ProSiebenSat.1 Media SE
Unterföhring
Medienallee 7, 85774 Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439
ISIN: DE000PSM7770
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, am 30. April 2024
Sehr geehrte Aktionär:innen,
die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der ProSiebenSat.1 Media SE wurde am 20. März 2024 im Bundesanzeiger
bekanntgemacht. Die Hauptversammlung wird am Dienstag, den 30. April 2024, um 10:00 Uhr ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten.
Nach Bekanntmachung der vorgenannten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung hat die Aktionärin MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (nachstehend auch „MFE“), deren Aktien den anteiligen Betrag am Grundkapital der ProSiebenSat.1
Media SE von EUR 500.000 erreichen, nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG
verlangt, dass die nachfolgenden Gegenstände auf die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden.
Die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis
10 um die nachfolgend genannten Tagesordnungspunkte 11 bis 14 ergänzt.
Die Stellungnahmen und Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zu diesen Ergänzungsverlangen sind
über die Internetseite
https://www.prosiebensat1.com/hauptversammlung
zugänglich.
Auf Verlangen der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. wird die Tagesordnung wie folgt ergänzt:
11. |
Beschlussfassung über die Vorbereitung eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags nach § 83 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Art.
52 SE-VO
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Beschlussvorschlag der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.:
Der Beschlussvorschlag zu diesem Gegenstand der Tagesordnung lautet:
Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
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Der Vorstand wird nach § 83 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Art. 52 SE-VO durch das hiermit erklärte Verlangen der Hauptversammlung
verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2025, einen
Spaltungs- und Übernahmevertrag für die Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG der nicht zum Segment Entertainment (wie
im Geschäftsbericht 2023 beschrieben) zuzuordnenden Vermögensteile der Gesellschaft (“
Abzuspaltendes Vermögen
“) zur Aufnahme durch einen bereits von der Gesellschaft gehaltenen, zu erwerbenden oder neu zu gründenden übernehmenden Rechtsträger
in der Rechtsform der SE oder AG, der kein operatives eigenes Geschäft betreibt und kein nennenswertes sonstiges Vermögen
hält und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der Abspaltung börsennotiert sein wird, vorzubereiten und der Hauptversammlung
als Entwurf oder vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung bereits abgeschlossenen Vertrag zur Zustimmung vorzulegen
und alle zu einer rechtmäßigen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu dem Spaltungs- und Übernahmevertrag
bzw. seinem Entwurf erforderlichen Berichte anzufertigen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu vorzunehmen. Das Abzuspaltende
Vermögen soll alle Vermögensbestandteile einschließlich aller Verträge, Verbindlichkeiten und sonstigen Rechtspositionen sowie
alle Arbeitsverhältnisse umfassen, die nicht dem Segment Entertainment wie im Geschäftsbericht 2023 beschrieben ausschließlich
oder überwiegend zuzuordnen sind. Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere alle Vermögensbestandteile einschließlich
aller Verträge, Verbindlichkeiten und sonstigen Rechtspositionen sowie alle Arbeitsverhältnisse, die den Segmenten Commerce
& Ventures und Dating & Video, jeweils wie im Geschäftsbericht 2023 beschrieben, ausschließlich oder überwiegend zuzuordnen
sind. Ist zweifelhaft, ob ein Vermögensgegenstand oder ein Arbeitsverhältnis dem Segment Entertainment oder den übrigen Aktivitäten
der Gesellschaft ausschließlich oder überwiegend zuzuordnen ist, soll der Vorstand die Zuordnung nach pflichtgemäßem Ermessen
vornehmen.
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Das vorstehende Verlangen soll den Vorstand nicht daran hindern, im Unternehmensinteresse einschließlich des Interesses aller
Aktionäre alternative Möglichkeiten zur Separierung der anderen Segmente Commerce & Ventures and Dating & Video vom Segment
Entertainment (wie jeweils im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023 beschrieben) durch Verkauf der den beiden Segmenten
Commerce & Ventures and Dating & Video oder der dem Segment Entertainment ausschließlich oder überwiegend zuzuordnenden Vermögensteile
zu prüfen und umzusetzen, sofern sichergestellt ist, dass der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 ein Abspaltungs-
und Übernahmevertrag zum Beschluss vorgelegt wird, wenn eine vollständige Trennung der Segmente bis zu diesem Zeitpunkt durch
Verkaufsprozesse nicht vollzogen worden sein sollte.
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Begründung:
Zweck des vorgeschlagenen Beschlusses ist, im Unternehmensinteresse und den Interessen aller Stakeholder eine Separierung
und Fokussierung der unterschiedlichen Geschäftsbereiche der Gesellschaft, die der Vorstand selbst angekündigt hat und gemäß
dem Geschäftsbericht 2023 zu verfolgen beabsichtigt, zu beschleunigen. Eine solche Separierung bietet aus Sicht der Antragstellerin
wie nachfolgend ausgeführt ganz erhebliche Vorteile sowohl für das Unternehmen und seine Mitarbeiter als auch alle Aktionäre.
Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften sind derzeit mit dem Segment Entertainment einerseits und den Segmenten Commerce
& Ventures und Dating & Video andererseits in völlig unterschiedlichen Geschäftsbereichen tätig.
Das Segment Entertainment sowie die Segmente Dating & Video und Commerce & Ventures sind im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2023 auf den S. 123 ff. näher beschrieben, die Segmentberichterstattung findet sich auf den S. 280 ff. des Geschäftsberichts.
Im Segment Entertainment betreibt der P7S1-Konzern in Deutschland, Österreich und der Schweiz insgesamt 15 Free- und Pay-TV-Sender.
Dazu zählen in Deutschland die Free-TV-Sender SAT.1, ProSieben, Kabel Eins, sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX, und Kabel Eins
Doku sowie in Österreich und der Schweiz die Free-TV-Sender PULS4, PULS24, ATV I, ATV II und Puls 8. Daneben betreibt P7S1
die digitale Streaming-Plattform Joyn. Zusätzliche Angebote betreffen insbesondere Audio-Formate wie Podcasts (Seven.One Audio
und deren Portfolio an exklusiv vermarktbaren sowie eigenproduzierten Podcasts) und die Erstellung und Vermarktung digitaler
Angebote (Digital Media & Entertainment-Company Studio71) als Teil des digitalen Entertainment-Angebots. Die betreffenden
Publikumsmarken sind unter dem Dach der Seven.One Entertainment Group GmbH gebündelt. Zum Segment gehört daneben auch das
unter der Seven.One Studios GmbH zusammengefasste Programmproduktions- und Vertriebsgeschäft. Zudem begleitet das Segment
Entertainment mit den Tochterunternehmen Seven.One Media GmbH und Seven.One AdFactory GmbH Werbekunden und Agenturen von der
Ideenfindung über die Konzeption bis zur Umsetzung.
Im Segment Commerce & Ventures bündelt der P7S1-Konzern seine Beteiligungen an digitalen Commerce-Unternehmen mit verbraucherorientierten
Geschäftsmodellen. Dazu gehören insbesondere die Anteile an der SevenVentures GmbH. Zudem sind im Segment Commerce & Ventures
die Beteiligungen aus dem Digital Plattform & Commerce-Geschäft der ProSiebenSat. 1 Group gebündelt. Dazu zählen die Unternehmen
der NUCOM GROUP SE, an der P7S1 mehrheitlich beteiligt ist, sowie die Jochen Schweizer mydays Holding GmbH. Zum Segment Dating
& Video gehört insbesondere die Mehrheitsbeteiligung an der ParshipMeet Group einschließlich der Parship Group GmbH sowie
der Online-Dating Services eHarmony, Inc. und The Meet Group Inc.
Gemäß dem Geschäftsbericht 2023 weisen die unterschiedlichen Geschäftsbereiche sehr unterschiedliche Chancen- und Risikoprofile
auf. Sie bewegen sich in völlig unterschiedlichen Wettbewerbsumfeldern. Ihre jeweiligen strategischen, wirtschaftlichen und
technischen Herausforderungen sind völlig unterschiedlich. Wirtschaftlich relevante Synergien zwischen dem Segment Entertainment
und den übrigen Aktivitäten sind dagegen nicht erkennbar. Den früheren und aktuellen Bemühungen um Verkäufe oder einen Börsengang
sowie den Ausführungen im Geschäftsbericht 2023 entnimmt die Antragstellerin, dass der Vorstand die Einschätzung der Antragstellerin
teilt, dass eine Trennung der Aktivitäten außerhalb des Kerngeschäfts vom Segment Entertainment im Interesse des Unternehmens
und aller seiner Aktionäre liegt. Die ursprünglich gegebenenfalls vorhandenen Synergien, anderweitig nicht verkaufte Werbezeiten
aus dem Fernsehgeschäft gegen Unternehmensbeteiligungen an Start- up-Unternehmen zu vermarkten (Media for Equity), sind im
aktuellen Markt- und Werbeumfeld für den Unternehmenserfolg des Fernsehgeschäfts nicht mehr relevant. Insoweit hat sich das
Markt- und Werbeumfeld verändert. Von Synergien oder auch nur synergetischen Effekten kann nicht mehr ausgegangen werden.
Geleitet wird das gesamte Geschäft vom Vorstand der Gesellschaft, der vom Aufsichtsrat beraten und überwacht wird. Im derzeitigen
Marktumfeld erfordern alle derzeit betriebenen Segmente äußerste Aufmerksamkeit des Managements, wobei aufgrund der sehr unterschiedlichen
Herausforderungen und Risikoprofile jeweils sehr unterschiedliche Fähigkeiten erforderlich sind. Beide Gremien müssen daher
so besetzt sein, dass sie umfassende Expertise in ganz unterschiedlichen Geschäftsfeldern aufweisen. Nach dem Eindruck der
Antragsteller ist dies derzeit nicht der Fall und ohne eine Trennung der Geschäftsbereiche kaum erreichbar. Darüber hinaus
erfordert die derzeit gebotene Restrukturierung und Verbesserung der Performance erheblichen zeitlichen Einsatz sowie besondere
Aufmerksamkeit seitens Vorstand und Aufsichtsrat. Die Antragstellerin ist der Überzeugung, dass eine Trennung der Segmente
die einzige Möglichkeit ist, die anstehenden Herausforderungen im Interesse des Unternehmens und aller seiner Aktionäre zu
meistern.
b) |
Vorteile einer Abspaltung
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Die nachfolgend unter c) näher beschriebene Abspaltung, zu deren Vorbereitung der Vorstand verpflichtet werden soll, führt
dazu, dass das bisherige Segment Entertainment einerseits und die Segmente Commerce & Ventures und Dating & Video andererseits
in zwei unterschiedlichen Gesellschaften mit zum Wirksamwerden der Abspaltung gleichem Aktionärskreis betrieben werden. Jede
Gesellschaft wäre börsennotiert und würde von einem eigenen unabhängigen Management-Team geführt.
Eine solche Separierung der bisher in der Gesellschaft gebündelten unterschiedlichen Aktivitäten würde eine Vielzahl von Vorteilen
sowohl für die einzelnen Geschäftsbereiche und die Gesellschaft als auch ihre Mitarbeiter und Aktionäre bringen. Aus Sicht
der Antragstellerin würden sich beide Bereiche unabhängig voneinander erfolgreicher entwickeln können. Jede der separierten
fokussierten Gesellschaften könnte in eigener Verantwortung eine eigene Strategie entwickeln und umsetzen, ohne Rücksicht
auf die strategischen Vorstellungen des jeweils anderen Bereichs. Interner Wettbewerb um knappe finanzielle Ressourcen würde
vermieden. Jede der Gesellschaften würde eine einheitliche fokussierte Equity Story entwickeln und könnte autonom über die
Finanzierung des eigenen Geschäfts durch Eigen- und Fremdkapital entscheiden und Akquisitionen bei Bedarf durch die Ausgabe
von Aktien finanzieren. Strategie, Equity Story, Profil und Finanzierungsstruktur wären Geschäftspartnern, Aktionären und
dem Kapitalmarkt daher wesentlich leichter zu vermitteln. Jeder Bereich könnte in seinem Markt und Wettbewerbsumfeld agiler
und flexibler sich ergebende strategische Optionen ergreifen und strategische Kooperationen mit anderen Marktteilnehmern eingehen.
Bei jeder Gesellschaft würde sich ein branchenerfahrenes Management-Team um die jeweiligen besonderen Herausforderungen und
die erforderlichen Restrukturierungen kümmern können. Einem solchen dedizierten Managementteam wäre es leichter möglich, begeisterten
Nachwuchs für das eigene Geschäft zu gewinnen. Der jeweilige Aufsichtsrat könnte zielgerichtet mit Expertinnen und Experten
mit Branchenerfahrung und den gerade für das konkrete Geschäft erforderlichen Qualifikationen besetzt werden und dadurch eine
wesentlich effizientere Beratung, Unterstützung und Überwachung des Vorstands leisten.
Zugleich bietet eine Trennung der beiden Bereiche Investoren die Möglichkeit einer zielgerichteteren Investition in eine bestimmte
Branche, was aus Sicht der Antragstellerin die Attraktivität der jeweiligen Gesellschaft sowohl für strategische als auch
institutionelle Aktionäre und Privatanleger und damit die Nachfrage und den Aktienkurs steigern sollte. Hinzukommt, dass die
unterschiedlichen Bereiche an der Börse typischerweise mit unterschiedlichen Multiplikatoren bewertet werden. Ein durch die
Zusammenfassung sehr unterschiedlicher geschäftlicher Aktivitäten unter dem Dach einer einzigen börsennotierten Gesellschaft
bedingter Konglomeratsabschlag könnte durch eine Abspaltung und eine separate Börsennotierung beider Rechtsträger vermieden
werden. Der Wert beider unabhängiger Gesellschaften könnte nach Einschätzung der Antragstellerin im Vergleich zu einer Bündelung
unter einem Dach erheblich gesteigert werden.
Der Kapitalmarkt scheint die vorstehende Einschätzung zu teilen. Die Börsenkursentwicklung der Gesellschaft ist absolut und
relativ zu Wettbewerbern enttäuschend. Gerade in den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Unternehmen gezeigt, dass durch
die Schaffung separater, auf klar definierte Geschäftsbereiche fokussierter Gesellschaften im Wege der Abspaltung einerseits
die Effizienz der Geschäftstätigkeit beider Bereiche gesteigert und andererseits ein erheblicher Mehrwert für die Aktionäre
realisiert werden kann.
Da die Abspaltung auf Ebene der Holding durchgeführt würde, würden die Interessen von Minderheitsgesellschaftern in zu den
Segmenten Commerce & Ventures oder Dating & Video gehörenden Gesellschaften nicht berührt.
Wie bereits ausgeführt geht die Antragstellerin aufgrund der Aussagen des Vorstands im Geschäftsbericht 2023 davon aus, dass
der Vorstand die Einschätzung der Antragstellerin teilt und eine Separierung der Segmente offenbar für sinnvoll hält, die
er bereits durch Verkauf oder Börsengang von Aktivitäten außerhalb des Segments Entertainment versucht hat. Diese Versuche
waren bisher jedoch erfolglos. Der vorliegende Antrag soll derartige parallele Versuche nicht unterbinden; nach Überzeugung
der Antragstellerin ist die Abspaltung allerdings die schnellste Option für eine zügige, Wert steigernde und vergleichsweise
wenig komplexe Separierung im Interesse des Unternehmens und aller seiner Aktionäre.
c) |
Die vorgeschlagene Maßnahme
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Mit dem vorgeschlagenen Beschluss unter einem eigenen Tagesordnungspunkt soll der Vorstand verpflichtet werden, eine Abspaltung
der nicht dem Segment Entertainment zuzuordnenden Vermögensteile einschließlich der Segmente Commerce & Ventures und Dating
& Video vorzubereiten.
Eine Umsetzung der Abspaltung, zu deren Vorbereitung der Vorstand verpflichtet werden soll, würde im Ergebnis dazu führen,
dass die Gesellschaft selbst nur noch das Segment Entertainment betreiben würde. Die Segmente Commerce & Ventures und Dating
& Video würden von einer separaten Aktiengesellschaft oder SE betrieben, deren Aktien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit dem Wirksamwerden der Abspaltung zum Handel an der Börse zugelassen würden. Die Aktien an dieser auf die Segmente Commerce
& Ventures und Dating & Video konzentrierten Gesellschaft würden von den P7S1-Aktionären gehalten. Die P7S1-Aktionäre, die
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung P7S1-Aktien halten, erhielten automatisch und ohne irgendeine Zuzahlung Aktien
an dieser Gesellschaft. Sie wären also unmittelbar nach Wirksamwerden der Abspaltung an zwei Gesellschaften – neben der auf
das Segment Entertainment konzentrierten P7S1 der auf die Segmente Commerce & Ventures und Dating & Video konzentrierten Gesellschaft
– mit praktisch identischem Aktionärskreis beteiligt. Jeder Aktionär könnte über seine Aktien an jeder dieser Gesellschaften
frei verfügen.
Abspaltungen sind ein erprobtes gesellschaftsrechtliches Instrument zur Separierung von Geschäftsbereichen, das gerade in
den letzten Jahren sehr erfolgreich von einer Vielzahl renommierter Unternehmen verwendet worden ist. Gesetzlich geregelt
ist sie in den Paragraphen 123 ff. des Umwandlungsgesetzes.
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss entscheidet die Hauptversammlung noch nicht über die Durchführung der Abspaltung. Der Vorstand
wird nur verpflichtet, diese vorzubereiten. Für eine Umsetzung der Maßnahme ist ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss der
Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit erforderlich, mit dem die Hauptversammlung dem vom Vorstand vorbereiteten Spaltungs-
und Übernahmevertrag zustimmt. Diese Beschlussfassung soll vom Vorstand umfassend vorbereitet werden. Kommt der vorgeschlagene
Beschluss zustande, ist der Vorstand insbesondere verpflichtet, die gerichtliche Bestellung eines unabhängigen Spaltungsprüfers
zu beantragen und der Hauptversammlung im Vorfeld der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag
beschließt, einen umfassenden erläuternden Spaltungsbericht vorzulegen. Auch der gerichtlich bestellte Prüfer erstattet einen
eigenen Bericht dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abspaltung eingehalten sind. Auch dieser wird der Hauptversammlung
im Vorfeld ihrer Entscheidung zugänglich gemacht.
Die Vorbereitung umfasst insbesondere den Entwurf des sog. Spaltungs- und Übernahmevertrags, der insbesondere die Aufteilung
des Vermögens und der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden auf die beiden Gesellschaften regelt.
d) |
Alternativen und Umsetzung
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Für eine Separierung der beiden Geschäftsbereiche kommen grundsätzlich unterschiedliche Maßnahmen in Betracht. Die Gesellschaft
könnte einen der beiden Bereiche veräußern und sich in Zukunft auf den anderen Bereich konzentrieren. Die Bemühungen des Vorstands
zu einer Trennung der Bereiche und einer Fokussierung auf das Entertainment Business waren bisher nicht erfolgreich.
Die Bemühungen des Vorstands, eine vollständige Trennung der übrigen Aktivitäten vom Segment Entertainment in einem – im Verhältnis
zur Abspaltung – möglicherweise beschleunigtem Verfahren durch Verkaufsprozesse herbeizuführen, sollen durch den Beschlussvorschlag
nicht verhindert werden. Durch den Beschlussvorschlag wird der Vorstand lediglich verpflichtet, die Abspaltung der nicht zum
Segment Entertainment zuzuordnenden Vermögensteile vorzubereiten. Die Umsetzung würde ohnehin einer Zustimmung der Hauptversammlung
mit qualifizierter Mehrheit in einer späteren Hauptversammlung bedürfen. Sollte das Abspaltungsvorhaben durch eine vollständige
Trennung der Bereiche durch einen Verkauf entweder der beiden übrigen Segmente oder des Segments Entertainment gegenstandslos
geworden sein, würde sich eine Fortsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen für eine Abspaltung erübrigen. Diese Flexibilität soll
dem Vorstand nicht genommen werden.
12. |
Aufhebung des genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (genehmigtes Kapital 2021) und entsprechende
Änderung der Satzung in § 4 und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (genehmigtes
Kapital 2024)
|
Beschlussvorschläge der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.:
Zu diesem Tagesordnungspunkt beantragen wir die Beschlussfassung über die beiden folgenden Beschlussvorschläge. Sollte Beschlussvorschlag
1. die erforderliche Mehrheit erreichen, soll auch Beschlussvorschlag 2. zur Abstimmung gestellt werden. Sollte Beschlussvorschlag
1. die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, ist auch Beschlussvorschlag 2. nicht zur Abstimmung zu stellen.
1. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (genehmigtes Kapital
2021)
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Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
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Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE vom 1. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung
über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital 2016), die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (genehmigtes Kapital 2021) und eine entsprechende Änderung der Satzung
in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)) wird vollständig aufgehoben und § 4 Absatz 4 der Satzung wird gestrichen.
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2. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (genehmigtes
Kapital 2024) und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
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Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
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Es wird ein neues genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2024) geschaffen. § 4 Absatz 4 der Satzung wird hierzu wie folgt
neu gefasst:
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„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2026
(einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 46.600.000,00 EUR durch Ausgabe
neuer auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
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Den Aktionär:innen ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei
auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionär:innen teilweise wie folgt auszuschließen:
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a. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionär:innen auszunehmen
und das Bezugsrecht der Aktionär:innen auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern
von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem in-
oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media SE unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen
und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der
Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
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b. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionär:innen auszuschließen,
wenn die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung ausgegeben werden. Die Ausgabe
darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied
der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeitende der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied
der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeitende der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen
Früchte aus den Aktien überlassen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien
mit der Verpflichtung übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über
die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.“
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Begründung:
Wie unter I. [Anmerkung der Gesellschaft: bezieht sich auf Punkt 11 der ergänzten Tagesordnung] erläutert, halten wir es für wichtig, dass sich der Vorstand darauf konzentriert, die Geschäftstätigkeit der Gruppe zu fokussieren
und insbesondere die Kombination des Segments Entertainment mit den anderen Segmenten Commerce & Ventures sowie Dating & Video
aufzulösen. Maßnahmen, die nicht zur Fokussierung und Restrukturierung der Gruppe dienen oder die Komplexität des Geschäfts
noch weiter erhöhen, sollen daher bis auf Weiteres zurückgestellt werden. Daher sollen insbesondere weitere Zukäufe von Unternehmen
gegen Gewährung von Aktien nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung erfolgen, die im konkreten Fall entscheiden kann, ob
eine Opportunität trotz der laufenden Restrukturierung verfolgt werden soll.
Um gleichzeitig die Finanzierungsmöglichkeiten und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht darüber hinaus einzuschränken,
erlaubt Beschlussvorschlag 2 der Gesellschaft, bei Bedarf weiterhin sehr zeitnah erforderliche Barmittel über den Kapitalmarkt
aufzunehmen. Der Beschluss entspricht im Hinblick auf den Umfang und die Laufzeit dem bisherigen Genehmigten Kapital 2021.
Die Möglichkeit der Gesellschaft, Finanzierungsbedarf durch Eigenkapital zu decken, bleibt im bisherigen Umfang erhalten.
Eine mögliche Verwässerung der Aktionäre wird dabei allerdings in deutlich weniger weitgehendem Umfang als bisher ermöglicht,
indem den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt wird und die Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses im Vergleich
zum genehmigten Kapital 2021 eingeschränkt sind. Ein Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, für den Verwässerungsschutz
von Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sowie bei der
Ausgabe von neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung soll weiterhin im bisherigen
Umfang möglich sein.
13. |
Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
|
Beschlussvorschläge der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.:
Der Beschlussvorschlag zu diesem Gegenstand der Tagesordnung lautet:
Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
1. |
Es wird vorgeschlagen, das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
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2. |
Es wird vorgeschlagen Herrn Simone Scettri, selbstständiger Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Rom/Italien, anstelle des gemäß
vorstehender Ziffer 1 abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Nonnenmacher mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden
Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das laufende Geschäftsjahr
beschließt zu bestellen. In jedem Fall erfolgt die Wahl für längstens sechs Jahre.
Herr Scettri hat sich bereit erklärt, sich im Falle seiner Wahl im Rahmen einer Selbstverpflichtung zu verpflichten, für 20%
der gewährten jährlichen festen Vergütung jährlich Aktien der ProSiebenSat.1 Media SE zu kaufen und für die Dauer seiner Mitgliedschaft
im Aufsichtstat der ProsiebenSat.1 Media SE zu halten. Weitere Information zu dieser Selbstverpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder
sind im Geschäftsbericht der ProSiebenSat.1 Media SE für das Geschäftsjahr 2022 (Seite 111) enthalten.
Herr Scettri ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Scettri ist unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 und hat insbesondere keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft,
dem Vorstand der Gesellschaft und/oder dem Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie zu wesentlich beteiligten Aktionären. Weder
er selbst noch ein naher Familienangehöriger ist für MFE tätig, berät MFE oder steht in einer persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zu MFE. Herr Scettri hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu Kunden, Lieferanten oder Wettbewerbern
der Gesellschaft, ist insbesondere nicht Mitglied in Organen von bedeutenden Wettbewerbern der Gesellschaft und übt dort keine
beratenden Funktionen aus.
Herr Scettri hat bestätigt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Aufgaben für die Gesellschaft uneingeschränkt wahrzunehmen
und dass ihm die dazu erforderliche Zeit zur Verfügung steht.
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Begründung:
1. |
Abberufung von Herrn Prof. Dr. Nonnenmacher
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Herr Prof. Nonnenmacher ist seit dem 21. Mai 2015 Mitglied des Aufsichtsrats. Seine Amtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2025. Herr Prof. Nonnenmacher hat seit 2015 den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats geleitet. Die übrigen
Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören diesem erst seit dem Jahr 2023 an.
Mit dem vorliegenden Abwahlantrag sollen keine Zweifel an der Person von Herrn Prof. Nonnenmacher geäußert werden. Allerdings
fällt eine Vielzahl von derzeit kritischen Themen und Herausforderungen der Gesellschaft gerade in den Verantwortungsbereich
des Prüfungsausschusses, dem Herr Prof. Nonnenmacher vorgestanden hat und immer noch vorsteht. Dies betrifft insbesondere
den Umgang mit der derzeit angespannten wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und mögliche Compliance-Verstöße bei den hinzuerworbenen
Tochtergesellschaften mydays GmbH und Jochen Schweizer GmbH, deren Geschäft heute unter dem Dach der Jochen Schweizer mydays
Holding GmbH vereint ist. Aufgabe des Prüfungsausschusses ist nach Sec. 10 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats insbesondere
“the monitoring of the financial reporting system, the effectiveness of the internal control and risk management systems and
the corporate audit system and dealing with compliance” [die Beaufsichtigung des Systems der Finanzberichterstattung, der
Wirksamkeit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems und der Revision sowie Compliance-Themen (eigene Übersetzung)].
Der Aufsichtsrat hat eine umfassende interne Untersuchung der Vorwürfe und des zugrundeliegenden Sachverhalts durch eine Anwaltskanzlei
beauftragt. Prof. Nonnenmacher wäre nach der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. April 2024 das einzige Aufsichtsratsmitglied,
das während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums nicht nur im Amt war, sondern zugleich an maßgeblicher Stelle
als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Verantwortung getragen hat. Die Antragstellerin hält es im Hinblick auf die Grundsätze
guter Corporate Governance für angreifbar und in jedem Fall nicht für zweckmäßig, dass Personen, die zumindest potenziell
von einer internen Untersuchung betroffen sind, zugleich Mitglied des auftraggebenden Organs sind. Bei Herrn Prof. Nonnenmacher
gilt dies umso mehr, als die interne Untersuchung als Compliance-Vorfall in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses
fällt. Eine unabhängige und von Interessenkonflikten freie Amtsführung ist in einer solchen Konstellation zwingend erforderlich.
In einer derartigen Situation empfiehlt sich eine vorsorgliche Vermeidung von auch nur möglichen Interessenskonflikten.
Ein leistungsfähiger Prüfungsausschuss mit einem unangefochtenen Vorsitzenden an der Spitze ist gerade in der derzeitigen,
für die Gesellschaft wirtschaftlich besonders herausfordernden Zeit unabdingbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Bemühungen
des Vorstands im Hinblick auf eine Trennung der verschiedenen Segmente forciert werden. Auch bei einer Abspaltung oder einer
sonstigen Trennung des Segments Entertainment von den übrigen Geschäftsaktivitäten wird für den Aufsichtsrat und insbesondere
den Prüfungsausschuss zusätzliche Arbeit anfallen. Jegliche sonstigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und Aufmerksamkeit
seiner Mitglieder, beispielsweise aufgrund laufender Compliance-Untersuchungen, sollten vermieden werden.
Die Antragstellerin schlägt daher die vorzeitige Abberufung von Herrn Prof. Nonnenmacher als Mitglied des Aufsichtsrats vor.
2. Wahl von Herrn Scettri
Herr Scettri ist für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat in besonderem Maße geeignet. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Wie sich aus seinem nachfolgend wiedergegebenen Lebenslauf ergibt, hat Herr Scettri ausgewiesenen Sachverstand und vielfältigste
und langjährige Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Er ist aufgrund seiner Ausbildung
und seines beruflichen Werdegangs für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied und eine Mitarbeit insbesondere im Prüfungsausschuss
hervorragend geeignet.
Herr Scettri ist nicht durch potenzielle Interessenskonflikte vorbelastet. Durch seine Wahl wäre sichergestellt, dass die
derzeitige interne Untersuchung zu möglichen Pflichtverletzungen vollständig frei von etwaigen Interessenskonflikten abgeschlossen
werden kann. Der Umstand, dass der Aufsichtsrat bisher trotz der laufenden Untersuchungen – anders als beim Vorstand – die
Entlastung von Mitgliedern, die nennenswerte Berührungspunkte zum Untersuchungsgegenstand hatten, nicht vertagt hat, spricht
dafür, dass im zumindest vorsorglichen Umgang mit Interessenkonflikten im Aufsichtsrat Verbesserungspotenzial besteht.
Lebenslauf Simone Scettri
Wohnhaft: Rom (Italien)
BERUFLICHER WERDEGANG
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1984-1988 |
Junior Auditor
Arthur Andersen, Rom (Italien)
Junior Auditor in der FSI-Praxisgruppe (Financial Services Industry) bei Arthur Andersen Italien, tätig in den Bereichen Prüfungs-
und Beratungsleistungen
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1988-2001 |
Chief Accountant
Consob – Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (italienische Wertpapieraufsichtsbehörde)
Leiter des Referats für die Überwachung der von börsennotierten Konzernen dem Markt zur Verfügung gestellten Finanzinformationen;
anschließend Leiter des Referats Unternehmenskontrolle und Überwachung der italienischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Mitglied der IOSCO-Arbeitsgruppe Nr. 1 zu den Themen Rechnungslegung von Emittenten, Abschlussprüfung und Offenlegung. Zusätzlich
zu institutionellen Durchsetzungsmaßnahmen Zuständigkeit für die Koordinierung der Aktivitäten der Consob im Bereich der Festlegung
von Rechnungslegungs-standards und die Pflege der Beziehungen zu den italienischen Behör-den und den internationalen Rechnungslegungsgremien.
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2002-2022 |
Partner und Professional Practice Director
Ernst & Young Spa (Italien)
Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY in Italien; Professional Practice Director für Italien und den Mittelmeerraum
sowie Leiter des Teams für Fachfragen im Bereich Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung. Mitglied im EY Europe West Assurance
Leadership Team, im Ausschuss EY EMEIA Professional Practice Committee sowie im Ausschuss EY EMEIA Regulatory & Public Policy
Committee. Mitglied der European Contact Group (Arbeitsgruppe der sechs wichtigsten internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
mit Sitz in Brüssel zur Förderung der Qualität des regulatorischen Umfelds) als Vertreter für italienische Regulierungsthemen. Assurance Partner Servicing; tätig als Account Partner, Engagement Audit Partner oder Qualitätsprüfer für einige der wichtigsten
italienischen börsennotierten Konzerne wie TIM, Fininvest, ENI, Enel, Acea, Intesa San Paolo, Unicredit oder Engie Italia.
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2019 – Juni 2022 |
Managing Partner für den Bereich Assurance in Italien
Ernst & Young Spa (Italien)
Vorsitzender (Chairman) der italienischen Prüfungsgesellschaft EY seit 2010 sowie Assurance Managing Partner in Italien ab
2019 bis Juni 2022 – Dienstleistungsbereich mit 80 Partnern und mehr als 1500 Fachangestellten zur Erbringung von Assurance
Services in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, forensische Dienstleistungen, Finanzbuchhaltungsberatung sowie ESG-Assurance
und Beratungsdienstleistungen. Weitere berufliche und akademische Stationen 2019 – Oktober 2023: Consob COMI – Mitglied des Market Operators and Investors Committee der Consob 2019 – November 2023: Mitglied der ESMA CWG CRSC – Beratende Arbeitsgruppe des Corporate Reporting Standing Committee der ESMA 2002 – Oktober 2022: Stellvertretender Vorsitzender von Assirevi (Verband der italienischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen
und der Consob unterliegen) Seit 2002: OIC (Organismo Italiano di Contabilità – italienisches Gremium zur Festlegung von Rechnungslegungsstandards). Engagement bei OIC seit Gründung 2002; heute stellvertretender
Vorsitzender des Board of Directors und Vorsitzender des Fachausschusses für Finanzberichterstattung (Financial Reporting
Technical Committee) Seit 2008: Lehrbeauftragter für Corporate Governance und Innenrevision an der Universität LUISS in Rom. Seit 2023: Lehrbeauftragter für Finanz- und ESG-Berichterstattung an der University LUISS in Rome. 2017-2020: Lehrbeauftragter für Corporate Reporting an der Universität LUMSA in Rom.
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POSITIONEN IN UNTERNEHMEN UND GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN
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2010 – Juni 2022 |
EY Spanien, Vorsitzender (Chairman) des Board of Directors |
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Seit 2023 |
Società Agricola Isola D’Agri srl, Vorsitzender (Chairman) des Board of Statutory Auditors |
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Seit 2018 |
Save the Children Italien, Mitglied des Board of Statutory Auditors |
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Seit 2022 |
Fondazione Telos, Mitglied des Board of Directors |
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2024 |
Fondazione Centesimus Annus, Mitglied des Board of Directors |
AUS- UND WEITERBILDUNG
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1979-1984 |
Magister in Wirtschaft und Handel An der Universität Università degli studi di Roma La Sapienza (Italien) Abschluss mit Auszeichnung; Abschlussarbeit zum Thema “Agrarwirtschaftliche Kreditfazilitäten in der EWG: eine qualitative
und quantitative Analyse”.
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Seit 1985 |
Wirtschaftsprüfer Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
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Seit 1992 |
Zugelassener Wirtschaftsprüfer Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
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Fremdsprache(n) |
Englisch |
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14. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung (Zustimmungsbedürftige Geschäfte)
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Beschlussvorschlag der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.:
Der Beschlussvorschlag zu diesem Gegenstand der Tagesordnung lautet:
Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
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§ 9 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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(1) Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) |
Die Jahresplanung einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung der Gesellschaft.
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b) |
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensteilen, soweit im Einzelfall der Kaufpreis
oder der Verkehrswert oder in Ermangelung des Verkehrswerts der Buchwert des erworbenen Aktivvermögens (ohne Abzug von Verbindlichkeiten)
oder der sonstige Transaktionswert EUR 50 Millionen erreicht oder übersteigt. Ausgenommen sind, soweit vom Aufsichtsrat nicht
anders bestimmt, Erwerb und Veräußerung innerhalb des Konzerns.
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c) |
Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 AktG mit der Gesellschaft
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d) |
die Aufnahme von Fremdkapital, soweit die aufgenommenen Mittel im Einzelfall den Betrag von EUR 50 Millionen oder in innerhalb
von 12 Monaten EUR 100 Millionen erreichen oder übersteigen.
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Begründung:
Wie unter I. [Anmerkung der Gesellschaft: bezieht sich auf Punkt 11 der ergänzten Tagesordnung] erläutert, sollte sich der Vorstand in erster Linie auf die Restrukturierung und die Trennung der Segmente Entertainment
von den Segmenten Commerce & Ventures sowie Dating & Video konzentrieren. Akquisitionen sollten aus unserer Sicht der zwingend
notwendigen Trennung der Segmente strategisch wie zeitlich nachgelagert sein. Daher sollen sämtliche M&A Transaktionen ab
einer gewissen Schwelle der Zustimmung des Aufsichtsrats unterliegen. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der
Gesellschaft sollte der Aufsichtsrat darüber hinaus in besonders wichtige Finanzierungsgeschäfte zwingend eingebunden werden.
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Weitere Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung
Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite
https://www.prosiebensat1.com/hauptversammlung
zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen und Unterlagen zugänglich, die den Aktionären
vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen. Dies beinhaltet auch den Bericht des Vorstands
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem auf Verlangen der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. ergänzten Tagesordnungspunkt
12 der Hauptversammlung.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Die in der Einladung zur Hauptversammlung enthaltenen Angaben und Informationen für das Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts
gelten entsprechend hinsichtlich der nunmehr ergänzten Tagesordnungspunkte 11 bis 14 der Hauptversammlung. Eine an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen erteilte Weisung, bei einem dieser Tagesordnungspunkte oder einem entsprechenden
Unterpunkt gegen einen zugänglich gemachten Beschlussvorschlag zu stimmen, bzw. eine per Briefwahl gegen den betreffenden
Beschlussvorschlag abgegebene Stimme gilt, sofern der Beschlussvorschlag anschließend geändert wird, auch als Weisung, gegen
den geänderten Beschlussvorschlag zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt bzw. Unterpunkt zu stimmen, bzw. als Ausübung des
Stimmrechts gegen den geänderten Beschlussvorschlag, sofern keine hiervon abweichende Weisung zu dem geänderten Beschlussvorschlag
bzw. keine hiervon abweichende Angabe zur Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich des geänderten Beschlussvorschlags vorliegt.
Unterföhring, im März 2024
ProSiebenSat.1 Media SE
Der Vorstand
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