Versatel AG
Berlin
International Securities Identification Number (ISIN): DE000A0M2ZK2
Wertpapierkennnummer (WKN): A0M2ZK
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 9. Februar 2012, um 10.00 Uhr (Einlass ab 09.00 Uhr) im CCD Congress Center Düsseldorf (CCD Ost) Stockumer Kirchstraße 61 40474 Düsseldorf
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
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Die VictorianFibre Holding GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht. Sie ist im Handelsregister
des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65327 eingetragen und hat ihren Sitz in Düsseldorf. Der VictorianFibre Holding GmbH
gehören gegenwärtig insgesamt 43.514.810 auf den Namen lautende Stückaktien der Versatel AG mit Sitz in Berlin, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 106782 B. Das Grundkapital der Versatel AG beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 44.000.000 und ist eingeteilt in 44.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien.
Damit hält die VictorianFibre Holding GmbH mit rund 98,90 % mehr als 95 % des Grundkapitals der Versatel AG und ist deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die VictorianFibre Holding GmbH möchte als Hauptaktionärin von der Möglichkeit zum Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
der Versatel AG Gebrauch machen. Zu diesem Zweck hat die VictorianFibre Holding GmbH mit Schreiben vom 2. August 2011 ein
Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Versatel AG gerichtet, die Hauptversammlung der Versatel AG
möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die VictorianFibre Holding GmbH hat mit Schreiben an den Vorstand der Versatel
AG vom 14. Dezember 2011 ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt und konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung
auf EUR 6,84 je auf den Namen lautende Stückaktie der Versatel AG festgelegt hat.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 14. Dezember 2011 hat die VictorianFibre Holding GmbH gemäß § 327c
Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit
der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem mit Beschluss
vom 15. August 2011 vom Landgericht Berlin ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit
der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hierüber am 14. Dezember 2011
einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die VictorianFibre Holding GmbH dem Vorstand der Versatel AG eine Gewährleistungserklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt
AG, Düsseldorf, gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf,
die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der VictorianFibre Holding GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung
des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Versatel AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen
Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG mit Sitz in Berlin (Minderheitsaktionäre) werden
gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, VictorianFibre Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf,
zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je auf den Namen lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin übertragen.’
Von der Einberufung der Hauptversammlung an können die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung
eingesehen und heruntergeladen werden:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Versatel AG sowie die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der Versatel
AG jeweils für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010,
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der schriftliche, von der VictorianFibre Holding GmbH erstattete Bericht vom 14. Dezember 2011 über die Voraussetzungen der
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH sowie die Angemessenheit
der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einschließlich seiner Anlagen:
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das Übertragungsverlangen der VictorianFibre Holding GmbH vom 2. August 2011,
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die gutachtliche Stellungnahme der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. Dezember 2011 zum Unternehmenswert der
Versatel AG und zur angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum 9. Februar 2012,
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das konkretisierte Übertragungsverlangen der VictorianFibre Holding GmbH vom 14. Dezember 2011,
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die Gewährleistungserklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG und
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der gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung des vom Landgericht
Berlin bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
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Gemäß § 327c Abs. 5 AktG ist die Auslage der vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine Zusendung
nicht vorgesehen, da die Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. Die Unterlagen werden in der außerordentlichen
Hauptversammlung der Versatel AG am 9. Februar 2012 ausliegen.
2. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1
Satz 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder
des Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Norbert Lang hat gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab der Beendigung dieser
Hauptversammlung am 9. Februar 2012 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Für ihn ist
ein Nachfolger zu wählen.
Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat vor,
Herrn Dr. Volker Ruloff, tätig als selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Ratingen, Deutschland,
zum Nachfolger für das vorzeitig ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Herrn Norbert Lang mit Wirkung ab der Beendigung dieser
Hauptversammlung am 9. Februar 2012 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2012 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für
die restliche Amtszeit von Herrn Norbert Lang.
Herr Dr. Ruloff nimmt derzeit keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr (Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 44.000.000 und ist eingeteilt
in 44.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung daher 44.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
III. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 1 der
Satzung i.V.m. § 67 Abs. 2 AktG und § 123 Abs. 2 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung
im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens sechs Tage vor der Versammlung,
d.h. bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 2. Februar 2012 in Textform (§ 126b BGB)
entweder elektronisch unter Nutzung des Online-Services unter der Internetadresse
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http://www.versatel.de/Hauptversammlung
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oder per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse
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Versatel AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89 / 21 0 27 288 E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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bei der Gesellschaft angemeldet haben. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist der Zugang der Anmeldung bei der
Gesellschaft.
Aktionäre, die sich über den Online-Service zur Hauptversammlung anmelden möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer.
Aktionäre, die zu Beginn des 14. Tages vor dem Tage der Hauptversammlung, d.h. zu Beginn (0.00 Uhr) des 26. Januar 2012, als
Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, erhalten ihre Aktionärsnummer mit der Einberufung und dem Anmeldebogen.
Weitere Informationen für die Nutzung des Online-Services finden sich unter der Internetadresse http://www.versatel.de/Hauptversammlung.
Nach Zugang der Anmeldung werden den teilnehmenden Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung bei der Versatel AG Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern.
Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt neben einer rechtzeitigen Anmeldung voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister
noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich, soweit dieser nach
Maßgabe des Vorstehenden rechtzeitig zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet wurde. Es wird darauf hingewiesen,
dass aus abwicklungstechnischen Gründen in der Zeit vom 3. Februar 2012, 0.00 Uhr, bis zum Tag der Hauptversammlung, also
bis zum 9. Februar 2012, 24.00 Uhr, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Dieser Umschreibestopp bedeutet
keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 3. Februar 2012,
0.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung
am 9. Februar 2012 nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
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Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen.
Auch im Falle einer Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist eine fristgerechte Anmeldung (siehe vorstehend
III.) erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
1. |
Bevollmächtigung eines Dritten
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Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sind in der Regel Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Satzung der Gesellschaft enthält hierzu keine besondere
Regelung. Die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen werden jedoch möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt werden. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen
wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Bereitschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zu den Einzelheiten der Bevollmächtigung ab. Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien,
die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben
(§ 135 Abs. 6 AktG). Gemäß § 135 Abs. 7 AktG wird die Wirksamkeit der Stimmabgabe durch einen Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Satz
2 bis 7, Abs. 2 bis 6 AktG allerdings nicht beeinträchtigt.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält, auch wenn die Verwendung des Vollmachtsformulars nicht zwingend und eine gesonderte
Vollmacht in Textform ebenso möglich ist. Ein Vollmachtsformular finden die Aktionäre auf dem Anmeldebogen, welchen sie auf
dem Postwege erhalten (siehe vorstehend III.). Zudem wird den Aktionären ein Vollmachtsformular mit der Eintrittskarte übersandt.
Das Vollmachtsformular wird dem Aktionär auch auf Anfrage, die an die nachstehend genannte Anschrift zu richten ist, zugesandt.
Es ist außerdem unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung im Internet abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post oder Fax, die gegenüber
der Gesellschaft bis zum 8. Februar 2012, 24.00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich) erfolgen muss, verwenden die
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter die folgende Adresse; für eine Übermittlung auf elektronischem Weg steht die
nachfolgend genannte E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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Versatel AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München oder per Telefax: +49 (0)89 / 21 0 27 288 oder per E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Erschienene oder vertretene Aktionäre können auch noch während der Hauptversammlung Vollmachten erteilen.
2. |
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
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Als Service bieten wir unseren Aktionären weiterhin an, dass sie sich nach Maßgabe erteilter Weisungen durch Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen, wie das
Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Enthalten einzelne
Punkte keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung, so werden die Stimmrechtsvertreter zu den betreffenden
Tagesordnungspunkten an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind weisungsgebunden.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen.
Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, können diese schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Verwendung des hierfür auf dem
Anmeldebogen vorgesehenen Formulars erteilen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Rahmen der Anmeldung über das Internet unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der Anmeldefrist, erteilt werden. Die Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung nebst Weisungserteilung muss bis spätestens 8. Februar 2012, 24.00
Uhr, bei der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Anschriften eingegangen sein, anderenfalls kann sie nicht berücksichtigt
werden. Gleiches gilt für einen etwaigen Widerruf der Vollmachterteilung.
Die Vollmachten mit den Weisungen (sowie ein etwaiger Widerruf) sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden
an:
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Versatel AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München oder per Telefax: +49 (0)89 / 21 0 27 288 oder per E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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Erschienene oder vertretene Aktionäre können auch noch während der Hauptversammlung Vollmachten an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Weisungen ändern oder eine Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
widerrufen.
Hinweise zur Stimmrechtsvertretung sowie Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung stehen den Aktionären auch unter der
Internetadresse http://www.versatel.de/Hauptversammlung zur Verfügung.
1. |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 9. November 2011, 0.00 Uhr, Inhaber der
Aktien sind. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich unter Nachweis der Aktionärsstellung
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 9. Januar 2012, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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Versatel AG Vorstand Niederkasseler Lohweg 181-183 40547 Düsseldorf
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Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
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Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und
einer Begründung ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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per Post an: Versatel AG Investor Relations Niederkasseler Lohweg 181-183 40547 Düsseldorf
oder
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– |
per Telefax: +49 (0) 211 522 83-472
oder
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– |
per E-Mail: ir@versatel.de
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Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 25. Januar 2012, 24.00 Uhr, eingegangene Gegenanträge
von Aktionären werden im Internet unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die
übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das
Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge
und ihre Begründungen zusammenfassen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie von Mitgliedern des
Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127
AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Anderweitig adressierte oder verspätet
eingegangene Wahlvorschläge müssen unberücksichtigt bleiben. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den
Fällen des § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach §
124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer)
enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen
keine Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Mitglieds des Aufsichtsrats in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) beigefügt sind.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann gemäß § 131 Abs. 1 AktG jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung
ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Fragerecht und/oder die Redezeit der Aktionäre angemessen zu beschränken.
4. |
Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im
Internet unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung abrufbar.
VI. |
Keine Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung wird nicht in Bild oder Ton übertragen.
VII. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Diese Einberufung der Hauptversammlung und weitere gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu
machende Unterlagen, Anträge von Aktionären und Informationen sowie etwaige bei der Versatel AG eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.versatel.de/Hauptversammlung
zur Verfügung.
Berlin, im Dezember 2011
Versatel AG
Der Vorstand
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