RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a. d. Saale
ISIN DE0007042301 WKN 704230
EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 5. JUNI 2024
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 5. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 15a der Satzung i.V.m. § 118a AktG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft)
abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am 5. Juni 2024
ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal, das im Internet unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur
Verfügung steht, verfolgen und dort ihre Rechte – wie unter Ziffer II im Einzelnen beschrieben – im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An
der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a HGB) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft
– vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 27. März 2024 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von EUR 22.306.827,01 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.306.827,01 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag hat folgenden Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG) und dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sind seit Dezember 2022 zwei gesetzliche Instrumente zur Entlastung von den gestiegenen
Energiekosten in Kraft getreten. Am 3. August 2023 ist das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur
Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher
Gesetze in Kraft getreten. Für den Fall, dass Unternehmen Entlastungssummen über bestimmten Schwellenwerten beziehen, sehen
diese Gesetze auch ein Dividendenverbot vor; aufgrund der Novellierung im August 2023 ist die Entlastungssumme dabei auf Grundlage
einer konzernweiten Betrachtung zu ermitteln. Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat konzernweit staatliche Ausgleichs-
und Erstattungszahlungen nur nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die Kompensation von durch den Anstieg der
Energiepreise verursachten Mehrkosten in nennenswertem Umfang erhalten, nicht jedoch im StromPBG oder EWPBG definierte Entlastungszahlungen.
Es ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft durch den Erhalt von Zahlungen nach
§ 26f KHG dem gesetzlich normierten – und im Übrigen in seiner Reichweite nicht vollständig klaren – Dividendenverbot unterfällt.
Um jedes Risiko eines Verstoßes gegen das Dividendenverbot zu vermeiden, soll daher für das Geschäftsjahr 2023 keine Dividendenzahlung
erfolgen.
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3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an (und
auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
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6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
genannten Art auferlegt wurde.
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7 |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Kai Hankeln hat der Gesellschaft am 13. Februar 2024 mitgeteilt, dass er sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit
sofortiger Wirkung niederlegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat Herrn Kai Hankeln daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar
2024 dessen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zum 13. Februar 2024 bestätigt, sodass Herr Kai Hankeln gemäß § 10 Ziff. 3 der
Satzung i.V.m. § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zum 13. Februar 2024 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist.
Mit Beschluss vom 14. März 2024 hat sodann das Amtsgericht Schweinfurt auf Antrag des Vorstands, der auf einem Vorschlag des
Aufsichtsrats beruhte, Herrn Joachim Gemmel zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Nunmehr soll Herr Joachim
Gemmel als Nachfolger von Herrn Kai Hankeln durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
gewählt werden. Herr Joachim Gemmel hat für den Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung bereits die Annahme des Mandats
erklärt, so dass sein Amt als gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats mit der Wahl durch die Hauptversammlung erlöschen
wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30
Prozent aus Männern zusammenzusetzen, was – bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat – jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter
hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen.
Der nachfolgende Wahlvorschlag trägt diesen Anforderungen Rechnung. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat fünf Frauen und elf Männer
an. Mit der Wahl von Herrn Joachim Gemmel anstelle von Herrn Kai Hankeln bleibt dieses Geschlechterverhältnis bestehen, sodass
die Geschlechterquote unter Berücksichtigung des nachfolgenden Wahlvorschlags erfüllt ist.
Außerdem muss bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem
Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen sind unabhängig von der Wahl von Herrn Joachim Gemmel erfüllt. Mit Herrn
Hafid Rifi und Herrn Peter Berghöfer sind im Aufsichtsrat der Gesellschaft zwei Mitglieder vertreten, die über den erforderlichen
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. der Abschlussprüfung verfügen.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 zu wählen:
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Herrn Joachim Gemmel, wohnhaft in Hamburg, Chief Executive Officer (CEO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
|
Die Bestellung des neuen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt gemäß § 10 Ziff. 5 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit von
Herrn Kai Hankeln, also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist nachstehend abgedruckt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Weitere Angaben zu dem nominierten Kandidaten:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Joachim Gemmel ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
– |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d. Saale, Mitglied des Aufsichtsrats
|
– |
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
Es liegen folgende Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zu einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor: Herr Joachim Gemmel ist Chief Executive Officer (CEO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und Mitglied der
Geschäftsführung der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken
GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft vor.
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Herr Joachim Gemmel ist – wie alle derzeitigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat – unabhängig von der Gesellschaft und
vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK.
Mit der Wahl von Herrn Joachim Gemmel sowie der Wahl der unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kandidatinnen
wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite (mit Frau Dr. Julia Dannath-Schuh) nur noch ein Mitglied angehören, das unabhängig
vom kontrollierenden Aktionär ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben diesbezüglich am 27. März 2024 die Entsprechenserklärung
gemäß § 161 AktG unterjährig aktualisiert und eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft auch im Fall der Wahl von Herrn Joachim Gemmel, Frau PD Dr. Sara
Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch angemessen im Sinne der Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 14. Dezember 2023 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele
für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit
Langem an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies
hat sich nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren
bürokratisierenden Selbstregulierung.
Lebenslauf
Joachim Gemmel
Geb. 1972, verheiratet, 2 Kinder
Ausbildung
2003 |
International Management Program in Neubiberg & Brisbane Graduate School of Business at the Queensland University of Technology,
Bris- bane/Australien | campus advanced studies center – Universität der Bundeswehr München
|
1994 – 1998 |
Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr München |
1996 |
International Management, International Marketing, Visual Communication an der Arizona State University |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
CEO der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg |
2019 – 2024 |
COO der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg |
2016 – 2018 |
Geschäftsführer, Asklepios Klinikum Hamburg GmbH |
2012 – 2016 |
Geschäftsführender Direktor, Asklepios Klinik Nord |
2011 – 2012 |
Vorstand Klinikmanagement, Damp Holding AG |
2004 – 2012 |
Geschäftsführer|Kaufmännischer Leiter, Hanse-Klinikum Stralsund |
2003 – 2004 |
Leiter Büro Vorstandsvorsitzender, Damp Holding AG |
1991 – 2003 |
Offizier, Bundeswehr |
Mandate
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d. Saale, Mitglied des Aufsichtsrats (seit 2024) MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
8 |
Beschlussfassung über die Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zusätzlich zu der Wahl von Herrn Joachim Gemmel sollen Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch anstelle
von den derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Frau Irmtraut Gürkan und Frau Christine Reißner in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch haben für den Fall ihrer Wahl durch die Hauptversammlung
jeweils bereits die Annahme des Mandats erklärt.
Wie unter Tagesordnungspunkt 7 dargestellt müssen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 2 AktG insgesamt mindestens
fünf Frauen und mindestens fünf Männer angehören. Auch diese weiteren Wahlvorschläge tragen dieser Anforderung Rechnung. Das
aktuell bestehende Geschlechterverhältnis von fünf Frauen und elf Männern bleibt im Fall der Wahl von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh
und Frau Dr. Dagmar Federwisch anstelle von Frau Irmtraut Gürkan und Frau Christine Reißner bestehen.
Auch die unter Tagesordnungspunkt 7 näher ausgeführten Anforderungen gemäß § 100 Abs. 5 AktG sind unabhängig von der Wahl
der vorgeschlagenen Kandidatinnen erfüllt. Mit Herrn Hafid Rifi und Herrn Peter Berghöfer sind im Aufsichtsrat der Gesellschaft
zwei Mitglieder vertreten, die über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. der Abschlussprüfung
verfügen.
Es ist beabsichtigt, über die Abberufung der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder und die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder
jeweils getrennt abzustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
8.1 |
Frau Irmtraut Gürkan wird als Mitglied des Aufsichtsrats mit sofortiger Wirkung abberufen.
|
8.2 |
Frau Christine Reißner wird als Mitglied des Aufsichtsrats mit sofortiger Wirkung abberufen.
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Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
8.3 |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, wohnhaft in Hamburg, Chief Medical Officer (CMO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, wird – vorbehaltlich des
Wirksamwerdens der Abberufung gemäß Tagesordnungspunkt 8.1 – anstelle von Frau Irmtraut Gürkan mit Wirkung ab Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung 2024 als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
|
8.4 |
Frau Dr. Dagmar Federwisch, wohnhaft in Aschaffenburg, Regionalgeschäftsführerin bei der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, wird – vorbehaltlich des
Wirksamwerdens der Abberufung gemäß Tagesordnungspunkt 8.2 – anstelle von Frau Christine Reißner mit Wirkung ab Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung 2024 als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
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Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses.
Die Bestellung der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt gemäß § 10 Ziff. 5 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit der
ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats, also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen sind nachstehend abgedruckt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Weitere Angaben zu den nominierten Kandidatinnen:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die nominierten Kandidatinnen sind Mitglieder in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
– |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
– |
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat der MEDICLIN Aktiengesellschaft vorgeschlagen, Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh auf der ordentlichen
Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am 6. Juni 2024 in den Aufsichtsrat zu wählen.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
– |
Frau Dr. Dagmar Federwisch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
– |
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
Es liegen folgende Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch zu einem wesentlich an der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor:
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist Chief Medical Officer (CMO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Frau Dr. Dagmar Federwisch ist Regionalgeschäftsführerin bei der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar
Federwisch zum Unternehmen oder Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft vor.
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch sind – wie alle derzeitigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
– unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK.
Mit der Wahl von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch sowie der Wahl von Herrn Joachim Gemmel (siehe
Tagesordnungspunkt 7) wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite (mit Frau Dr. Julia Dannath-Schuh) nur noch ein Mitglied
angehören, das unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben diesbezüglich am 27. März 2024
die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG unterjährig aktualisiert und eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft auch im Fall der Wahl von Herrn Joachim Gemmel, Frau PD Dr. Sara
Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch angemessen im Sinne der Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 14. Dezember 2023 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele
für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit
Langem an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies
hat sich nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren
bürokratisierenden Selbstregulierung.
Lebensläufe
PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Geb. 1977, verheiratet, 2 Kinder
Ausbildung
1996-2003 |
Studium der Humanmedizin, Medizinische Universität zu Lübeck |
07/2010 |
Fachärztin für Innere Medizin |
05/2012 |
Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin |
2016 |
Habilitation am Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf („Das genetische Aortensyndrom“)
|
2021 |
Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin |
Beruflicher Werdegang
2004-2010 |
Vollapprobation als Ärztin, Tätigkeit in der Kardiologie, Universitäres Herzzentrum Hamburg (UHZ), Universitätsklinikum Hamburg
Eppendorf
|
2010-2011 |
Fachärztliche internistische Leitung der zentralen Notaufnahme, Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf |
2011-2015 |
Leitende Oberärztin und stellvertretende Notfallkoordinatorin der zentralen Notaufnahme, Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf |
2015-2019 |
Chefärztin der zentralen Notaufnahme, Asklepios Klinik Harburg (Hamburg) |
2019-2021 |
Chefärztin der zentralen Notaufnahme, Asklepios Klinik Harburg & Asklepios Klinik St. Georg (Hamburg) |
Seit 07/2022 |
Chief Medical Officer (CMO), Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA |
Seit 07/2023 |
Geschäftsführerin, Asklepios Kliniken Hamburg GmbH |
Mandate
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied des Aufsichtsrats
Dr. Dagmar Federwisch
Geb. 1968, ledig, keine Kinder
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln / Dipl. Kauffrau Studium der Politikwissenschaften an der Fernuniversität Hagen / Bachelor of Arts
Beruflicher Werdegang
1994-1996 |
Funktionen im Management von Krankenhäusern |
1997-2001 |
Unternehmensberatung in Frankfurt und Hamburg |
2001-2002 |
Projektmanagerin im Asklepios Konzern |
2002-2007 |
Verwaltungsleiterin der Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt, Betriebsstätte Seligenstadt |
2007-2016 |
Geschäftsführerin der Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt, Betriebsstätte Seligenstadt |
2017-2020 |
Geschäftsführerin der Asklepios Schwalm-Eder-Kliniken |
Seit 2020 |
Geschäftsführerin der nordhessischen Asklepios-Kliniken Schwalm-Eder und Bad Wildungen |
Seit 2022 |
Geschäftsführerin des Asklepios MVZ Hessen |
Seit 2022 |
Regionalgeschäftsführerin Asklepios Nordhessen und NRW |
Mandate
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied des Aufsichtsrats
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Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 nach § 162 Abs. 1 AktG
(Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 162 AktG
A. |
Einleitung
Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
und die satzungsgemäße Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht enthält insbesondere die Angaben
gemäß § 162 AktG.
Der Vergütungsbericht gibt außerdem individualisiert und konkret Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung. Die Angaben zur Vergütung
von Organmitgliedern entsprechen den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie denen der anwendbaren deutschen und internationalen
Rechnungslegungsstandards.
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B. |
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat im März 2021 mit Wirkung zum 1. April 2021 ein überarbeitetes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (“Vergütungssystem 2021”). Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit Blick auf die
besondere Eigentümerstruktur bei der Gesellschaft davon leiten lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu implementieren,
bei dem auch die Vergütungsstrukturen in den Unternehmen berücksichtigt sind, an denen der indirekte Hauptaktionär der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft allein oder mehrheitlich beteiligt ist. Aus dem gleichen Grund hat der Aufsichtsrat in den jährlichen Entsprechenserklärungen
ab November 2021 Abweichungen von mehreren Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils anwendbaren
Fassung (“DCGK”) erklärt und diese begründet.
Das Vergütungssystem 2021 wurde von den Aktionären der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft auf der ordentlichen Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 gebilligt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen,
einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe
sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter
Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z.B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten
zu gewähren.
Das Vergütungssystem 2021 findet für die vor dem 1. April 2021 geschlossenen Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern noch
keine Anwendung (vgl. auch § 26j Abs. 1 EGAktG). Dies betrifft in einzelnen Punkten den mit Herrn Dr. Weiß für die Zeit ab
dem 1. Januar 2022 geschlossenen Anschlussdienstvertrag. Das Vergütungssystem 2021 wird nachfolgend unter Ziffer I dargestellt.
Soweit der Anschlussdienstvertrag mit Herrn Dr. Weiß hiervon abweicht, wird hierauf gesondert eingegangen.
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I. |
Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Vergütungsbestandteilen zusammen. Im Einzelnen besteht
die Vergütung aus dem Grundgehalt und der Tantieme sowie Nebenleistungen (Sachbezüge). Im Falle von Herrn Dr. Weiß kommt auf
der Grundlage des Anschlussdienstvertrags eine bedingte Altersvorsorgeleistung hinzu.
Der Aufsichtsrat zieht bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen heran, legt jedoch
nicht ausdrücklich fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Gesamtbelegschaft abzugrenzen sind. Das Verhältnis
der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft wird demnach auch nicht
anhand derartiger Feststellungen berücksichtigt. Angesichts der Führungsstruktur und der spezifischen Belegschaft eines Krankenhausunternehmens
erscheinen dem Aufsichtsrat derartige Festlegungen nicht sachgerecht.
Die Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen oder die Zusage einer solchen Gewährung an die Vorstandsmitglieder ist nicht
vorgesehen. Da bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die variable Vergütung sichergestellt wird, dass die finanziellen
und nichtfinanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen,
hat der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit gesehen, die variable Vergütung aktienbasiert auszugestalten.
|
1. |
Festvergütung
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.
Im Falle eines unterjährigen Arbeitsbeginns oder Arbeitsendes wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt.
Die Festvergütung soll ein marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amts gewährleisten und so sicherstellen, dass
das Unternehmen in der Lage ist, die am besten geeigneten Kandidaten für die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Steuerung
des Unternehmens zu gewinnen.
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2. |
Leistungsabhängige jährliche Tantieme
|
a) |
Vorgaben des Vergütungssystems 2021
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine leistungsabhängige jährliche Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden
Zielvereinbarung. Über die Kriterien für die Höhe der auszuzahlenden Tantieme verhandeln der Aufsichtsrat und das Vorstandsmitglied
für jedes Geschäftsjahr vor bzw. zu dessen Beginn neu. Für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen ist der Aufsichtsrat
berechtigt, die Kriterien nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen. Die leistungsabhängige jährliche Tantieme beträgt
maximal 50 % des Jahresgrundgehalts.
Die Höhe der jährlichen Tantieme wird nach Ablauf des Bezugszeitraums festgestellt. Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied versuchen,
über den Grad der Erreichung der nichtfinanziellen Ziele eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erreicht werden,
erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat nach billigem Ermessen. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung frühestens
nach Ermittlung der entsprechenden Werte für den Bezugszeitraum. Im Falle eines unterjährigen Arbeitsbeginns oder Arbeitsendes
wird die Tantieme pro rata temporis gezahlt.
Bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die variable Vergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die finanziellen
und nichtfinanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen.
Soweit als Leistungskriterium das Konzernergebnis bzw. das EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization
– Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) gemäß
dem IFRS-Konzernabschluss festgesetzt wird, setzt dies Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. Die
nichtfinanziellen Kriterien orientieren sich an strategischen Zielen im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die strategischen Fokusthemen für das jeweilige Vergütungsjahr.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit gesehen, bei Implementierung des Vorstandsvergütungssystems
weitere abstrakte Vorgaben für die Festlegung langfristig orientierter Ziele und deren Verhältnis zu kurzfristig orientierten
Zielen vorzusehen oder die variable Vergütung aktienbasiert auszugestalten. Schließlich besteht aufgrund der konkreten Ausgestaltung
der variablen Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrats auch keine Veranlassung, Einbehalt- oder Rückforderungsrechte vorzusehen.
Um dem Aufsichtsrat eine gesamthafte Entscheidung im Zusammenhang mit der Festlegung der Zielerreichung für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu ermöglichen, behält sich der Aufsichtsrat vor, über die Leistungskriterien für das neue Geschäftsjahr zu
Beginn desselben zu entscheiden.
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b) |
Festlegung und Anwendung der Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2023
Entsprechend dem Vergütungssystem 2021 sehen die Vorstandsverträge der Herren Prof. Dr. Kaltenbach, Dr. Stranz und Dr. Weiß
vor, dass ihnen jeweils eine leistungsabhängige jährliche Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden Zielvereinbarung
zusteht. Diese beträgt jeweils maximal EUR 250.000.
Die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 festgelegten Leistungskriterien bestehen bei den Herren Prof. Kaltenbach,
Dr. Stranz und Dr. Weiß zu 50 % aus finanziellen Zielen (Tranche 1) und zu 50 % aus nichtfinanziellen Zielen (Tranche 2).
Die Zielerreichung wird bei den finanziellen Zielen der Tranche 1 jeweils anhand einer Spanne bemessen, die sich auf das EBITDA
gemäß dem Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS bezieht. Bei den nichtfinanziellen Zielen der Tranche
2 wurden für das Jahr 2023 auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrats im März 2023 in den Zielvereinbarungen mit
den Vorstandsmitgliedern individuelle Teilziele vereinbart, die sich auf die nachhaltige Verbesserung der Prozesse und der
Qualität in den Kliniken, die Ausweitung der Forschungstätigkeiten, die Verschlankung der Prozesse und Konzernstrukturen,
die Entlastung der Beschäftigten und damit insgesamt zu einer Steigerung der Zufriedenheit von Patienten und Mitarbeitern
beziehen.
Ende September 2023 wurden die mit den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 geschlossenen Zielvereinbarungen einvernehmlich
aufgehoben und es wurde jeweils festgehalten, dass dem betreffenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 keine
irgendwie gearteten variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile versprochen oder in Aussicht gestellt werden. Hintergrund
hierfür war der Umstand, dass die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt Zuschüsse als Entlastungsmaßnahmen
wegen der gestiegenen Energiepreise bereits erhalten oder beantragt hatten und die Gesellschaft damit – aufgrund der der nach
dem Abschluss der Zielvereinbarungen erfolgten Neufassung der betreffenden Gesetze im Juli 2023 – möglicherweise den Bestimmungen
in § 37a Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und in § 29a Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) unterlag. Hiernach dürfen Unternehmen,
die Entlastungssummen über dem Schwellenwert von EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. beziehen, an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen
für das Jahr 2023 unter anderem keine variablen und vergleichbaren Vergütungsbestandteile und keine erhöhte Grundvergütung
gewähren (nachfolgend vereinfacht “Boniverbot”). Auch wenn im Hinblick auf die generelle Anwendbarkeit und konkrete Einschlägigkeit
der genannten Vorschriften – ungeachtet der Neufassung der betreffenden Gesetze durch den Gesetzgeber im Juli 2023 – eine
Vielzahl von rechtlichen Zweifelsfragen bestand, wollten die Gesellschaft und die Mitglieder des Vorstands durch die vorsorgliche
Aufhebung der Zielvereinbarungen jeglichen Verstoß gegen das Boniverbot vermeiden. Aus diesem Grund wurde in den Aufhebungsvereinbarungen
klargestellt, dass (i) die Annahme, dass die Gesellschaft und damit auch die Vorstandsmitglieder grundsätzlich dem Boniverbot
unterliegen, rein vorsorglich und ohne Präjudiz für die eigene Rechtsauffassung erfolgt, (ii) alle sonstigen Regelungen des
betreffenden Vorstandsdienstvertrags, insbesondere auch die Vergütungsansprüche, unberührt bleiben und (iii) die Aufhebung
der Zielvereinbarung keinen grundsätzlichen Verzicht des betreffenden Vorstandsmitglieds auf seine Ansprüche auf variable
Vergütung bedeutet. Zugleich haben die Vorstandsmitglieder jeweils akzeptiert, dass der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr
2023 eine etwaige Tantieme zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der dienstvertraglichen Regelung unter Beachtung von §
315 BGB festsetzen kann.
Auch bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vergütungsberichts konnten die rechtlichen Zweifelsfragen im Hinblick auf
die generelle Anwendbarkeit und konkrete Einschlägigkeit der Bestimmungen aus dem StromPBG und EWPBG und somit des Boniverbots
für das Geschäftsjahr 2023 nicht abschließend geklärt werden, da die Gespräche mit der zuständigen Prüfbehörde noch andauerten.
Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung im März 2024 keine Entscheidung darüber getroffen, ob den Vorstandsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2023 unter Beachtung von § 315 BGB eine variable Vergütung gewährt wird und – falls ja – in welcher
Höhe die Gewährung der variablen Vergütung jeweils angemessen wäre. In den individuellen Vergütungstabellen unter Ziffer III.1
wird die variable Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder aufgrund der im September 2023 geschlossenen
Aufhebungsvereinbarungen daher mit “Null” angegeben. Aufgrund der mit den Mitgliedern des Vorstands im September 2023 getroffenen
Vereinbarungen wird der Aufsichtsrat eine Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung einer variablen Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023 treffen, sobald ihm das rechtssicher möglich ist.
|
3. |
Nebenleistungen
Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung gemäß den Richtlinien der Gesellschaft
zur Verfügung. Ferner besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung. Die Dienstwagennutzung und die Versicherungsprämien
zur Unfallversicherung sind vom einzelnen Vorstandsmitglied als Vergütungsbestandteil zu versteuern. Grundsätzlich stehen
sie allen Vorstandsmitgliedern in gleicher Weise zu; die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Die Gewährung von Nebenleistungen in einem angemessenen Rahmen soll wie die Festvergütung ein marktübliches Grundeinkommen
für die Ausübung des Amts gewährleisten. Das Vergütungssystem 2021 sieht für die vorstehend beschriebenen Nebenleistungen
einen Maximalbetrag von EUR 50.000 vor.
Darüber hinaus besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von
10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgehalts des Vorstandsmitglieds. In diese Versicherung sind neben
den Mitgliedern des Vorstands auch die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie weitere Führungskräfte des Konzerns einbezogen.
Sie deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der genannte Personenkreis aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeit
für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Die von der Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden
dabei nicht auf sämtliche in die Versicherung einbezogenen Personen heruntergebrochen und sind daher in den Tabellen unter
Ziffer III.1 nicht bei den Nebenleistungen erfasst.
|
4. |
Versorgungsleistungen
Der Vorstandsvertrag mit Herrn Dr. Weiß enthält Regelungen zu Altersvorsorgeleistungen. Endet der Dienstvertrag oder verstirbt
das Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit, so erhält das Vorstandsmitglied bzw. erhalten seine Erben danach für jedes
volle Jahr der Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine Zahlung in Höhe des 0,125-fachen der für das Kalenderjahr des Ausscheidens
oder des Todesfalles geschuldeten Jahresbezüge (Jahresgrundgehalt zuzüglich Tantieme). Die Höhe der Zahlung ist auf das 1,5-fache
der zuletzt geschuldeten Jahresbezüge begrenzt. Sind die Jahresbezüge im Jahr der Beendigung bzw. des Todesfalls geringer
als die Durchschnittsvergütung während der gesamten Dauer der Vorstandstätigkeit, so gilt diese.
Demgegenüber enthalten die Vorstandsverträge mit den Herren Prof. Dr. Kaltenbach und Dr. Stranz – im Einklang mit dem Vergütungssystem
2021 – keine Regelungen zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder.
|
5. |
Zielgesamtvergütung bzw. Vergütungsobergrenzen
Um mit Blick auf die besondere Eigentümerstruktur bei der Gesellschaft ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu implementieren,
hat es der Aufsichtsrat nicht für erforderlich gehalten, zwischen der Festlegung einer Ziel-Gesamtvergütung und der gesetzlich
geforderten Maximalvergütung zu unterscheiden. Die im Rahmen des Vergütungssystems 2021 festgelegte Maximalvergütung stellt
dabei zugleich die Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder dar.
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr
aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresgrundgehalt, variable Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) ist
– unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird – für die einzelnen Vorstandsmitglieder
auf einen Maximalbetrag begrenzt (“Maximalvergütung”).
Die vertragliche Maximalvergütung für das Jahresgrundgehalt und die variable Vergütung beträgt für die Herren Prof. Dr. Kaltenbach,
Dr. Stranz und Dr. Weiß jeweils EUR 750.000,00 (zuzüglich Nebenleistungen wie Dienstwagen und Unfallversicherung).
Ergänzend erhält Herr Dr. Weiß die oben unter Ziffer 4 beschriebenen Altersvorsorgeleistungen.
Die Vergütungsobergrenzen für das Geschäftsjahr 2023 wurden eingehalten (siehe hierzu die Angaben in den Tabellen unter Ziffer
III.1).
|
6. |
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Wird ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Bestelldauer abberufen, so gilt der Dienstvertrag fort. Das Vorstandsmitglied ist
im Fall der vorzeitigen Abberufung berechtigt, den Dienstvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats zu kündigen,
der auf die Abberufung folgt. In diesem Fall stehen ihm 80 % der Gesamtvergütung (Grundgehalt und Tantieme) zu, die es bei
Fortführung des Vertrags bis zu dessen vertragsmäßigen Ende noch erhalten hätte, es sei denn die Abberufung erfolgte wirksam
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund. Höchstens erhält das Vorstandsmitglied jedoch Zahlungen in
Höhe des Doppelten einer Jahresvergütung (Grundgehalt und Tantieme). Dabei ist auf die Höhe der Jahresvergütung des vor der
Beendigung abgelaufenen Geschäftsjahres oder des bei Beendigung laufenden Geschäftsjahres abzustellen, je nachdem welche Jahresvergütung
niedriger ist. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach der Fälligkeit, die bei Fortführung des Dienstvertrags gelten
würde.
Legt das Vorstandsmitglied sein Vorstandsmandat nieder, endet gleichzeitig der Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsvertrag.
Erfolgt die Niederlegung jedoch aus wichtigem Grund, so erhält das Vorstandsmitglied die vorgenannten Leistungen wie bei einer
Eigenkündigung nach Abberufung ohne wichtigen Grund, es sei denn, es liegt zugleich ein wichtiger Grund für eine Abberufung
oder für eine Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft vor.
Der Dienstvertrag mit Herrn Prof. Dr. Kaltenbach sieht vor, dass die Gesellschaft im Falle der Abberufung berechtigt ist,
Herrn Prof. Dr. Kaltenbach unter Fortzahlung von 80 % der Festvergütung und unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche unwiderruflich
von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung freizustellen, und dass Tantiemeansprüche während der Zeit der Freistellung
nicht entstehen. Die Pflicht zur Zahlung der Festvergütung endet im Übrigen mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem
anderen Unternehmen.
|
II. |
Leistungen an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bzw. Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern
Zwischen der Gesellschaft und den ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Jens-Peter Neumann (Vorstand bis 23. Februar 2017)
und Dr. Dr. Martin Siebert (Vorstand bis 28. März 2018) war ein Rechtsstreit anhängig, bei dem es um Ansprüche aus der Veräußerung
von Geschäftsanteilen an der RHÖN-Innovations GmbH an die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ging. Die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder
hatten ihre Geschäftsanteile an der RHÖN-Innovations GmbH an die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft veräußert und im Gegenzug
im Geschäftsjahr 2021 zunächst Kaufpreiszahlungen in Höhe von EUR 121.264 (Herr Neumann bzgl. Nominalwert in Höhe von EUR
100.000) bzw. EUR 181.896 (Herr Dr. Dr. Siebert bzgl. Nominalwert in Höhe von EUR 150.000) erhalten. Im Folgenden machten
Herr Neumann und Herr Dr. Dr. Siebert im Klagewege weitere Kaufpreiszahlungen geltend. Im März 2023 hat sich die Gesellschaft
mit den beiden Klägern – aufgrund nicht eindeutiger Regelungen zur Berechnung des Kaufpreises im Gesellschaftsvertrag und
in der Gesellschaftervereinbarung – im Rahmen eines Vergleichs schließlich darauf geeinigt, dass sie an Herrn Jens-Peter Neumann
einen Betrag in Höhe von EUR 82.285,50 und an Herrn Dr. Dr. Martin Siebert einen Betrag in Höhe von EUR 122.770,42, jeweils
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021, zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits
wurden gegeneinander aufgehoben. Zum 31. Dezember 2022 hatte die Gesellschaft mit Blick auf den anhängigen Rechtsstreit und
auf der Grundlage des seinerzeit diskutierten Vergleichsvorschlags Rückstellungen in angemessener Höhe gebildet.
Im Übrigen wurden im Geschäftsjahr 2023 keine Leistungen an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gewährt bzw. keine Verpflichtungen
gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern eingegangen.
|
III. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
1. |
Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
In diesem Abschnitt wird individualisiert die “gewährte und geschuldete” Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder
im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 AktG dargestellt. Diese Begrifflichkeiten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in das Aktiengesetz aufgenommen worden und lösen damit die Vergütungsdefinitionen,
die in den Mustertabellen des DCGK 2017 zugrunde gelegt wurden, ab.
In welchem Vergütungsbericht ein Vergütungsbestandteil gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben ist, hängt davon ab,
ob er im Geschäftsjahr, für das der Vergütungsbericht erstellt wird, gewährt oder geschuldet ist. Da § 162 AktG die Vergütungsberichterstattung
nicht an das Vorliegen eines Aufwands knüpft, ist der Berichterstattung keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde zu legen.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsbestandteil “gewährt” ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht.
Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Vergütung gewährt und damit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben, wenn sie
dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss
zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Danach wird eine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG (erst) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem sie tatsächlich zufließt. Dieses entspricht weitgehend
dem Zuflussprinzip des DCGK 2017.
“Geschuldet” ist eine Vergütung demgegenüber, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem
Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Ist eine solche Verpflichtung noch nicht fällig, handelt es sich
um eine (lediglich) zugesagte Vergütung. Letzteres betrifft bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft bei einzelnen Vorstandsmitgliedern
die leistungsabhängige Tantieme, die nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
im Frühjahr des Folgejahres festgesetzt wird und dann auch zur Auszahlung gelangt.
In der folgenden Tabelle wird in den Spalten mit der Bezeichnung “Zufluss” die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
von § 162 AktG aufgeführt und dem Vorjahr gegenübergestellt. Außerdem ist der jeweilige relative Anteil aller festen und variablen
Vergütungsbestandteile ausgewiesen.
Darüber hinaus enthält die nachfolgende Tabelle zum Vergleich Angaben zu der im betreffenden Geschäftsjahr (und Vorjahr) “erdienten”
Vergütung (was den gewährten Zuwendungen im Sinne des DCGK 2017 entspricht), wiederum einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils aller festen und variablen Vergütungsbestandteile. Die Darstellung enthält an dieser Stelle auch weitere zusätzliche
Angaben zu der minimalen und maximalen Vergütung sowie zu dem bei der Gesellschaft angefallenen Versorgungsaufwand. Im Hinblick
auf die nachstehenden Angaben zur variablen Vergütung wird auf die Ausführungen zu den mit den Mitgliedern des Vorstands getroffenen
Vereinbarungen im Hinblick auf das – ggf. anwendbare – Boniverbot nach § 37a StromPBG und § 29a EWPBG unter Ziffer I.2 b)
verwiesen.
|
Prof. Dr. Tobias Kaltenbach
(Vorstandsvorsitzender ab 1. November 2022)
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
2023
|
2022
|
2023 (Min)
|
2023 (Max)
|
2023
|
2022
|
Amtierendes
Vorstandsmitglied
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
99% |
83 |
63% |
500 |
500 |
500 |
91% |
83 |
92% |
Nebenleistungen |
7 |
1% |
7 |
5% |
7 |
7 |
7 |
1% |
7 |
8% |
Summe
|
507
|
100% |
90
|
68% |
507
|
507
|
507
|
92% |
90
|
100% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
42 |
32% |
0 |
250 |
42 |
8% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung
|
507
|
100% |
132
|
100% |
507
|
757
|
549
|
100% |
90
|
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2 b).
|
Dr. Stefan Stranz
(Mitglied des Vorstands)
|
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
|
2023
|
2022
|
2023 (Min)
|
2023 (Max)
|
2023
|
2022
|
Amtierendes
Vorstandsmitglied
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
92% |
500 |
75% |
500 |
500 |
500 |
75% |
500 |
71% |
Nebenleistungen |
43 |
8% |
43 |
6% |
43 |
43 |
43 |
6% |
43 |
6% |
Summe
|
543
|
100% |
543
|
81% |
543
|
543
|
543
|
81% |
543
|
77% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
126 |
19% |
0 |
250 |
126 |
19% |
158 |
23% |
Gesamtvergütung
|
543
|
100% |
669
|
100% |
543
|
793
|
669
|
100% |
701
|
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2 b).
|
Dr. Gunther K. Weiß
(Mitglied des Vorstands)
|
Im Geschäftsjahr erdiente Vergütung
|
Zufluss1
|
2023
|
2022
|
2023 (Min)
|
2023 (Max)
|
2023
|
2022
|
Amtierendes
Vorstandsmitglied
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
80% |
500 |
68% |
500 |
500 |
500 |
78% |
500 |
97% |
Nebenleistungen |
17 |
3% |
17 |
2% |
17 |
17 |
17 |
3% |
17 |
3% |
Summe
|
517
|
83% |
517
|
70% |
517
|
517
|
517
|
81% |
517
|
100% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
126 |
17% |
0 |
250 |
126 |
19% |
0 |
0% |
Gesamtbezüge
|
517
|
83% |
643
|
87% |
517
|
767
|
643
|
100% |
517
|
100% |
Versorgungsaufwand3 |
108 |
17% |
90 |
13% |
108 |
108 |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung
|
625
|
100% |
733
|
100% |
625
|
875
|
643
|
100% |
517
|
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2 b).
3 Versorgungsaufwand umfasst den Dienstzeitaufwand nach IAS 19.
Die erdiente Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf insgesamt EUR 1,7 Mio.
(Vj. EUR 4,7 Mio.). Davon entfielen EUR 1,7 Mio. (Vj. EUR 3,5 Mio.) auf erfolgsunabhängige Komponenten und EUR 0 (Vj. EUR
1,2 Mio.) auf variable Bestandteile. Die Rückstellung für Ansprüche auf Altersvorsorgeleistungen des amtierenden Vorstands
nach IFRS zum 31. Dezember 2023 belief sich auf EUR 0,5 Mio. (Vj. EUR 0,5 Mio.).
Im Geschäftsjahr 2023 belief sich die gewährte und geschuldete Vergütung (im Sinne von § 162 AktG) der amtierenden Mitglieder
des Vorstands auf insgesamt EUR 1,9 Mio. (Vj. EUR 5,5 Mio.). Davon entfielen EUR 1,6 Mio. (Vj. EUR 4,3 Mio.) auf erfolgsunabhängige
Komponenten und EUR 0,3 Mio. (Vj. EUR 1,2 Mio.) auf variable Bestandteile.
Im Hinblick auf die im Geschäftsjahr 2023 erfolgten Zahlungen an die ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Jens-Peter Neumann
(Vorstand bis 23. Februar 2017) und Dr. Dr. Martin Siebert (Vorstand bis 28. März 2018) wird auf die Ausführungen oben unter
Ziffer II verwiesen.
|
2. |
Übersicht zu Versorgungsleistungen
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen, die Herrn Dr. Weiß für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind, und zwar mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür
aufgewendeten oder zurückgestellten Betrag:
Altersvorsorgeleistungen
|
Rückstellung
Stand
31.12.2022
|
Veränderung
Altersvorsorge-
leistungen
|
Rückstellung
Stand
31.12.2023
|
Verbleibender
Nominalbetrag
bei Vertrags-
ablauf1
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Dr. Gunther K. Weiß |
495 |
52 |
547 |
647 |
1 Anspruch nach planmäßigem Auslaufen des Vorstandsvertrags auf Basis der Bezüge.
|
3. |
Weiteres
Soweit einzelne Mitglieder des Vorstands Mandate in verbundenen Unternehmen der Gesellschaft wahrnehmen und hierfür eine gesonderte
Vergütung erhalten, sind sie verpflichtet, solche Vergütungen an die Gesellschaft abzuführen.
|
C. |
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde durch die Hauptversammlung am
9. Juni 2021 bestätigt.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung
leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl
in ihrer Struktur als auch in ihrer Höhe die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die Verantwortung
der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft berücksichtigt. Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht vor diesem Hintergrund
– neben Sitzungsgeld und Auslagenersatz – aus einer reinen Festvergütung. Die Unabhängigkeit der Vergütung des Aufsichtsrats
von erfolgsorientierten Kennzahlen soll eine neutrale und objektive Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch die Mitglieder
des Aufsichtsrats sicherstellen. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der Anregung G.18 Satz 1 DCGK.
|
I. |
Vergütung des Aufsichtsrats gemäß der Satzung
§ 14 der Satzung enthält zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Regelungen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00.
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich:
• |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 25.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 5.000,00;
|
• |
der Vorsitzende eines anderen Ausschusses EUR 10.000,00, jedes andere Mitglied eines anderen Ausschusses EUR 2.500,00, sofern
der andere Ausschuss jeweils mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.
|
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und in ad hoc gebildeten Ausschüssen bleibt unberücksichtigt. Übt ein Mitglied
des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter aus, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält abweichend von der zuvor genannten Vergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR
75.000,00, seine Stellvertreter eine feste jährliche Vergütung von jeweils EUR 50.000,00. Damit ist auch die Übernahme von
Mitgliedschaften in Ausschüssen abgegolten.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Jahres angehört oder jeweils
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen
Jahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung zeitanteilig. Eine zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner
Aufgaben getagt hat.
Für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, eines Ausschusses und einer Hauptversammlung erhält jedes
Mitglied des Aufsichtsrats ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00. Für die Zuschaltung im Rahmen einer Telefon- oder
Videokonferenz erhalten die betreffenden Teilnehmer ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. Finden an einem Tag mehrere
Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzungen und/oder eine Hauptversammlung statt, werden fixe Sitzungsgelder nur für eine Sitzung
bzw. Hauptversammlung gezahlt.
Der Aufsichtsratsvorsitzende und die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erhalten für die von ihnen jeweils geleiteten
Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen den doppelten Betrag des fixen Sitzungsgelds. Die Vorsitzenden von beschließenden Ausschüssen
des Aufsichtsrats, die nicht zugleich Aufsichtsratsvorsitzender oder stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender sind, erhalten
für von ihnen geleitete Ausschusssitzungen ebenfalls den doppelten Betrag. Ist ein Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender mehrerer
beschließender Ausschüsse, erhält er den doppelten Betrag nur einmal.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kommunikations-
und Reisekosten sowie die auf Vergütung und Aufwandsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer, ersetzt.
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen
zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine D&O-Versicherung einbezogen sind, die
das persönliche Haftungsrisiko für den Fall abdeckt, dass sie aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen für
Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Die von der Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden dabei nicht auf sämtliche
in die Versicherung einbezogenen Personen heruntergebrochen und sind daher in der Tabelle unter Ziffer II nicht erfasst.
|
II. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022
Für das Geschäftsjahr 2023 erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung:
Gesamtbezüge 2023
|
Sitzungsgeld
|
Feste jährliche
Vergütung
|
Tätigkeit in den
Ausschüssen
|
Gesamt
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Dr. Jan Liersch [Vorsitzender] |
27 |
26% |
75 |
74% |
0 |
0% |
102 |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
10 |
17% |
50 |
83% |
0 |
0% |
60 |
Hafid Rifi [2. stv. Vorsitzender] |
19 |
28% |
50 |
72% |
0 |
0% |
69 |
Peter Berghöfer |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Dr. Julia Dannath-Schuh |
6 |
19% |
25 |
81% |
0 |
0% |
31 |
Regina Dickey |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Peter Ducke |
11 |
28% |
25 |
64% |
3 |
8% |
39 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Irmtraut Gürkan |
13 |
30% |
25 |
58% |
5 |
12% |
43 |
Kai Hankeln |
9 |
24% |
25 |
68% |
3 |
8% |
37 |
Dr. Martin Mandewirth |
10 |
29% |
25 |
71% |
0 |
0% |
35 |
Dr. Thomas Pillukat |
9 |
24% |
25 |
68% |
3 |
8% |
37 |
Christine Reißner |
8 |
24% |
25 |
76% |
0 |
0% |
33 |
Oliver Salomon |
9 |
26% |
25 |
74% |
0 |
0% |
34 |
Dr. Cornelia Süfke |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Marco Walker |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Gesamt
|
190
|
26%
|
500
|
70%
|
29
|
4%
|
719
|
Im Vergleich hierzu erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 folgende Vergütung:
Gesamtbezüge 2022
|
Sitzungsgeld
|
Feste jährliche
Vergütung
|
Tätigkeit in den
Ausschüssen
|
Gesamt
|
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
Dr. Jan Liersch [Vorsitzender] |
32 |
30% |
75 |
70% |
0 |
0% |
107 |
Georg Schulze [1. stv. Vorsitzender] |
12 |
19% |
50 |
81% |
0 |
0% |
62 |
Hafid Rifi [2. stv. Vorsitzender] |
18 |
26% |
50 |
74% |
0 |
0% |
68 |
Peter Berghöfer |
16 |
35% |
25 |
54% |
5 |
11% |
46 |
Nicole Mooljee Damani (bis 8. Januar 2022) |
0 |
0% |
2 |
100% |
0 |
0% |
2 |
Dr. Julia Dannath-Schuh |
5 |
17% |
25 |
83% |
0 |
0% |
30 |
Regina Dickey |
16 |
35% |
25 |
54% |
5 |
11% |
46 |
Peter Ducke |
13 |
32% |
25 |
61% |
3 |
7% |
41 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart |
14 |
32% |
25 |
57% |
5 |
11% |
44 |
Irmtraut Gürkan |
11 |
27% |
25 |
61% |
5 |
12% |
41 |
Kai Hankeln |
8 |
22% |
25 |
69% |
3 |
8% |
36 |
Dr. Martin Mandewirth |
12 |
32% |
25 |
68% |
0 |
0% |
37 |
Dr. Thomas Pillukat |
14 |
33% |
25 |
60% |
3 |
7% |
42 |
Christine Reißner |
11 |
31% |
25 |
69% |
0 |
0% |
36 |
Oliver Salomon |
11 |
31% |
25 |
69% |
0 |
0% |
36 |
Dr. Cornelia Süfke (ab 2. März 2022) |
8 |
28% |
21 |
72% |
0 |
0% |
29 |
Marco Walker |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Gesamt
|
208
|
28%
|
498
|
68%
|
29
|
4%
|
735
|
|
D) |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber den Jahren 2020 bis 2022 (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG i.V.m. § 26j
Abs. 2 Satz 2 EGAktG).
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Belegschaft
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland gemäß dem im Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft nach IFRS erfassten Personalaufwand (ohne Berücksichtigung des auf die Mitglieder des Vorstands entfallenden
Personalaufwands) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf
Vollzeitäquivalente umgerechnet. Aus Konsistenzgründen wird auch bei der Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
auf die in den letzten Geschäftsjahren erdiente Vergütung abgestellt.
Die Darstellung der Ertragsentwicklung erfolgt auf Basis des Jahresergebnisses der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. Da die
Vergütung der Mitglieder des Vorstands – wie oben ausgeführt – ausschließlich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen abhängig
ist, wird auch die Entwicklung des EBITDA gemäß dem Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS angegeben.
Gesamtbezüge des Vorstands
|
Gesamt
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamt
|
Abweichung
|
2023 zu 2022
|
2022 zu 2021
|
2021 zu 2020
|
2023
|
2022
|
2021
|
2020
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Prof. Dr. Tobias Kaltenbach (Vorstandsvorsitzender ab 1. November 2022)
|
507 |
132 |
>100% |
0 |
>100% |
0 |
– |
Dr. Stefan Stranz |
543 |
669 |
-19% |
700 |
-4% |
264 |
165% |
Dr. Gunther K. Weiß |
625 |
733 |
-15% |
1.031 |
-29% |
1.047 |
-2% |
Dr. Christian Höftberger (Vorstandsvorsitzender bis zum 31. Oktober 2022)
|
0 |
2.080 |
-100% |
666 |
212% |
303 |
120% |
Prof. Dr. Bernd Griewing (Mitglied des Vorstands bis zum 31. Oktober 2022)
|
0 |
1.106 |
-100% |
1.371 |
-19% |
1.377 |
0% |
Stephan Holzinger (Mitglied des Vorstands bis 22. Juni 2020; Dienstverhältnis bis 30. September 2020)
|
0 |
0 |
– |
0 |
– |
3.293 |
-100% |
Gesamt
|
1.675
|
4.720
|
-65%
|
3.768
|
25%
|
6.284
|
-40%
|
Gesamtbezüge des Aufsichtsrats
|
Gesamt
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamt
|
Abweichung
|
Gesamt
|
Abweichung
|
2023 zu 2022
|
2022 zu 2021
|
2021 zu 2020
|
2023
|
2022
|
2021
|
2020
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020) [Vorsitzender] |
102 |
107 |
-5% |
96 |
11% |
67 |
43% |
Georg Schulze (bis 31. Dezember 2023) [1. stv. Vorsitzender] |
60 |
62 |
-3% |
57 |
9% |
122 |
-53% |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2. stv. Vorsitzender] |
69 |
68 |
1% |
67 |
1% |
27 |
148% |
Peter Berghöfer |
45 |
46 |
-2% |
41 |
12% |
91 |
-55% |
Nicole Mooljee Damani (ab 19. August 2020 bis 8. Januar 2022) |
0 |
2 |
-100% |
29 |
-93% |
18 |
61% |
Dr. Julia Dannath-Schuh (ab 3. Juni 2020) |
31 |
30 |
3% |
30 |
0% |
40 |
-25% |
Regina Dickey (ab 19. August 2020) |
45 |
46 |
-2% |
42 |
10% |
18 |
133% |
Peter Ducke (ab 19. August 2020) |
39 |
41 |
-5% |
33 |
24% |
15 |
120% |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart (ab 19. August 2020) |
45 |
44 |
2% |
41 |
7% |
20 |
105% |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15. Januar 2021) |
0 |
0 |
– |
2 |
-100% |
68 |
-97% |
Irmtraut Gürkan (ab 19. August 2020) |
43 |
41 |
5% |
41 |
0% |
18 |
128% |
Kai Hankeln (ab 19. August 2020) |
37 |
36 |
3% |
34 |
6% |
16 |
113% |
Dr. med. Martin Mandewirth (ab 19. August 2020) |
35 |
37 |
-5% |
32 |
16% |
18 |
78% |
PD Dr. med. Thomas Pillukat (ab 19. August 2020) |
37 |
42 |
-12% |
33 |
27% |
15 |
120% |
Christine Reißner |
33 |
36 |
-8% |
32 |
13% |
81 |
-60% |
Oliver Salomon |
34 |
36 |
-6% |
31 |
16% |
70 |
-56% |
Dr. Cornelia Süfke (ab 2. März 2022) |
32 |
29 |
10% |
0 |
>100% |
0 |
– |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
32 |
32 |
0% |
25 |
28% |
0 |
>100% |
Dr. Annette Beller (bis 3. Juni 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
83 |
-100% |
Jan Hacker (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
57 |
-100% |
Stefan Härtel (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
55 |
-100% |
Klaus Hanschur (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
50 |
-100% |
Meike Jäger (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
70 |
-100% |
Dr. Brigitte Mohn (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
43 |
-100% |
Eugen Münch (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
219 |
-100% |
Wolfgang Mündel (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
196 |
-100% |
Evelin Schiebel (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
57 |
-100% |
Dr. Katrin Vernau (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
56 |
-100% |
Natascha Weihs (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
– |
0 |
– |
57 |
-100% |
Gesamt
|
719
|
735
|
-2%
|
666
|
10%
|
1.647
|
-60%
|
Vergleichende Darstellung
|
Stand
|
Stand
|
Abweichung
|
Stand
|
Abweichung
|
Stand
|
Abweichung
|
|
31.12.
2023
|
31.12.
2022
|
2023 zu 2022
|
31.12.
2021
|
2022 zu 2021
|
31.12.
2020
|
2021 zu 2020
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Tsd. €
|
%
|
Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung |
68 |
66 |
3% |
64 |
4% |
62 |
2% |
Im Geschäftsjahr erdiente Vorstandsvergütung |
1.675 |
4.720 |
-65% |
3.768 |
25% |
6.284 |
-40% |
Im Geschäftsjahr erdiente Aufsichtsratsvergütung |
719 |
735 |
-2% |
666 |
10% |
1.647 |
-60% |
EBITDA lt. Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG |
105.884 |
105.645 |
0% |
101.160 |
4% |
80.225 |
26% |
Jahresergebnis der RHÖN-KLINIKUM AG |
22.307 |
10.835 |
106% |
7.579 |
43% |
-10.309 |
> 100% |
Bad Neustadt a. d. Saale, 27. März 2024
|
Der Vorstand
|
Der Aufsichtsrat
|
|
|
|
|
|
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
|
An die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d. Saale
|
|
Prüfungsurteil
|
|
Wir haben den Vergütungsbericht der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaf, Bad Neustadt a. d. Saale, für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
|
|
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
|
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
|
|
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
|
|
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
|
|
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
|
|
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
|
|
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
|
|
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
|
|
Frankfurt am Main, den 27. März 2024
|
|
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Huber-Straßer
Wirtschaftsprüferin
|
Schrum
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 15a der Satzung hat der Vorstand beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren
Mitglieds des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Anteilseignervertreter als seinem möglichen Stellvertreter in der Versammlungsleitung
sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 18 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis zum Ablauf des 29. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)
am 15. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 354) wurde unter anderem die Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG bezüglich des Nachweises
des Anteilsbesitzes geändert, mit der die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen ist. Bisher hatte
sich der Nachweis auf den Beginn (00:00 Uhr) des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich nunmehr auf den Geschäftsschluss (24:00 Uhr) des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 14. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ) (“Nachweisstichtag“), beziehen. Nach den Ausführungen in der Regierungsbegründung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz soll mit der Änderung der
gesetzlichen Regelung keine materielle Änderung der Frist verbunden sein. § 16 Ziff. 2 Satz 3 der Satzung verweist mit Blick
auf den Bezugspunkt des Nachweises des Anteilsbesitzes auf den im Aktiengesetz hierfür vorgeschriebenen Zeitpunkt. Angesichts
dieses dynamischen Verweises auf das (jeweils gültige) Aktiengesetz besteht trotz der gesetzlichen Neuregelung kein Bedarf,
die Satzung anzupassen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne
des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden
bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der
Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
sowie Formulare für die Stimmabgabe durch Briefwahl, die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreterin übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
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2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung
am 5. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
verfolgen und dort – wie nachfolgend beschrieben – ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen vorstehend unter Ziffer II.1).
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3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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a) |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abgeben und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur
diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte berechtigt, die sich wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
(siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis zu der vom Versammlungsleiter
angekündigten Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch geändert werden.
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b) |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär
(z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten oder die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular
für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Aktionäre,
die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise das mit der Anmeldebestätigung
übersandte Vollmachtsformular zu verwenden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft
nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 4. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der
Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können über das InvestorPortal noch während der virtuellen Hauptversammlung
widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie zuvor unter lit. a) beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin (vgl. nachstehend), ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm
vertretenen Aktien im Wege der Briefwahl ausüben oder eine (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal
erteilen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht
gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt.
Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung
durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung. Das Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin wird zudem alsbald
nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw.
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin besteht jedoch nicht.
Soll die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigt werden, muss der Aktionär dieser aber in jedem
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll.
Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, kann die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin die Stimmen nicht
vertreten. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nimmt keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen
von Widersprüchen entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin sowie der Widerruf
dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail
bis 4. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin sowie einen Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das zugangsgeschützte
InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung
über das InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt
in der virtuellen Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per
Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal
widerrufen bzw. geändert werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv einsehbar.
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c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal)
erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch
über das InvestorPortal, (ii) per E-Mail und (iii) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft – Vorstand – Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
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Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten
sind. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft – Hauptversammlung – Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
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Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft, soweit diese den
Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Gemäß § 126 Abs. 4 (i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1) AktG gelten Anträge bzw. Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG
bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu diesen
Anträgen im passwortgeschützten InvestorPortal ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen und satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, sobald die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen
für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt bzw. den Wahlvorschlag
eingebracht hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge
auch in der Versammlung im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. Technische Mindestvoraussetzung für
eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen
für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Antragsrechts im Wege
der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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c) |
Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, d.h. die die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen
für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können vor der Versammlung über das InvestorPortal Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen (vgl. § 130a Abs. 1 AktG).
Stellungnahmen können in Textform eingereicht werden und dürfen einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, einzureichen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden,
dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden bis zum 31. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), für alle zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen
werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung
des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den
in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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d) |
Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130 Abs. 5 und 6 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten wird in
der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt (vgl. § 130a Abs. 5 AktG).
Redebeiträge, wie Wortmeldungen oder Anträge, können ab dem Beginn der Versammlung ausschließlich über das InvestorPortal,
das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, angemeldet werden.
Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Der Versammlungsleiter
wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise
zur Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (vgl.
§ 130a Abs. 6 AktG).
Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs.
1 AktG enthalten.
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e) |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §§ 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich Nachfragen und
neuer Fragen), der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs angemessen festlegen;
das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den
Schluss der Debatte anzuordnen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und Nachfragerecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Auskunftsrechts im Wege der Videokommunikation
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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f) |
Widerspruchsrecht (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen (vgl.
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs wird von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung
steht, möglich sein. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt
und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
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g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs.
1, 127, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG,
nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung
der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbar.
Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2024
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
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Der Vorstand
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INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer Datenschutzinformation werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am
5. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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