Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA
München
Wir erlauben uns hiermit, die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 20. April 2012, um 11.00 Uhr im Festsaal des Löwenbräukellers, Nymphenburger Straße 2, 80335 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung einzuladen.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 30. September 2011 sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/11 und des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns
TOP 2
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. September 2011
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss festzustellen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn von EUR 19.610.112,73
eine Dividende von EUR 15,- je dividendenberechtigter Stückaktie zuzüglich eines Bonus von EUR 14,- je dividendenberechtigter
Stückaktie auszuschütten und den verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2010/11
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, der geschäftsführenden persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2010/11 Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/11
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2010/11 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 13 der Satzung und gemäß §§ 96, 101 AktG aus sechs Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit von Herrn Dr. Kayser-Eichberg, der für die verbleibende Amtszeit von Herrn Dr. Kempter in der Hauptversammlung
am 9. April 2010 in den Aufsichtsrat gewählt wurde, sowie von den Herren von Schmeling-Diringshofen und Dr. Sedlmayr läuft
mit Beendigung der Hauptversammlung ab.
Herr Dr. Jobst Kayser-Eichberg, München, ehem. geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter der Sedlmayr Grund und
Immobilien KGaA, wird vom Inhaber der Aktien Nr. 2479 und 2480 erneut in den Aufsichtsrat entsandt. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien: Vorsitzender des Aufsichtsrats der Löwenbräu AG, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Spaten-Franziskaner-Bräu GmbH, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hofbrauhaus Berchtesgaden GmbH, Berchtesgaden, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Dinkelacker AG, Stuttgart, Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrats der Schörghuber Stiftung & Co. Holding KG, München, Mitglied des Beirats der Sedlmayr-Investa Immobilien GmbH, München.
Hinsichtlich Herrn Yorck von Schmeling-Diringshofen, Grünwald, Unternehmensberater, Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien: Vorsitzender des Aufsichtsrats der Adcuram Industriekapital AG, München, Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der Karwendel-Werke Huber GmbH & Co. KG, Buchloe.
und Herrn Dr. jur. Wolfgang Sedlmayr, München, Geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter i.R. der Gabriel Sedlmayr Spaten-Franziskaner-Bräu KGaA
schlägt der Aufsichtsrat vor, beide Herren erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr von Schmeling-Diringshofen ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
TOP 7
Zustimmung zu Änderungen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA
und verschiedenen Tochtergesellschaften
Die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA hat mit ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften
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a) ‘Haus am Karlstor’ Grundstücksverwaltung GmbH
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b) ‘Spatenhaus’ Grundbesitz-Beteiligungs GmbH
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c) SGI Grundbesitz GmbH
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jeweils am 3. Februar 2012 vereinbart, die zwischen der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA (Sedlmayr KGaA) als herrschendem
Unternehmen und den vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils als abhängigen Unternehmen bereits bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsverträge zu ändern und hat hierzu jeweils eine Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossen.
Durch die Änderungen werden die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge redaktionell vereinheitlicht und an den aktuellen
rechtlichen Stand angepasst, um den zwischenzeitlich geänderten rechtlichen Anforderungen, insbesondere durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz,
Rechnung zu tragen. Neben den Anpassungen des Wortlauts der Verträge an die aktuelle Gesetzeslage sollen sich durch die Aufnahme
der dynamischen Verweisungen weitere Änderungen der Verträge im Fall künftiger Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
erübrigen. Darüber hinaus sollen sämtliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge im Konzern künftig einen einheitlichen
Wortlaut erhalten. Zudem wird vorsorglich eine neue Mindestvertragslaufzeit der Verträge von fünf Zeitjahren festgelegt, um
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft nach §§ 17, 14 Abs. 1 Nr. 3 S.
1 KStG erfüllt werden. Zu diesen Zwecken werden die genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geändert.
Die Änderungen der Verträge beschränken sich überwiegend auf redaktionelle Anpassungen des bisherigen Wortlauts. Bei dieser
Gelegenheit werden auch die durch Umfirmierungen geänderten Parteibezeichnungen an den aktuellen Stand angepasst. Die wesentlichen
Regelungen des Inhalts der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, insbesondere die Unterstellung der Leitung
der jeweiligen Tochtergesellschaft unter die Sedlmayr KGaA, die Weisungsbefugnis der Sedlmayr KGaA sowie die Gewinnabführungs-
und Verlustübernahmepflichten der Vertragsparteien, bleiben durch die Änderungen unverändert.
Die geänderten Fassungen der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung
der Sedlmayr KGaA. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits
zugestimmt.
Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben in ihrer geänderten Fassung jeweils – gleichlautend – folgenden wesentlichen
Inhalt, wobei nachfolgend auch die maßgeblichen Änderungen der Verträge dargestellt werden:
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In Bezug auf die Beherrschung der Tochtergesellschaften durch die Sedlmayr KGaA ergibt sich keine inhaltliche Änderung. Die
Tochtergesellschaften unterstellen weiterhin jeweils die Leitung ihrer Gesellschaft der Sedlmayr KGaA. Die Sedlmayr KGaA ist
demgemäß unverändert berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
Weisungen zu erteilen.
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Die Gewinnabführungsverpflichtungen der Tochtergesellschaften bestehen weiterhin auch in den geänderten Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen. Dementsprechend verpflichten sich die Tochtergesellschaften, ihren ganzen Gewinn – vorbehaltlich
der Bildung oder Auflösung anderer Gewinnrücklagen – entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die Sedlmayr KGaA abzuführen. Beträge aus dem Jahresüberschuss können – wie bisher – mit Zustimmung der Sedlmayr
KGaA in die Gewinnrücklagen eingestellt werden, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet wäre.
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Die jeweilige Änderungsvereinbarung sieht nun die Bezugnahme auf die jeweils gültige Fassung des § 301 AktG vor. Dadurch sollen
mögliche künftige Änderungen des § 301 AktG Berücksichtigung finden.
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Die Sedlmayr KGaA verpflichtet sich unverändert zur Verlustübernahme gegenüber den Tochtergesellschaften entsprechend allen
Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung. Eine wesentliche inhaltliche Änderung der bestehenden Verlustübernahmeverpflichtung
der Sedlmayr KGaA gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft ergibt sich durch diese Änderung nicht. Die Änderungsvereinbarung
bezieht sich aber nun auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG. Damit sollen mögliche künftige Änderungen des § 302
AktG Berücksichtigung finden.
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Die Verträge gelten unverändert bezüglich der Beherrschung jeweils für die Zeit ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister
der jeweiligen Tochtergesellschaft, im Übrigen ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres der jeweiligen Tochtergesellschaft.
Die von der Hauptversammlung zu beschließenden Änderungen der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gelten rückwirkend
erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem diese Vertragsfassung wirksam ist. Durch die Änderungsvereinbarung wird vorsorglich
eine neue Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren festgelegt, beginnend mit der Wirksamkeit dieser Vertragsfassung. Über diese
neue Mindestvertragslaufzeit hinaus verlängern sich die Verträge jeweils auf unbestimmte Zeit, falls sie nicht spätestens
sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht
zur fristlosen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund.
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Die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen der Sedlmayr KGaA und den drei Tochtergesellschaften,
die bisherigen Verträge, die Jahresabschlüsse und Lageberichte (soweit zutreffend) der Sedlmayr KGaA und der Tochtergesellschaften
für die Geschäftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 sowie der gemeinsame Bericht der geschäftsführenden persönlich haftenden
Gesellschafterin der Sedlmayr KGaA und der Geschäftsführer der drei Tochtergesellschaften sind gemäß § 293a AktG vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Sedlmayr KGaA unter http://sedlmayr-kgaa.de/hauptversammlung.htm
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Sedlmayr KGaA zugänglich gemacht.
Dies vorausgeschickt schlagen Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin vor, die Änderungsvereinbarungen
der nachfolgenden bestehenden Unternehmensverträge wie folgt zu beschließen:
a) |
Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA und der
‘Haus am Karlstor’ Grundstücksverwaltung GmbH vom 3. Februar 2012
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b) |
Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA und der
‘Spatenhaus’ Grundbesitz-Beteiligungs GmbH vom 3. Februar 2012
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c) |
Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA und der
SGI Grundbesitz GmbH vom 3. Februar 2012
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TOP 8
Beschlussfassung über das Unterbleiben der Angaben gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) S. 5-8 und §§ 315a, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe
a) S. 5-8 HGB (Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Geschäftsleitungsbezüge)
Die Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. April 2007 hat beschlossen, dass die seinerzeit in § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe
a) S. 5-9 sowie §§ 315a, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) S. 5-9 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangten Angaben (individualisierte
Offenlegung der Geschäftsleitungsbezüge) für fünf Jahre unterbleiben.
Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) sind die gesetzlichen Regelungen zur
individualisierten Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsleitung – die nunmehr in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) S. 5-8 und
§§ 315a, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) S. 5-8 HGB geregelt sind – teilweise neu geregelt worden. Die Neuregelungen gelten
für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 2 S. 2 HGB in Verbindung mit § 286 Abs. 5 HGB beschließen,
dass die verlangten Angaben unterbleiben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.
Dies vorausgeschickt schlagen Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin vor, wie folgt zu beschließen:
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 S. 1 Nr. 9
Buchstabe a) S. 5-8 HGB und §§ 315a, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) S. 5-8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen
gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen für die Geschäftsjahre 2011/12 bis einschließlich 2015/16.
TOP 9
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/12
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/12 zu wählen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Zum Nachweis reicht eine in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der 30. März 2012 (Record Date), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. April 2012, zugehen:
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8, 80333 München Telefax: 0049 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben dafür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahmen vom vorstehend genannten Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich
der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen
mit diesen abzustimmen.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte verwendet werden, das den Aktionären nach deren
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://sedlmayr-kgaa.de/hauptversammlung.htm
abgerufen werden.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am
Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. des Widerrufs kann ferner
der Gesellschaft wahlweise unter folgender Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Telefax: 0049 89 5122 2520 E-Mail: hauptversammlung@sedlmayr-kgaa.de
bzw. an die nachfolgend genannte Adresse übersandt werden:
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA – Investor Relations – Marsstraße 46-48, 80335 München
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 20. März 2012,
24.00 Uhr, zugehen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter http://sedlmayr-kgaa.de/hauptversammlung.htm zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 5. April 2012, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Aufsichtsrat
und geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafterin zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an
nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA – Investor Relations – Marsstraße 46-48, 80335 München Telefax: 0049 89 5122 2520 E-Mail: hauptversammlung@sedlmayr-kgaa.de
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der geschäftsführenden persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 S. 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch,
so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form
vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens
(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt
werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 659.980 auf den Inhaber lautende Stückaktien
und 20 auf den Namen der Aktionäre lautende Stückaktien mit jeweils ebenso vielen Stimmrechten.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG
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der Inhalt der Einberufung;
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eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
für jede Aktiengattung;
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gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind,
sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden;
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werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://sedlmayr-kgaa.de/hauptversammlung.htm
zugänglich gemacht.
München, im März 2012
Die geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin Sedlmayr Geschäftsführungsgesellschaft mbH
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