Stuttgart
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der STINAG Stuttgart Invest AG, Stuttgart, am Dienstag, 17. Juni 2014, um 10.00 Uhr
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013 am
Dienstag, 17. Juni 2014, um 10.00 Uhr, in den Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1-3 in
70174 Stuttgart, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, des zusammengefassten
Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2013.
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG Stuttgart
Invest AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176
Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Verhandlung vom Vorstand und der Bericht des Aufsichtsrates vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt.
Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu beschließen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu beschließen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat.
Die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Professor Dr. Dieter Hundt, endet mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, und damit mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 17.06.2014. Daher ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes erforderlich.
Herr Wolfgang Elkart und Herr Erwin R. Griesshammer wurden durch Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am
20. Juni 2012 zu Mitgliedern des Aufsichtsrates für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, gewählt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1, 6. Fall, § 101 Absatz 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen.
Nach § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter
nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Nach § 8 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit
bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
Herrn Dr. Hans-Christoph Maulbetsch, Stuttgart
Rechtsanwalt
Vorsitzender des Verwaltungsrates der Ferdinand Gröber GmbH & Co. KG, Tübingen,
für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
STINAG Stuttgart Invest AG und der STINAG Dresden GmbH
Zwischen der STINAG Stuttgart Invest AG als herrschender Gesellschaft und der STINAG Dresden GmbH als beherrschter Gesellschaft
besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. September 1991.
Die STINAG Stuttgart Invest AG und die STINAG Dresden GmbH haben am 24. März 2014 eine Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vom 10. September 1991 geschlossen. Darin ist klarstellend vereinbart, dass die in dem Vertrag
bereits bislang enthaltene Verlustübernahmeverpflichtung seitens der STINAG Stuttgart Invest AG gemäß § 302 AktG sich stets
auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG bezieht. Anlass für die Änderungsvereinbarung ist das Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, in Kraft getreten am
26. Februar 2013. Danach müssen Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen dynamischen Verweis
auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Weitere Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
vom 10. September 1991 sieht die Änderungsvereinbarung nicht vor.
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die STINAG Stuttgart Invest AG ist zur Übernahme der Verluste der STINAG Dresden GmbH nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verpflichtet.
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– |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bleibt im Übrigen unberührt und gilt unverändert fort.
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– |
Die Änderungsvereinbarung bedarf jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der STINAG Stuttgart Invest AG und der Gesellschafterversammlung
der STINAG Dresden GmbH.
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Die Änderungsvereinbarung wird mit Eintragung in das Handelsregister der STINAG Dresden GmbH wirksam.
Der Vorstand der STINAG Stuttgart Invest AG und die Geschäftsführung der STINAG Dresden GmbH haben einen gemeinsamen Bericht
nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungsvereinbarung erläutert und begründet wird. Da sich alle
Geschäftsanteile der STINAG Dresden GmbH in der Hand der STINAG Stuttgart Invest AG befinden, entfällt eine Prüfung der Änderungen
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch sachverständige Prüfer.
Die Änderungsvereinbarung, der ursprüngliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte
der STINAG Stuttgart Invest AG und der STINAG Dresden GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie der nach §§ 295 Absatz 1
Satz 2, 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der STINAG Stuttgart Invest AG und der Geschäftsführung der
STINAG Dresden GmbH liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der STINAG Stuttgart
Invest AG in der Böblinger Straße 104 in 70199 Stuttgart und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung vom 24. März 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 10. September 1991 zwischen der STINAG Stuttgart Invest AG und der STINAG Dresden GmbH zuzustimmen.
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7. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 23.042.066,80 EUR
a) |
einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR
zur Ausschüttung |
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einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie |
= 6.103.529,78 EUR |
eines Sonderbonusses (einmalig) von EUR 0,34 je Stückaktie |
= 5.061.463,72 EUR |
zu verwenden und |
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b) |
den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.877.073,30 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
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Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird am Freitag, 02. Mai 2014, im Bundesanzeiger
veröffentlicht und kann bei der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, kostenfrei
angefordert sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/ hauptversammlung eingesehen
werden.
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung
einzusehen und abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der STINAG Stuttgart Invest AG, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart
kostenfrei angefordert werden. Des Weiteren können die vollständigen Angaben den Mitteilungen gemäß 125 AktG entnommen werden.
Diese erhalten die Aktionäre unaufgefordert von ihren Depot führenden Kreditinstituten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 10. Juni 2014, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden
für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:
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STINAG Stuttgart Invest AG c/o Landesbank Baden-Württemberg, 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit allen Filialen der Baden-Württembergische Bank
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(2) |
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes hat durch einen in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende
Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 27. Mai 2014, (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
10. Juni 2014, 24.00 Uhr, zugehen.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung
des Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechtes richten sich ausschließlich – neben
der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 27. Mai 2014, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag
ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag
maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme-
und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen
der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch
in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf
die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung erbieten, oder
Finanzdienstleistungsinstitute oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätige Unternehmen
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; die Vollmachtserklärung ist jedoch
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung
und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.stinag-ag.de/investor_relations/ hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der Depotbank erfolgen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung
oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax
an STINAG Stuttgart Invest AG, Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart sowie durch die Übersendung
des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse: info@stinag-ag.de.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 39.000.000,00 und ist eingeteilt
in 15.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
bestehenden Stimmrechte beträgt damit 15.000.000. Die Gesellschaft hat 113.342 Stück nennbetragslose eigene Aktien im Bestand,
aus der ihr keine Rechte zustehen. Das stimmberechtigte Grundkapital beträgt damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
38.705.310,80 Euro, dies sind 14.886.658 stimmberechtigte Aktien.
Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere Tagesordnungspunkt 1
Im Interesse eines zügigen und effizienten Ablaufes der Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre, Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten,
wenn möglich, vorab schriftlich oder per Telefax, ausschließlich an die Verwaltung der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat,
Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, oder per Telefax (nur +49 (0)711 93313-604), zu übermitteln. Dieses empfehlen wir insbesondere
bei Fragen zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss. Die Beantwortung der vorab gestellten Fragen erfolgt in der Hauptversammlung.
Durch eine sorgfältige Vorbereitung der Beantwortung Ihrer Fragen möchten wir das Verständnis der sehr komplexen rechtlichen
Materie erleichtern und den Ablauf der Versammlung verbessern.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1
Aktiengesetz
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden (‘Ergänzungsanträge’). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 23. Mai 2014, 24.00 Uhr eingehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
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STINAG Stuttgart Invest AG Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart Telefax: 0711 93313-604 * E-Mail: info@stinag-ag.de
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Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
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STINAG Stuttgart Invest AG Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart Telefax: 0711 93313-604 * E-Mail: info@stinag-ag.de
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Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Dabei werden die bis zum 02. Juni 2014, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail
eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie der Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung
ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen entsprechend § 124a AktG
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung zur
Verfügung.
Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss
und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, der zusammengefasste Lagebericht
für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern und der Bericht des Aufsichtsrates), die unter Tagesordnungspunkt 6 genannten
Unterlagen sowie die Informationen entsprechend § 124a AktG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Böblinger Straße 104,
70199 Stuttgart, aus und sind auf der Webseite www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen als pdf.-Datei abrufbar.
Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 6 werden auch in der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme
zugänglich gemacht.
Stuttgart, im April 2014
Der Vorstand
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart Registergericht Stuttgart, HRB 66
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