paragon Aktiengesellschaft
Delbrück
ISIN DE0005558696 WKN 555869
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014,
der Lageberichte für die paragon AG und den paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon
AG des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.044.500,57 wie folgt zu verwenden:
a. |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR |
1.028.697,00 |
b. |
Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR |
0,00 |
c. |
Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: |
EUR |
5.015.803,57 |
Die Dividende ist am 13. Mai 2015 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
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5. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, die in der Hauptversammlung vom 30. September 2010 (Herren Börnemeier und Schäfers)
bzw. 14. Mai 2014 (Herr Dr.-Ing. Eckstein) gewählt wurden, läuft nach § 10 Abs. 2 der Satzung mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2015 für alle Aufsichtsratsmitglieder aus. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen.
Daher ist die Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof.
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b) |
Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der Treu-Union Treuhandgesellschaft
mbH Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn, Geschäftsführer und Gesellschafter der Börnemeier & Loh GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Warburg;
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c) |
Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und Notare, Paderborn
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werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt – mithin das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr -, in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer
Gesellschaften an:
ATC – Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrwesen mbH, Aachen, Vorsitzender des Beirats VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats
Herr Börnemeier gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften
an. Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß §
100 Abs. 5 AktG.
Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften
an.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 gewählt.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der SphereDesign
GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG als Organträgerin und der SphereDesign GmbH als Organgesellschaft
wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der SphereDesign GmbH mit
Sitz in Bexbach soll noch vor der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 aus steuerlichen Gründen – zur Bildung einer steuerlichen
Organschaft zwischen beiden Gesellschaften – mit Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und hat folgenden wesentlichen
Inhalt:
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Die SphereDesign GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres an die paragon AG abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als Gewinn gilt der um einen etwaigen
handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden
Betrag verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen einzuhalten
sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während der Vertragsdauer
entstandenen Jahresfehlbetrag der SphereDesign GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags).
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* |
Die SphereDesign GmbH kann mit Zustimmung der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des Aktiengesetzes Gewinnrücklagen
bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen
während der Dauer dieses Vertrags gebildet, kann die paragon AG verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als
Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaften aus
der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2
des Gewinnabführungsvertrags).
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Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SphereDesign GmbH sowie
der Hauptversammlung der paragon AG geschlossen (§ 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Er wird mit der Eintragung seines
Bestehens in das Handelsregister der SphereDesign GmbH wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2016 (§ 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags).
Der Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
ordentlich gekündigt werden und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum
Ende des folgenden Geschäftsjahrs (§ 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). Jede Vertragspartei hat das Recht, den Gewinnabführungsvertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen; ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die
paragon AG liegt insbesondere dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte
aus den Anteilen an der SphereDesign GmbH zusteht/zustehen oder bei der paragon AG oder der SphereDesign GmbH Umstrukturierungen
nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen worden (§ 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags).
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§ 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine salvatorische Klausel.
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Die paragon AG ist alleinige Gesellschafterin der SphereDesign GmbH. Aus diesem Grund muss der Gewinnabführungsvertrag weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter der SphereDesign GmbH vorsehen.
Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführer der SphereDesign GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß §
293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichen Unterlagen vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der paragon AG zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung der paragon AG zugänglich gemacht.
Die Gesellschafterversammlung der SphereDesign GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag noch vor der Hauptversammlung am 12.
Mai 2015 zustimmen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch
einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen, also auf den 21. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
paragon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach
dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise
veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der
Anmeldung erhalten, verwenden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse
der Gesellschaft übermittelt werden:
E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder
§ 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen,
mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft
bereits vor der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen
dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die
Erteilung der Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der
Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch
Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen.
Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 11. Mai 2015, 12:00 Uhr, an:
paragon AG Hauptversammlung 2015 Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Telefax: +49 5250 9762-63 E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag
Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist eine frist- und formgerechte Anmeldung
des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der paragon AG zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum 11. April 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
paragon AG Der Vorstand Schwalbenweg 29 33129 Delbrück
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.paragon.ag im Bereich Investor
Relations / Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu machen.
Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:
paragon AG Hauptversammlung 2015 Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Telefax: +49 5250 9762-63 E-Mail: Antraege-HV2015@paragon.ag
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag
muss nicht begründet werden.
Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d. h. spätestens bis zum 27. April 2015, 24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich
des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen unter der Internetadresse www.paragon.ag im Bereich Investor
Relations / Hauptversammlung veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, § 293g Abs. 3 AktG
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Außerdem ist zu dem Tagesordnungspunkt 7 jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für
den jeweiligen Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter dem Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft
zu geben.
Unterlagen und Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft, die der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen und Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind seit der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.paragon.ag
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich:
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Jahresabschluss der paragon AG und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 sowie Lagebericht für die paragon AG und Konzernlagebericht
für das Geschäftsjahr 2014;
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erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das Geschäftsjahr 2014;
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Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014;
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Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014;
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Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG und der SphereDesign GmbH; in Zusammenhang damit:
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die Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse nebst jeweiliger Lageberichte der paragon AG für die Geschäftsjahre 2012,
2013 und 2014 sowie die Jahresabschlüsse der SphereDesign GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; der Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2014 liegt noch nicht vor (da die SphereDesign GmbH bilanziell gemäß § 267 Abs. 1 HGB eine kleine Kapitalgesellschaft
ist, darf sie gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB den Jahresabschluss auch später als in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs
für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der
ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr);
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der paragon AG und der Geschäftsführung der SphereDesign über den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
gemäß § 293a AktG.
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Die vorgenannten Unterlagen liegen zudem seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Schwalbenweg 29, 33129 Delbrück, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung
ausliegen.
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird
darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge
getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 4.114.788,00 und ist eingeteilt in 4.114.788
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 4.114.788.
Delbrück, im März 2015
paragon Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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