RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a. d. Saale
ISIN DE0007042301 WKN 704230
EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 8. JUNI 2022
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 8. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im
Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) (‘COVMG‘) wird die ordentliche Hauptversammlung vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Risiken aufgrund der COVID-19-Pandemie
gemäß Beschluss des Vorstandes vom 21. März 2022 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 23. März 2022 als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft)
stattfinden.
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie Organmitgliedern)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a HGB) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in der Hauptversammlung und vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats
betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 23. März 2022 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 200.800.206,26 € aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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den Bilanzgewinn in Höhe von 200.800.206,26 € vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
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Dieser Gewinnverwendungsvorschlag erfolgt vor dem Hintergrund der fortdauernden Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie auf die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft und soll maßgeblich zur Stärkung der Kapital-
und Liquiditätsbasis sowie zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beitragen.
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3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand
und Aufsichtsrat nach § 162 AktG erstmals verpflichtet, einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und ab Einberufung der Hauptversammlung (und auch während
der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
zugänglich.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art auferlegt wurde.
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Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Frau Nicole Mooljee Damani hat der Gesellschaft am 8. Dezember 2021 mitgeteilt, dass sie ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates
der Gesellschaft niederlegt, und ist damit nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 10 Ziff. 3 der Satzung zum 8. Januar 2022 aus
dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Mit Beschluss vom 2. März 2022 hat sodann das Amtsgericht Schweinfurt auf Antrag des Vorstands,
der auf einem Vorschlag des Aufsichtsrats beruhte, Frau Dr. Cornelia Süfke zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
bestellt.
Nunmehr soll Frau Dr. Cornelia Süfke als Nachfolgerin von Frau Nicole Mooljee Damani durch die Hauptversammlung als Vertreterin
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Frau Dr. Süfke hat für den Fall ihrer Wahl durch die Hauptversammlung
bereits die Annahme des Mandats erklärt, so dass ihr Amt als gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats mit der Wahl
durch die Hauptversammlung erlöschen wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30
Prozent aus Männern zusammenzusetzen, was – bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat – jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter
hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen.
Ohne Berücksichtigung von Frau Dr. Süfke als gerichtlich bestelltem Aufsichtsratsmitglied gehören dem Aufsichtsrat vier Frauen
und elf Männer an. Mit der Wahl von Frau Dr. Süfke wäre die Geschlechterquote daher erfüllt.
Außerdem muss bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem
Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen sind bereits aufgrund der derzeit bestehenden Zusammensetzung des Aufsichtsrats
und damit unabhängig von der anstehenden Wahl erfüllt. Mit Herrn Hafid Rifi und Herrn Peter Berghöfer sind im Aufsichtsrat
der Gesellschaft zwei Mitglieder vertreten, die über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung
verfügen.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen:
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Frau Dr. Cornelia Süfke, wohnhaft in Hamburg, Leiterin Konzernbereich Medizinrecht, Versicherungen & Compliance, Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
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Die Bestellung des neuen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt gemäß § 10 Ziff. 5 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit von
Frau Mooljee Damani, also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin ist nachstehend abgedruckt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
zugänglich.
Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Frau Dr. Cornelia Süfke ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats
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– |
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (‘DCGK‘)
Empfehlung C.13 DCGK
Es liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Süfke zum Unternehmen oder Organen der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft vor.
Es liegen folgende Beziehungen von Frau Dr. Süfke zu einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor: Frau Dr. Süfke ist Leiterin des Konzernbereichs Medizinrecht, Versicherungen & Compliance der Asklepios Kliniken
GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen der nominierten
Kandidatin einerseits und der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, den Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem
direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits, die nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegen wären.
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Auch unter Berücksichtigung einer Wahl von Frau Dr. Süfke in den Aufsichtsrat wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite
nach deren Einschätzung eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder im Sinne der Empfehlung C.6 DCGK angehören.
Frau Dr. Süfke ist – wie alle derzeitigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat – unabhängig von der Gesellschaft und vom
Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK. Auch unter Berücksichtigung einer Wahl von Frau Dr. Süfke in den Aufsichtsrat werden
dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite noch drei Mitglieder angehören, die unabhängig von dem kontrollierenden Aktionär,
der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, sind (Empfehlung C.9 DCGK).
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 10. November 2021 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele
für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit
Langem an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies
hat sich nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten keiner weiteren
bürokratisierenden Selbstregulierung.
Lebenslauf
Dr. Cornelia Süfke
Geb. 1964, verheiratet, 1 Kind
Ausbildung
1983-1989 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel |
1990-1995 |
Rechtsreferendariat am OLG Schleswig |
2016 |
Mediatorin (DAA) Fachlehrgang DeutscheAnwaltAkademie |
Beruflicher Werdegang
1985-1992 |
Wissenschaftliche Hilfskraft und wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institut für Umweltschutz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Promotionsvertrag)
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1995-1998 |
Rechtsreferentin für das Universitäts-Krankenhaus Hamburg Eppendorf (UKE), Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft
und Forschung, Abteilung Krankenhausrecht
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1998-2004 |
Leitung des Zentralen Dienstes IVF (Interner Versicherungsfonds), LBK Hamburg – AöR |
2004-heute |
verschiedene Positionen, aktuell: Leitung Konzernbereich Medizinrecht, Versicherungen & Compliance, Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA (sowie Rechtsvorgänger)
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Mandate
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats
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8 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen mit der RHÖN-KLINIKUM Services GmbH, der
RHÖN-KLINIKUM Business Services GmbH, der RHÖN-KLINIKUM Service Einkauf + Versorgung GmbH und der RHÖN-KLINIKUM IT Service
GmbH
Zur Schaffung klarer Strukturen innerhalb des RHÖN-KLINIKUM-Konzerns sowie zur Nutzung aller steuerlichen Potentiale beabsichtigt
die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, auch mit ihren Tochtergesellschaften
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RHÖN-KLINIKUM Services GmbH,
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* |
RHÖN-KLINIKUM Business Services GmbH,
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* |
RHÖN-KLINIKUM Service Einkauf + Versorgung GmbH und
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* |
RHÖN-KLINIKUM IT Service GmbH
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(nachfolgend jeweils auch: ‘Tochtergesellschaft’ bzw. zusammen auch: ‘Tochtergesellschaften’) jeweils einen Gewinnabführungsvertrag
abzuschließen. Die Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft. Wenn die Hauptversammlung zugestimmt
hat, ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft dem Vertrag in notarieller Form
zustimmt und der Vertrag zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossen
wird.
Der Wortlaut der geplanten Gewinnabführungsverträge ist mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien und Angaben in den Präambeln
zum Tätigkeitsgegenstand weitgehend identisch. Die Gewinnabführungsverträge (nachfolgend einzeln: ‘Vertrag’) haben jeweils
folgenden wesentlichen Inhalt:
* |
Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handels-rechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn
an die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen
nach den im Folgenden dargestellten Regelungen, der gesamte nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde
Jahresüberschuss, der sich ohne Gewinnabführung ergeben würde, vermindert
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um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
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– |
um den Betrag, der ggf. in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und
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– |
um den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. ausschüttungsgesperrten Betrag.
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Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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* |
Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit
in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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* |
Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.
3 Satz 2 HGB auf Verlangen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden
oder als Gewinn abzuführen. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn.
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Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten des Vertrages
gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren
Bildung vor oder während der Laufzeit des Vertrages erfolgte) ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwendet werden.
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* |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in
dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher
Regelungen entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und
wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche
aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
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* |
Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft kann Abschlagszahlungen auf die erwartete Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
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* |
Hinsichtlich der Verlustübernahme (d.h. der Verpflichtung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, etwaige Jahresfehlbeträge
der Tochtergesellschaft auszugleichen) gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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* |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft,
in dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Verlustübernahme zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Verlustübernahme
entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem
Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
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* |
Die Tochtergesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw.
Forderung gegenüber der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ausgewiesen wird. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist
vor seiner Feststellung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss
der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu erstellen und festzustellen. Endet
das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, ist gleichwohl
das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
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* |
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, der Zustimmung
der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft in notariell
beurkundeter Form.
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* |
Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Er gilt rückwirkend
für die Zeit seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem die Eintragung erfolgt.
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* |
Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag
durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird, fest geschlossen und verlängert sich
jeweils um ein Geschäftsjahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft von einem Vertragspartner gekündigt wird.
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* |
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere
– |
die Insolvenz einer Partei;
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– |
der Abschluss eines Vertrages, der eine Veräußerung von oder sonstige Verfügung über Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft
in einem Umfang zum Gegenstand hat, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Tochtergesellschaft
in die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. Stimmrechte an der Tochtergesellschaft hält;
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– |
die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
sowie
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– |
die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder der Tochtergesellschaft.
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Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund bestehen die Gewinnabführungsverpflichtung und die Verlustübernahmeverpflichtung
nur für den anteiligen Jahresüberschuss bzw. den anteiligen Jahresfehlbetrag, der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung handelsrechtlich entstanden ist.
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* |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils
geltenden Fassung zu berücksichtigen, insbesondere ist die dynamische Verlustübernahmeverpflichtung vorrangig vor anderen
vertraglichen Regelungen anzuwenden, wenn Letztere in Widerspruch hierzu stehen sollten.
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* |
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag
eine Lücke enthalten, soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrages ist diejenige Bestimmung
zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre.
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* |
Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben
ist.
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* |
Die durch und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten trägt die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
8.1 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der RHÖN-KLINIKUM Services GmbH,
Bad Neustadt a.d. Saale, wird zugestimmt.
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8.2 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der RHÖN-KLINIKUM Business Services
GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale, wird zugestimmt.
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8.3 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der RHÖN-KLINIKUM Service Einkauf
+ Versorgung GmbH, wird zugestimmt.
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8.4 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der RHÖN-KLINIKUM IT Service
GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale, wird zugestimmt.
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Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Die folgenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung und ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
zugänglich sein:
* |
der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der jeweiligen Tochtergesellschaft,
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* |
die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und
2021 sowie die Lageberichte der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2019,
2020 und 2021,
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* |
die Jahresabschlüsse der RHÖN-KLINIKUM Services GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 sowie die Lageberichte der
RHÖN-KLINIKUM Services GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021,
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* |
die Jahresabschlüsse der übrigen, im Geschäftsjahr 2021 gegründeten Tochtergesellschaften (RHÖN-KLINIKUM Business Services
GmbH, RHÖN-KLINIKUM Service Einkauf + Versorgung GmbH und RHÖN-KLINIKUM IT Service GmbH) für das Geschäftsjahr 2021 und
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* |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der jeweiligen Tochtergesellschaft.
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In der Hauptversammlung werden die Gewinnabführungsverträge vom Vorstand mündlich erläutert.
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Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nach § 162 Abs. 1 AktG
(Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 162 AktG
A. |
Einleitung
Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
und die satzungsgemäße Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht enthält insbesondere die Angaben
gemäß § 162 AktG.
Der Vergütungsbericht gibt außerdem individualisiert und konkret Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung. Die Angaben zur Vergütung
von Organmitgliedern entsprechen den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie denen der anwendbaren deutschen und internationalen
Rechnungslegungsstandards.
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B. |
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat im März 2021 mit Wirkung zum 1. April 2021 ein überarbeitetes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit Blick auf die besondere Eigentümerstruktur
bei der Gesellschaft davon leiten lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu implementieren, bei dem auch die Vergütungsstrukturen
in den Unternehmen berücksichtigt sind, an denen der indirekte Hauptaktionär der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft allein oder
mehrheitlich beteiligt ist. Aus dem gleichen Grund hat der Aufsichtsrat mit Entsprechenserklärung vom 10. November 2021 Abweichungen
von mehreren Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (“DCGK“) erklärt und diese begründet.
Das Vergütungssystem in seiner überarbeiteten Form wurde von den Aktionären der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft auf der ordentlichen
Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 gebilligt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen,
einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe
sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter
Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z.B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten
zu gewähren.
Dieses neue Vergütungssystem findet für die bereits geschlossenen Dienstverträge mit den seinerzeit (und derzeit) amtierenden
Vorstandsmitgliedern (zusammen auch die “Altverträge“) noch keine Anwendung (vgl. § 26j Abs. 1 EGAktG). Gleichwohl entspricht die aktuelle Vergütungspraxis und entsprechen auch
die Altverträge bereits in weiten Teilen dem vom Aufsichtsrat im März 2021 beschlossenen Vergütungssystem. Dies gilt insbesondere
für die im Jahr 2020 geschlossenen Vorstandsverträge mit den Herren Dr. Höftberger und Dr. Stranz sowie für den mit Herrn
Dr. Weiß für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 geschlossenen Anschlussdienstvertrag. Vor diesem Hintergrund orientiert sich die
Darstellung unter nachfolgender Ziffer I am neuen Vergütungssystem. Soweit die Altverträge hiervon abweichen, wird auch dies
dargestellt.
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I. |
Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Vergütungsbestandteilen zusammen. Im Einzelnen besteht
die Vergütung aus dem Grundgehalt, der Tantieme, Nebenleistungen (Sachbezüge) und im Falle von einzelnen Vorstandsmitgliedern
einer bedingten Altersvorsorgeleistung.
Der Aufsichtsrat zieht bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen heran, legt jedoch
nicht ausdrücklich fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Gesamtbelegschaft abzugrenzen sind. Das Verhältnis
der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft wird demnach auch nicht
anhand derartiger Feststellungen berücksichtigt. Angesichts der Führungsstruktur und der spezifischen Belegschaft eines Krankenhausunternehmens
erscheinen dem Aufsichtsrat derartige Festlegungen nicht sachgerecht.
Die Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen oder die Zusage einer solchen Gewährung an die Vorstandsmitglieder ist nicht
vorgesehen. Da bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die variable Vergütung sichergestellt wird, dass die finanziellen
und nicht finanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen,
hat der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit gesehen, die variable Vergütung aktienbasiert auszugestalten.
|
1. |
Festvergütung
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
Die Festvergütung soll ein marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amts gewährleisten und so sicherstellen, dass
das Unternehmen in der Lage ist, die am besten geeigneten Kandidaten für die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Steuerung
des Unternehmens zu gewinnen.
|
2. |
Leistungsabhängige jährliche Tantieme
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine leistungsabhängige jährliche Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden
Zielvereinbarung. Über die Kriterien für die Höhe der auszuzahlenden Tantieme verhandeln der Aufsichtsrat und das Vorstandsmitglied
für jedes Geschäftsjahr vor bzw. zu dessen Beginn neu. Für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen ist der Aufsichtsrat
berechtigt, die Kriterien nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen.
Die Höhe der jährlichen Tantieme wird nach Ablauf des Bezugszeitraums festgestellt. Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied versuchen,
über den Grad der Erreichung der nichtfinanziellen Ziele eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erreicht werden,
erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat nach billigem Ermessen. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung frühestens
nach Ermittlung der entsprechenden Werte für den Bezugszeitraum.
Bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die variable Vergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die finanziellen
und nicht finanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen.
Soweit als Leistungskriterium das Konzernergebnis bzw. das EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization
– Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) gemäß
dem IFRS-Konzernabschluss festgesetzt wird, setzt dies Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. Die
nichtfinanziellen Kriterien orientieren sich an strategischen Zielen im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die strategischen Fokusthemen für das jeweilige Vergütungsjahr.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit gesehen, bei Implementierung des Vorstandsvergütungssystems
weitere abstrakte Vorgaben für die Festlegung langfristig orientierter Ziele und deren Verhältnis zu kurzfristig orientierten
Zielen vorzusehen oder die variable Vergütung aktienbasiert auszugestalten. Schließlich besteht aufgrund der konkreten Ausgestaltung
der variablen Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrats auch keine Veranlassung, Einbehalt- oder Rückforderungsrechte vorzusehen.
Um dem Aufsichtsrat eine gesamthafte Entscheidung im Zusammenhang mit der Festlegung der Zielerreichung für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu ermöglichen, behält sich der Aufsichtsrat vor, über die Leistungskriterien für das neue Geschäftsjahr zu
Beginn desselben zu entscheiden.
Die für das Geschäftsjahr 2021 geltenden Altverträge mit den Herren Prof. Dr. Griewing und Dr. Weiß sehen abweichende Regelungen
zu (teil-)variablen Vergütungsbestandteilen vor. Die im Jahr 2020 geschlossenen Vorstandsverträge mit den Herren Dr. Höftberger
und Dr. Stranz sowie der mit Herrn Dr. Weiß für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Anschlussdienstvertrag entsprechen
hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile dem vom Aufsichtsrat im März 2021 beschlossenen Vergütungssystem.
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a) |
Festlegung und Anwendung der Leistungskriterien
Hinsichtlich der Ausgestaltung der variablen Vergütung unterscheiden sich die Vorstandsverträge der Herren Dr. Höftberger
und Dr. Stranz einerseits und der Herren Dr. Weiß und Prof. Dr. Griewing andererseits.
Die Vorstandsverträge der Herren Dr. Höftberger und Dr. Stranz sehen vor, dass beiden jeweils eine leistungsabhängige jährliche
Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden Zielvereinbarung zusteht. Diese beträgt jeweils maximal EUR 250.000.
Die Leistungskriterien bestehen dabei bei beiden zu 50 % aus finanziellen Zielen (Tranche 1) und zu 50 % aus nichtfinanziellen
Zielen (Tranche 2). Die Zielerreichung wird bei den finanziellen Zielen der Tranche 1 jeweils anhand einer Spanne bemessen,
die sich auf das EBITDA gemäß dem Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS bezieht. Bei den nichtfinanziellen
Zielen der Tranche 2 wurden für das Jahr 2021 vom Aufsichtsrat fünf gleichgewichtete Teilziele vereinbart, die sich bei beiden
Vorstandsmitgliedern auf die nachhaltige Verbesserung der Prozesse und der Qualität in den Kliniken, die Verschlankung der
Prozesse und Konzernstrukturen, die Entlastung der Beschäftigten und damit insgesamt zu einer Steigerung der Zufriedenheit
von Patienten und Mitarbeitern beziehen.
Mit Blick auf Herrn Dr. Höftberger hat der Aufsichtsrat im März 2022 im Hinblick auf die Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 beschlossen, dass die Tranche 1 in Höhe von EUR 32.500 und die Tranche 2 in Höhe von EUR 125.000 verdient ist. Auf diese
Weise ergibt sich für das Geschäftsjahr 2021 eine Tantieme in Höhe von insgesamt EUR 157.500.
Mit Blick auf Herrn Dr. Stranz hat der Aufsichtsrat im März 2022 im Hinblick auf die Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 beschlossen, dass die Tranche 1 in Höhe von EUR 32.500 und die Tranche 2 in Höhe von EUR 125.000 verdient ist. Auf diese
Weise ergibt sich für das Geschäftsjahr 2021 eine Tantieme in Höhe von insgesamt EUR 157.500.
Die Altverträge der Herren Prof. Dr. Griewing und Dr. Weiß sehen vor, dass die jährliche Tantieme auf der Grundlage einer
gewichteten Betrachtung des Konzernergebnisses nach IFRS über einen Zeitraum von drei Jahren ermittelt wird, wobei der Aufsichtsrat
berechtigt ist, die Bemessungsgrundlage anzupassen, um außerordentlichen Entwicklungen und Ereignissen sowie Einmal- oder
Bilanzierungseffekten Rechnung zu tragen. Die Bemessungsgrundlage der Tantieme ergibt sich aus dem Durchschnitt der Konzernergebnisse
der letzten drei Geschäftsjahre, die mit den Faktoren 3, 2 und 1 gewichtet werden. Das zeitlich am weitesten in der Vergangenheit
liegenden Konzernergebnisses wird mit dem geringsten Faktor gewichtet. Der Tantiemesatz wird individuell für jedes Vorstandsmitglied
durch den Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personalausschusses festgelegt. Berücksichtigt werden dabei Leistung, Aufgaben und
Anzahl der Amtsperioden. Die Altverträge der beiden Vorstandsmitglieder sehen außerdem eine garantierte Gesamtvergütung vor,
die bei Herrn Prof. Dr. Griewing (einschließlich der Festvergütung in Höhe von EUR 192.000) EUR 1.200.000 und bei Herrn Dr.
Weiß (einschließlich der Festvergütung in Höhe von EUR 192.000) EUR 900.000 beträgt. Zahlungen aus dieser Garantie, die während
des laufenden Geschäftsjahres in Monatsraten erfolgen, werden auf die jährliche Tantieme angerechnet.
Mit Blick auf Herrn Prof. Dr. Griewing hat der Aufsichtsrat im März 2022 im Hinblick auf die Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 beschlossen, dass über die garantierte Gesamtvergütung hinaus keine weitere Tantieme ausbezahlt wird. Die jährliche Tantieme
beträgt somit EUR 1.008.000.
Mit Blick auf Herrn Dr. Weiß hat der Aufsichtsrat im März 2022 im Hinblick auf die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2021
beschlossen, dass über die garantierte Gesamtvergütung hinaus keine weitere Tantieme ausbezahlt wird. Die jährliche Tantieme
beträgt somit EUR 708.000.
|
b) |
Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
Die bestehenden Vorstandsverträge mit den Herren Dr. Höftberger und Dr. Stranz sowie auch der für das Geschäftsjahr 2021 geltende
Altvertrag mit Herrn Dr. Weiß sehen keine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, sodass eine solche
Rückforderung im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht erfolgt ist. Etwas anderes gilt lediglich unter dem mit Prof. Dr. Griewing
bestehenden Altvertrag. Hiernach ist der Aufsichtsrat unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einen Teil der Tantieme
zurückzufordern, sofern diese die garantierte Gesamtvergütung überschreitet. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der
in der Vergangenheit gezahlten Tantieme lagen allerdings nicht vor.
|
3. |
Nebenleistungen
Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung gemäß den Richtlinien der Gesellschaft
zur Verfügung. Ferner besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung. Die Dienstwagennutzung und die Versicherungsprämien
zur Unfallversicherung sind vom einzelnen Vorstandsmitglied als Vergütungsbestandteil zu versteuern. Grundsätzlich stehen
sie allen Vorstandsmitgliedern in gleicher Weise zu; die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Darüber besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von 10 %
des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgehalts des Vorstandsmitglieds. In diese Versicherung sind neben
den Mitgliedern des Vorstands auch die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie weitere Führungskräfte des Konzerns einbezogen.
Sie deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der genannte Personenkreis aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeit
für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Die von der Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden
dabei nicht auf sämtliche in die Versicherung einbezogenen Personen heruntergebrochen und sind daher in den Tabellen unter
Ziffer II.1 nicht bei den Nebenleistungen erfasst.
Die Gewährung von Nebenleistungen in einem angemessenen Rahmen soll wie die Festvergütung ein marktübliches Grundeinkommen
für die Ausübung des Amts gewährleisten.
|
4. |
Versorgungsleistungen
Die derzeit bestehenden Vorstandsverträge mit Herrn Dr. Weiß und Herrn Prof. Dr. Griewing enthalten Regelungen zu Altersvorsorgeleistungen.
Endet der Dienstvertrag oder verstirbt das Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit, so erhält das Vorstandsmitglied bzw.
seine Erben danach für jedes volle Jahr der Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine Zahlung in Höhe des 0,125-fachen der für
das Kalenderjahr des Ausscheidens oder des Todesfalles geschuldeten Jahresbezüge (Jahresgrundgehalt zuzüglich Tantieme). Die
Höhe der Zahlung ist auf das 1,5-fache der zuletzt geschuldeten Jahresbezüge begrenzt. Sind die Jahresbezüge im Jahr der Beendigung
bzw. des Todesfalls geringer als die Durchschnittsvergütung während der gesamten Dauer der Vorstandstätigkeit, so gilt diese.
Demgegenüber enthalten die Vorstandsverträge mit Herrn Dr. Höftberger und Herrn Dr. Stranz – im Einklang mit dem vom Aufsichtsrat
im März 2021 beschlossenen Vergütungssystem – keine Regelungen zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder.
|
5. |
Zielgesamtvergütung bzw. Vergütungsobergrenzen
Um mit Blick auf die besondere Eigentümerstruktur bei der Gesellschaft ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu implementieren,
hat es der Aufsichtsrat nicht für erforderlich gehalten, zwischen der Festlegung einer Ziel-Gesamtvergütung und der gesetzlich
geforderten Maximalvergütung zu unterscheiden. Die im Rahmen des Vorstandsvergütungssystems festgelegte Maximalvergütung stellt
dabei zugleich die Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder dar.
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr
aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresgrundgehalt, variable Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) ist
– unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird – für die einzelnen Vorstandsmitglieder
auf einen Maximalbetrag begrenzt (“Maximalvergütung”).
Die vertragliche Maximalvergütung für das Jahresgrundgehalt und die variable Vergütung beträgt für Herrn Dr. Höftberger und
Herrn Dr. Stranz jeweils EUR 750.000,00 (zuzüglich Nebenleistungen wie Dienstwagen und Unfallversicherung).
Für Herrn Prof. Dr. Griewing liegt der Maximalbetrag aus Jahresgrundgehalt plus variabler Vergütung auf Basis des vor Verabschiedung
des Vorstandsvergütungssystems im März 2021 abgeschlossenen Altvertrags bei EUR 1.500.000,00 (ebenfalls zuzüglich Nebenleistungen
wie Dienstwagen und Unfallversicherung sowie der unten beschriebenen Altersvorsorgeleistungen).
Für Herrn Dr. Weiß liegt der Maximalbetrag aus Jahresgrundgehalt plus variabler Vergütung auf Basis des bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Altvertrags bei EUR 1.500.000,00; ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Maximalvergütung auch bei Herrn Dr. Weiß
aufgrund des geschlossenen Anschlussdienstvertrags EUR 750.000,00 (jeweils zuzüglich Nebenleistungen wie Dienstwagen und Unfallversicherung
sowie der unten beschriebenen Altersvorsorgeleistungen).
Ergänzend erhalten Herr Prof. Dr. Griewing und Herr Dr. Weiß sogenannte Altersvorsorgeleistungen. Deren Versorgungsaufwand
(Servicekosten) betragen im Fall von Herrn Prof. Dr. Griewing 12,5 % der relevanten Jahresbezüge, im Fall von Herrn Dr. Weiß
bis zum 31. Dezember 2021 ebenfalls 12,5 % der bis dahin relevanten Jahresbezüge, ab dem 1. Januar 2022 dann 12,5 % des oben
genannten Jahresgrundgehalts plus variable Vergütung.
Die vertraglichen Vergütungsobergrenzen für das Geschäftsjahr 2021 wurden eingehalten.
Da sämtliche Verträge mit den derzeit amtierenden Vorstandsmitgliedern vor Verabschiedung des Vorstandsvergütungssystems durch
den Aufsichtsrat im März 2021 abgeschlossen wurden, sehen diese Verträge aktuell keinen expliziten Maximalbetrag für die oben
beschriebenen Nebenleistungen vor.
|
6. |
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Wird ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Bestelldauer abberufen, so gilt der Dienstvertrag fort. Das Vorstandsmitglied ist
im Fall der vorzeitigen Abberufung berechtigt, den Dienstvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats zu kündigen,
der auf die Abberufung folgt. In diesem Fall stehen ihm 80 % der Gesamtvergütung (Grundgehalt und Tantieme) zu, die es bei
Fortführung des Vertrags bis zu dessen vertragsmäßigen Ende noch erhalten hätte, es sei denn die Abberufung erfolgte wirksam
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund. Höchstens erhält das Vorstandsmitglied jedoch Zahlungen in
Höhe des Doppelten einer Jahresvergütung (Grundgehalt und Tantieme). Dabei ist auf die Höhe der Jahresvergütung des vor der
Beendigung abgelaufenen Geschäftsjahres oder des bei Beendigung laufenden Geschäftsjahres abzustellen, je nachdem welche Jahresvergütung
niedriger ist. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach der Fälligkeit, die bei Fortführung des Dienstvertrags gelten
würde.
Legt das Vorstandsmitglied sein Vorstandsmandat nieder, endet gleichzeitig der Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsvertrag.
Erfolgt die Niederlegung jedoch aus wichtigem Grund, so erhält das Vorstandsmitglied die vorgenannten Leistungen wie bei einer
Eigenkündigung nach Abberufung ohne wichtigen Grund, es sei denn es liegt zugleich ein wichtiger Grund für eine Abberufung
oder für eine Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft vor.
|
II. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
1. |
Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
In diesem Abschnitt wird individualisiert die “gewährte und geschuldete” Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder im
Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 AktG dargestellt. Diese Begrifflichkeiten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in das Aktiengesetz aufgenommen worden und lösen damit die bisher verwendeten
Vergütungsdefinitionen des DCGK a.F. ab.
In welchem Vergütungsbericht ein Vergütungsbestandteil gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben ist, hängt davon ab,
ob er im Geschäftsjahr, für das der Vergütungsbericht erstellt wird, gewährt oder geschuldet ist. Da § 162 AktG die Vergütungsberichterstattung
nicht an das Vorliegen eines Aufwands knüpft, ist der Berichterstattung keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde zu legen.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsbestandteil “gewährt” ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht.
Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Vergütung gewährt und damit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben, wenn sie
dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss
zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Danach wird eine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG (erst) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem sie tatsächlich zufließt. Dieses entspricht weitgehend
dem Zuflussprinzip des DCGK a.F.
“Geschuldet” ist eine Vergütung demgegenüber, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem
Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Ist eine solche Verpflichtung noch nicht fällig, handelt es sich
um eine (lediglich) zugesagte Vergütung. Eine solche Vergütung wird daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (erst) im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die entsprechende Verpflichtung fällig ist. Dies betrifft bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
bei einzelnen Vorstandsmitgliedern die leistungsabhängige Tantieme, die nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Feststellung
der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat im Frühjahr des Folgejahres festgesetzt wird und dann auch zur Auszahlung gelangt.
In der folgenden Tabelle wird in den Spalten mit der Bezeichnung “Zufluss” die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
von § 162 AktG aufgeführt und dem Vorjahr gegenübergestellt. Außerdem ist der jeweilige relative Anteil aller festen und variablen
Vergütungsbestandteile ausgewiesen.
Darüber hinaus enthält die nachfolgende Tabelle zum Vergleich Angaben zu der im betreffenden Geschäftsjahr (und Vorjahr) “erdienten”
Vergütung (was den gewährten Zuwendungen im Sinne des DCGK a.F entspricht), wiederum einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils aller festen und variablen Vergütungsbestandteile. Die Darstellung enthält an dieser Stelle auch weitere zusätzliche
Angaben zu der minimalen und maximalen Vergütung sowie zu dem bei der Gesellschaft angefallenen Versorgungsaufwand.
Amtierendes Vorstandsmitglied
|
Dr. Christian Höftberger
(Vorstandsvorsitzender ab 5. November 2020; Mitglied des Vorstands ab 15. August 2020)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
|
2021
|
|
2020
|
|
2021 (Min)
|
2021 (Max)
|
2021
|
|
2020
|
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
75% |
188 |
62% |
500 |
500 |
500 |
83% |
188 |
90% |
Nebenleistungen |
9 |
1% |
21 |
7% |
9 |
9 |
9 |
1% |
21 |
10% |
Summe
|
509
|
76% |
209
|
69% |
509
|
509
|
509
|
84% |
209
|
100% |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tantieme |
158 |
24% |
94 |
31% |
0 |
250 |
94 |
16% |
0 |
0% |
Gesamtbezüge/Gesamtvergütung
|
666
|
100% |
303
|
100% |
509
|
759
|
603
|
100% |
209
|
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
Amtierendes Vorstandsmitglied
|
Prof. Dr. Bernd Griewing
(Mitglied des Vorstands)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss2
|
|
2021
|
|
2020
|
|
2021 (Min)
|
2021 (Max)
|
2021
|
|
2020
|
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
192 |
14% |
192 |
14% |
192 |
192 |
192 |
16% |
192 |
16% |
Nebenleistungen |
12 |
1% |
12 |
1% |
12 |
12 |
12 |
1% |
12 |
1% |
Summe
|
204
|
15% |
204
|
15% |
204
|
204
|
204
|
17% |
204
|
17% |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tantieme |
1.008 |
74% |
1.008 |
73% |
1.008 |
1.308 |
1.008 |
83% |
1.008 |
83% |
Gesamtbezüge/Gesamtvergütung
|
1.212
|
89% |
1.212
|
88% |
1.212
|
1.512
|
1.212
|
100% |
1.212
|
100% |
Versorgungsaufwand1 |
159 |
12% |
165 |
12% |
159 |
159 |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung
|
1.371
|
100% |
1.377
|
100% |
1.371
|
1.671
|
1.212
|
100% |
1.212
|
100% |
1 Versorgungsaufwand umfasst den Dienstzeitaufwand nach IAS 19.
2 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
Amtierendes Vorstandsmitglied
|
Dr. Stefan Stranz
(Mitglied des Vorstands ab 1. September 2020)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
|
2021
|
|
2020
|
|
2021 (Min)
|
2021 (Max)
|
2021
|
|
2020
|
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
71% |
167 |
63% |
500 |
500 |
500 |
80% |
167 |
92% |
Nebenleistungen |
43 |
6% |
14 |
5% |
43 |
43 |
43 |
7% |
14 |
8% |
Summe
|
543
|
78% |
181
|
69% |
543
|
543
|
543
|
87% |
181
|
100% |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tantieme |
158 |
22% |
83 |
31% |
0 |
250 |
83 |
13% |
0 |
0% |
Gesamtbezüge/Gesamtvergütung
|
700
|
100% |
264
|
100% |
543
|
793
|
626
|
100% |
181
|
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
Amtierendes Vorstandsmitglied
|
Dr. Gunther K. Weiß
(Mitglied des Vorstands)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss2
|
|
2021
|
|
2020
|
|
2021 (Min)
|
2021 (Max)
|
2021
|
|
2020
|
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
192 |
19% |
192 |
18% |
192 |
192 |
192 |
21% |
192 |
21% |
Nebenleistungen |
17 |
2% |
17 |
2% |
17 |
17 |
17 |
2% |
17 |
2% |
Summe
|
209
|
20% |
209
|
20% |
209
|
209
|
209
|
23% |
209
|
23% |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tantieme |
708 |
69% |
708 |
68% |
708 |
1.308 |
708 |
77% |
708 |
77% |
Gesamtbezüge/Gesamtvergütung
|
917
|
89% |
917
|
88% |
917
|
1.517
|
917
|
100% |
917
|
100% |
Versorgungsaufwand1 |
114 |
11% |
130 |
12% |
114 |
114 |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung
|
1.031
|
100% |
1.047
|
100% |
1.031
|
1.631
|
917
|
100% |
917
|
100% |
1 Versorgungsaufwand umfasst den Dienstzeitaufwand nach IAS 19.
2 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
Ehemaliges Vorstandsmitglied
|
Stephan Holzinger
(Vorstandsvorsitzender bis 16. Juni 2020; Mitglied des Vorstands bis 22. Juni 2020; Dienstverhältnis bis 30. September 2020)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
|
2021
|
|
2020
|
|
2021 (Min)
|
2021 (Max)
|
2021
|
|
2020
|
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
0 |
0 |
1.350 |
41% |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.350 |
33% |
Nebenleistungen |
0 |
0 |
8 |
0% |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
0% |
Summe
|
0
|
0
|
1.358
|
41% |
0
|
0
|
0
|
0
|
1.358
|
33% |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tantieme |
0 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0% |
Gesamtbezüge/Gesamtvergütung
|
0
|
0
|
1.358
|
41% |
0
|
0
|
0
|
0
|
1.358
|
33% |
Versorgungsaufwand1 |
0 |
0 |
63 |
2% |
0 |
0 |
0 |
0 |
825 |
20% |
Abfindungsleistungen |
0 |
0 |
1.872 |
57% |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.872 |
46% |
Gesamtvergütung
|
0
|
0
|
3.293
|
100% |
0
|
0
|
0
|
0
|
4.055
|
100% |
1 Versorgungsaufwand umfasst den Dienstzeitaufwand nach IAS 19.
2 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
Die erdiente Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands belief sich demgegenüber im Geschäftsjahr 2021 auf insgesamt
EUR 3,8 Mio. (Vj. EUR 6,3 Mio.). Davon entfielen EUR 1,7 Mio. (Vj. EUR 4,4 Mio.) auf erfolgsunabhängige Komponenten und EUR
2,1 Mio. (Vj. EUR 1,9 Mio.) auf variable Bestandteile. Die Rückstellung für Ansprüche auf Altersvorsorgeleistungen des amtierenden
Vorstands nach IFRS zum 31. Dezember 2021 belief sich auf EUR 1,4 Mio. (Vj. EUR 1,1 Mio.).
Im Geschäftsjahr 2021 belief sich die gewährte und geschuldete Vergütung (im Sinne von § 162 AktG) der amtierenden Mitglieder
des Vorstands auf insgesamt EUR 3,4 Mio. (Vj. EUR 6,6 Mio.). Davon entfielen EUR 1,5 Mio. (Vj. EUR 4,9 Mio.) auf erfolgsunabhängige
Komponenten und EUR 1,9 Mio. (Vj. EUR 1,7 Mio.) auf variable Bestandteile.
|
2. |
Übersicht zu Versorgungsleistungen
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen, die den Herren Prof. Dr. Griewing und Dr. Weiß für den
Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und zwar mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft während
des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewendeten oder zurückgestellten Betrag:
Altersvorsorgeleistungen
|
Rückstellung Stand 31.12.2020
|
Veränderung Altersvorsorgeleistungen
|
Rückstellung Stand 31.12.2021
|
Nominalbetrag bei Vertragsablauf1
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
Prof. Dr. Bernd Griewing |
808 |
128 |
936 |
1.350 |
Dr. Gunther K. Weiß |
306 |
123 |
429 |
694 |
Gesamt
|
1.114
|
251
|
1.365
|
2.044
|
1 Anspruch nach planmäßigem Auslaufen des Vorstandsvertrags der amtierenden Vorstandsmitglieder auf Basis der Bezüge.
|
3. |
Weiteres
Soweit einzelne Mitglieder des Vorstands Mandate in verbundenen Unternehmen der Gesellschaft wahrnehmen und hierfür eine gesonderte
Vergütung erhalten, sind sie verpflichtet, solche Vergütungen an die Gesellschaft abzuführen.
|
C. |
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde durch die Hauptversammlung am
9. Juni 2021 bestätigt.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung
leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl
in ihrer Struktur als auch in ihrer Höhe die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die Verantwortung
der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft berücksichtigt. Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht vor diesem Hintergrund
– neben Sitzungsgeld und Auslagenersatz – aus einer reinen Festvergütung. Die Unabhängigkeit der Vergütung des Aufsichtsrats
von erfolgsorientierten Kennzahlen soll eine neutrale und objektive Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch die Mitglieder
des Aufsichtsrats sicherstellen. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der Empfehlung G.18 Satz 1 DCGK.
|
I. |
Vergütung des Aufsichtsrats gemäß der Satzung
§ 14 der Satzung enthält zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Regelungen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00.
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich:
* |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 25.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 5.000,00;
|
* |
der Vorsitzende eines anderen Ausschusses EUR 10.000,00, jedes andere Mitglied eines anderen Ausschusses EUR 2.500,00, sofern
der andere Ausschuss jeweils mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.
|
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und in ad hoc gebildeten Ausschüssen bleibt unberücksichtigt. Übt ein Mitglied
des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter aus, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält abweichend von der zuvor genannten Vergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR
75.000,00, seine Stellvertreter eine feste jährliche Vergütung von jeweils EUR 50.000,00. Damit ist auch die Übernahme von
Mitgliedschaften in Ausschüssen abgegolten.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Jahres angehört oder jeweils
den Vorsitz oder den stellvertretenen Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen
Jahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung zeitanteilig. Eine zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner
Aufgaben getagt hat.
Für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, eines Ausschusses und einer Hauptversammlung erhält jedes
Mitglied des Aufsichtsrats ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00. Für die Zuschaltung im Rahmen einer Telefon- oder
Videokonferenz erhalten die betreffenden Teilnehmer ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. Finden an einem Tag mehrere
Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzungen und/oder eine Hauptversammlung statt, werden fixe Sitzungsgelder nur für eine Sitzung
bzw. Hauptversammlung gezahlt.
Der Aufsichtsratsvorsitzende und die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erhalten für die von ihnen jeweils geleiteten
Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen den doppelten Betrag des fixen Sitzungsgelds. Die Vorsitzenden von beschließenden Ausschüssen
des Aufsichtsrats, die nicht zugleich Aufsichtsratsvorsitzender oder stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender sind, erhalten
für von ihnen geleitete Ausschusssitzungen ebenfalls den doppelten Betrag. Ist ein Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender mehrerer
beschließender Ausschüsse, erhält er den doppelten Betrag nur einmal.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kommunikations-
und Reisekosten sowie die auf Vergütung und Aufwandsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer ersetzt.
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen
zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine D&O-Versicherung einbezogen sind, die
das persönliche Haftungsrisiko für den Fall abdeckt, dass sie aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen für
Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Die von der Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden dabei nicht auf sämtliche
in die Versicherung einbezogenen Personen heruntergebrochen und sind daher in der Tabelle unter Ziffer II nicht erfasst.
|
II. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 und im Vergleich zum Geschäftsjahr 2020
Für das Geschäftsjahr erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung:
Gesamtbezüge 2021
|
Sitzungsgeld
|
feste jährliche Vergütung
|
Tätigkeit in den Ausschüssen
|
Gesamt
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020) [Vorsitzender] |
21 |
22% |
75 |
78% |
0 |
0% |
96 |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
7 |
12% |
50 |
88% |
0 |
0% |
57 |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2. stv. Vorsitzender] |
17 |
25% |
50 |
75% |
0 |
0% |
67 |
Peter Berghöfer |
11 |
27% |
25 |
61% |
5 |
12% |
41 |
Nicole Mooljee Damani |
4 |
14% |
25 |
86% |
0 |
0% |
29 |
Dr. Julia Dannath-Schuh |
5 |
17% |
25 |
83% |
0 |
0% |
30 |
Regina Dickey |
12 |
29% |
25 |
60% |
5 |
12% |
42 |
Peter Ducke |
6 |
18% |
25 |
74% |
2 |
9% |
33 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart |
11 |
27% |
25 |
61% |
5 |
12% |
41 |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15. Januar 2021) |
0 |
0% |
2 |
100% |
0 |
0% |
2 |
Irmtraut Gürkan |
11 |
27% |
25 |
61% |
5 |
12% |
41 |
Kai Hankeln |
6 |
18% |
25 |
74% |
3 |
9% |
34 |
Dr. Martin Mandewirth |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Dr. Thomas Pillukat |
6 |
18% |
25 |
74% |
2 |
9% |
33 |
Christine Reißner |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Oliver Salomon |
6 |
19% |
25 |
81% |
0 |
0% |
31 |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
4 |
16% |
21 |
84% |
0 |
0% |
25 |
Gesamt
|
141
|
21%
|
498
|
75%
|
27
|
4%
|
666
|
Aufgrund der Änderung der Satzung der RHÖN-KLINIKUM AG in Bezug auf die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2020 sind in den nachfolgenden Tabellen die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats nach der neuen Fassung und der bisherigen Fassung
getrennt dargestellt.
Gesamtbezüge 2020 nach “Satzung neue Fassung”
|
Sitzungsgeld
|
Feste jährliche Vergütung
|
Tätigkeit in den Ausschüssen
|
Gesamt
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020) [Vorsitzender] |
6 |
16% |
31 |
84% |
0 |
0% |
37 |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
3 |
13% |
21 |
88% |
0 |
0% |
24 |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2. stv. Vorsitzender] |
4 |
16% |
21 |
84% |
0 |
0% |
25 |
Peter Berghöfer |
3 |
20% |
10 |
67% |
2 |
13% |
15 |
Nicole Mooljee Damani (ab 19. August 2020) |
5 |
31% |
10 |
63% |
1 |
6% |
16 |
Dr. Julia Dannath-Schuh (ab 3. Juni 2020) |
2 |
17% |
10 |
83% |
0 |
0% |
12 |
Regina Dickey (ab 19. August 2020) |
3 |
20% |
10 |
67% |
2 |
13% |
15 |
Peter Ducke (ab 19. August 2020) |
2 |
15% |
10 |
77% |
1 |
8% |
13 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart (ab 19. August 2020) |
5 |
29% |
10 |
59% |
2 |
12% |
17 |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15. Januar 2021) |
4 |
22% |
10 |
56% |
4 |
22% |
18 |
Irmtraut Gürkan (ab 19. August 2020) |
3 |
20% |
10 |
67% |
2 |
13% |
15 |
Kai Hankeln (ab 19. August 2020) |
3 |
21% |
10 |
71% |
1 |
7% |
14 |
Dr. med. Martin Mandewirth (ab 19. August 2020) |
5 |
31% |
10 |
63% |
1 |
6% |
16 |
PD Dr. med. Thomas Pillukat (ab 19. August 2020) |
2 |
15% |
10 |
77% |
1 |
8% |
13 |
Christine Reißner |
2 |
17% |
10 |
83% |
0 |
0% |
12 |
Oliver Salomon |
3 |
21% |
10 |
71% |
1 |
7% |
14 |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Dr. Annette Beller (bis 3. Juni 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Jan Hacker (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Stefan Härtel (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Klaus Hanschur (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Meike Jäger (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Dr. Brigitte Mohn (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Eugen Münch (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Wolfgang Mündel (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Evelin Schiebel (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Dr. Katrin Vernau (bis 3. Juni 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Natascha Weihs (bis 19. August 2020) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Gesamt
|
55
|
20%
|
203
|
73%
|
18
|
7%
|
276
|
Gesamtbezüge 2020 nach “Satzung alte Fassung”
|
Sitzungsgeld
|
Fixe Gesamt-
vergütung
|
Fixe Grund-
vergütung
|
Gesamt
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020) [Vorsitzender] |
11 |
37% |
10 |
33% |
9 |
30% |
30 |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
31 |
32% |
16 |
16% |
51 |
52% |
98 |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2. stv. Vorsitzender] |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
Peter Berghöfer |
21 |
27% |
30 |
40% |
25 |
33% |
76 |
Nicole Mooljee Damani (ab 19. August 2020) |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
Dr. Julia Dannath-Schuh (ab 3. Juni 2020) |
8 |
29% |
11 |
39% |
9 |
32% |
28 |
Regina Dickey (ab 19. August 2020) |
3 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
3 |
Peter Ducke (ab 19. August 2020) |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart (ab 19. August 2020) |
3 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
3 |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15. Januar 2021) |
13 |
24% |
12 |
24% |
25 |
51% |
50 |
Irmtraut Gürkan (ab 19. August 2020) |
3 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
3 |
Kai Hankeln (ab 19. August 2020) |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
Dr. med. Martin Mandewirth (ab 19. August 2020) |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
PD Dr. med. Thomas Pillukat (ab 19. August 2020) |
2 |
100% |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
Christine Reißner |
19 |
26% |
27 |
40% |
23 |
34% |
69 |
Oliver Salomon |
15 |
25% |
16 |
29% |
25 |
45% |
56 |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
Dr. Annette Beller (bis 3. Juni 2020) |
32 |
39% |
34 |
41% |
17 |
20% |
83 |
Jan Hacker (bis 19. August 2020) |
16 |
28% |
16 |
28% |
25 |
44% |
57 |
Stefan Härtel (bis 19. August 2020) |
14 |
25% |
16 |
29% |
25 |
45% |
55 |
Klaus Hanschur (bis 19. August 2020) |
12 |
24% |
15 |
30% |
23 |
46% |
50 |
Meike Jäger (bis 19. August 2020) |
20 |
29% |
27 |
39% |
23 |
33% |
70 |
Dr. Brigitte Mohn (bis 19. August 2020) |
10 |
23% |
10 |
23% |
23 |
53% |
43 |
Eugen Münch (bis 19. August 2020) |
32 |
15% |
111 |
51% |
76 |
35% |
219 |
Wolfgang Mündel (bis 19. August 2020) |
44 |
22% |
101 |
52% |
51 |
26% |
196 |
Evelin Schiebel (bis 19. August 2020) |
16 |
28% |
16 |
28% |
25 |
44% |
57 |
Dr. Katrin Vernau (bis 3. Juni 2020) |
16 |
29% |
23 |
41% |
17 |
30% |
56 |
Natascha Weihs (bis 19. August 2020) |
16 |
28% |
16 |
28% |
25 |
44% |
57 |
Gesamt
|
367
|
27%
|
507
|
37%
|
497
|
36%
|
1.371
|
|
D. |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG i.V.m. § 26j Abs. 2 Satz
2 EGAktG).
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Belegschaft
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland gemäß dem im Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft nach IFRS erfassten Personalaufwand (ohne Berücksichtigung des auf die Mitglieder des Vorstands entfallenden
Personalaufwands) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf
Vollzeitäquivalente umgerechnet. Aus Konsistenzgründen wird auch bei der Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
auf die in den letzten beiden Geschäftsjahren erdiente Vergütung abgestellt.
Die Darstellung der Ertragsentwicklung erfolgt auf Basis des Jahresergebnisses der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. Da die
Vergütung der Mitglieder des Vorstands – wie oben ausgeführt – ausschließlich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen abhängig
ist, wird auch die Entwicklung des EBITDA gemäß dem Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS angegeben.
|
Gesamt
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamtbezüge des Vorstands
|
2021
|
2020
|
|
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Dr. Christian Höftberger (Vorstandsvorsitzender) |
666 |
303 |
363 |
120% |
Prof. Dr. Bernd Griewing |
1.371 |
1.377 |
-6 |
0% |
Dr. Stefan Stranz |
700 |
264 |
436 |
165% |
Dr. Gunther K. Weiß |
1.031 |
1.047 |
-16 |
-1% |
Stephan Holzinger |
0 |
3.293 |
-3.293 |
-100% |
Gesamt
|
3.768
|
6.284
|
-2.516
|
-40%
|
|
Gesamt
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamtbezüge des Aufsichtsrats
|
2021
|
2020
|
|
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020) [Vorsitzender] |
96 |
67 |
29 |
43% |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
57 |
122 |
-65 |
-53% |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2. stv. Vorsitzender] |
67 |
27 |
40 |
148% |
Peter Berghöfer |
41 |
91 |
-50 |
-55% |
Nicole Mooljee Damani (ab 19. August 2020) |
29 |
18 |
11 |
61% |
Dr. Julia Dannath-Schuh (ab 3. Juni 2020) |
30 |
40 |
-10 |
-25% |
Regina Dickey (ab 19. August 2020) |
42 |
18 |
24 |
133% |
Peter Ducke (ab 19. August 2020) |
34 |
15 |
19 |
123% |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart (ab 19. August 2020) |
41 |
20 |
21 |
105% |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15. Januar 2021) |
2 |
68 |
-66 |
-97% |
Irmtraut Gürkan (ab 19. August 2020) |
41 |
18 |
23 |
128% |
Kai Hankeln (ab 19. August 2020) |
34 |
16 |
18 |
109% |
Dr. med. Martin Mandewirth (ab 19. August 2020) |
32 |
18 |
14 |
78% |
PD Dr. med. Thomas Pillukat (ab 19. August 2020) |
34 |
15 |
19 |
123% |
Christine Reißner |
32 |
81 |
-49 |
-60% |
Oliver Salomon |
31 |
70 |
-39 |
-56% |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
25 |
0 |
25 |
> 100% |
Dr. Annette Beller (bis 3. Juni 2020) |
0 |
83 |
-83 |
-100% |
Jan Hacker (bis 19. August 2020) |
0 |
57 |
-57 |
-100% |
Stefan Härtel (bis 19. August 2020) |
0 |
55 |
-55 |
-100% |
Klaus Hanschur (bis 19. August 2020) |
0 |
50 |
-50 |
-100% |
Meike Jäger (bis 19. August 2020) |
0 |
70 |
-70 |
-100% |
Dr. Brigitte Mohn (bis 19. August 2020) |
0 |
43 |
-43 |
-100% |
Eugen Münch (bis 19. August 2020) |
0 |
219 |
-219 |
-100% |
Wolfgang Mündel (bis 19. August 2020) |
0 |
196 |
-196 |
-100% |
Evelin Schiebel (bis 19. August 2020) |
0 |
57 |
-57 |
-100% |
Dr. Katrin Vernau (bis 3. Juni 2020) |
0 |
56 |
-56 |
-100% |
Natascha Weihs (bis 19. August 2020) |
0 |
57 |
-57 |
-100% |
Gesamt
|
666
|
1.647
|
-981
|
-60%
|
Vergleichende Darstellung
|
Stand 31.12.2021
|
Stand 31.12.2020
|
Abweichung
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
durchschnittliche Arbeitnehmervergütung |
64,0 |
62,4 |
1,5 |
2% |
Im Geschäftsjahr erdiente Vorstandsvergütung |
3.768 |
6.284 |
-2.516 |
-40% |
Im Geschäftsjahr erdiente Aufsichtsratsvergütung |
666 |
1.647 |
-981 |
-60% |
EBITDA lt. Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG |
101.160 |
80.225 |
20.935 |
26% |
Jahresergebnis der RHÖN-KLINIKUM AG |
7.579 |
-10.309 |
17.888 |
174% |
|
Bad Neustadt, a. d. Saale, 23. März 2022
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die RHÖN-KLINIKUM AG, Bad Neustadt a. d. Saale
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der RHÖN-KLINIKUM AG, Bad Neustadt a. d. Saale, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Wirtschaftsprüfers’ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 23. März 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Huber-Straßer
Wirtschaftsprüferin
|
Schrum
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
II. |
INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
|
Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Risiken aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des § 1 COVMG beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) abzuhalten. Diese Art der Durchführung der Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der
Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis zum Ablauf des 1. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 18. Mai 2022,
00:00 Uhr (MESZ), (‘Nachweisstichtag‘) beziehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet
werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar,
der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
sowie Formulare für die Stimmabgabe durch Briefwahl, die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
|
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte für die gesamte Dauer der Versammlung
am 8. Juni 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
übertragen. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe im Einzelnen unter II.1).
3. |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal
unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
abgeben und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch
Bevollmächtigte – berechtigt, die sich wie vorstehend unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
(siehe II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis unmittelbar vor Beginn der
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt können Briefwahlstimmen über
das InvestorPortal auch noch geändert werden.
4. |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
|
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten (unten 4.1) oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unten 4.2), ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
4.1 Bevollmächtigung von Dritten
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise
das mit der Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtsformular zu verwenden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft
nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen
Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht noch bis unmittelbar vor Beginn der
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben)
per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch
über das InvestorPortal widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie oben unter II.3 beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht,
insbesondere an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (nachfolgend II.4.2), ausüben. Damit ein Bevollmächtigter
die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm vertretenen Aktien im Wege
der Briefwahl ausüben oder eine (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal erteilen kann, benötigt
dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit
der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten
ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
4.2 Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung
durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung. Das Formular zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters wird alsbald
nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw.
Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter besteht jedoch nicht.
Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesem aber in jedem
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll.
Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht
vertreten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen
entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf
dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail
bis 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen
Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das zugangsgeschützte InvestorPortal
unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung
in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per
Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal
widerrufen bzw. geändert werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
einsehbar.
5. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
|
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Investorportal)
erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch
über das Investorportal, (ii) per E-Mail und (iii) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
6. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Fragerecht, Widerspruchsrecht
|
6.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft – Vorstand – Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
|
Die Gesellschaft wird einen etwaigen, mit einem ordnungsgemäßen Ergänzungsverlangen übermittelten, zulässigen Beschlussantrag
so behandeln, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, sofern der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß
angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat (wie vorstehend unter II.1 beschrieben).
6.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft – Hauptversammlung – Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
|
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft, soweit diese den
Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG als gestellt behandelt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß angemeldet ist und den Nachweis
seines Anteilsbesitzes erbracht hat (wie vorstehend unter II.1 beschrieben).
6.3 Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation.
Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die sich wie unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß zur
virtuellen Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben. Fragen der Aktionäre sind bis
spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
einzureichen.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Insbesondere kann er Fragen und
deren Beantwortung zusammenfassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.
6.4 Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVMG
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausgeübt haben, können im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte
InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVMG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären.
Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht am 8. Juni 2022 vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung
durch den Versammlungsleiter.
6.5 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG und § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 COVMG befinden sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
7. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
8. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
abrufbar.
Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2022
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Der Vorstand
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer
Datenschutzinformation
werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am
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