Synaxon AG
Bielefeld
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag,
den 25. Juni 2010,
um 10:00
Uhr,
in die Stadthalle Bielefeld,
Willy-Brandt-Platz
1, 33602 Bielefeld
ISIN DE0006873805
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichtes und Konzernlageberichtes
für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrates der
Synaxon AG für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichtes
des Vorstandes zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB und der Erklärung zur Unternehmensführung 2009 gemäß §
289a HGB
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen
der Synaxon AG, Eckendorfer Str. 2-4, 33609 Bielefeld, zur Einsichtnahme
aus und stehen auch im Internet unter www.synaxon.de zum Download
bereit.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Synaxon AG für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 1.023.744,57
EUR vollständig in die Gewinnrücklagen einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 (Einberufung
der Hauptversammlung), § 15 (Teilnahme an der Hauptversammlung; Stimmrecht)
und § 18 Ziff. 1. der Satzung
Das am 01.09.2009 in Kraft
getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) enthält
einige Änderungen der Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Einberufung
und Hauptversammlung. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen
von § 14 und § 15 dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen
Vorschriften. § 18 der Satzung wird umgestellt, weil die Synaxon AG
mittlerweile auch einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende
Satzungsänderungen vor:
§ 14 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte
des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit durch den Vorstand
einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt
im Umkreis von 50 Kilometern zum Sitz der Gesellschaft statt.
§ 14 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen
Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 15 Ziff. 1 bis 4 der
Satzung) bekannt gemacht werden. Dabei werden der Tag der Bekanntmachung
und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet.
§ 15 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Berechtigung wird durch einen vom depotführenden Institut
erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz am Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung nachgewiesen.
§ 15 Ziff. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erfolgen in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache und müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist
werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung
und des Berechtigungsnachweises nicht mitgerechnet.
§ 15 Ziff. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigung ausgeübt werden. Vollmachten
zur Ausübung des Stimmrechts bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 18 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den
Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung
des Bilanzgewinnes machen will.
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6. |
Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der AKCENT Computerpartner Deutschland
Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft
und der AKCENT Computerpartner Deutschland Aktiengesellschaft vom
05.05.2010 zuzustimmen. Dieser hat folgenden wesentlichen Inhalt:
– |
Die AKCENT Computerpartner Deutschland Aktiengesellschaft
verpflichtet sich, ihren gesamten Jahresüberschuss an die Synaxon
AG abzuführen.
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– |
Die AKCENT Computerpartner Deutschland Aktiengesellschaft
kann mit Zustimmung der Synaxon AG aus ihrem Jahresüberschuss Gewinnrücklagen
bilden, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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– |
Die Synaxon AG ist verpflichtet, nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
entsprechende Jahresfehlbeträge der AKCENT Computerpartner Deutschland
Aktiengesellschaft entsprechend § 302 AktG auszugleichen.
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– |
Der Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und gilt erstmals für das volle Wirtschaftsjahr der AKCENT Computerpartner
Deutschland Aktiengesellschaft, in dem dieser Vertrag durch Eintragung
in das Handelsregister wirksam wird. Nach Ablauf von 5 Jahren verlängert
sich dieser Vertrag jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit einer Frist
von 6 Monaten vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt
wird.
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– |
Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das
Handelsregister der AKCENT Computerpartner Deutschland Aktiengesellschaft
wirksam.
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Hinweis zum TOP 6
Die folgenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Synaxon
AG am Sitz der Gesellschaft in 33609 Bielefeld, Eckendorfer Str. 2-4
sowie während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und stehen auch im Internet unter www.synaxon.de zum Download
bereit:
(1) |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
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(2) |
Die Jahresabschlüsse der AKCENT Computerpartner Deutschland
Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte
der Synaxon AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
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(3) |
Der nach § 293 a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands
der Synaxon Aktiengesellschaft und des Vorstands der Tochtergesellschaft.
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Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
7. |
Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der iTeam GmbH
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der iTeam GmbH vom 05.05.2010 zuzustimmen.
Dieser hat folgenden wesentlichen Inhalt:
– |
Die iTeam GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Jahresüberschuss
an die Synaxon AG abzuführen.
|
– |
Die iTeam GmbH kann mit Zustimmung der Synaxon AG aus ihrem
Jahresüberschuss Gewinnrücklagen bilden, soweit dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
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– |
Die Synaxon AG ist verpflichtet, nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
entsprechende Jahresfehlbeträge der GmbH entsprechend § 302 AktG auszugleichen.
|
– |
Der Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und gilt erstmals für das volle Wirtschaftsjahr der iTeam GmbH, in
dem dieser Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam
wird. Nach Ablauf von 5 Jahren verlängert sich dieser Vertrag jeweils
um 1 Jahr, falls er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor seinem
Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
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– |
Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das
Handelsregister der iTeam GmbH wirksam.
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Hinweis zum TOP 7
Die folgenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Synaxon
AG am Sitz der Gesellschaft in 33609 Bielefeld, Eckendorfer Str. 2-4
sowie während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und stehen auch im Internet unter www.synaxon.de zum Download
bereit:
(1) |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
|
(2) |
Die Jahresabschlüsse der iTeam GmbH und die Jahresabschlüsse
sowie die Lageberichte der Synaxon AG für die Geschäftsjahre 2007,
2008 und 2009,
|
(3) |
Der nach § 293 a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands
der Synaxon AG und des Vorstands der Tochtergesellschaft.
|
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
8. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Welle 15, 33602 Bielefeld,
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
des Geschäftsjahres 2010 der Synaxon AG zu wählen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine
von dem Depot führenden Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellte
und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 04.06.2010, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Synaxon AG am 18.06.2010, 24:00 Uhr und an nachfolgende Adresse
zugegangen sein:
Synaxon AG c/o PR Im Turm HV-Service
AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax: 0621 – 7 17
72 13 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
sowie ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Hauptversammlung
nebst weiteren Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachts-
und Weisungsformulare nebst weiteren Erläuterungen sind dazu auch
über die Internetseite www.synaxon.de zugänglich. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 3.891.000,00 EUR und ist eingeteilt in
3.891.000 Stückaktien. Die Gesellschaft hält 352.500 eigene Aktien.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl
der Stimmrechte somit 3.538.500.
Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung:
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). Die Regelung von § 15 Ziff.
6 der Satzung, wonach die Vollmachten der Schriftform bedürfen, findet
keine Anwendung, da § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) geänderten Fassung insoweit
Textform ausreichen lässt. Ausnahmen können für die Erteilung von
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
nach § 135 AktG oder § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach
§ 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Personen oder Institution bevollmächtigen wollen
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisung bedürfen der Textform
(§ 126 b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung
des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung
gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren Widerruf
und Änderung stehen folgende Adresse, Faxnummer bzw. elektronischer
Internetdialog zur Verfügung:
Synaxon AG
c/o PR Im Turm HV-Service
AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax: 0621 – 7 17
72 13 elektronisch: www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs (www.hv-vollmachten.de)
ist ein PIN erforderlich, der auf der Eintrittskarte abgedruckt ist,
die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs kann aus abwicklungstechnischen
Gründen nur bis spätestens Freitag, 25.06.2010, 9:00 Uhr erfolgen.
Außerdem können auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung
des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetdialogs erfolgen. Weitere Informationen
zur Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter
der vorgenannten Internetadresse.
Aktionärsrechte
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an den Vorstand der Synaxon
AG zu richten. Es muss der Synaxon AG spätestens am 25.05.2010, 24:00
Uhr zugehen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
dem 25.03.2010, 0:00 Uhr Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist
an folgende Adresse zu richten:
Synaxon AG
– Vorstand – Eckendorfer
Str. 2-4 33609 Bielefeld Telefax-Nr. 05 21 – 96 96 – 296 elektronisch: ir@synaxon.de
Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre der Synaxon AG können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs.
1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge
sind unter Angabe des Namens und des Aktionärs und einer Begründung
an folgende Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten:
Synaxon AG
– Vorstand – Eckendorfer
Str. 2-4 33609 Bielefeld Telefax-Nr. 05 21 – 96 96 – 296 elektronisch: ir@synaxon.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Die
spätestens am 10.06.2010 unter dieser Adresse, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter www.synaxon.de zugänglich gemacht.
Die Synaxon AG ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet,
einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen.
Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
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– |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigem
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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– |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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– |
wenn ein auf den selben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Synaxon AG nach
§ 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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– |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten 5 Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals
für ihn gestimmt hat,
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– |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird oder
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– |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrages braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Synaxon AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss (§ 127 AktG). Die Synaxon AG ist über die vorgenannten,
über die Gegenanträge aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet,
Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der
vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.
S. von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter www.synaxon.de abrufbar.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124 a AktG zugänglich
sind
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.synaxon.de
zugänglich:
(1) |
Der Inhalt der Einberufung;
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(2) |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung
kein Beschluss gefasst werden soll;
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(3) |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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(4) |
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für
jede Aktiengattung;
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(5) |
Die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei
Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare
den Aktionären nicht direkt übermittelt worden sind.
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Soweit der Gesellschaft nach Einberufung der Hauptversammlung ein
Minderheitsverlangen von Aktionären i. S. von § 122 Abs. 2 AktG eingeht,
wird dieses ebenfalls nach seinem Eingang in gleicher Weise auf o.
g. Homepage zugänglich gemacht.
Auf der Homepage werden nach Abschluss der Hauptversammlung gemäß
§ 130 Abs. 6 AktG bis zum 02.07.2010 auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Bielefeld, im Mai 2010
Synaxon AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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