Sto SE & Co. KGaA
Stühlingen
Wertpapier-Kenn-Nummer: – 727 410 / 727 413 – ISIN: – DE 0007274102 / DE 0007274136 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung – als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung –
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 16. Juni 2021, 11:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen – als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung
– stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
HINWEIS: Da wir keine Präsenzveranstaltung, sondern auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine ausschließliche virtuelle Hauptversammlung unter Anordnung der Stimmausübung im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durchführen, können unsere Aktionäre – wie in den nachstehenden
Teilnahmebedingungen beschrieben – über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal die Hauptversammlung verfolgen,
Vollmachten an eine dritte Person erteilen, Frage- und – soweit vorhanden – Widerspruchsrechte wahrnehmen und – soweit gegeben
– ihre Stimmen abgeben.
Tagesordnung:
TOP 1: |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2020, der Lageberichte
für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin
STO Management SE zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, den nichtfinanziellen Angaben der
§§ 289b, 315b des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2020
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto
SE & Co. KGaA zum 31.12.2020 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 71.420.559,95 ausweist, festzustellen.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine
weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss
nach § 171 Aktiengesetz gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz die Hauptversammlung über
die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt
2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.
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TOP 2: |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2020
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 71.420.559,95 wie folgt zu verwenden:
1. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 4,69 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von
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EUR 12.690.000,00
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2. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 4,69 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von
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EUR 19.206.720,00
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3. Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR 39.000.000,00 |
4. Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 523.839,95 |
Bilanzgewinn: |
EUR 71.420.559,95 |
Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag und somit am 21. Juni 2021 zahlbar.
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene
auf den Namen lautende Stammaktien hält.
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TOP 3: |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2020
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
STO Management SE für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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TOP 4: |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2020
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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TOP 5: |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die vom Prüfungsausschuss gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse (EU-VO) beschlossene Empfehlung, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. Die Empfehlung des Prüfungsausschusses
beruhte auf einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren gemäß Art. 16 EU-VO.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU VO genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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TOP 6: |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen,
wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Nach § 11 der Satzung der Gesellschaft
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung sowie ein Tagegeld
in Höhe von EUR 500,00 pro Sitzungstag. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache der jährlichen festen Vergütung.
Der stellvertretende Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache der jährlichen festen Vergütung. Die Vorsitzenden eines Ausschusses
erhalten eine zusätzliche jährliche feste Vergütung je Ausschussvorsitz. Über die Höhe der jährlichen festen Vergütung beschließt
die Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 21. Juni 2018
demgemäß eine feste Vergütung in Höhe von EUR 23.000,00 beschlossen. Die persönlich
haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit den zugrundeliegenden Beschlüssen der Hauptversammlung
zur konkreten Festsetzung der Vergütung, zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2018, wie im Folgenden
aufgeführt, zu bestätigen.
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat
leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren
Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung.
Eine variable Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Damit wird der unabhängigen
Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt
die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche
Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und der
Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt. Für Aufsichtsräte wird als Nebenleistung eine Directors’ & Officers’
Liability Insurance (D&O-Versicherung) durch die Gesellschaft abgeschlossen. Die Vergütungsstruktur entspricht den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den
stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit
geringere Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der Gesellschaft durch die Satzung und Hauptversammlungsbeschluss
festgelegt. Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung der Gesellschaft regelmäßig
überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen,
vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung einen
entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der festen Vergütung und/oder der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der
Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Bestätigung der Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden
Vergütungssystems unterbreitet.
Der vorstehende Vorschlag zur Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht § 11 der Satzung der Gesellschaft
in Verbindung mit den zugrundeliegenden Beschlüssen der Hauptversammlung zur konkreten Festsetzung der Vergütung, zuletzt
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2018. Die Satzung der Gesellschaft liegt ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und ist
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht. Der seinerzeitige Beschlussvorschlag wurde, ebenso wie der diesjährige bestätigende Beschlussvorschlag,
von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat eingehend beraten. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten
geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet. Im Falle einer Mandatierung
externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
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TOP 7: |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
wie unter nachstehend TOP 7.1 bis TOP 7.6 zu ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, um die Satzung an die
insbesondere durch das ARUG II geänderten Vorgaben des Aktiengesetztes anzupassen und der Gesellschaft auch außerhalb der
Geltung der Covid-Gesetzgebung die Möglichkeit der Hauptversammlungsdurchführung unter Ausnutzung der digitalen Möglichkeiten
zu ermöglichen. Weiter soll der langjährigen Unternehmensübung bei der Firmenverwendung Rechnung getragen werden.
Die Beschlüsse nach diesem TOP 7 bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung durch die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE.
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TOP 7.1 |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 1 Abs 1
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 1 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
Die Schreibweise der Firma wird von ‘STO SE & Co. KGaA’ in ‘Sto SE & Co. KGaA’ geändert. § 1 Abs. 1 der Satzung lautet demnach
künftig wie folgt:
‘(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma
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TOP 7.2 |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 11 Abs. 2 S. 5
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 11 Abs. 2 Satz 5 wie folgt zu ändern:
In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Satzung wird das Wort ‘Vorstand’ in ‘der persönlich haftenden Gesellschafterin’ geändert und nach
dem Wort ‘und’ das Wort ‘des’ eingeführt. § 11 Abs. 2 Satz 5 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:
‘Über die Höhe der jährlichen festen Vergütung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag von der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats.’
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TOP 7.3 |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 13 Abs. 1 und Abs. 2
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Der letzte Satz von 13 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils gestrichen. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung lauten demnach künftig
wie folgt:
‘(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Inhaber von Namensaktien zugelassen, die
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich zur Hauptversammlung unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten
Adresse bis spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet haben.
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(2) |
Die Inhaber von Inhaberaktien, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung
in Textform anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldetag)
zugehen.’
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TOP 7.4 |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 13 Abs. 3 Satz 1
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 13 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:
§ 13 Abs. 3 Satz 1 wird neu gefasst. § 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:
‘Für die Berechtigung gem. vorstehend Abs. 2 reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder
englischer Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c AktG aus.’
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TOP 7.5 |
Beschlussfassungen über die Ergänzung der Satzung der Gesellschaft in § 13 am Ende
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 13 am Ende wie folgt zu ändern:
In § 13 der Satzung wird ein neuer Absatz 6 und Absatz 7 eingefügt: § 13 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung lauten demnach künftig
wie folgt:
‘(6) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist auch ermächtigt, den Umfang und das Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu bestimmen. Eine Nutzung
dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
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(7) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.’
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TOP 7.6 |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in 14 Abs. 5 am Ende
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 14 Abs. 5 am Ende wie folgt zu ergänzen:
In § 14 Abs. 5 der Satzung am Ende wird ein neuer Satz 3 eingefügt. § 14 Abs. 5 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:
‘(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie während der Hauptversammlung der Vorsitzende können bestimmen, dass die Hauptversammlung
auszugsweise oder vollständig in Bild und/oder Ton übertragen wird. Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die
der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang verschafft. Die Form der Übertragung soll in der Einberufung bekannt gemacht werden.’
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Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in
der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (im Folgenden
bezeichnet als ‘COVID-19-Gesetz‘) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Zum Zeitpunkt
der Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE und des Aufsichtsrats über die Durchführung der
Hauptversammlung im April 2021 war ein Ende der pandemischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht abzusehen. Es war
daher zu befürchten, dass die weitere Ausbreitung des COVID-19-Virus auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung
noch anhalten könnte. Um der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist es jedoch entscheidend, auf vermeidbare
physische Kontakte möglichst zu verzichten. Daher sind die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der
Aufsichtsrat der Auffassung, dass es dem Interesse und dem Schutz unserer Aktionäre und Mitarbeiter und auch der Allgemeinheit
dient, die diesjährige Hauptversammlung so zu gestalten, dass möglichst wenige Menschen an einem Ort physisch zusammentreffen.
Dies ist nach Ansicht der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE und des Aufsichtsrats nur durch das Gebrauchmachen
von der durch das COVID-19-Gesetz geschaffenen Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gewährleistet.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher leider ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton – wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben – über
das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Aktionärsportal zu verfolgen, ihre Aktionärsrechte wahrzunehmen und – soweit vorhanden – ihre Stimmen
abzugeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen
Sinne darstellt. Ebenfalls wird der elektronische Anmeldevorgang zum Aktionärsportal nachstehend näher beschrieben.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Stammaktionäre erfolgt – auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter
– ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird über das Aktionärsportal im Wege der elektronischen
Kommunikation eine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen eingeräumt. Des Weiteren haben Aktionäre, die ihre Stimme abgegeben
haben, die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die
Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens
bis zum Ablauf des Freitag, den 11. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet
haben:
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Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
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Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien)
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform
(§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich. Alternativ ist ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 26. Mai 2021 (00:00 Uhr MESZ), (sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens
bis Mittwoch, den 09. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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Sto SE & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69-12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
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Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und – im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen
und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Allen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – soweit vorhanden – berechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten’) werden Zugangskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. Zugangskarten zur Hauptversammlung
werden auf dem Postweg zugesandt. Auf jeder Zugangskarte ist ein Passwort abgedruckt, das für die Nutzung des von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellten Aktionärsportals benötigt wird.
Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz und dessen Bedeutung
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der virtuellen Hauptversammlung
nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien
(Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes
oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht
teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien).
Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl während der
Hauptversammlung sowie Widerspruchsrecht
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen und
ihre Stimmen – soweit ein Stimmrecht besteht – im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben. Auch in diesem Fall ist eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und – im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – ein Nachweis des
Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Am 16. Juni 2021 können sich die Aktionäre auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten über das Aktionärsportal anmelden und die Hauptversammlung ab deren Beginn verfolgen.
Erforderliche Zugangsdaten sind die Zugangskartennummer und ein Passwort. Beide Angaben befinden sich auf der Zugangskarte
in dem farbig hinterlegten Kasten. Das Aktionärsportal ermöglicht während der Hauptversammlung unseren Aktionären, die Hauptversammlung
in ihrer gesamten Länge zu verfolgen und ihre – soweit ein Stimmrecht besteht – Stimmen abzugeben. Die Aktionäre haben auch
während der Hauptversammlung die Möglichkeit, ihre Stimmen – soweit vorhanden – bis zum Beginn der Abstimmung auf den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu übertragen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes haben die Aktionäre, die ihre Stimmen – soweit
vorhanden – im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend beschrieben oder im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung
abgegeben haben, die Möglichkeit, über das Aktionärsportal elektronisch bei der am Durchführungsort anwesenden beurkundenden
Notarin während der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und
ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und – im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 Aktiengesetz bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt
auf dem Zugangskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax spätestens bis Montag, den 14. Juni 2021, 24:00
Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden
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Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
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oder ab dem 26 Mai 2021 über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung
verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Wir bieten unseren Stammaktionären an, das Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung der im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 14. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter der
folgenden Adresse zugehen:
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Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
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Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen wird den Stammaktionären nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 Aktiengesetz eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch
elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 26. Mai 2021 bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung stellt. Über dieses Aktionärsportal können Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Beginn der Abstimmung erteilt bzw. geändert oder widerrufen
werden.
Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Den Aktionären wird im Aktionärsportal eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die
der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung und somit bis zum Ablauf des 16. Juli 2021, 24:00
Uhr MESZ, herunterladen kann.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, 16. Juni 2021, ab 11:00
Uhr (MESZ) live im Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
erreichbar ist, in Bild und Ton verfolgen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und –
im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse
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Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE
Vorstand
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, 16. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ).
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind
(vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz). Dem Eigentum steht ein Anspruch
auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S.
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird
dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung
einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 Aktiengesetz). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs des
Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz); dies gilt
auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 Aktiengesetz).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten (dies sind u.
a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Dienstag, den 01. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Covid-19-Gesetz
als in der Versammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 Aktiengesetz nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 Aktiengesetz
i. V. m. § 126 Abs. 2 Aktiengesetz hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 Aktiengesetz). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für
das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse auf der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
Fragerecht der Aktionäre gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz
Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2021 kein Auskunftsrecht. Stattdessen
haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen.
In Einklang mit Artikel 2 § 1 Absatz 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
in welcher Form er die Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insofern insbesondere vor, eingereichte Fragen einzeln
oder mehrere Fragen zusammengefasst zu beantworten.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens Montag, 14. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, über das Aktionärsportal, welches auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist, einzureichen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf des Montag, 14. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, eingereichte Fragen
bleiben unberücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das Aktionärsportal,
welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2021 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AuswBekG Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars zu erklären.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a Aktiengesetz einschließlich der Einberufung zu dieser virtuellen Hauptversammlung,
des Geschäftsberichts 2020 und sonstige den Aktionären zugänglich zu machende Unterlagen und Anträge sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE &
Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären
die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die Teilnahme an virtuellen der Hauptversammlung erforderlich. Für die Verarbeitung ist
daher die Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), §§ 123, 129 Aktiengesetz.
Zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich
sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezgl. der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
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Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
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Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Sto SE & Co. KGaA, Datenschutzbeauftragter, Ehrenbachstraße
1, 79780 Stühlingen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und
ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den
Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die
Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, aus denen
der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Stühlingen, im Mai 2021
Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE
Vorstand
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