistungen“ zu.
Diese umfassen zum einen vertraglich zugesicherte regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie Beiträge zu Versicherungen und
die (mit einer Obergrenze versehene) Kostenübernahme für einen Firmenwagen, sowie die Erstattung von Auslagen und Reisekosten.
Die Mitglieder der Geschäftsführung sind in die Absicherung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
einbezogen. Diese Versicherung sieht für die Mitglieder der Geschäftsführung einen durch § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG gesetzlich
vorgeschriebenen Selbstbehalt vor.
2. Erfolgsabhängige Komponente
Kurzfristige Variable
Die kurzfristige Variable bezieht sich auf eine einjährige Performance-Periode. Sie wird erfolgsabhängig gewährt. Die variable
Vergütung ist an vorab definierte und vereinbarte finanzielle Ziele geknüpft. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das durch
die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA erreichte Ergebnis vor Steuern (EBT).
Der Anspruch auf Auszahlung der variablen Vergütung ist zehn Tage nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses zur Zahlung
fällig.
Langfristige Variable
Über ein Aktienoptionsprogramm sind die Geschäftsführer langfristig am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Jeder Geschäftsführer
besitzt 40.000 Aktienoptionen (Vorjahr jeweils 50.000 Optionen, jeweils 10.000 Optionen sind zum 31.12.2022 verfallen). Diese
Optionen konnten nach vierjähriger Haltefrist, erstmalig im Oktober 2019, eingelöst werden. Der Ausübungspreis ist 2,37€.
Das Erfolgsziel für die Ausübung ist wie folgt definiert: Die relative Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen
dem Ausgabetag des Optionsrechts und dem jeweiligen Ausübungstag muss besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder
eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den Wert der Aktie
zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag
ist der Referenzkurs. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel eingetreten ist. Der Ausübungszeitraum beginnt
jeweils am ersten Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 Börsenhandelstage.
VI. Angemessenheit der Geschäftsführervergütung
Die Vergütung der Geschäftsführer soll sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK
an der üblichen Höhe und Struktur der Geschäftsführer- bzw. Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen sowie an der
wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten des Unternehmens orientieren. Zusätzlich sollen die Aufgaben und Leistungen
des jeweiligen Geschäftsführers und das Gehaltsgefüge innerhalb des Unternehmens berücksichtigt werden. Hierfür wird das Verhältnis
der Geschäftsführervergütung zur Vergütung der oberen Führungsebene und der Belegschaft des Unternehmens insgesamt, auch in
der zeitlichen Entwicklung, beachtet.
Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Vergütung
hat zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen. Für außerordentliche
Entwicklungen soll eine Begrenzungsmöglichkeit bestehen. Die Vergütung soll schließlich so bemessen sein, dass sie im nationalen
Vergleich wettbewerbsfähig ist und damit Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit in einem dynamischen Umfeld bietet.
Zur Sicherstellung der Angemessenheit wird regelmäßig ein Horizontal- und ein Vertikalvergleich durchgeführt. In der Horizontalbetrachtung
erfolgt ein Vergleich der Vergütung der Geschäftsführer von NorCom mit vergleichbaren Unternehmen. Hierzu werden Unternehmen
mit ähnlicher Marktkapitalisierung (10-100 Mio. Euro) und aus dem Technologiesektor mit Fokus auf Software oder IT-Services
herangezogen.
Betrachtet wurden folgende Unternehmen:
|
• |
mVISE AG
|
• |
B+S Bankingsysteme AG
|
• |
Invision AG
|
• |
Orbis AG
|
• |
PSI Software AG
|
• |
Softing AG
|
|
Neben der Horizontalbetrachtung wird auch eine Vertikalbetrachtung vorgenommen. Hierbei wird die unternehmensinterne Vergütungsstruktur
begutachtet, indem die Vergütung der Geschäftsführer ins Verhältnis zur Vergütung Belegschaft insgesamt gesetzt wird. Neben
dem Status quo wird hierbei auch die zeitliche Entwicklung betrachtet.
Vergleichende Darstellung der Veränderung der Geschäftsführergehälter zur durchschnittlichen Entwicklung der Arbeitnehmergehälter
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurde die Gesamtbelegschaft – ohne Hilfskräfte – der
NorCom auf Vollzeitäquivalenzbasis einbezogen. Dies umfasst Mitarbeiter der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
sowie Angestellte der NorCom Systems Technology GmbH. Die Vergütung bezieht sich auf die tatsächliche Gesamtvergütung, also
einschließlich eventuell ausbezahlter variabler Gehälter.
VII. Historische Entwicklung der Gehälter
Vergleichende Darstellung der Veränderung der Geschäftsführergehälter zur EBIT-Entwicklung
VIII. Regelungen hinsichtlich der Beendigung / Change of Control
Die Dienstverträge der Geschäftsführer haben eine Laufzeit 31. August 2023 (Viggo Nordbakk) bzw. bis zum 31. Dezember 2023
(Dr. Tobias Abthoff). Die Verlängerung des Vertrags von Viggo Nordbakk ist bereits beschlossen und in Vorbereitung.
Der Gesellschafter teilt dem Geschäftsführer spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dienstvertrages mit, ob die Gesellschaft
bereit ist, diesen Dienstvertrag zu verlängern oder einen neuen Dienstvertrag mit ihm abzuschließen. Der Geschäftsführer wird
daraufhin innerhalb von drei Monaten erklären, ob er bereit ist, den für die Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstvertrages
angebotenen Bedingungen zuzustimmen.
Wird der Geschäftsführer aus wichtigem Grund gekündigt und wird der Gesellschaft durch die Tätigkeit des Geschäftsführers
zugleich ein Schaden zugefügt, entfällt die variable Tantieme.
Im Krankheitsfalle oder einer sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung wird der Geschäftsführer sein Grundgehalt für die
Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Dienstvertrag endet, fortgezahlt. Krankentagegeld
und ähnliche Ersatzleistungen, die der Geschäftsführer aufgrund eines Versicherungsverhältnisses beanspruchen kann und deren
Prämien von der Gesellschaft bezahlt wurden, sind insoweit auf die Gehaltsfortzahlung anzurechnen.
Im Falle einer Kündigung, eines Widerrufs oder einer Amtsniederlegung ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer
von seiner Tätigkeit freizustellen. Nach Kündigung oder bei Ablauf des Dienstvertrages gibt es keine weiteren Forderungsansprüche
seitens des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft.
Weiter gibt es keine Forderungsansprüche von früheren Vorstandsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft.
Es gibt eine leistungsorientierte Pensionszusage für ein ehemaliges Vorstandsmitglied, welche die Gewährung einer Alten- und
Witwenrente vorsieht. Die Höhe der Leistung ergibt sich hierbei aus den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen.
Die Verpflichtungen aus dem Pensionsplan werden jährlich anhand eines Gutachtens nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode)
bewertet. Der Zeitwert des in Versicherungspolicen bestehenden Rückdeckungsvermögens beläuft sich zum Stichtag auf TEUR 224
(nach HGB) bzw. auf TEUR 262 (nach IFRS). Die bei der Berechnung zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen sind
im Anhang unter dem Punkt „Rückstellungen für Pensionen“ zusammengefasst.
Es bestehen keine Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control).
IX. Weitere vertragliche Regelungen
Im Geschäftsjahr 2022 wurden seitens der Gesellschaft keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung gewährt.
Darlehen oder Vorschüsse an Mitglieder der Geschäftsführung aus früheren Jahren bestehen ebenfalls nicht.
Im Geschäftsjahr 2022 erhielt kein Mitglied der Geschäftsführung einen Teil seiner Vergütung von einem Dritten.
Vergütung des Aufsichtsrats der NorCom Information Technology GmbH & CO. KGaA
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei auch ein die bestehende Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Neuregelung ist zwar bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, die erstmalige
Beschlussfassung muss aber nach der Übergangsvorschrift in § 26j Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz erst bis
zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Daher wurden die Aufsichtsratsvergütung
und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem der letztjährigen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung
hat die bestehende Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem mit großer Mehrheit bestätigt. Die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der NorCom Information Technology KGaA geregelt. Danach erhalten
die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, deren Höhe im Einzelfall von den im Aufsichtsrat übernommenen
Aufgaben wie Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder einfache Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sowie einfache Mitgliedschaft
oder Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen abhängt. Weiterhin erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine variable Vergütung,
die von dem jährlich erzielten Betriebsergebnis (EBIT) des NorCom Konzerns abhängt. Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat
wird die Vergütung zeitanteilig bemessen.
Die aktuell geltende Aufsichtsratsvergütung wurde am 13. Juni 2003 durch die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen.
Nach einer Überprüfung der derzeitigen Vergütungsregelung sahen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
keine Veranlassung, der Hauptversammlung eine Anpassung vorzuschlagen.
Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf der Grundlage von § 13 der Satzung der NorCom Information Technology
GmbH & Co. KGaA. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Grundvergütung sowie eine variable Vergütung.
Die jährliche Grundvergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied beträgt 10.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das Zweifache
dieses Betrages (also 20.000 €). Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält für jeden Sitzungstag, an dem er die
Rolle des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ausübt, zusätzlich 1.000 €. Die variable Vergütung beträgt 0,5% des
Betriebsergebnisses (EBIT) des NorCom Konzerns für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie 0,25% für alle weiteren Mitglieder.
Die variable Vergütung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der Festvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds.
Die feste Vergütung wird für volle Geschäftsjahre der Zugehörigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates innerhalb von einem
Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt. Die variable Vergütung ist jeweils 10 Tage nach der Hauptversammlung zur Zahlung
fällig. Haben Mitglieder des Aufsichtsrates diesem nicht für ein volles Geschäftsjahr angehört, wird die Vergütung zeitanteilig
bezahlt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden ferner die aufgrund der Amtsausübung entstehen den Auslagen sowie eine etwaige auf die
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft erstattet.
Schließlich werden die Aufsichtsratsmitglieder in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht, wobei die Prämien von der Gesellschaft gezahlt
werden. Derzeit sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen.
Der Wortlaut von § 13 der Satzung lautet wie folgt:
„§ 13 Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung in Höhe von 10.000 € je Aufsichtsratsmitglied, zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende
erhält den doppelten Betrag und Stellvertreter erhält für jeden Sitzungstag, an dem er die Rolle des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds
ausübt, zusätzlich 1.000 €. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der auf ihre
Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine zusätzliche variable Vergütung, die 10 Tage nach der Hauptversammlung zahlbar
ist. Die variable Vergütung bemisst sich nach dem jährlich erzielten Betriebsergebnis (EBIT) des NorCom Konzerns. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält zusätzlich 0,5%, der stellvertretende Vorsitzende die weiteren Aufsichtsratsmitglieder erhalten zusätzlich je 0,25%
vom EBIT des NorCom Konzerns, maximal bis zur Höhe der jeweiligen festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die feste
und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratstätigkeit anteilig.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Interesse der Gesellschaft in eine von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“
Überblick über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022:
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
* Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurde die Gesamtbelegschaft – ohne Hilfskräfte – der
NorCom auf Vollzeitäquivalenzbasis einbezogen. Dies umfasst Mitarbeiter der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA,
sowie Angestellte der NorCom Systems Technology GmbH. Die Vergütung bezieht sich auf die tatsächliche Gesamtvergütung, also
einschließlich eventuell ausbezahlter variabler Gehälter.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Die geltende Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung wurde am 13. Juni 2003 von der Hauptversammlung beschlossen. Die Vergütung
berücksichtigt dabei die Aufgaben, die Anforderungen und den Zeitaufwand der Mitglieder des Aufsichtsrats. Sie reflektiert
zudem, basierend auf einem horizontalen Peer Group-Vergleich, die Vergütungsregelungen von Mitbewerbern und ausgewählten deutschen
börsennotierten Unternehmen von vergleichbarer Größe, Marktkapitalisierung und Struktur und ist daher wettbewerbsfähig. Der
Aufsichtsrat beschäftigt sich mit der Angemessenheit der Vergütungshöhe und des Vergütungssystems in seiner jährlichen Selbstbeurteilung
im Rahmen der Effizienzprüfung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind aufgrund der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Kompetenzordnung bei der Ausgestaltung
der Vorschläge zu ihrer Vergütung beteiligt. Die Beschlussvorschläge werden der Hauptversammlung von der persönlich haftenden
Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Regel gemeinsam unterbreitet. Ein Interessenkonflikt wird dadurch
vermieden, dass die endgültige Entscheidungskompetenz über die Vergütung des Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung liegt.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für die Behandlung von Interessenkonflikten.
Im ersten Quartal 2021 wurde die geltende Vergütung überprüft und als weiterhin angemessen eingestuft. Gestützt auf die Ergebnisse
dieser Überprüfung sehen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat keine Veranlassung für eine Anpassung
der Vergütungshöhe und des Vergütungssystems.
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats ist die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
als Festvergütung kombiniert mit leistungsbezogenen Elementen, die in ihrer Höhe auf die Festvergütung begrenzt sind, das
am besten geeignete Instrument, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und seine Beratungs- und Überwachungsfunktion sachgerecht
zu reflektieren und zu fördern und trägt damit zur Implementierung einer nachhaltigen Unternehmensstrategie bei.
Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung ist sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein
wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen; auch hierdurch trägt die
Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei.
München, April 2023
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, München
Vertreten durch die Geschäftsführer der NorCom Verwaltungs GmbH
|
Viggo Nordbakk
Geschäftsführer
|
Dr. Tobias Abthoff
Geschäftsführer
|
Liliana Nordbakk
Aufsichtsratsvorsitzende
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) an- gewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner
sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der
Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort Getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit
in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
München, den 25. April 2023
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
Andreas Weissinger
Wirtschaftsprüfer
|
Joachim Weilandt
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
6. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) in Kraft
getreten. Der durch das Gesetz neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, dass die Satzung den Vorstand ermächtigt, die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Ermächtigung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale
Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft betragen darf.
Die Satzung soll entsprechend ergänzt und darüber hinaus die Satzungsbestimmungen zum Ort der Hauptversammlung sowie zu den
Modalitäten der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern geändert werden.
a.) |
Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Regelungen in § 15 der Satzung zur Hauptversammlung werden um einen neuen Absatz (4) ergänzt, der wie folgt lautet:
„(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bis zum 31. Oktober 2027 ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 15 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung.“
Im Übrigen bleibt die Satzung diesbezüglich unverändert.
|
b.) |
Modalitäten der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Abschnitt in § 16 der Satzung zum Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung wird um einen neuen Absatz (5) ergänzt,
der wie folgt lautet:
„(5) Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen am Ort der
Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege
der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe dies ratsam erscheinen lassen oder wenn für ein im Ausland
ansässiges Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand oder Risiken durch krisenbedingte Unsicherheit
der Anreise entstehen würden oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
Im Übrigen bleibt der Teil der Satzung unverändert.
|
|
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
I. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben und die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr (MEZ))
des 10. November 2023 unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) anmelden:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn (00.00 Uhr (MESZ)) des 27. Oktober 2023 („Nachweisstichtag“)
zu beziehen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung ihres Nachweises
des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung
Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
II. |
Stimmrechtsvertretung
|
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär
(z.B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen
zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen
die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß
§ 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
|
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: norcom@better-orange.de
|
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 16. November 2023 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
III. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
|
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Das Verlangen muss daher der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft spätestens bis zum 17. Oktober 2023, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§
126 BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA unter folgender Adresse
zu richten:
Persönlich haftende Gesellschafterin der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
https://www.norcom.de/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
|
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 02. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
zu richten:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter https://www.norcom.de/hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern.
Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs
den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Punkte der Tagesordnung
und/oder einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131
Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter https://www.norcom.de/hauptversammlung eingesehen werden.
IV. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
https://www.norcom.de/hauptversammlung
abrufbar.
V. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.125.220 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also
2.125.220 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 70.835 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Stimmrechte zu.
VI. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten des Aktionärs sowie vom jeweiligen
Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters (z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf
der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA wird
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Sie erreichen die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA Gabelsbergerstraße 4 80333 München info@norcom.de 089 / 93948-0
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter
erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung
dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die personenbezogenen
Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung
hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden
die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die Dienstleister der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl.
§ 129 Abs. 4 AktG).
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorgenannten Erläuterungen
verwiesen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format auf sich oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO zu verlangen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA unentgeltlich
über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA Gabelsbergerstraße 4 80333 München info@norcom.de 089 / 93948-0
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern,
in dem die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Proliance GmbH / www.datenschutzexperte.de Datenschutzbeauftragter Leopoldstr. 21 80802 München datenschutzbeauftragter@datenschutzexperte.de
München, im Oktober 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin
|