SÜD-CHEMIE AKTIENGESELLSCHAFT
MÜNCHEN
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Süd-Chemie Aktiengesellschaft,
München,
Wertpapierkennnummer WKN 729200/ISIN DE0007292005,
am Mittwoch, den 19. Mai 2010, 10.00 Uhr,
in das Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße
33, 80636 München1.
1 Es bestehen bei der Hanns-Seidel-Stiftung leider keine
Parkmöglichkeiten, deshalb empfehlen wir öffentliche Verkehrsmittel:
Sie erreichen die Hanns-Seidel-Stiftung vom Münchner Hauptbahnhof
kommend nach zwei Stationen mit der U-Bahn der Linie U1 ‘Olympia-Einkaufszentrum’
bis Haltestelle ‘Mailingerstraße’; Ausgang ‘Lazarettstraße’; der Beschilderung
‘Deutsches Herzzentrum’ folgen; ca. 500 Meter zu Fuß.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Süd-Chemie
Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der Süd-Chemie Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und
eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entfällt damit.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 13.024.000,00
Euro in voller Höhe zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,10
Euro für jede der 11.840.000 dividendenberechtigten Stückaktien zu
verwenden und den auf zum Zeitpunkt der Hauptversammlung etwa vorhandene
eigene Aktien der Gesellschaft entfallenen Betrag auf neue Rechnung
vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2009 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt
auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Satzungsänderung zur Anpassung der Satzung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.
Juli 2009 ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Dieses Gesetz
enthält unter anderem Neuerungen zur Einberufung und Teilnahme an
der Hauptversammlung. Die vorgeschlagene Satzungsänderung dient neben
einzelnen Klarstellungen und Vereinfachungen der Anpassung der Satzung
an diese neuen Vorschriften.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die §§ 18 und 19 der Satzung
wie folgt neu zu fassen:
Ԥ 18 Einberufung
1. |
Die Hauptversammlung wird, soweit nicht das Gesetz andere
Bestimmungen trifft, vom Vorstand einberufen.
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2. |
Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um
die Tage der Anmeldefrist gemäß § 19 Abs. 1. dieser Satzung. Fällt
der Tag, an dem die Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen
ist, auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag,
erfolgt keine Verlegung auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht
entsprechend anzuwenden.
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§ 19 Teilnahme- und Stimmrecht
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform
bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
haben. Für den Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus,
der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
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2. |
Fällt der Tag, an dem der Gesellschaft die Anmeldung und der
Nachweis gemäß Absatz 1. zugehen müssen, auf einen Samstag, Sonntag
oder einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt keine Verlegung auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag. Die §§ 187 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.’
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital
der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger eingeteilt in 11.840.000 Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme;
die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt also 11.840.000 Stimmen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2. |
Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens am Freitag, den 14. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Süd-Chemie Aktiengesellschaft c/o UniCredit Bank AG CBS50HV 80311 München Fax: +49 89 54002519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Hierfür reicht
ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 28. April 2010, 00:00
Uhr (MESZ), zu beziehen hat und der Gesellschaft unter vorgenannter
Adresse ebenso wie die Anmeldung bis spätestens am Freitag, den 14.
Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen muss.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Süd-Chemie Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge
zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch
durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
müssen Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach
den vorstehenden Bestimmungen erfolgen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform. Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtsabschnitt
auf dem Eintrittskartenformular benutzen, den sie nach der Anmeldung
erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass
die Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die
Gesellschaft (hauptversammlung@sud-chemie.com) übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach
§ 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss
die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen
Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen
oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht
ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in §
135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich in
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht
sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür
auf der Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten
Vollmachts- und Weisungsformular bis spätestens zum 18. Mai 2010,
24:00 Uhr MESZ (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übersenden:
Süd-Chemie Aktiengesellschaft Corporate Communications and
Board Affairs Lenbachplatz 6 80333 München Telefax:
+49 89 5110156 E-Mail: hauptversammlung@sud-chemie.com
Sollten
der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erteilte Vollmacht an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen gegenstandslos.
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können sich ferner bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen
am Schalter im Eingangsbereich in Textform ihre Vollmacht und Weisungen
erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon
offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter
an ihr teilnehmen wollen.
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4. |
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten
an den Vorstand der Gesellschaft unter
Süd-Chemie Aktiengesellschaft Lenbachplatz 6 80333 München
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag,
18. April 2010, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Satz 1 AktG). Nach herrschender, allerdings umstrittener Meinung
ist für den Lauf der Dreimonatsfrist auf den Zeitpunkt der Antragstellung
abzustellen. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit
eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die
Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger,
bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung
nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
(www.sud-chemie.com) unter der Rubrik Investor Relations und dann
unter Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten
stellen (vgl. § 126 AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127
AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
(dies sind unter anderem Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende
Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag,
4. Mai 2010, 24.00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126
Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Wahlvorschlage von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Süd-Chemie Aktiengesellschaft Corporate Communications and
Board Affairs Lenbachplatz 6 80333 München Fax: 089
5110 156 E-Mail: hauptversammlung@sud-chemie.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.sud-chemie.com unter der Rubrik Investor Relations und dann unter
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß §
20 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts
für die gesamte Dauer der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte
und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse (www.sud-chemie.com)
unter der Rubrik Investor Relations und dann unter Hauptversammlung.
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5. |
Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite (www.sud-chemie.com) unter der Rubrik Investor
Relations und dann unter Hauptversammlung zugänglich. Zusätzlich können
die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen
am Sitz der Gesellschaft, Lenbachplatz 6, 80333 München, eingesehen
werden. Auf Verlangen werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen
jedem Aktionär kostenlos übersandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Etwaige bei der Süd-Chemie Aktiengesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
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München, im April 2010
Der Vorstand
Süd-Chemie Aktiengesellschaft, München Aufsichtsratsvorsitzender:
Prof. Dr. Dr. h. c. Utz-Hellmuth Felcht Vorstand: Dr. Günter von
Au (Vorsitzender), Dr. Hans Jürgen Wernicke (stv. Vorsitzender), Edgar Binnemann, Dr. Hans-Joachim Müller Amtsgericht/Registergericht:
München Handelsregister: München Abt. B Nr. 1019
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