Rechte der Aktionäre
Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,- (dies entspricht 19.559 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss
der Gesellschaft spätestens bis zum 23. August 2010, 24:00 Uhr zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu
übermitteln:
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Pilkington Deutschland AG – Vorstand – Haydnstraße
19 45884 Gelsenkirchen
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Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.
V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit
dem 23. Juni 2010, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Anzahl an
Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen in der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter dem Link IR Deutsche Gesellschaften auf der Internetseite www.pilkington.de veröffentlicht.
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen sie der Gesellschaft mit Begründung und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 8. September
2010, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zugehen:
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Pilkington Deutschland AG – Unternehmenskommunikation
– Haydnstraße 19 45884 Gelsenkirchen Telefax: 02 09/1
68 – 20 14 E-Mail: kommunikation@nsg.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
unter dem Link IR Deutsche Gesellschaften auf der Internetseite www.pilkington.de veröffentlicht.
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen.
Diese Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind unter dem Link IR Deutsche
Gesellschaften auf der Internetseite www.pilkington.de abrufbar.
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