S + O Mineral Industries AG
S + O Mineral Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.03.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
S + O Mineral Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also den 05. März 2015, 0:00 Uhr, zu beziehen. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse (S+O Mineral Industries AG, c/o Rechtsanwalt Günther Paul Löw, Kennedyallee 101, 60596 Frankfurt am Main, Fax: +49/4631-441632) ebenfalls mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 20. März, 24:00 Uhr, zugehen. Nach fristgerechter Anmeldung und Vorlage des erforderlichen Nachweises des Anteilsbesitzes erfolgt der Versand der Eintrittskarten. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei der Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Abmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Verfahren für die Stimmabgabe durch BevollmächtigteDie Gesellschaft weist darauf hin, dass die Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen kann. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein auf dieser rückseitig abgedrucktes Vollmachtsformular zugesandt. Für Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution (§ 135 Abs. 8 AktG, § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) erteilt werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt werden: gottburg@bg-bis.de. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person oder Institution gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Personen oder Institutionen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, da die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Sollte ein Aktionär daher ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, so ist dringend zu empfehlen, sich mit diesen bezüglich der Form der Vollmacht abzustimmen. Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktGAktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entsprechen 25.000 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entsprechen 500.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum 27. Februar 2015, 24.00 Uhr zugehen. Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden:
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.so-mineralindustries.com/Mineral_Industries_AG/Investor_Relations.html veröffentlicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu machen. Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden und werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung müssen begründet sein. Ein Wahlvorschlag braucht nicht begründet werden. Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d.h. spätestens bis zum 11. März 2015 unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen unverzüglich im Internet unter http://www.so-mineralindustries.com/Mineral_Industries_AG/Investor_Relations.html zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktGGem. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Anforderungen von Unterlagen gemäß § 125 AktGUnterlagen gemäß § 125 AktG bitten wir, unter folgender Adresse anzufordern:
Veröffentlichungen auf der InternetseiteDie Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.so-mineralindustries.com/Mineral_Industries_AG/Investor_Relations.html zum Download zur Verfügung. Dort werden auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger am 20. Februar 2015 bekannt gemacht worden. Sie wurde auch solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Frankfurt am Main, im Februar 2015 S+O Mineral Industries AG Der Vorstand
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