Amtsgericht Dresden Restrukturierungsgericht
Aktenzeichen: 572 RES 1/23
In der öffentlichen Restrukturierungssache über das Vermögen der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht
Leipzig, HRB 26381 vertreten durch den Vorstand Dennis Montanje vertreten durch den Vorstand Holger Maul
ergeht am 27.11.2023 nachfolgende Entscheidung:
1. |
Der von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 wird bestätigt.
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2. |
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans erfolgt auf der Internetseite der Schuldnerin (https.softline-group.de/artikel.zusammenfassung-des-wesentlichen
Inhalt des Restrukturierungsplans).
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3. |
Das Amt des Restrukturierungsbeauftragten endet mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung
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Gründe: I.
Nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) und Beantragung einer öffentlichen Restrukturierungssache (§ 84
StaRUG) hat die Schuldnerin den Restrukturierungsplan vom 20.10.2023 vorgelegt. Ein gerichtliches Vorprüfungsverfahren (§
47 StaRUG) einschließlich Anhörungstermin, zu dem die Beteiligten geladen wurden, wurde auf Antrag der Schuldnerin durchgeführt.
Das Ergebnis der Vorprüfung wurde in einem gerichtlichen Hinweis zusammengefasst (§ 48 Abs.2 StaRUG). Hinsichtlich des Ergebnisses
der Vorprüfung, das die Zulässigkeit der Restrukturierungsplan angedachten Regelungen bestätigt und keine Abweichungen zum
Restrukturierungsplan enthält, wird auf den Hinweis vom 22.11.2023 verwiesen.
Planbetroffene des Restrukturierungsplans waren ausschließlich die Aktionäre der Schuldnerin. Diese haben dem Restrukturierungsplan
vom am 20.11.2023 im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 24.11.2023, in dem lediglich 2 redaktionelle Änderungen bzw. Klarstellungen
im Hinblick auf im Restrukturierungsplan vorgesehene registerrechtliche Eintragungen vorgenommen wurden, mit einer Mehrheit
von 77,02 % der gesamten Anteilsrechte zugestimmt.
II.
1. Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan war auf Antrag der Schuldnerin nach § 60 StaRUG zu bestätigen.
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Die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 liegen nach
§ 63 StaRUG vor. Der Restrukturierungsplan wurde mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der Stimmrechte der Planbetroffenen in
der alleinigen Plangruppe angenommen.
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Gründe für eine Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans bestehen nicht.
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a. |
Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig (§ 63 Abs.1Nr.1 StaRUG) aber nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Dies ergibt
sich aus den eingereichten Unterlagen. Ferner hat der Restrukturierungbeauftragte dies im Erörterungs- und Abstimmungstermin
vom 24.11.2023 nochmals ausdrücklich bestätigt.
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b. |
Die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans und über die Annahme des Restrukturierungsplans
sind beachtet worden (§ 63 Abs.1 Nr. 2 StaRUG). Insbesondere wurde der Restrukturierungsplan im Erörterungs- und Abstimmungstermin
vom 24.11.2023 mit der erforderlichen Mehrheit von 3/4 der Stimmrechte (§ 25 StaRUG i.V.m. § 24 Abs.1 Nr.3 StaRUG) in der
alleinigen Gruppe der Planbetroffenen angenommen.Die Auswertung ergab eine Mehrheit von 77,24 Prozent der Stimmrechte an Zustimmungen
für den Restrukturierungsplan.
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c. |
Ferner können die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen sind, erfüllt werden
(§ 63 Abs.1 Nr.3 StaRUG) . Die dafür vorgesehenen Mittel befinden sich nach Angaben des Treuhänders bereits auf dem dafür
eingerichteten Treuhandkonto. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass niht vom Plan betroffene Ansprüche von Gläubigern offensichtlich
nicht erfüllt werden können.
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d. |
Die vom Restrukturierungsplan vorgesehene neue Finanzierung ist nach dem dem Plan zugrunde liegenden Restrukturierungskonzept
schlüssig. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Konzept nicht von tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine
begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt, sind nicht bekannt (§ 63 Abs.2 StaRUG).
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e. |
Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden
ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen (§ 63 Abs. 4 StaRUG). Der Restrukturierungsplan war daher zu bestätigen.
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2. |
Die Schuldnerin wird eine Zusammenfassung des Restrukturierungsplans auf ihrer in Ziffer 2. des Tenors genannten Internetseite
einschließlich der redaktionellen Änderungen im Termin vom 24.11.2023 veröffentlichen. Davon unberührt bleibt, dass jeder
Planbetroffene eine Abschrift des Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 auf Antrag erhält.
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3. |
Klarstellend war abschließend unter Ziffer 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten festzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet für die Beteiligten, die dem Restrukturierungsplan schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
und im Abstimmungstermin gegen ihn gestimmt haben, die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde
ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als
er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln
ausgeglichen werden kann.
Auf die vorgenannten Umstände wurde in der Ladung zum Termin hingewiesen.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung bzw. mit der Veröffentlichung gem. § 86 StaRUG.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt
werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt
werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung
abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
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