Wolfsburg
ISIN: DE0007664005, DE0007664039
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Mittwoch, 29. Mai 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird im virtuellen Format ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können sich im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal
unter www.volkswagen-group.com/hv-portal zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre versammlungsbezogenen Aktionärsrechte wahrnehmen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie
des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts des Volkswagen Konzerns und der Volkswagen Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss und Konzernabschluss der Volkswagen Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 sowie weitere Unterlagen
sind unter www.volkswagen-group.com/hv im Internet zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe
von 4.525.522.523,61 Euro jeweils einen Teilbetrag von
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a) 2.655.808.362,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 9,00 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und
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b) 1.868.221.331,70 Euro zur Zahlung einer Dividende von 9,06 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie zu verwenden sowie
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c) 1.492.829,91 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
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Der Anspruch auf die Dividende ist am 4. Juni 2024 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, wird eine Einzelentlastung
durchführen lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, wird eine Einzelentlastung
durchführen lassen.
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5. |
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
Frau Dr. Hessa Sultan Al Jaber, Herr Dr. Hans Michel Piëch und Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche mit Beendigung der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und den §§ 96, 101 Aktiengesetz
aus 10 Vertretern der Anteilseigner und 10 Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft ist das Land Niedersachsen berechtigt, zwei Mitglieder
in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem Land Niedersachsen unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der Stammaktien
der Gesellschaft gehören. Da das Land diese Voraussetzung erfüllt, werden acht Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung
bestellt.
Es müssen insgesamt mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat jeweils von Frauen und Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot
nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz wurde widersprochen.
Danach müssen dem Aufsichtsrat jeweils mindestens drei weibliche und mindestens drei männliche Mitglieder auf der Seite der
Anteilseigner und auf der Seite der Arbeitnehmer angehören. Das ist zurzeit und wäre bei einer Wahl von Frau Dr. Al Jaber,
Herrn Dr. Piëch und Herrn Dr. Porsche auch künftig der Fall.
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der in der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung für eine volle Amtszeit zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats mit Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, mit Wirkung
ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2024 folgende Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat
zu wählen:
Frau Dr. Hessa Sultan Al Jaber Doha, Qatar (Nationalität: katarisch) Ehemalige Ministerin für Informations- und Kommunikationstechnologie, Qatar Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Malomatia, Q.S.C, Doha, Qatar Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Qatar Satellite Company (Es’hailSat), Doha, Qatar Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Trio Investment, Doha, Qatar Stellvertretende Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der MEEZA QSTP-LLC (Public), Doha, Qatar
Herrn Dr. jur. Hans Michel Piëch Wien, Österreich (Nationalität: österreichisch) Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
Herrn Dr. jur. Ferdinand Oliver Porsche Salzburg, Österreich (Nationalität: österreichisch) Geschäftsführer der Real Estate Holding GmbH, Salzburg, Österreich Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg, Österreich Geschäftsführer der Neckar GmbH, Salzburg, Österreich
Der Aufsichtsrat hat nach ausführlicher Beratung entschieden, Herrn Dr. Piëch für die erneute Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen,
obwohl er die nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat maßgebliche Regelaltersgrenze von im Zeitpunkt der Wahl 75 Lebensjahren
überschritten hat. Herr Dr. Piëch ist einer der mittelbar größten individuellen Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft
und verfügt – auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für zahlreiche weitere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns –
über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Geschäftsfeldern der Gesellschaft, die er nach Überzeugung des Aufsichtsrats
auch zukünftig im Interesse und zum Wohl der Gesellschaft einbringen wird. Der Aufsichtsrat hält im Übrigen an der festgelegten
Regelaltersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder fest. Aus Gründen juristischer Vorsicht haben Aufsichtsrat und Vorstand dennoch
vorsorglich eine Abweichung von der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder
festzulegen.
Die Vorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf
seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl
durchführen zu lassen.
Die Lebensläufe von Frau Dr. Al Jaber, Herrn Dr. Piëch und Herrn Dr. Porsche sowie weitere Informationen zu den Wahlvorschlägen
sind in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 dargestellt, die auch im Internet unter www.volkswagen-group.com/hv zur Verfügung steht.
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6. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 21 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes
§ 21 Absatz 2 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben
wollen, ihre Berechtigung hierzu nachweisen müssen. Dies hat nach § 21 Absatz 2 Satz 2 der Satzung durch Vorlage eines Nachweises
des Aktienbesitzes nach § 67c Absatz 3 Aktiengesetz zu erfolgen. Nach § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung in seiner geltenden
Fassung muss sich dieser Nachweis – im Einklang mit der bisherigen Regelung in § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz – auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.
Mit dem am 15. Dezember 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
hat der Gesetzgeber § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz neu gefasst. Infolge der Neufassung hat sich der Nachweis nunmehr „auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“. Der Hintergrund der gesetzlichen Änderung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Definition des aktiengesetzlichen Nachweisstichtags
an eine europarechtliche Regelung (Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 5 und Tabelle 4 des Anhangs jeweils der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) angleichen wollte, um Auslegungsschwierigkeiten im praktischen Umgang mit dieser Regelung zu vermeiden.
Um dem veränderten Gesetzeswortlaut Rechnung zu tragen, soll § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung an die neue aktiengesetzliche
Definition angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„§ 21
Teilnahme
[…]
(2) |
[…] Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen ist.“
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft zur Flexibilisierung der Amtsniederlegung
von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 11 Absatz 3 der Satzung bestimmt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Aufsichtsratsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen kann. Diese Regelung soll insofern
flexibler gestaltet werden, als mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden von der Einhaltung dieser Monatsfrist abgesehen
werden kann. Zudem soll klargestellt werden, dass Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt aus wichtigem Grund in jedem Fall ohne Einhaltung
der Monatsfrist niederlegen können.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 11 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Ausscheiden
[…]
(3) |
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung
dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur sofortigen Niederlegung des Amts aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts von Vorstand und Aufsichtsrat
Gemäß § 162 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu
erstellen. Der Abschlussprüfer hat nach § 162 Absatz 3 Aktiengesetz zu prüfen, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. § 120a Absatz 4 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 gebilligten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder sowie des von der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder
des Aufsichtsrats zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist in den Weiteren Informationen zur Tagesordnung
enthalten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft lag der Hauptversammlung zuletzt
am 10. Mai 2023 zur Billigung vor. Die Hauptversammlung billigte das Vergütungssystem mit 98,82 % der abgegebenen Stimmen.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft regelmäßig.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 anzupassen. Das angepasste Vergütungssystem
entwickelt das von der Hauptversammlung zuletzt gebilligte Vergütungssystem punktuell weiter. Um insbesondere den Interessen
des Kapitalmarkts nachzukommen hat der Aufsichtsrat beschlossen, die finanzielle Kennziffer „Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile“ bei der Berechnung der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dazu wird im Jahresbonus für die
Vorstandsmitglieder das bisherige finanzielle Erfolgsziel „Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns inklusive chinesische
Joint Ventures (anteilig)“ durch das finanzielle Erfolgsziel Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile ersetzt. Der Netto-Cashflow
im Konzernbereich Automobile ist eine zentrale Steuerungsgröße, die Maßstab insbesondere für Ertragskraft, Investitions- und
Dividendenfähigkeit und daher von hoher Relevanz für den Kapitalmarkt ist. Den Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile
weist die Volkswagen Aktiengesellschaft im Konzernlagebericht aus.
Nach dem bestehenden Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird im Übrigen im Jahresbonus im Rahmen des ESG-Faktors
für das Teilziel Soziales unter anderem das Kriterium Stimmungsindex herangezogen. Der Stimmungsindex misst das Stimmungsbild
in der Belegschaft mit Hilfe eines sogenannten Stimmungsbarometers. Diese Methode zur Ermittlung des Stimmungsbilds soll geändert
werden. Bis eine neue Methode zur Ermittlung des Stimmungsbilds eingeführt ist, soll das Kriterium Stimmungsindex voraussichtlich
ausgesetzt werden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder soll daher auch angepasst werden, um eine solche Aussetzung
zu ermöglichen.
Bei der Erarbeitung der Anpassungen wurde der Aufsichtsrat von einem renommierten, unabhängigen externen Vergütungsberater
unterstützt.
Das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft ist in den Weiteren Informationen
zur Tagesordnung enthalten. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses angepasste Vergütungssystem gemäß §
120a Absatz 1 Aktiengesetz zu billigen.
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10. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für Konzernzwischenabschlüsse
und Zwischenlageberichte
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie
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b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahrs
des Geschäftsjahres 2024 sowie
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c) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für den Zeitraum
vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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II. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG
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1. |
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG haben gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht
zu erstellen. In diesem Bericht erläutern wir die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats. Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht die individualisierte und nach Bestandteilen aufgegliederte Aufstellung
der Vergütung von gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern.
A. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
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Das Geschäft des Volkswagen Konzerns war im Berichtsjahr vom weltweit herausfordernden Marktumfeld, Engpässen in der Teileversorgung
sowie Störungen in der Logistikkette beeinflusst. In diesem Umfeld lieferte der Konzern mit 9,2 Mio. Einheiten 11,8 % mehr
Fahrzeuge an Kunden als ein Jahr zuvor. Während die Umsatzerlöse um 15,5 % zunahmen, lag das Operative Ergebnis bei 22,6 Mrd.
€ und damit in der Größenordnung des Vorjahres.
I. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Der Vorstandsvergütung liegt das vom Aufsichtsrat weiterentwickelte und am 14. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021
erstmalig beschlossene Vergütungssystem zugrunde. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands setzt die Anforderungen
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Aufsichtsrat hat am 3. März 2023 beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung ab 1. Januar 2023 anzupassen, um insbesondere
der Forderung von Investoren nachzukommen, der langfristig variablen Vergütung ein stärkeres Gewicht zu geben. Dazu wurden
der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile verringert und der relative Anteil der langfristig variablen Vergütung
erhöht. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft einen Sonderbonus vereinbaren zu können, gestrichen,
um den Grundsatz des Pay for Performance zu stärken und Investorenforderungen umzusetzen. Zudem wurden die Maximalwerte der
Zielerreichung des Jahresbonus und des Performance-Share-Plans sowie ihre jeweiligen maximalen Auszahlungsbeträge angehoben,
um höhere Zielerreichungsgrade angemessen zu honorieren. In diesem Zuge wurden auch die Maximalvergütung sowie das Barvergütungs-Cap
erhöht, um den aktuellen Marktverhältnissen Rechnung zu tragen. Die Hauptversammlung hat am 10. Mai 2023 das angepasste Vergütungssystem
mit 98,82 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das angepasste Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2023 für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Zeitpunkt
der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 neu abgeschlossen oder verlängert wurden beziehungsweise
werden. Für die zum Zeitpunkt der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 bereits bestellten
Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem im Grundsatz ebenfalls seit dem 1. Januar 2023. Um das Vergütungssystem
umzusetzen, hat die Volkswagen AG mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbart. Für
Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem erstmaligen Beschluss des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem nach § 87a Aktiengesetz
am 14. Dezember 2020 bestellt waren und deren Dienstvertrag seitdem noch nicht verlängert wurde, gelten bis zu einer Vertragsverlängerung
weiterhin folgende Ausnahmen: Der Performance-Share-Plan der bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellten und bisher nicht
verlängerten Vorstandsmitglieder hat weiterhin lediglich eine dreijährige Performance-Periode, entspricht im Übrigen jedoch
dem im Vergütungssystem beschriebenen Performance-Share-Plan. Malus- und Clawback-Regelungen sollen für die bereits vor dem
14. Dezember 2020 bestellten Vorstandsmitglieder ebenfalls erst ab einer Vertragsverlängerung gelten. Diese Ausnahmen betrafen
im Geschäftsjahr 2023 nur noch Herrn Markus Duesmann; Herr Duesmann ist im Lauf des Geschäftsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden. Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien
sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg
und die Zukunftsaussichten des Volkswagen Konzerns als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds
und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Volkswagen Konzern gilt. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Vergütungsvergleiche
durchgeführt. Über die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 haben Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 berichtet. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 hat die Hauptversammlung am 10. Mai
2023 mit 98,47 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Anmerkungen von Investoren beziehungsweise Investorenvertretern wurden
bei der Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt, zum Beispiel wurden Klarstellungen zur
möglichen Zielerreichung oder Erläuterungen im Zusammenhang mit vorzeitigen Beendigungen oder Change of Control-Fällen ergänzt. Im Folgenden geben wir zunächst einen Überblick über das im Geschäftsjahr 2023 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
und gehen anschließend auf die Bestandteile der Vergütung im Geschäftsjahr 2023 ein.
II. Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands. Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile
und erläutert deren Zielsetzung, insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
fördert. Eine ausführlichere Beschreibung des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands ist unter www.volkswagen-group.com/verguetung abrufbar.
VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEM 2023
Bestandteil
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Ausgestaltung
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Zielsetzung
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Feste Vergütungsbestandteile
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Grundgehalt |
• |
Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende
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• |
Vorstandsvorsitzender: 2.600.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)1; Vorstandsmitglied: 1.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)
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Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen
sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
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Nebenleistungen |
• |
Nebenleistungspauschale (Vorstandsvorsitzender: 350.000 €, Vorstandsmitglied: 175.000 €) deckt nach Wahl des Vorstandsmitglieds
bestimmte Leistungen ab, zum Beispiel:
• |
Dienstfahrzeuge
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• |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchung
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• |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
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• |
Unfallversicherung
|
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• |
Anrechnung von Leistungen auf die Nebenleistungspauschale, soweit sie der Lohnsteuer unterliegen
|
• |
Auszahlung des verbleibenden Betrags
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Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
• |
Beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
|
• |
Grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres (beziehungsweise des
63. Lebensjahres für Vorstandsmitglieder mit Amtsantritt vor dem 1. Januar 2020)
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• |
Jährlicher Versorgungsbeitrag von bis zu 50 % des vertraglich vereinbarten Grundgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und
bis zu 40 % des vertraglich vereinbarten Grundgehalts für ordentliche Vorstandsmitglieder
|
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bAV soll Vorstandsmitgliedern ein adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern |
Variable Vergütungsbestandteile
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Jahresbonus |
• |
Plantyp: Zielbonus
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• |
Zielbetrag Vorstandsvorsitzender: 3.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)1; Zielbetrag Vorstandsmitglied: 1.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)
|
• |
Mindestauszahlungsbetrag: 0 €
|
• |
Begrenzung: 200 % des Zielbetrags
|
• |
Bemessungszeitraum: Geschäftsjahr
|
• |
Leistungskriterien:
• |
Finanzielle Teilziele:
• |
Operatives Ergebnis (OE) inkl. chinesische Joint Ventures2 (anteilig) (50 %) sowie Operative Umsatzrendite (50 %)
|
• |
Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele in Form eines Schwellenwerts, Zielwerts
und Maximalwerts fest; der Schwellenwert entspricht einem Teilzielerreichungsgrad von 0 % beim OE inklusive chinesische Joint
Ventures (anteilig) beziehungsweise 50 % bei der Operativen Umsatzrendite, der Zielwert entspricht jeweils einem Teilzielerreichungsgrad
von 100 % und der Maximalwert jeweils einem Teilzielerreichungsgrad von 175 %; Werte dazwischen werden linear interpoliert
|
• |
Finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad = Teilzielerreichungsgrad „Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig)“ x 50 % + „Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite“
x 50 %
|
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• |
ESG-Faktor:
• |
Teilziele zu je 50 % Umwelt (Dekarbonisierungsindex) und Soziales (Stimmungs- und Diversity-Index) sowie der zwischen 0,9
und 1,1 liegende Governance-Faktor (Compliance & Integrität, Regelwert 1,0)
|
• |
Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele Umwelt und Soziales einen Mindestwert, Zielwert und Maximalwert
fest; der Mindestwert entspricht einem Teilzielerreichungsgrad von 0,7, der Zielwert einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0
und der Maximalwert einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3; Werte dazwischen werden linear interpoliert
|
• |
Aufsichtsrat bestimmt Governance-Faktor nach Ablauf des Geschäftsjahres unter Bewertung der kollektiven Leistung des Gesamtvorstands
und der individuellen Leistung
|
• |
Berechnung ESG-Faktor: (Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Soziales x 50 %) x Governance-Faktor
(0,9 – 1,1)
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|
• |
Auszahlungsbetrag Jahresbonus = individueller Zielbetrag x finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor
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• |
Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
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Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; Wirtschaftliche Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft; Integration der Nachhaltigkeitsziele trägt Bedeutung der ESG (Umwelt-, Sozial- und Governance)-Faktoren Rechnung
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1 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der Porsche
AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG gewährt. Der Zielbetrag für Herrn Blume entspricht daher
der Hälfte des Zielbetrags für einen Vorstandsvorsitzenden, der 100 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen
AG erhält. 2 At Equity einbezogene Gesellschaften China.
Bestandteil
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Ausgestaltung
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Zielsetzung
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Langzeitbonus (LTI) |
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Plantyp: virtueller Performance-Share-Plan
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• |
Performance-Periode: vier Jahre vorwärtsgerichtet1
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• |
Zielbetrag Vorstandsvorsitzender: 5.900.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)2; Zielbetrag Vorstandsmitglied: 2.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)
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• |
Mindestauszahlungsbetrag: 0 €
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• |
Begrenzung: 250 % des Zielbetrags
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Die virtuellen Performance Shares sind reine Rechengrößen und gewähren keine Anteile oder Stimmrechte an der Volkswagen AG
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• |
Zuteilung Performance Shares: Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird der individuell vereinbarte Zielbetrag dividiert
durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im XETRA-Handelssystem
der Deutsche Börse AG an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen Performance-Periode („Anfangs-Referenzkurs“)
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• |
Zielfestlegung: Aufsichtsrat legt zu Beginn der Performance-Periode einen Mindestwert, Zielwert und Maximalwert für EPS fest,
wie es als testiertes, voll verwässertes Ergebnis je Volkswagen Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen
der Gesellschaft im Geschäftsbericht ausgewiesen wird; der EPS-Mindestwert entspricht einer Zielerreichung von 50 %, der EPS-Zielwert
einer Zielerreichung von 100 % und der EPS-Maximalwert einer Zielerreichung von 175 %
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• |
Festschreibung von einem Viertel der zugeteilten Performance Shares am Ende jedes Geschäftsjahres in Abhängigkeit von der
EPS-Zielerreichung
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• |
Berechnung des Auszahlungsbetrags: festgeschriebene Performance Shares werden multipliziert mit arithmetischem Mittel der
Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG an den letzten 30 Handelstagen vor dem
Ende der Performance-Periode („Schluss-Referenzkurs“) und den während der Performance-Periode pro Volkswagen Vorzugsaktie
ausgezahlten Dividenden („Dividendenäquivalent“)
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• |
Auszahlung: In bar im Monat nach Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Performance-Periode
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• |
Endet der Dienstvertrag vor Ende der Performance-Periode aufgrund eines Bad-Leaver-Falls (außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund, Verstoß gegen das vertragliche oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot), verfallen sämtliche Performance Shares
|
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Der Langzeitbonus dient dazu, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten.
Das wirtschaftliche Erfolgsziel EPS in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen
über vier Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen
Ertragskraft.
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Sonstige Leistungen
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Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
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Jeweils nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit dem neu eintretenden Vorstandsmitglied
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Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
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Leistungen im Zusammenhang mit Standortwechsel
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(Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen |
1 Für bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellte Vorstandsmitglieder gilt bis zu einer Vertragsverlängerung weiterhin eine
dreijährige Performance-Periode. Der Performance-Share-Plan entspricht im Übrigen sinngemäß dem für das Geschäftsjahr 2023
beschriebenen Performance-Share-Plan. 2 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der Porsche
AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG gewährt. Der Zielbetrag für Herrn Blume entspricht daher
der Hälfte des Zielbetrags für einen Vorstandsvorsitzenden, der 100 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen
AG erhält.
Bestandteil
|
Ausgestaltung
|
Zielsetzung
|
Weitere Vergütungsregelungen
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Malus- und Clawback-Regelungen1 |
• |
Aufsichtsrat kann Jahresbonus und LTI bei relevantem Fehlverhalten während Bemessungszeitraum um bis zu 100 % kürzen oder
zurückfordern
|
• |
Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit Auszahlung mehr als drei Jahre vergangen sind
|
|
Malus- und Clawback-Regelungen sollen individuellem Fehlverhalten und Organisationsverschulden entgegenwirken |
Maximalvergütung |
• |
Relevant sind für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahltes Grundgehalt, gewährte Nebenleistungen, der Service Cost im Rahmen
der bAV, für das jeweilige Geschäftsjahr gewährter und im Folgejahr ausgezahlter Jahresbonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlte Performance-Share-Plan, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet, etwaige
Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr von Dritten – etwa anderen
Gesellschaften des Volkswagen Konzerns – gewährte Sonderzahlung
|
• |
Für den Vorstandsvorsitzenden brutto 15.000.000 € pro Geschäftsjahr und für Vorstandsmitglieder brutto 8.500.000 € pro Geschäftsjahr
|
• |
Bei Überschreiten der Maximalvergütung Kürzung des Jahresbonus; reicht Kürzung nicht, kann Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder ausgezahlte Vergütungen zurückverlangen
|
|
Maximalvergütung soll sicherstellen, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds
nicht unangemessen hoch ausfällt
|
Barvergütungs-Cap |
• |
Zusätzlich zur Maximalvergütung
|
• |
Zur Barvergütung zählt im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahltes Grundgehalt, für das jeweilige Geschäftsjahr gewährter und
im Folgejahr ausgezahlter Jahresbonus, im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlter Performance-Share-Plan, dessen Performance-Periode
unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet
|
• |
Für den Vorstandsvorsitzenden brutto 12.500.000 € pro Geschäftsjahr und für Vorstandsmitglieder brutto 7.000.000 € pro Geschäftsjahr
|
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Barvergütungs-Cap dient der Vermeidung unangemessen hoher Auszahlungen im einzelnen Geschäftsjahr |
1 Für bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellte Vorstandsmitglieder gelten Malus- und Clawback-Regelungen erst ab einer Vertragsverlängerung.
III. Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 bestellten Vorstandsmitglieder
1. |
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
|
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten dem Vorstand der Volkswagen AG folgende Mitglieder an:
– |
Oliver Blume, Mitglied des Vorstands seit 13. April 2018, Vorstandsvorsitzender seit 1. September 2022, zudem Vorstandsvorsitzender
der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
|
– |
Arno Antlitz, Mitglied des Vorstands seit 1. April 2021
|
– |
Ralf Brandstätter, Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2022, zudem CEO der Volkswagen (China) Investment Company Limited
|
– |
Gernot Döllner, Mitglied des Vorstands seit 1. September 2023, zudem Vorstandsvorsitzender der AUDI AG
|
– |
Manfred Döss, Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2022
|
– |
Markus Duesmann, Mitglied des Vorstands ab 1. April 2020, zudem Vorstandsvorsitzender der AUDI AG; aus dem Vorstand der Volkswagen
AG und aus dem Vorstand der AUDI AG ausgeschieden zum 31. August 2023
|
– |
Gunnar Kilian, Mitglied des Vorstands seit 13. April 2018
|
– |
Thomas Schäfer, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2022
|
– |
Thomas Schmall-von Westerholt, Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2021
|
– |
Hauke Stars, Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2022
|
Für die Wahrnehmung von weiteren Mandaten in Geschäftsführungsorganen, Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien im Rahmen
ihrer Vorstandstätigkeit, insbesondere in anderen Gesellschaften des Volkswagen Konzerns, erhalten die Vorstandsmitglieder
grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung. Wird eine solche Vergütung dennoch gewährt, wird sie auf die Vergütung für die
Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG angerechnet. Mit Herrn Blume ist im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Amts als Vorstandsvorsitzender der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
(Porsche AG) eine davon abweichende Regelung getroffen worden: Die Volkswagen AG gewährt Herrn Blume aufgrund eines neu abgeschlossenen
Dienstvertrags seit dem 1. Januar 2023 die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden im Umfang von 50 %; eine Ausnahme gilt für
die Nebenleistungen – insofern erhält Herr Blume die Nebenleistungspauschale für den Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen
AG in voller Höhe, die Porsche AG erstattet der Volkswagen AG aber die Aufwendungen für Nebenleistungen zur Hälfte. Seit dem
1. Januar 2023 gewährt die Porsche AG Herrn Blume die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG im Umfang von 50
%. Diese Vergütung beruht auf dem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Porsche AG. Herr Blume erhält von der Porsche
AG ein Grundgehalt, eine einjährige variable Vergütung (STI) und eine mehrjährige variable Vergütung (LTI); Nebenleistungen
erhält Herr Blume von der Porsche AG nicht. Zudem gewährt die Porsche AG Herrn Blume eine betriebliche Altersversorgung in
Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. In Vorbereitung des am 29. September 2022 vollzogenen Börsengangs hat die
Porsche AG Herrn Blume einen IPO-Bonus zugesagt. Dieser IPO-Bonus ist als Share-Plan mit einer ein-, zwei- und dreijährigen
Laufzeit jeweils ab dem Zeitpunkt des Börsengangs ausgestaltet. Vergütung, die die Porsche AG Herrn Blume gewährt, wird jeweils
auf das Barvergütungs-Cap und die Maximalvergütung von Herrn Blume bei der Volkswagen AG angerechnet. In der tabellarischen
Übersicht zu der Herrn Blume im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung sind die von der Porsche AG an Herrn
Blume gewährten Vergütungsbestandteile aufgenommen und gesondert ausgewiesen. Mit Herrn Brandstätter ist ebenfalls eine abweichende Regelung für seine Tätigkeit bei der Volkswagen (China) Investment Company
Limited getroffen worden: Herr Brandstätter erhält für seine Tätigkeit als CEO der Volkswagen (China) Investment Company Limited
eine separate Vergütung. Die vertragliche Vergütung von Herrn Brandstätter aus seinem Anstellungsvertrag mit der Volkswagen
AG wird für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Volkswagen (China) Investment Company Limited entsprechend reduziert.
2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde: Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils“. Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden.“
2.1. |
Tabellarische Übersicht
|
Die folgenden Tabellen weisen aus, welche Vergütungen den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 faktisch zugeflossen
sind. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung. Dementsprechend werden als im Geschäftsjahr 2023 gewährte
Vergütung das im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Grundgehalt, die Nebenleistungen, der im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Jahresbonus sowie der im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte LTI für die
Performance-Periode 2020 – 2022 ausgewiesen. In gleicher Weise werden die Herrn Blume von der Porsche AG gewährten Vergütungsbestandteile
dargestellt. Die in den Tabellen angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“
Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen
Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands zugeflossen sind. Die hier angegebenen
relativen Anteile sind daher nicht mit den jeweiligen relativen Anteilen der festen und variablen Vergütungsbestandteile an
der Gesamtvergütung in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG vergleichbar. Die im Vergütungssystem
angegebenen Anteile beziehen sich auf die jeweiligen Zielwerte, die für das jeweilige Geschäftsjahr zugesagt werden, unabhängig
von dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Vergütungsbestandteil ausgezahlt wird. Der Versorgungsaufwand wird als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 angegeben. Der Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 ist keine „gewährte
oder geschuldete“ Vergütung im Sinn von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, da er dem Vorstandsmitglied im Berichtsjahr nicht faktisch
zufließt. Die Maximalvergütung entspricht der Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG gemäß dem vom Aufsichtsrat
beschlossenen und von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem. Zusätzlich zur Maximalvergütung ist – wie in der
Vergangenheit – mit den Vorstandsmitgliedern eine Beschränkung der Barvergütung vereinbart, die das für das jeweilige Geschäftsjahr
ausgezahlte Grundgehalt, den für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten und im Folgejahr ausgezahlten Jahresbonus, den im jeweiligen
Geschäftsjahr ausgezahlten Performance-Share-Plan, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr
endet, umfasst. Zudem enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, die neu abgeschlossen oder verlängert wurden, seit der Aufsichtsrat
am 14. Dezember 2020 erstmals ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands nach den Vorgaben des ARUG II beschlossen
hat, die in diesem Vergütungssystem vorgesehenen Malus- und Clawback-Regelungen. Keine Malus- und Clawback-Regelung enthält
danach lediglich der Dienstvertrag von Herrn Duesmann, der noch vor dem 13. Dezember 2020 abgeschlossen wurde. Herr Duesmann
ist zum 31. August 2023 aus dem Vorstand ausgeschieden. Von den bestehenden Malus- und Clawback-Regelungen hat die Volkswagen
AG im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht.
|
|
OLIVER BLUME1
|
|
|
Vorsitzender,
Markengruppe Sport Luxury,
Vorsitzender des Vorstands der Porsche AG
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
|
|
|
Volkswagen AG |
1.300.000,00 |
14,9 |
|
Porsche AG |
800.000,00 |
9,2 |
Nebenleistungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
358.521,00 |
4,1 |
|
Porsche AG |
– |
– |
Summe
|
2.458.521,00
|
28,2
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
|
|
|
Volkswagen AG |
2.324.700,00 |
26,6 |
|
Porsche AG |
1.388.800,00 |
15,9 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI)2 |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
1.914.757,98 |
21,9 |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
|
IPO-Bonus Porsche AG |
636.827,00 |
7,3 |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
8.723.605,98
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
663.530,00 |
x |
|
Porsche AG |
324.342,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
9.711.477,98
|
x
|
Maximalvergütung |
15.000.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
1 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der Porsche
AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG gewährt. In der Tabelle sind die Herrn Blume gewährten Vergütungsbestandteile
getrennt nach einer Gewährung durch die Volkswagen AG und die Porsche AG dargestellt. 2 Der im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte LTI wurde für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 gezahlt. Im Geschäftsjahr 2020 hat
Herr Blume von der Porsche AG keine langfristig variable Vergütung erhalten, die bei der Vergütung der Volkswagen AG zu berücksichtigen
wäre. Vielmehr hat Herr Blume den LTI 2020 zu 100 % von der Volkswagen AG erhalten.
|
|
ARNO ANTLITZ
|
|
|
Finanz und Operative Steuerung
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
185.752,00 |
5,0 |
Summe
|
1.685.752,00
|
45,8
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
3.678.352,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
602.272,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
4.280.624,00
|
x
|
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
|
|
RALF BRANDSTÄTTER
|
|
|
China,
Vorsitzender des Vorstands (CEO) der Volkswagen (China) Investment Co., Ltd.
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
|
|
|
Volkswagen AG |
150.000,00 |
3,6 |
|
VCIC1 |
1.350.000,00 |
32,0 |
Nebenleistungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
25.768,00 |
0,6 |
|
VCIC2 |
696.628,00 |
16,5 |
Summe
|
2.222.396,00
|
52,7
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
|
|
|
Volkswagen AG |
199.260,00 |
4,7 |
|
VCIC |
1.793.340,00 |
42,5 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
4.214.996,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
599.577,00 |
– |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
4.814.573,00
|
x
|
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
1 Herr Brandstätter erhält von der Volkswagen (China) Investment Company Limited (VCIC) 90 % der Vergütung eines ordentlichen
Vorstandsmitglieds der Volkswagen AG für seine Tätigkeit als CEO der VCIC. Herr Brandstätter wird von der VCIC so gestellt,
als würde er seine Vergütung von der Volkswagen AG in Deutschland beziehen. Diese Beträge werden hier ausgewiesen. Der tatsächliche
Bruttoaufwand der VCIC kann aufgrund des chinesischen Steuerrechts abweichen. 2 In den von der VCIC ausgewiesenen Nebenleistungen sind insbesondere solche Leistungen der VCIC enthalten, die aufgrund der
Entsendung nach China entstanden sind (zum Beispiel Housing, Flugkosten). Entsendungsspezifische Nebenleistungen werden nicht
gegen die von der VCIC gewährte Nebenleistungspauschale gerechnet.
|
|
GERNOT DÖLLNER
|
|
|
Markengruppe Progressive,
Vorsitzender des Vorstands der AUDI AG
(seit 01.09.2023)
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
500.000,00 |
39,8 |
Nebenleistungen |
90.885,00 |
7,2 |
Summe
|
590.885,00
|
47,1
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
664.200,00 |
52,9 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.255.085,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
232.883,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
1.487.968,00
|
x
|
Maximalvergütung |
2.833.333,33 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
|
|
MANFRED DÖSS1
|
|
|
Integrität und Recht
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.125.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
137.139,00 |
5,0 |
Summe
|
1.262.139,00
|
45,8
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.494.450,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
2.756.589,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
445.500,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
3.202.089,00
|
x
|
Maximalvergütung |
6.375.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
1 Herr Döss erhält eine Vergütung in Höhe von 75 % der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds der Volkswagen AG.
|
|
MARKUS DUESMANN
|
|
|
Markengruppe Progressive,
Vorsitzender des Vorstands der AUDI AG
(bis 31.08.2023)
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.000.000,00 |
29,4 |
Nebenleistungen |
120.538,00 |
3,5 |
Summe
|
1.120.538,00
|
32,9
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.328.400,00 |
39,0 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
957.403,83 |
28,1 |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
1
|
3.406.341,83
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
408.474,67 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
3.814.816,49
|
x
|
Maximalvergütung |
5.666.666,67 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
1 Herr Duesmann hat von der FC Bayern München AG für die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats im Geschäftsjahr 2023 eine
Vergütung in Höhe von 75.000 € erhalten. Diese Vergütung wurde auf die ausgewiesene, von der Volkswagen AG gewährte variable
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 in voller Höhe angerechnet. Zudem hat Herr Duesmann von der Bentley Motors Ltd. für die
Wahrnehmung eines Mandats im Board of Directors der Bentley Motors Ltd. eine Vergütung in Höhe von 40.000 € erhalten. Diese
Vergütung wurde in voller Höhe auf das ausgewiesene, von der Volkswagen AG gewährte Grundgehalt angerechnet.
|
|
GUNNAR KILIAN
|
|
|
Personal und Markengruppe Trucks
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
26,8 |
Nebenleistungen |
185.026,00 |
3,3 |
Summe
|
1.685.026,00
|
30,1
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
35,6 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
1.914.757,98 |
34,2 |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
5.592.383,98
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
601.860,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
6.194.243,98
|
x
|
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
|
|
THOMAS SCHÄFER
|
|
|
Markengruppe Core,
Vorsitzender des Vorstands der Marke Volkswagen Pkw
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
185.978,00 |
5,1 |
Summe
|
1.685.978,00
|
45,8
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
3.678.578,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
605.432,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
4.284.010,00
|
x
|
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
|
|
THOMAS SCHMALL-VON WESTERHOLT
|
|
|
Technik,
Vorsitzender des Vorstands der
Volkswagen Group Components
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
186.694,00 |
5,1 |
Summe
|
1.686.694,00
|
45,8
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
3.679.294,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
600.719,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
4.280.013,00
|
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x
|
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
|
|
HAUKE STARS
|
|
|
IT
|
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
183.558,00 |
5,0 |
Summe
|
1.683.558,00
|
45,8
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
|
|
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 – 2022 |
– |
– |
Sonstiges
|
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
3.676.158,00
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
622.567,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
4.298.725,00
|
x
|
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG |
– |
x |
JAHRESBONUS
2.2 Erläuterung
2.2.1 Leistungskriterien der variablen Vergütung
a) Leistungskriterien Jahresbonus
aa) Finanzielle Teilziele
Die folgenden Übersichten zeigen, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für die Schwellenwerte, Zielwerte
und Maximalwerte für die finanziellen Teilziele Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig) und operative
Umsatzrendite (RoS) festgelegt hat und welche Ist-Werte beziehungsweise welche Zielerreichungen in Prozent im Geschäftsjahr
2023 erzielt wurden.
KOMPONENTE 1: OPERATIVES ERGEBNIS INKLUSIVE CHINESISCHE JOINT VENTURES (ANTEILIG)
Mrd. € |
2023
|
Maximalwert (175 %) |
32,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
Schwellenwert (0 %) |
12,0 |
Ist-Wert |
25,2 |
Zielerreichung (in %) |
132 |
KOMPONENTE 2: OPERATIVE UMSATZRENDITE
% |
2023
|
Maximalwert (175 %) |
9,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
6,5 |
Schwellenwert (50 %) |
4,5 |
Ist-Wert |
7,0 |
Zielerreichung (in %) |
113 |
bb) ESG-Faktor
Die folgende Übersicht zeigt, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für die Teilziele Umwelt (Dekarbonisierungsindex)
und Soziales (Stimmungs- und Diversity-Index) als Mindestwerte, Zielwerte und Maximalwerte festgelegt hat und welche Ist-Werte
beziehungsweise welche Zielerreichungen im Geschäftsjahr 2023 erzielt wurden. Der Dekarbonisierungsindex bemisst sich nach
den Emissionen von CO2 und CO2-Äquivalenten der Pkw und leichte Nutzfahrzeuge produzierenden Marken während des gesamten Lebenszyklus und zeigt den Fortschritt
hinsichtlich der Verbesserung unserer CO2-Bilanz. Der Stimmungsindex ist eine wesentliche Kenngröße des Stimmungsbarometers – einer Mitarbeiterbefragung, mit der das
Unternehmen regelmäßig die Zufriedenheit der Beschäftigten erhebt. Mit dem Diversity-Index wird weltweit die Entwicklung des
Anteils von Frauen im Management sowie die Internationalisierung im Top-Management erhoben. Die Kennzahl setzt Anreize für
eine vorbildliche Führungs- und Unternehmenskultur. Durch den Governance-Faktor bringt der Aufsichtsrat seine Zufriedenheit
mit dem erwarteten und tatsächlichen Verhalten des Vorstands hinsichtlich der Kriterien Integrität und Compliance zum Ausdruck.
Der Governance-Faktor soll im Regelfall bei 1,0 liegen und nur bei besonderen Vorkommnissen nach pflichtgemäßem Ermessen auf
0,9 gesenkt oder auf 1,1 angehoben werden. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat den Governance-Faktor unter Berücksichtigung
und Bewertung der kollektiven Leistung des Vorstands insgesamt und der Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder für alle
Vorstandsmitglieder auf den Regelwert 1,0 festgelegt.
|
UMWELT
|
|
SOZIALES
|
|
Dekarbonisierungsindex
|
|
Stimmungsindex
|
Diversity-Index
|
in tCO2e/Fahrzeug
|
2023
|
in Punkten |
2023
|
2023
|
Maximalwert |
42,1 |
Maximalwert |
82,5 |
142,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
42,8 |
Zielwert 100 %-Niveau |
78,5 |
137,0 |
Mindestwert |
45,0 |
Mindestwert |
74,5 |
132,0 |
Ist-Wert |
43,9 |
Ist-Wert |
82,5 |
154,0 |
Zielerreichung (Faktor) |
0,9 |
Zielerreichung (Faktor) |
1,3 |
1,3 |
LANGZEITBONUS (LTI): (VIRTUELLER) PERFORMANCE-SHARE-PLAN (PSP)
Die Darstellung bezieht sich auf den LTI mit der Performance-Periode 2023 – 2025 beziehungsweise 2023 – 2026. Der im Geschäftsjahr
2023 ausgezahlte und in diesem Vergütungsbericht als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesene LTI mit der Performance-Periode
2020 – 2022 hatte einen Maximalwert für die EPS-Erfolgsmessung von 150 %.
b) Leistungskriterien Langzeitbonus (LTI)
Der vierjährige Performance-Share-Plan gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab
dem Beschluss des Aufsichtsrats vom 14. Dezember 2020 neu abgeschlossen oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt des
Beschlusses des Aufsichtsrats vom 14. Dezember 2020 bereits bestellten Vorstandsmitglieder gilt – bis zu einer etwaigen Vertragsverlängerung
– weiterhin eine dreijährige Performance-Periode. Das betraf im Geschäftsjahr 2023 nur noch den im Lauf des Geschäftsjahres
ausgeschiedenen Herrn Duesmann.
aa) Angaben zu den Performance Shares
|
PERFORMANCE-PERIODE
2020 – 2022
|
PERFORMANCE-PERIODE
2021 – 2023
|
PERFORMANCE-PERIODE
2021 – 2024
|
PERFORMANCE-PERIODE
2022 – 2024
|
PERFORMANCE-PERIODE
2022 – 2025
|
PERFORMANCE-PERIODE
2023 – 2025
|
PERFORMANCE-PERIODE
2023 – 2026
|
€ |
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Gewährungs-
zeitpunkt
|
Oliver Blume |
10.144 |
12.069 |
– |
6.828 |
7.264 |
– |
22.393 |
Arno Antlitz |
– |
– |
9.052 |
– |
10.242 |
– |
18.977 |
Ralf Brandstätter |
– |
– |
– |
– |
10.242 |
– |
18.977 |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
6.326 |
Manfred Döss |
– |
– |
– |
– |
7.041 |
– |
14.233 |
Markus Duesmann (bis 31.08.2023) |
7.608 |
12.069 |
– |
10.242 |
– |
18.977 |
– |
Gunnar Kilian |
10.144 |
11.342 |
727 |
– |
10.242 |
– |
18.977 |
Thomas Schäfer |
– |
– |
– |
– |
5.121 |
– |
18.977 |
Thomas Schmall-von Westerholt |
– |
– |
12.069 |
– |
10.242 |
– |
18.977 |
Hauke Stars |
– |
– |
– |
– |
9.388 |
– |
18.977 |
Summe |
27.896 |
35.480 |
21.848 |
17.070 |
69.782 |
18.977 |
156.814 |
bb) EPS-Werte
Die folgende Übersicht zeigt, welchen Mindestwert, Zielwert und Maximalwert der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode
für den Performance-Share-Plan 2020 – 2022 festgelegt hat, der im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung kam, und welcher Ist-Wert
beziehungsweise welche Zielerreichung in Prozent erzielt wurde.
PERFORMANCE-PERIODE 2020 – 2022
€ |
2020
|
2021
|
2022
|
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
16,66 |
29,65 |
29,69 |
Zielerreichung (in %) |
83 |
148 |
148 |
Die nachfolgenden Übersichten zeigen, welche Mindestwerte, Zielwerte und Maximalwerte der Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen
Performance-Perioden 2021 – 2023 beziehungsweise 2021 – 2024, 2022 – 2024 beziehungsweise 2022 – 2025 und 2023 – 2025 beziehungsweise
2023 – 2026 festgelegt hat und welche Ist-Werte beziehungsweise welche Zielerreichungen in Prozent für einzelne Jahre des
Bemessungszeitraums bis einschließlich 2023 bereits erzielt wurden. Die Performance-Share-Pläne der Performance-Perioden 2021
– 2023 beziehungsweise 2021 – 2024, 2022 – 2024 beziehungsweise 2022 – 2025 und 2023 – 2025 beziehungsweise 2023 – 2026 waren
im Geschäftsjahr 2023 noch nicht fällig und wurden noch nicht ausgezahlt; sie stellen daher keine im Geschäftsjahr 2023 gewährte
oder geschuldete Vergütung dar.
PERFORMANCE-PERIODE 2021 – 2023
€ |
2021
|
2022
|
2023
|
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,65 |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2021 – 2024
€ |
2021
|
2022
|
2023
|
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,65 |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2022 – 2024
€ |
2022
|
2023
|
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2022 – 2025
€ |
2022
|
2023
|
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2023 – 2025
€ |
2023
|
Maximalwert (175 %) |
40,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
27,0 |
Mindestwert (50 %) |
18,0 |
Ist-Wert |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
118 |
PERFORMANCE-PERIODE 2023 – 2026
€ |
2023
|
Maximalwert (175 %) |
40,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
27,0 |
Mindestwert (50 %) |
18,0 |
Ist-Wert |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
118 |
cc) Referenzkurse/Dividendenäquivalent der Performance-Periode
Der für die Performance-Periode 2020 – 2022 maßgebliche Anfangs-Referenzkurs, der Schluss-Referenzkurs sowie das Dividendenäquivalent
sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
|
|
PERFORMANCE-PERIODE
|
|
|
2020 – 2022
|
Anfangs-Referenzkurs |
177,44 |
Schluss-Referenzkurs |
131,74 |
Dividendenäquivalent |
|
|
2020 |
4,86 |
|
2021 |
4,86 |
|
2022 |
7,56 |
Die nachfolgende Übersicht zeigt für die noch nicht fälligen und noch nicht ausgezahlten Performance-Share-Pläne der jeweiligen
Performance-Perioden 2021 – 2023 beziehungsweise 2021 – 2024, 2022 – 2024 beziehungsweise 2022 – 2025 und 2023 – 2025 beziehungsweise
2023 – 2026 den Anfangs-Referenzkurs, den Schlussreferenzkurs sowie das Dividendenäquivalent.
|
|
PERFORMANCE-PERIODE
|
|
|
2021 – 2023
|
2021 – 2024
|
2022 – 2024
|
2022 – 2025
|
2023 – 2025
|
2023 – 2026
|
Anfangs-Referenzkurs |
149,14 |
149,14 |
175,75 |
175,75 |
131,74 |
131,74 |
Schluss-Referenzkurs |
110,83 |
–1 |
–1 |
–1 |
–1 |
–1 |
Dividendenäquivalent |
|
|
|
|
|
|
|
2021 |
4,86 |
4,86 |
– |
– |
– |
– |
|
2022 |
7,56 |
7,56 |
7,56 |
7,56 |
– |
– |
|
2023 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
1 Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt.
2.2.2 Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem
Die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben des Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands. Im Geschäftsjahr 2023 wurde nicht vom geltenden Vergütungssystem abgewichen. Die Auszahlungen
aus dem Jahresbonus und dem Performance-Share-Plan waren nicht aufgrund einer Überschreitung der jeweiligen Maximalwerte der
einzelnen Vergütungsbestandteile zu kürzen, da 200 % des Zielbetrags des Jahresbonus beziehungsweise 250 % des Zielbetrags
des Performance-Share-Plans nicht überschritten wurden. Insgesamt hat die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte
und geschuldete Vergütung die im Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung nicht überschritten. Die Volkswagen AG gewährt
Herrn Blume aufgrund des neu abgeschlossenen Dienstvertrags seit dem 1. Januar 2023 die Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden
der Volkswagen AG im Umfang von 50 %. Davon abweichend gewährt die Volkswagen AG Herrn Blume die Nebenleistungspauschale eines
Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG in voller Höhe. Herr Blume ist zugleich Vorstandsvorsitzender der Porsche AG. Seit
dem 1. Januar 2023 gewährt die Porsche AG Herrn Blume die Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG im Umfang von
50 %. Die Porsche AG hat Herrn Blume in Vorbereitung des am 29. September 2022 vollzogenen Börsengangs einen IPO-Bonus zugesagt.
Dieser IPO-Bonus ist als Share-Plan mit einer ein-, zwei- und dreijährigen Laufzeit jeweils ab dem Zeitpunkt des Börsengangs
ausgestaltet. Herrn Blume wurden im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 19.290 virtuelle Vorzugsaktien an der Porsche AG zugeteilt,
die auf drei Tranchen zu je 6.430 virtuellen Vorzugsaktien aufgeteilt wurden. Über eine etwaige gewährte und geschuldete Vergütung
aus diesem IPO-Bonus wird im Vergütungsbericht desjenigen Geschäftsjahres berichtet, in dem Herrn Blume die jeweilige Tranche
ausgezahlt wird. Die erste Tranche kam im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung. Die Volkswagen AG hat der Vergütung der Porsche
AG vorsorglich als Drittvergütung zugestimmt. Die Vergütung, die die Porsche AG Herrn Blume gewährt, wird im Rahmen der Maximalvergütung
sowie des Barvergütungs-Caps der Volkswagen AG berücksichtigt.
2.2.3 Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
a) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen Entlassungsentschädigungen
für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstands vor. Die Vorstandsmitglieder erhalten – außer bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt, sowie bei Widerruf
der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung – eine Abfindung als Bruttobetrag in Höhe der Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bis
zum Ende der regulären Bestellungszeit, maximal für zwei Jahre. Etwaige zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder
bleiben für die Berechnung außer Betracht. Bei einem Ausscheiden im Laufe des ersten Geschäftsjahres der Bestellung kann für
die Berechnung ausnahmsweise auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Die
Abfindung wird als Einmalzahlung oder in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung
zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung
der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied nach
Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe der Abfindung um die Höhe der Einkünfte aus
der neuen Tätigkeit. Im Fall der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung
angerechnet. Den Mitgliedern des Vorstands sind auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit ein Ruhegehalt beziehungsweise
eine Hinterbliebenenversorgung und für die Dauer des Bezugs des Ruhegehalts die Nutzung von Dienstwagen zugesagt. Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die variablen Vergütungsbestandteile grundsätzlich nach den vertraglichen
Regelungen zu vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Eine vorzeitige Abrechnung und Auszahlung findet
– außer im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch dauerhafte Invalidität oder Tod – nicht statt. Eine Zusage von
Aktien der Volkswagen AG sieht das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands nicht vor. Die Dienstverträge sehen entsprechend der Anregung G.14 DCGK 2022 keine Change of Control-Klausel vor. Vorstandsmitglieder
haben daher keinen Anspruch auf für einen etwaigen Change of Control vereinbarte Zahlungen oder sonstige besondere Leistungen
(etwa die Zusage von Aktien) von der Volkswagen AG.
PENSIONEN DES VORSTANDS 2023 NACH IAS 19
€ |
Barwert
|
Versorgungsaufwendungen im Geschäftsjahr 2023
|
Oliver Blume |
3.975.429,00 |
663.530,00 |
Arno Antlitz |
1.855.691,00 |
602.272,00 |
Ralf Brandstätter |
1.371.141,00 |
599.577,00 |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
232.883,00 |
232.883,00 |
Manfred Döss |
1.182.146,00 |
445.500,00 |
Markus Duesmann (bis 31.08.2023) |
– |
408.474,67 |
Gunnar Kilian |
3.873.261,00 |
601.860,00 |
Thomas Schäfer |
1.055.174,00 |
605.432,00 |
Thomas Schmall-von Westerholt |
2.060.312,00 |
600.719,00 |
Hauke Stars |
1.226.121,00 |
622.567,00 |
Summe
|
16.832.158,00
|
5.382.814,67
|
b) Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre Beendigung der Tätigkeit
Den Mitgliedern des Vorstands sind im Falle der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit ein Ruhegehalt einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung
und für die Dauer des Bezugs des Ruhegehalts die Nutzung von Dienstwagen zugesagt. Die zugesagten Leistungen werden mit Vollendung
des 65. Lebensjahres, im Fall von Herrn Blume und Herrn Kilian mit Vollendung des 63. Lebensjahres, gezahlt beziehungsweise
zur Verfügung gestellt. Die Vorstandsmitglieder haben eine beitragsorientierte Leistungszusage erhalten, die sich grundsätzlich nach einer auch für
die Tarifmitarbeiter der Volkswagen AG geltenden Betriebsvereinbarung richtet und Alters-, Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebenenleistungen
umfasst. Für jedes Jahr der Vorstandsbestellung wird ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 % des Grundgehalts zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres in den Volkswagen Pension Trust e.V. eingebracht. Seit dem Geschäftsjahr 2023 beträgt der Versorgungsbeitrag
für Herrn Blume 50 % des Grundgehalts. Im Übrigen wurden die beitragsorientierten Leistungszusagen im Geschäftsjahr 2023 nicht
weiter geändert. Aus den jährlichen Versorgungsbeiträgen ergeben sich – nach Maßgabe der Regelungen, die auch für Tarifmitarbeiter
Anwendung finden – Bausteine einer grundsätzlich lebenslangen Rentenzahlung. Die jeweiligen Rentenbausteine sind bei Einbringung in den Volkswagen Pension Trust e.V. unmittelbar unverfallbar. Anstelle
der lebenslangen Rentenzahlung kann eine Kapitalleistung wahlweise als Einmal- oder als Ratenzahlung zum Zeitpunkt des Renteneintritts
erfolgen. Die Übersicht auf der vorherigen Seite weist individualisiert für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 die Pensionen
aus, unterteilt in den Barwert und den von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten Betrag.
c) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder, die im Geschäftsjahr 2023 ausgeschieden sind
Im Geschäftsjahr 2023 ist Herr Duesmann aus dem Vorstand ausgeschieden. Herr Duesmann war ursprünglich bis zum Ablauf des
31. März 2025 zum Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG und zusätzlich zum Mitglied des Vorstands der AUDI AG bestellt
und zu dessen Vorsitzenden ernannt. Die Volkswagen AG, die AUDI AG und Herr Duesmann haben die Bestellung zum Mitglied des
Vorstands der Volkswagen AG, die Bestellung zum Mitglied des Vorstands der AUDI AG sowie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden
der AUDI AG einvernehmlich vorzeitig mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2023 beendet. Anlässlich der Beendigung haben die
Volkswagen AG, die AUDI AG und Herr Duesmann eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand der Beendigungsvereinbarung
war unter anderem der Fortbestand des Dienstvertrags zwischen Herrn Duesmann und der Volkswagen AG bis zum Ablauf des regulären
Beendigungszeitpunkts, also bis zum 31. März 2025. Der Dienstvertrag zwischen Herrn Duesmann und der AUDI AG wurde mit Wirkung
zum 31. August 2023 beendet. Die Volkswagen AG hat Herrn Duesmann zugesagt, seine Vergütung bis zur Beendigung des Dienstvertrags
weiterzuzahlen. Variable Vergütungsbestandteile werden zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt; eine vorzeitige
Abrechnung und Auszahlung findet nicht statt. Für den Jahresbonus wird jeweils ein Goverance-Faktor von 1,0 zugrunde gelegt.
Herr Duesmann erhält von der Volkswagen AG keine Abfindung im Sinne einer Einmalzahlung. Für die fortzuzahlende Vergütung
gelten weiterhin die Maximalvergütung sowie das Barvergütungs-Cap. Ab dem 1. April 2025 unterliegt Herr Duesmann für die Dauer
eines Jahres einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, für dessen Beachtung die Volkswagen AG ihm eine Karenzentschädigung
in Höhe von 187.500 € brutto monatlich zahlen wird.
2.2.4 Keine Rückforderungen im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 hat die Volkswagen AG keine variablen Vergütungsbestandteile von einzelnen Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lagen nicht vor.
IV. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch über die früheren Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
1. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 (individualisiert)
Die Pflicht, über die früheren Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung individualisiert zu berichten, erstreckt
sich nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG auf die Vergütung, die bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Geschäftsjahr gewährt und
geschuldet wird, in dem das frühere Vorstandsmitglied das zuletzt bei der Volkswagen AG ausgeübte Vorstands- oder Aufsichtsratsamt
beendet hat. Die folgenden Tabellen weisen individuell für frühere Vorstandsmitglieder, die nach dem Geschäftsjahr 2013 ausgeschieden sind,
die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung aus. Wie bei den amtierenden Vorstandsmitgliedern zählt auch
bei den früheren Vorstandsmitgliedern der Anfang des Jahres 2024 für das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Jahresbonus zu der
im Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütung.
2. Gewährte Gesamtvergütung an frühere Vorstandsmitglieder
Über die Vergütung, die früheren Vorstandsmitgliedern im Jahr 2023 gewährt und geschuldet wurde, die ihr zuletzt bei der Volkswagen
AG ausgeübtes Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor Beginn des Jahres 2014 beendet haben und denen danach
eine im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung mehr als zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden bei der Volkswagen
AG gewährt und geschuldet wurde, ist nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG nicht individualisiert zu berichten. Solchen früheren Vorstandsmitgliedern
und ihren Hinterbliebenen wurden im Geschäftsjahr 2023 insgesamt 8,1 Mio. € gewährt und geschuldet. Für diesen Personenkreis
bestanden Verpflichtungen für Pensionen bewertet nach IAS 19 in Höhe von 91,2 Mio. €.
|
KARLHEINZ BLESSING
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
189.505,92 |
9,0 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
6.348,00 |
0,3 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
1.914.757,98 |
90,7 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
2.110.611,90
|
100,0
|
|
HERBERT DIESS
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
– |
– |
Grundgehalt |
2.600.000,00 |
22,6 |
Nebenleistungen |
178.656,00 |
1,6 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
4.649.400,00 |
40,4 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
4.074.355,82 |
35,4 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
11.502.411,82
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
1.309.315,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
12.811.726,82
|
x
|
Maximalvergütung |
15.000.000,00 |
x |
|
MARKUS DUESMANN1
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
– |
– |
Grundgehalt |
500.000,00 |
29,4 |
Nebenleistungen |
60.041,00 |
3,5 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
664.200,00 |
39,0 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
478.701,91 |
28,1 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.702.942,91
|
100,0
|
Versorgungsaufwendungen |
204.237,33 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen
|
1.907.180,25
|
x
|
Maximalvergütung |
4.000.000,00 |
x |
1 Herr Duesmann war bis zum Ablauf des 31. August 2023 amtierendes Vorstandsmitglied. Die Tabelle stellt seine Vergütung nach
seinem Ausscheiden aus dem Vorstand dar.
|
FRANCISCO JAVIER GARCIA SANZ
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
769.230,12 |
97,6 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
19.278,00 |
2,4 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
788.508,12
|
100,0
|
|
JOCHEM HEIZMANN
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
793.220,40 |
98,4 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
13.096,15 |
1,6 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
806.316,55
|
100,0
|
|
CHRISTINE HOHMANN-DENNHARDT
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
111.847,80 |
75,4 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
36.564,00 |
24,6 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
148.411,80
|
100,0
|
|
MICHAEL MACHT
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
740.869,17 |
95,8 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
32.349,00 |
4,2 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
773.218,17
|
100,0
|
|
MATTHIAS MÜLLER
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
1.266.360,48 |
64,5 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
18.167,98 |
0,9 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
679.233,16 |
34,6 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.963.761,62
|
100,0
|
|
HORST NEUMANN
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
696.855,16 |
97,3 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
19.240,00 |
2,7 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
716.095,16
|
100,0
|
|
LEIF ÖSTLING
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
253.848,12 |
100,0 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
– |
– |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
253.848,12
|
100,0
|
|
HANS DIETER PÖTSCH
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
859.900,00 |
96,4 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
31.737,84 |
3,6 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
891.637,84
|
100,0
|
|
ANDREAS RENSCHLER
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
370.126,50 |
25,8 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
26.256,89 |
1,8 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
1.037.179,20 |
72,3 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.433.562,59
|
100,0
|
|
ABRAHAM SCHOT
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
– |
– |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
– |
– |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
1.914.757,98 |
100,0 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.914.757,98
|
100,0
|
|
RUPERT STADLER
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
– |
– |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
23.256,41 |
100,0 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
23.256,41
|
100,0
|
|
HILTRUD DOROTHEA WERNER
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
– |
– |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
– |
– |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
1.914.757,98 |
100,0 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.914.757,98
|
100,0
|
|
MARTIN WINTERKORN
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
1.321.356,96 |
97,8 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
29.146,50 |
2,2 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
– |
– |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.350.503,46
|
100,0
|
|
FRANK WITTER
|
|
2023
|
|
€
|
%
|
Pensionszahlungen |
463.652,58 |
19,4 |
Grundgehalt |
– |
– |
Nebenleistungen |
14.753,37 |
0,6 |
Einjährige variable Vergütung/Jahresbonus |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 – 2022) |
1.914.757,98 |
80,0 |
Entlassungsentschädigungen |
– |
– |
Summe gewährte und geschuldete Vergütung
|
2.393.163,93
|
100,0
|
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der amtierenden und früheren Vorstandsmitglieder
mit der Ertragsentwicklung der Volkswagen AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
gegenüber dem Vorjahr. Bei Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Berichtsjahres zu der des
Vorjahres in Relation gesetzt. Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses beziehungsweise Jahresfehlbetrags der Volkswagen AG dargestellt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert allerdings auf Konzernkennzahlen. Um noch aussagekräftiger darstellen zu können,
wie sich die Vorstandsvergütung im Vergleich zur Ertragsentwicklung verändert hat, werden daher bei der Ertragsentwicklung
zudem das Ergebnis nach Steuern, das Operative Ergebnis und die operative Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns herangezogen,
wie sie im Konzernabschluss ausgewiesen werden. Auf diese Weise werden nicht nur bei der Vorstandsvergütung Konzernkennzahlen
berücksichtigt, sondern auch bei der Ertragsentwicklung. Die bei der Ertragsentwicklung einbezogenen Konzernkennzahlen bilden
ab, wie sich die vom Vorstand verantwortete Unternehmenstätigkeit insgesamt ausgewirkt hat. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den im Anhang des Jahresabschlusses
der Volkswagen AG ausgewiesenen Personalaufwand der Volkswagen AG, bereinigt um die Vergütung der Vorstandsmitglieder, abgestellt.
Der so bereinigte Personalaufwand wird durch die Anzahl der Arbeitnehmer der Volkswagen AG auf Vollzeitäquivalenzbasis zum
31. Dezember 2023, ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder, geteilt.
VI. Peer Group
Die Höhe der Vergütung, des Gesamtvergütungs-Caps sowie der einzelnen Zielsetzungen werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft
und gegebenenfalls angepasst. Dazu führt der Aufsichtsrat unter anderem einen vertikalen Vergleich mit den Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft und einen horizontalen Vergleich mit den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
von Vorstandsmitgliedern anderer Unternehmen durch. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung geeignete Vergleichsgruppe anderer
Unternehmen (Peer Group) heran. Diese Peer Group wird regelmäßig überprüft – zuletzt Ende 2023 – und gegebenenfalls angepasst.
Die Peer Group besteht derzeit aus folgenden Unternehmen: BMW, Mercedes-Benz Group, Ford, General Motors, Stellantis, Nissan
Motor Corporation, Toyota, BYD, Tesla (ohne Vorstandsvorsitzender), hp, IBM, Uber, SAP, Samsung, General Electric, Siemens,
Hitachi und Boeing. Die Unternehmen der Peer Group wurden so ausgewählt, dass sie die strategischen Geschäftsfelder des Volkswagen
Konzerns widerspiegeln. Die bis einschließlich 2020 zugrunde gelegte Peer Group wurde nach Verabschiedung der Strategie „TOGETHER
2025“ überarbeitet und letztmalig angepasst. Um der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells des Konzerns nach Auffassung des
Aufsichtsrats angemessen Rechnung zu tragen, wurden neben den globalen Automobilherstellern auch Technologie- und Dienstleistungsunternehmen,
speziell aus den Segmenten Batterie/Elektro, IT/Software und Mobilitätsdienstleistungen in die Peer Group aufgenommen. Ergänzend
enthält die Vergleichsgruppe ausgewählte globale Industriekonzerne, die hinsichtlich Entwicklungsfokus, Fertigungstiefe, globaler
Ausrichtung und Komplexitätsgrad mit dem Volkswagen Konzern nach Auffassung des Aufsichtsrats vergleichbar erscheinen. In
dieser Zusammensetzung repräsentiert die Vergleichsgruppe nach Auffassung des Aufsichtsrats das spezifische Wettbewerbsumfeld
des Volkswagen Konzerns auf dem Absatzmarkt wie auch auf dem Rekrutierungsmarkt für Top Executives.
jährliche Veränderung in % |
2023 gegenüber 20221
|
2022 gegenüber 20211
|
2021 gegenüber 20201
|
Vorstandsvergütung2 |
|
|
|
Oliver Blume |
+ 36,1 |
+ 49,1 |
+ 74,8 |
Arno Antlitz |
– 3,5 |
+ 28,8 |
– |
Ralf Brandstätter |
+ 3,8 |
– |
– |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
– |
– |
– |
Manfred Döss |
+ 5,3 |
– |
– |
Gunnar Kilian |
– 1,6 |
+ 6,6 |
+ 128,3 |
Thomas Schäfer |
+ 92,9 |
– |
– |
Thomas Schmall-von Westerholt |
– 3,5 |
– 3,4 |
– |
Hauke Stars |
+ 5,2 |
– |
– |
Karlheinz Blessing |
– 30,2 |
+ 346,3 |
– 83,0 |
Herbert Diess |
+ 12,5 |
+ 19,0 |
+ 40,1 |
Markus Duesmann (bis 31.08.2023)3 |
+ 33,4 |
– 3,5 |
– 56,6 |
Francisco Javier Garcia Sanz |
– 59,2 |
+ 56,5 |
– 43,8 |
Jochem Heizmann |
– 5,7 |
– 31,4 |
– 50,7 |
Christine Hohmann-Dennhardt |
+ 2,7 |
+ 2,0 |
+ 2,7 |
Michael Macht |
+ 1,6 |
– 1,4 |
+ 0,6 |
Matthias Müller |
– 72,6 |
+ 408,4 |
– 71,4 |
Horst Neumann |
+ 3,0 |
+ 0,3 |
+ 0,1 |
Leif Östling |
+ 3,1 |
+ 1,0 |
+ 1,0 |
Hans Dieter Pötsch |
+ 3,3 |
+ 2,5 |
– 1,5 |
Andreas Renschler |
– 74,3 |
– 0,5 |
– 0,2 |
Abraham Schot |
– 32,4 |
– |
– |
Rupert Stadler |
+ 2.853,9 |
– 99,8 |
– 73,7 |
Hiltrud Dorothea Werner |
– 37,6 |
– 46,0 |
+ 6,6 |
Martin Winterkorn |
+ 9,2 |
+ 2,3 |
+ 0,2 |
Frank Witter |
– 27,2 |
+ 22,2 |
– 34,5 |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Volkswagen AG |
– 50,0 |
+ 208,8 |
– 36,2 |
Ergebnis nach Steuern des Volkswagen Konzerns |
+ 13,1 |
+ 2,6 |
+ 74,8 |
Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns |
+ 2,1 |
+ 14,8 |
+ 99,2 |
Operative Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns |
– 8,9 |
+ 2,6 |
+ 79,1 |
Belegschaft
|
|
|
|
Arbeitnehmer der Volkswagen AG |
– 14,6 |
+ 26,9 |
+ 9,2 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2025 lediglich die durchschnittliche
Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen und nicht die durchschnittliche
Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre. 2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. 3 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2023 als amtierendes Vorstandsmitglied sowie nach Ausscheiden
aus dem Vorstand.
B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
I. Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Als Ergebnis seiner turnusmäßigen Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 2023 eine
Anpassung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 hat die vorgeschlagene
Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist in § 17 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft geregelt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Volkswagen AG sowie die Vergütung für Aufsichtsratstätigkeiten bei Tochterunternehmen
bestehen ausschließlich aus erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen.
II. Überblick über die Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Volkswagen AG erhalten je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von 170.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 510.000 €, sein Stellvertreter erhält eine feste Vergütung von 340.000 €. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr
eine zusätzliche feste Vergütung von 75.000 € pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG
bleiben unberücksichtigt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag
der vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt,
wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei höchstdotierten Funktionen maßgeblich sind. Aufsichtsratsmitglieder, die
nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten
die Vergütung zeitanteilig. Eine auf die Vergütung etwa entfallene Umsatzsteuer erstattet die Gesellschaft. Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld
von 1.000 €; bei mehreren Sitzungen am Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die Vergütung und die Sitzungsgelder sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres. Die Vergütung ermöglicht es, geeignete und qualifizierte Kandidaten für das Amt als Aufsichtsratsmitglied zu gewinnen. Dadurch
trägt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Aufgaben zur Überwachung
und Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann. Auch die Beschränkung auf eine Festvergütung trägt diesen
Aufgaben des Aufsichtsrats Rechnung. Die Beschränkung setzt für die Aufsichtsratsmitglieder einen Anreiz, bei der Wahrnehmung
ihrer Überwachungs- und Beratungsaufgaben die Geschäftsführung des Vorstands angemessen zu hinterfragen, ohne sich dabei vorrangig
an der Entwicklung operativer Kennziffern zu orientieren. Für den Zeitraum nach der Beendigung des Amts erhalten ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats von der Volkswagen AG keine
Vergütung mehr.
III. Sonstiges
Die Volkswagen AG erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats waren im Übrigen gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der Volkswagen AG im Berichtsjahr in eine von der
Gesellschaft in ihrem Interesse abgeschlossene Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen. Die Prämien für die
D&O-Versicherung entrichtete die Gesellschaft. Es bestand ein Selbstbehalt in Höhe eines Brutto-Jahresbetrags der festen Vergütung
für Aufsichtsratsmitglieder. Eine Selbstverpflichtung der Mitglieder des Aufsichtsrats zum Erwerb und Halten von Aktien an
der Volkswagen AG besteht nicht.
IV. Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
1. Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Volkswagen AG sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung
Die folgende Tabelle zeigt die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023. Dabei liegt dem Begriff „gewährte und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde wie im Abschnitt „2. Gewährte
und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023“ dieses Vergütungsberichts erläutert. Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung
bildet daher die im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossenen Beträge ab.
|
FESTE VERGÜTUNG
|
TÄTIGKEIT IN DEN AUSSCHÜSSEN
|
SITZUNGSGELDER
|
GESAMT
|
VERGÜTUNGEN AUS ANDEREN KONZERN-MANDATEN1
|
€ (%) |
2023
|
2023
|
2023
|
2023
|
2023
|
Hans Dieter Pötsch |
510.000,00 |
150.000,00 |
16.000,00 |
676.000,00
|
586.000,00 |
|
(75,4) |
(22,2) |
(2,4) |
|
|
Jörg Hofmann1 |
340.000,00 |
112.500,00 |
15.000,00 |
467.500,00
|
– |
|
(72,7) |
(24,1) |
(3,2) |
|
|
Hessa Sultan Al Jaber |
170.000,00 |
– |
7.000,00 |
177.000,00
|
– |
|
(96,0) |
|
(4,0) |
|
|
Mansoor Ebrahim Al-Mahmoud |
170.000,00 |
150.000,00 |
9.000,00 |
329.000,00
|
– |
|
(51,7) |
(45,6) |
(2,7) |
|
|
Harald Buck1 |
170.000,00 |
– |
8.000,00 |
178.000,00
|
239.000,00 |
|
(95,5) |
|
(4,5) |
|
|
Matías Carnero Sojo3 |
– |
– |
– |
–
|
– |
Daniela Cavallo1 |
170.000,00 |
187.500,00 |
17.000,00 |
374.500,00
|
89.658,00 |
|
(45,4) |
(50,1) |
(4,5) |
|
|
Julia Willie Hamburg2 |
170.000,00 |
– |
6.000,00 |
176.000,00
|
– |
|
(96,6) |
|
(3,4) |
|
|
Marianne Heiß |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00
|
75.000,00 |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Arno Homburg1 |
170.000,00 |
– |
7.000,00 |
177.000,00
|
– |
|
(96,0) |
|
(4,0) |
|
|
Günther Horvath (seit 28.02.2023) |
142.520,55 |
– |
7.000,00 |
149.520,55
|
– |
|
(95,3) |
|
(4,7) |
|
|
Simone Mahler (bis 31.05.2023)1 |
70.328,77 |
– |
3.000,00 |
73.328,77
|
– |
|
(95,9) |
|
(4,1) |
|
|
Peter Mosch (bis 31.12.2023)1 |
170.000,00 |
75.000,00 |
16.000,00 |
261.000,00
|
186.250,00 |
|
(65,1) |
(28,7) |
(6,1) |
|
|
Daniela Nowak1 |
170.000,00 |
– |
8.000,00 |
178.000,00
|
– |
|
(95,5) |
|
(4,5) |
|
|
Hans Michel Piëch |
170.000,00 |
75.000,00 |
14.000,00 |
259.000,00
|
241.500,00 |
|
(65,6) |
(29,0) |
(5,4) |
|
|
Ferdinand Oliver Porsche |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00
|
291.500,00 |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Wolfgang Porsche |
170.000,00 |
75.000,00 |
13.000,00 |
258.000,00
|
471.500,00 |
|
(65,9) |
(29,1) |
(5,0) |
|
|
Jens Rothe (bis 03.03.2023)1 |
28.876,71 |
25.479,45 |
4.000,00 |
58.356,16
|
– |
|
(49,5) |
(43,7) |
(6,9) |
|
|
Gerardo Scarpino (seit 21.04.2023)1 |
118.301,37 |
99.863,01 |
12.000,00 |
230.164,38
|
2.500,00 |
|
(51,4) |
(43,4) |
(5,2) |
|
|
Karina Schnur (seit 11.07.2023)1 |
80.575,34 |
– |
3.000,00 |
83.575,34
|
180.242,00 |
|
(96,4) |
|
(3,6) |
|
|
Conny Schönhardt1 |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00
|
– |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Stephan Weil2 |
170.000,00 |
75.000,00 |
14.000,00 |
259.000,00
|
– |
|
(65,6) |
(29,0) |
(5,4) |
|
|
Summe
|
3.670.602,74
|
1.250.342,46
|
212.000,00
|
5.132.945,20
|
2.363.150,00
|
1 Diese Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes
an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. 2 Diese Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß § 5 Abs. 3 Niedersächsisches Ministergesetz verpflichtet, die für ihre Tätigkeit
im Aufsichtsrat gezahlten Vergütungen an das Land Niedersachsen abzuführen, sobald und soweit sie 6.200 € im Jahr übersteigen.
Vergütungen in diesem Sinne sind: Aufsichtsratsvergütungen sowie Sitzungsgelder, soweit sie den Betrag von 200 € übersteigen. 3 Herr Carnero Sojo verzichtete vollständig auf seine Vergütung für das Geschäftsjahr 2023.
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ertragsentwicklung der Volkswagen AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
gegenüber dem Vorjahr. Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses beziehungsweise Jahresfehlbetrags der Volkswagen AG dargestellt.
Als Konzernkennzahl wird zudem das Ergebnis nach Steuern des Volkswagen Konzerns herangezogen. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den im Anhang des Jahresabschlusses
der Volkswagen AG ausgewiesenen Personalaufwand der Volkswagen AG, bereinigt um die Vergütung der Vorstandsmitglieder, abgestellt.
Der so bereinigte Personalaufwand wird durch die Anzahl der Arbeitnehmer der Volkswagen AG auf Vollzeitäquivalenzbasis zum
31. Dezember 2023, ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder, geteilt.
Jährliche Veränderung in % |
2023 gegenüber 20221
|
2022 gegenüber 20211
|
2021 gegenüber 20201
|
Aufsichtsratsvergütung2 |
|
|
|
Hans Dieter Pötsch |
+ 35,3 |
+ 2,0 |
+ 1,5 |
Jörg Hofmann |
+ 49,8 |
+ 7,6 |
– 3,0 |
Hessa Sultan Al Jaber |
+ 59,5 |
+ 4,7 |
– 2,8 |
Mansoor Ebrahim Al-Mahmoud |
+ 189,2 |
– |
– |
Harald Buck |
+ 105,4 |
– |
– |
Matías Carnero Sojo |
– |
– |
– |
Daniela Cavallo |
+ 23,9 |
+ 67,9 |
– |
Julia Willie Hamburg |
+ 965,3 |
– |
– |
Marianne Heiß |
+ 35,7 |
– 0,7 |
+ 2,6 |
Arno Homburg |
+ 136,5 |
– |
– |
Günther Horvath (seit 28.02.2023) |
– |
– |
– |
Simone Mahler (bis 31.05.2023) |
– 2,0 |
– |
– |
Peter Mosch (bis 31.12.2023) |
+ 11,7 |
+ 6,4 |
+ 2,1 |
Daniela Nowak |
+ 137,9 |
– |
– |
Hans Michel Piëch |
+ 33,1 |
+ 5,4 |
+ 13,5 |
Ferdinand Oliver Porsche |
+ 37,6 |
– 6,8 |
+ 3,1 |
Wolfgang Porsche |
+ 55,0 |
– 2,3 |
+ 8,9 |
Jens Rothe (bis 03.03.2023) |
– 67,7 |
+ 754,5 |
– |
Gerardo Scarpino (seit 21.04.2023) |
– |
– |
– |
Karina Schnur (seit 11.07.2023) |
– |
– |
– |
Conny Schönhardt |
+ 51,5 |
+ 4,3 |
– 3,0 |
Stephan Weil |
+ 40,0 |
+ 13,5 |
– 4,1 |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Volkswagen AG |
– 50,0 |
+ 208,8 |
– 36,2 |
Ergebnis nach Steuern des Volkswagen Konzerns |
+ 13,1 |
+ 2,6 |
+ 74,8 |
Belegschaft
|
|
|
|
Arbeitnehmer der Volkswagen AG |
– 14,6 |
+ 26,9 |
+ 9,2 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2025 lediglich die durchschnittliche
Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen und nicht die durchschnittliche
Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre. 2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
2. |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS ZUM VERGÜTUNGSBERICHT
|
An die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT,
Wolfsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Die Angaben zur Angemessenheit und Marktüblichkeit in Abschnitt „1. Grundsätze der Vorstandsvergütung“, die über § 162 AktG
hinausgehende Angaben des Vergütungsberichts darstellen, haben wir nicht inhaltlich geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Vergütungsbericht
einschließlich der dazugehörigen Angaben aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG. Wir geben kein Prüfungsurteil ab zu dem Inhalt der oben genannten, über § 162 AktG hinausgehenden Angaben
des Vergütungsberichts.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017 (http://www.de.ey.com/IDW-Auftragsbedingungen).
Hannover, 1. März 2024
EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Matischiok
Wirtschaftsprüfer
|
Hantke
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
3. |
VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
|
A. |
Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft
Die Volkswagen Aktiengesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Zukunft der Mobilität noch nachhaltiger zu gestalten und
dabei die vielfältigen Bedürfnisse der Kunden zu erfüllen und nachhaltig zu wachsen. Diese strategischen Ziele werden auch
durch eine gezielte Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft, u.a.
hinsichtlich der Auswahl der Erfolgsziele und Vergütungsstruktur unterstützt.
Der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft hat zuletzt am 3. März 2023 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
nach den Vorgaben des § 87a Aktiengesetz beschlossen, welches die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 mit 98,82 % der abgegebenen
Stimmen gebilligt hat. Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig.
Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die Entwicklung der Vergütung der Unternehmen der Peer Group und anderer
DAX-Unternehmen sowie die Empfehlungen von Investoren. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung
ab 1. Januar 2024 anzupassen, um insbesondere den Interessen des Kapitalmarkts nachzukommen, die finanzielle Kennziffer „Netto-Cashflow
im Konzernbereich Automobile“ bei der Berechnung der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dazu wird im Jahresbonus
für die Vorstandsmitglieder das bisherige finanzielle Erfolgsziel „Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns inklusive chinesische
Joint Ventures (anteilig)“ durch das finanzielle Erfolgsziel Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile ersetzt. Der Netto-Cashflow
im Konzernbereich Automobile ist eine zentrale Steuerungsgröße, die Maßstab insbesondere für Ertragskraft, Investitions- und
Dividendenfähigkeit und daher von hoher Relevanz für den Kapitalmarkt ist. Den Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile
weist die Volkswagen Aktiengesellschaft im Konzernlagebericht aus. Ferner wird der Aufsichtsrat das ESG-Kriterium Stimmungsindex
voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 aussetzen, da die zugrundeliegende Messmethode optimiert und neu kalibriert
werden soll.
Das neue Vergütungssystem enthält insbesondere folgende Anpassungen:
Angabe im Vergütungssystem
|
Anpassung
|
Leistungskriterien für den Jahresbonus |
– |
Austausch des Leistungskriteriums Operatives Ergebnis gegen das Leistungskriterium Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile
als finanzielles Teilziel, um den aktuellen Marktverhältnissen und Interessen von Investoren Rechnung zu tragen
|
– |
Voraussichtliche Aussetzung des ESG-Kriteriums Stimmungsindex in den Geschäftsjahren 2024 und 2025
|
|
Nebenleistungen |
Berücksichtigung von Besonderheiten bei Auslandssachverhalten. |
Der Jahresbonus ist an den finanziellen Erfolgszielen Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile der Volkswagen Aktiengesellschaft
(„Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile“) und der Operativen Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns (ROS) („Operative
Umsatzrendite“) sowie an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (Environmental, Social und Governance, „ESG-Ziele“) ausgerichtet.
Die finanziellen Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Durch die Integration der
Nachhaltigkeitsziele wird zudem der Bedeutung der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren Rechnung getragen. Dabei wird durch
die Wahl von einem oder mehreren Zielen pro ESG-Dimension (in der Regel Dekarbonisierungsindex, Stimmungs- und Diversity-Index
sowie Compliance- und Integritäts-Faktor) eine weitreichende Abdeckung verschiedener Nachhaltigkeitskomponenten sichergestellt,
die bei der Volkswagen Aktiengesellschaft von hoher strategischer Relevanz sind.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Volkswagen Konzerns auszurichten, nimmt die
langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die langfristige variable Vergütung
(Langzeitbonus, „LTI“) wird in Form eines Performance Share Plans mit vierjähriger Performance-Periode gewährt. Finanzielles
Erfolgsziel ist das testierte, voll verwässerte Ergebnis je Volkswagen Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten
Geschäftsbereichen (Earnings per Share, „EPS“) während der Performance Periode. Daneben hängt der Auszahlungsbetrag von der
Entwicklung des Aktienkurses der Volkswagen Vorzugsaktie und der ausgeschütteten Dividenden während der Performance-Periode
ab. Das finanzielle Erfolgsziel EPS in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen
über vier Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen
Ertragskraft. Da es sich hierbei um eine wichtige Kennzahl der Aktienbewertung handelt, werden auch die Interessen der Investoren
einbezogen.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes
und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Das neue Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2024 für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt
der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung bereits bestellten Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem
ebenfalls ab dem 1. Januar 2024. Um das Vergütungssystem umzusetzen, wird der Aufsichtsrat im Namen der Volkswagen Aktiengesellschaft
mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbaren. Für Vorstandsmitglieder, die bereits
vor dem erstmaligen Beschluss des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem nach § 87a Aktiengesetz am 14. Dezember 2020 bestellt
waren und deren Dienstvertrag noch nicht verlängert wurde, gelten bis zu einer Vertragsverlängerung weiterhin folgende Ausnahmen:
Der Performance Share Plan der bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellten und bislang nicht verlängerten Vorstandsmitglieder
hat weiterhin lediglich eine dreijährige Performance Periode, entspricht im Übrigen jedoch dem in diesem System beschriebenen
Performance Share Plan. Malus- und Clawback-Regelungen sollen für die bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellten und bislang
nicht verlängerten Vorstandsmitglieder ebenfalls erst ab einer Vertragsverlängerung gelten.
|
B. |
Das Vergütungssystem im Einzelnen
|
I. |
Vergütungsbestandteile
|
1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
der Vorstandsmitglieder sind das Grundgehalt, Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile
sind der Jahresbonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum und der Performance Share Plan mit einem vierjährigen Bemessungszeitraum.
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage / Parameter
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
Grundgehalt |
jeweils zum Monatsende |
Nebenleistungen
|
Nebenleistungspauschale, die bestimmte Leistungen abdeckt, z.B.: |
– |
Dienstfahrzeuge
|
– |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchung
|
– |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
|
– |
Unfallversicherung
|
|
Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
– |
beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
|
– |
grundsätzlich mit Vollendung des 63. bzw. 65. Lebensjahres
|
– |
jährlicher Versorgungsbeitrag von bis zu 40 % (Vorstandsmitglied) bzw. bis zu 50 % (Vorstandsvorsitzender) des vertraglich
vereinbarten Grundgehalts
|
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
Jahresbonus
|
Plantyp: |
Zielbonus |
Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags |
Leistungskriterien: |
– |
Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile (50 %)
|
– |
Operative Umsatzrendite (50 %)
|
– |
ESG-Ziele (Multiplikator 0,63-1,43)
|
|
Bemessungszeitraum: |
Jeweiliges Geschäftsjahr |
Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres |
Langzeitbonus (LTI)
|
Plantyp: |
Performance Share Plan |
Begrenzung: |
250 % des Zielbetrags |
Leistungskriterium: |
EPS (100 %) |
Performance Periode: |
Vier Jahre vorwärtsgerichtet |
Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des letzten Jahres der Performance-Periode |
Sonstige Leistungen
|
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
|
– |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
– |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
|
|
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens
steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe
der für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Zur Gesamtvergütung gehören das Grundgehalt, der
Jahresbonus und der Performance Share Plan sowie die Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Bei Jahresbonus
und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Die relativen Anteile der festen und variablen
Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.
|
Feste Vergütung
(Grundgehalt +
Nebenleistungen + bAV)
|
Variable Vergütung
|
Jahresbonus
|
LTI
|
Vorstandsvorsitzender |
ca. 25-35 % |
ca. 20-30 % |
ca. 35-45 % |
Vorstandsmitglieder |
ca. 30-40 % |
ca. 20-30 % |
ca. 35-45 % |
Beim Vorstandsvorsitzenden liegt derzeit der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt, Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Nebenleistungen) bei ungefähr 30 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 70 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des Jahresbonus (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 25 % und
der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 45 %.
Bei den Vorstandsmitgliedern liegt derzeit der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt, Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Nebenleistungen) bei ungefähr 35 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 65 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des Jahresbonus (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 25 % und
der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 40 %.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre z.B. aufgrund der Gewährung zeitlich begrenzter oder für die gesamte
Dauer des Dienstvertrags vereinbarter Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder nach Ziffer 4 oder der Entwicklung
des Aufwands der vertraglich zugesagten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen abweichen.
|
2. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
2.1 |
Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Grundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils zum Monatsende gezahlt werden.
|
2.2 |
Betriebliche Altersversorgung
Die Volkswagen Aktiengesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern eine beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage
auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen. Die zugesagten Altersleistungen werden mit Vollendung des 65.
Lebensjahres gezahlt. Bei Vorstandsmitgliedern mit Amtsantritt vor dem 1. Januar 2020 werden die zugesagten Altersleistungen
bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt. Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für ordentliche Vorstandsmitglieder
bis zu 40 % des vertraglich vereinbarten Grundgehalts, für den Vorstandsvorsitzenden bis zu 50 % des vertraglich vereinbarten
Grundgehalts.
|
2.3 |
Nebenleistungen
Die Volkswagen Aktiengesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen im Rahmen einer Nebenleistungspauschale
pro Geschäftsjahr. Die Vorstandsmitglieder erhalten nach ihrer Wahl bestimmte Leistungen, zum Beispiel Dienstfahrzeuge, eine
ärztliche Vorsorgeuntersuchung pro Geschäftsjahr, Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und eine Unfallversicherung.
In Anspruch genommene Nebenleistungen werden auf die Nebenleistungspauschale angerechnet, soweit sie der Lohnsteuer unterliegen.
Soweit Vorstandsmitglieder die Nebenleistungspauschale im Geschäftsjahr nicht vollständig ausschöpfen, erhalten sie den verbleibenden
Betrag der Nebenleistungspauschale nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausbezahlt.
Werden Nebenleistungen im Ausland gewährt, ist der Aufsichtsrat berechtigt, zur Berücksichtigung tatsächlicher und rechtlicher
Besonderheiten abweichende Regelungen zu treffen. Übernimmt ein Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft langfristig
eine Auslandstätigkeit, ist der Aufsichtsrat berechtigt, dem Vorstandsmitglied zusätzlich entsendungsspezifische Nebenleistungen zu gewähren.
|
3. |
Variable Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile detailliert beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang
zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und den Auszahlungsbeträgen aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird
erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
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3.1 |
Jahresbonus
Der Jahresbonus ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der
Zielerreichung ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Erfolgsziele Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile und
Operative Umsatzrendite (zusammen die „finanziellen Teilziele“). Zum anderen hängt der Jahresbonus ab von der Entwicklung
von ESG-Zielen, die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt werden („ESG-Faktor“).
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3.1.1 |
Finanzielle Teilziele
Die finanziellen Teilziele Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile und Operative Umsatzrendite werden jeweils mit 50 %
gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Gewichtung der finanziellen Teilziele für künftige Geschäftsjahre nach billigem
Ermessen anzupassen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele fest. Dabei legt der Aufsichtsrat fest:
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Für den Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile:
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einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0 % entspricht,
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– |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
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– |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 175 % entspricht.
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Für die Operative Umsatzrendite:
– |
einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht,
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– |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
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– |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 175 % entspricht.
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Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Der Aufsichtsrat kann den tatsächlich errechneten Teilzielerreichungsgrad des Teilziels Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile
in begründeten Ausnahmefällen anpassen, um eine leistungsgerechte Bewertung des Teilziels Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile sicherzustellen. Begründete Ausnahmefälle sind Akquisitionen, deren Auswirkungen auf den Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile EUR 1 Milliarde überschreiten.
Der finanzielle Gesamtzielerreichungsgrad errechnet sich aus der Summe der gewichteten Teilzielerreichungsgrade nach folgender
Formel:
Finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad |
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= Teilzielerreichungsgrad Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite
x 50 %
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3.1.2 |
ESG-Faktor
Maßgebliche Teilziele zur Berechnung des ESG-Faktors sind das Teilziel Umwelt, das Teilziel Soziales und der Governance-Faktor
(zusammen die „ESG-Teilziele“). In der Regel berücksichtigen das Teilziel Umwelt das Kriterium Dekarbonisierungsindex, das
Teilziel Soziales die Kriterien Stimmungs- und Diversityindex und der Governance-Faktor die Kriterien Compliance & Integrität
(zusammen die „ESG-Kriterien“). Der Aufsichtsrat ist jedoch berechtigt, nach billigem Ermessen einzelne ESG-Teilziele oder
die festgelegten ESG-Kriterien auszutauschen, auszusetzen oder zusätzlich aufzunehmen, wenn andere als die in dieser Ziffer
geregelten ESG-Teilziele oder ESG-Kriterien aus Sicht des Aufsichtsrats besser geeignet sind, die Entwicklung in den Bereichen
Umwelt, Soziales und Governance abzubilden und die Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele Umwelt und Soziales fest:
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einen Mindestwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0,7 entspricht,
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– |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0 entspricht,
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– |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3 entspricht.
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Werte zwischen dem Mindestwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Die Teilziele Umwelt und Soziales werden jeweils mit 50 % gewichtet. Innerhalb des Teilzieles Soziales werden die ESG-Kriterien
wiederum jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach billigem Ermessen die ESG-Teilziele und die ESG-Kriterien
innerhalb eines ESG-Teilziels anders zu gewichten.
Der Aufsichtsrat wird das ESG-Kriterium Stimmungsindex voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 aussetzen, da
die Methode zur Messung des Stimmungsindex neu aufgesetzt und die Ziele neu kalibriert werden sollen. Damit soll der Stimmungsindex
den Vorstandsmitgliedern ein besseres Bild von der Zufriedenheit der Mitarbeitenden vermitteln. Dementsprechend wird voraussichtlich
in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 innerhalb des Teilziels Soziales das Kriterium Diversityindex mit 100 % gewichtet.
Der Aufsichtsrat legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Governance-Faktor zwischen 0,9 und 1,1 fest. Dabei bewertet der
Aufsichtsrat die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder hinsichtlich
Integrität und Compliance im Geschäftsjahr.
Der ESG-Faktor errechnet sich aus der Summe der gewichteten Zielerreichung des Teilziels Umwelt und des Teilziels Soziales
multipliziert mit dem Governance-Faktor nach folgender Formel:
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= [Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Soziales x 50 %] x Governance-Faktor (0,9-1,1)
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3.1.3 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung anhand folgender Formel ermittelt:
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= individueller Zielbetrag x finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor.
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Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Malus-Tatbestands (dazu unter 3.3) zu kürzen ist. Der
so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das maßgebliche Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus ist auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt.
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3.1.4 |
Unterjähriger Ein-/ Austritt und außergewöhnliche Ereignissen oder Entwicklungen
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des
Beginns oder Endes des Dienstvertrags gekürzt. Für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstvertrag keinen
Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung),
wird der Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Volkswagen Aktiengesellschaft berechtigt, die Bedingungen
des Jahresbonus nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B.
eine Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder von Teilen einer Gesellschaft durch ein Unternehmen des Volkswagen
Konzerns, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Volkswagen Aktiengesellschaft oder hohe Inflation sein.
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3.2 |
Langzeitbonus (LTI)
Der LTI wird in Form eines Performance Share Plans mit vierjähriger Performance Periode gewährt. Maßgebliches finanzielles
Erfolgsziel ist das EPS der Volkswagen Aktiengesellschaft, wie es als testiertes, voll verwässertes Ergebnis je Volkswagen
Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen im Geschäftsbericht ausgewiesen wird.
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an Performance Shares der
Volkswagen Aktiengesellschaft zugeteilt. Die Performance Shares sind eine reine Rechengröße. Die Tranche beginnt am 1. Januar
des ersten Geschäftsjahres der Performance-Periode („Gewährungsgeschäftsjahr“) und endet am 31. Dezember des dritten, auf
das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres. Die Anzahl der bedingt zuzuteilenden Performance Shares errechnet sich
aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilung maßgeblichen vereinbarten Zielbetrag dividiert durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse
der Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (bzw. des dieses ersetzenden
Handelssystems) an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen Performance-Periode.
Am Ende jedes Geschäftsjahres während der Performance Periode wird ein Viertel der zugeteilten Performance Shares festgeschrieben.
Die Anzahl der festzuschreibenden Performance Shares hängt ab vom EPS der Gesellschaft. Hierfür legt der Aufsichtsrat zu Beginn
der Performance-Periode fest:
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einen EPS-Mindestwert, der einer Zielerreichung von 50 % entspricht,
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– |
einen EPS-Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht und
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– |
einen EPS-Maximalwert, der einer Zielerreichung von 175 % entspricht.
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Wird der EPS-Zielwert in einem Geschäftsjahr genau erreicht, werden 100 % eines Viertels der zugeteilten Performance Shares
festgeschrieben. Wird der EPS-Mindestwert genau erreicht, werden 50 % eines Viertels der zugeteilten Performance Shares festgeschrieben,
bei Unterschreitung des EPS-Mindestwerts verfällt ein Viertel der zugeteilten Performance Shares. Wird der EPS-Maximalwert
erreicht oder übertroffen, werden 175 % eines Viertels der zugeteilten Performance Shares festgeschrieben. Werte zwischen
dem EPS-Mindestwert und dem EPS-Zielwert sowie zwischen dem EPS-Zielwert und dem EPS-Maximalwert werden linear interpoliert.
Am Ende der Performance-Periode wird der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share Plan berechnet, indem die festgeschriebenen
Performance Shares mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie an den letzten 30 Handelstagen
vor dem Ende der Performance-Periode und den während der Performance-Periode pro Volkswagen Vorzugsaktie ausgezahlten Dividenden
multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst oder reinvestiert.
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malus-Tatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das letzte Jahr der Performance-Periode. Der Auszahlungsbetrag ist auf 250 % des Zielbetrags begrenzt.
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Teilnahmeberechtigung
am Performance Share Plan im Gewährungsgeschäftsjahr wird der Zielbetrag – und damit die Anzahl der zugeteilten Performance
Shares – pro rata temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Planteilnehmer bei bestehendem Dienstverhältnis
im Gewährungsgeschäftsjahr keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit
ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Invalidität oder Tod, werden alle zugeteilten
Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht geendet hat, unverzüglich ausbezahlt.
Sämtliche Performance Shares – unabhängig davon, ob lediglich zugeteilt oder bereits festgeschrieben – einer laufenden Performance-Periode
verfallen ersatz- und entschädigungslos in den folgenden Fällen (sog. Bad-Leaver-Fälle):
– |
Das Dienstverhältnis wird vor Ende der Performance-Periode durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626
BGB durch die Gesellschaft beendet.
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– |
Das Vorstandsmitglied verstößt vor Ende der Performance-Periode gegen das während der Dauer des Dienstverhältnisses bestehende
Wettbewerbsverbot oder – sofern vereinbart – gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
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Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Volkswagen Aktiengesellschaft berechtigt, die Bedingungen
des Performance Share Plans nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
können z.B. eine Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder von Teilen einer Gesellschaft durch ein Unternehmen
des Volkswagen Konzerns, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Volkswagen Aktiengesellschaft oder hohe Inflation
sein.
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3.3 |
Malus- und Clawbackregelung für die variable Vergütung
Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens („Malus-Tatbestand“) des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung
maßgeblichen Bemessungszeitraums – beim Jahresbonus während des maßgeblichen Geschäftsjahres und beim Performance Share Plan
während der vierjährigen Performance-Periode – kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um bis zu
100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden
liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile
fällt, kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch
mehrere variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands
unterliegen.
Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei anfänglichem
Bekanntwerden zu einem Malus von 100 % berechtigt hätte, ist die Gesellschaft berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags
nach billigem Ermessen in voller Höhe zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Share Plan für jeden Bemessungszeitraum,
in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen
Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind.
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4. |
Sonstige Leistungen
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen können z.B. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung
bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber oder sonstiger finanzieller Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
sein.
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II. |
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Zur
Gesamtvergütung in diesem Sinne gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Grundgehalt, die für
das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen, der Service Cost im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für das
jeweilige Geschäftsjahr, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im Folgejahr ausgezahlte Jahresbonus, der im jeweiligen
Geschäftsjahr ausgezahlte Performance Share Plan, dessen Performance Periode unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr
endet. Die Maximalvergütung gilt auch nach Beendigung der Bestellung und des Dienstvertrags fort.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen gewährt, fließen auch diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die Maximalvergütung
ein.
Die Maximalvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto 8.500.000 Euro pro Geschäftsjahr und für den Vorstandsvorsitzenden
brutto 15.000.000 Euro pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung übersteigenden
Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus gekürzt. Sollte eine Kürzung des Jahresbonus nicht ausreichen,
um die Maximalvergütung einzuhalten, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen
oder die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen.
Zusätzlich zu der festgesetzten Maximalvergütung bleibt weiterhin auch die Barvergütung der Vorstandsmitglieder begrenzt.
Die Barvergütung in diesem Sinne besteht aus dem für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlten Grundgehalt, dem für das jeweilige
Geschäftsjahr gewährten und im Folgejahr ausgezahlten Jahresbonus sowie dem im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlten Performance
Share Plan. Die Beschränkung der Barvergütung gilt auch nach Beendigung der Bestellung und des Dienstvertrags fort. Die Beschränkung
der Barvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto 7.000.000 Euro pro Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden brutto
12.500.000 Euro pro Geschäftsjahr. Zudem sind die Auszahlungsbeträge von Jahresbonus und Performance Share Plan relativ zum
jeweiligen Zielbetrag auf 200 % bzw. 250 % begrenzt.
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III. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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1. |
Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
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1.1 |
Laufzeiten der Dienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen zum Vorstandsmitglied. Bei einer
Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl
orientiert festlegen. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt maximal fünf Jahre.
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1.2 |
Koppelungsklausel
Bei Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Absatz 4 Aktiengesetz sowie bei einer berechtigten Amtsniederlegung
durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1, 2 BGB,
sofern er nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
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2. |
Entlassungsentschädigungen
Bei einem Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Absatz 4 Aktiengesetz erhält das Vorstandsmitglied – außer bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt sowie bei Widerruf
der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung – eine Abfindung in Höhe der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied bis zum Ende der regulären Bestellungszeit,
maximal für zwei Jahre. Etwaige zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder bleiben für die Berechnung
außer Betracht. Bei einem Ausscheiden im Laufe des ersten Geschäftsjahres der Bestellung kann für die Berechnung ausnahmsweise
auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Die Abfindung wird als Einmalzahlung
oder in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft
gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags
zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit
auf, so verringert sich die Höhe der Abfindung um die Höhe der Einkünfte aus der neuen Tätigkeit.
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3. |
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren und eine
Karenzentschädigung zu gewähren. Im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine etwaige Abfindung
auf die Karenzentschädigung angerechnet.
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IV. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Volkswagen Aktiengesellschaft. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen
Führungskreis der Volkswagen Aktiengesellschaft definiert und vom Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft einerseits und
der Gesamtbelegschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft andererseits abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung
der Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der
Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft Anpassungsbedarf in Bezug
auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen
Gruppen im Zeitablauf.
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V. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist
zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
vorzubereiten. Hierzu bereitet das Präsidium einen Bericht und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat überprüft das
Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich
durch und berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie
des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung
der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B. IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe
Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten
und Berater vom Vorstand und von der Volkswagen Aktiengesellschaft und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den
Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem
bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied,
das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats
oder des Präsidiums nicht teilnimmt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen
einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Volkswagen Aktiengesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen insbesondere
für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise. Bei einer Wirtschaftskrise kann
der Aufsichtsrat insbesondere von den Planbedingungen des Jahresbonus und/oder des Performance-Share-Plans abweichen.
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III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 501.295.263.
Hiervon sind 295.089.818 Aktien Stammaktien und 206.205.445 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt 295.089.818.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 118a Absatz 1 Aktiengesetz hat der Vorstand entschieden,
dass die ordentliche Hauptversammlung 2024 im virtuellen Format ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner Funktion als Versammlungsleiter
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner Funktion als stellvertretender Versammlungsleiter sowie
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars am Ort der Hauptversammlung statt. Alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder
nehmen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der gesamten Versammlung teil. Sämtliche Mitglieder des Vorstands nehmen physisch
am Ort der Hauptversammlung teil. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Werksgelände der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 als virtuelle Hauptversammlung führt gegenüber Präsenzhauptversammlungen
zu Modifikationen in den faktischen Abläufen der Hauptversammlung sowie in der tatsächlichen Wahrnehmung der Aktionärsrechte.
Wir bitten unsere Aktionäre deshalb um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
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3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 7. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)* Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und ist der Gesellschaft – zusammen mit einem Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz (separat nach Stamm- und/oder Vorzugsaktien) – bis spätestens zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an nachfolgende Adresse zu übermitteln:
* Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
(sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die aktiengesetzliche Regelung
zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl. hierzu auch Tagesordnungspunkt 6). Unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist
ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr zu verstehen.
Anmeldestelle:
Volkswagen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich zeitnah an ihr depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung inklusive der Zugangsdaten für die Nutzung des Aktionärsportals zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft, adressiert an die Anmeldestelle, Sorge
zu tragen.
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4. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal
Für die virtuelle Hauptversammlung stellt die Gesellschaft über die Internetseite www.volkswagen-group.com/hv ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem (Aktionärsportal) zur Verfügung. Das Aktionärsportal steht voraussichtlich
ab dem 8. Mai 2024 zur Verfügung und bietet ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, die Hauptversammlung live in Bild und Ton
zu verfolgen, Fragen und/oder Anträge im Wege der Videokommunikation zu stellen, Vollmacht zu erteilen, das Stimmrecht auszuüben,
Widerspruch gegen Beschlüsse zu erklären und Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen sowie einen Nachweis
über die Ausübung der Stimmrechte im Nachgang der Hauptversammlung abzurufen. Die Anmeldebestätigung mit den Zugangsdaten
für das Aktionärsportal erhalten Aktionäre nach fristgerechter Anmeldung ab dem 8. Mai 2024 per Post. Aufgrund geänderter Postlaufzeiten kann es zu einer Verzögerung bei der Zustellung kommen. Bei Fragen zur Nutzung
des Aktionärsportals wenden Sie sich direkt an:
Computershare Operations Center:
Telefon: +49 8930903-6379 E-Mail: aktionaersportal@computershare.de
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5. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung durch Dritte
a) |
Elektronische Briefwahl
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Ordnungsgemäß angemeldete Stammaktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen (elektronische Briefwahl).
Die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl sowie deren Änderung und ihr Widerruf steht bis zu dem vom Versammlungsleiter
in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2024 festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung und erfolgt mit den Zugangsdaten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv-portal.
Alternativ können die Stimmabgabe sowie deren Änderung und ihr Widerruf unter Angabe der Anmeldebestätigungs-Nummer via E-Mail
übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen ist die Übermittlung per E-Mail an die nachstehend genannte E-Mailadresse
nur bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), möglich:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
b) |
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Den Stammaktionären wird angeboten, sich zu den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkten durch die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs oder von dessen Bevollmächtigten ausüben;
liegen den Stimmrechtsvertretern zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme
ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; zur Wahrnehmung
anderer Aktionärsrechte können sie nicht beauftragt oder bevollmächtigt werden.
Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung.
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können bis zu dem vom Versammlungsleiter
in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2024 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv-portal erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft unter Angabe der Anmeldebestätigungs-Nummer
via E-Mail übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen ist die Übermittlung per E-Mail nur an die nachfolgend genannte
E-Mailadresse möglich und muss bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben
möchten, können sich auch durch Bevollmächtigte (z.B. durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder sonstige Dritte) vertreten
lassen, allerdings nicht in deren Namen. Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch
Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden, bedarf
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft.
Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen
dürfen eingeholt werden. Ein Vollmachtsformular für geschäftsmäßige Vertreter wird auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.volkswagen-group.com/hv bereitgestellt.
Eine Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder eine ihm nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person erteilt
wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung
von Intermediären oder anderen gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen gilt § 135 Aktiengesetz. Insbesondere
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig
sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär
oder eine andere gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem
bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zu dem vom Versammlungsleiter in
der virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2024 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv-portal erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft im Vorfeld
der virtuellen Hauptversammlung unter Angabe der Anmeldebestätigungs-Nummer via Post oder E-Mail übermittelt werden. Aus organisatorischen
Gründen ist die Übermittlung per Post oder E-Mail nur an die nachfolgend genannte Adresse bzw. E-Mailadresse möglich und muss
bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht gilt satzungsgemäß nur jeweils für die nächste Hauptversammlung.
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6. |
Nachweis der Stimmzählung
Abstimmende können gemäß § 129 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach dem Tag der virtuellen Hauptversammlung
eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung)
ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Aktionärsportal abrufbar sowie auf Anfrage bei der Gesellschaft unter hvstelle@volkswagen.de erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3
Aktiengesetz unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
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7. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung
sowie die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden am 29. Mai 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv verfolgen. Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung erfolgt nur für angemeldete Aktionäre im Aktionärsportal.
Die Reden stehen nach Beendigung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
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8. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126, 127, 130a, 131 Absätze 1, 1f und 4, 245, 118a Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und
4 und 6 bis 8 Aktiengesetz
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
(das entspricht einer Aktienanzahl von 195.313 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft mit dem durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über das Erreichen
der Mindestaktienanzahl bis zum 28. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft Der Vorstand c/o HV-Stelle Brieffach 1848/3 38436 Wolfsburg per Telefax: +49-5361-95600100 oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen,
ist eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz zur Berechnung
der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen.
Veröffentlichungspflichtige Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit
verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv veröffentlicht.
b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 126, 127 Aktiengesetz
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Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848/3 38436 Wolfsburg per Telefax: +49-5361-95600100 oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs gemäß
§§ 126, 127 Aktiengesetz unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv bekannt gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die Veröffentlichung
der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten gemäß
§§ 126 Absatz 4, 127 Satz 1 Aktiengesetz als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu solchen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
kann das Stimmrecht ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung
des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie weitere Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im
Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal gestellt werden.
Anträge von Aktionären, die sich auf die Ablehnung der Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats beziehen, können unterstützt
werden, indem über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt mit „Nein“ gestimmt wird. Diese Anträge von Aktionären werden unter der Internetadresse
www.volkswagen-group.com/hv bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich nicht auf die Ablehnung der Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats
beziehen, sind jeweils mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet. Über diese Anträge und Wahlvorschläge können Aktionäre oder
deren Bevollmächtigte abstimmen, indem sie über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal hinter dem betreffenden Großbuchstaben im Kasten bei „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ einen Haken setzen.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Im Falle offensichtlicher Widersprüche bei Abstimmungen von Aktionären oder deren Bevollmächtigten über die Vorschläge der
Verwaltung einerseits und der Abstimmung über Gegenanträge andererseits werden die Stimmen als ungültig behandelt.
c) |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absätze 1 bis
4 Aktiengesetz
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Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten wird gemäß § 130a Absätze 1 bis 4 Aktiengesetz die Möglichkeit
eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation
einzureichen. Stellungnahmen können in Textform und in deutscher Sprache ausschließlich über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal bis zum 23. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Die Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Eine Veröffentlichung erfolgt
unter Nennung des Namens im Aktionärsportal bis zum 24. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Die Zugänglichmachung wird gemäß § 130a Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz damit auf ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren
Bevollmächtigte beschränkt.
Zugegangene Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht, sofern einer der Ausschlussgründe gemäß § 130a Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 Aktiengesetz vorliegt.
In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden nicht berücksichtigt. Diese können ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen eingereicht,
gestellt bzw. erklärt werden.
d) |
Rederecht gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit 130a Absatz 5 und Absatz 6 Aktiengesetz
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Das Rederecht wird ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) im
Wege der Videokommunikation eingeräumt. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Aktiengesetz sowie
Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die sich zu einem Redebeitrag elektronisch zuschalten möchten, können diesen Redebeitrag
ausschließlich über die entsprechende Funktion im Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal anmelden. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung in der Anmeldebestätigung ab
dem 8. Mai 2024 per Post.
Die Gesellschaft führt einen technischen Funktionstest im Vorfeld des Redebeitrags durch. Sollte die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung nicht sichergestellt sein, behält die Gesellschaft
sich vor, den Redebeitrag zurückzuweisen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges
Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Ausführliche Informationen und Hinweise zur Videokommunikation
werden unter www.volkswagen-group.com/hv veröffentlicht.
e) |
Auskunftsrecht gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 131 Absätze 1 und 1f Aktiengesetz
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Den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) wird auf Verlangen
in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gegeben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Versammlungsleiter legt gemäß § 131 Absatz 1f Aktiengesetz
fest, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist
diese Auskunft gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz jedem anderen Aktionär (bzw. dessen Bevollmächtigten) auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte),
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz im Wege
elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal in der Hauptversammlung übermitteln können.
f) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Aktiengesetz in Verbindung
mit § 245 Aktiengesetz
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Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) haben die Möglichkeit, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung während der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zur Niederschrift des Notars
zu erklären. Der Widerspruch kann über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält diese elektronisch
über das Aktionärsportal.
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9. |
Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
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10. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Volkswagen Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung
personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung
zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die
Verarbeitung erfolgt zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und aus berechtigtem Interesse. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung
und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter www.volkswagen-group.com/hv-datenschutz. Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Volkswagen Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2,
38440 Wolfsburg, Telefon: +49 5361-9-0, E-Mail: datenschutz@volkswagen.de.
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Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 15. April 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet worden.
Wolfsburg, im April 2024
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Hans Dieter Pötsch
Vorstand:
Dr. Oliver Blume
Dr. Arno Antlitz
Ralf Brandstätter
Dr. Gernot Döllner
Dr. Manfred Döss
Gunnar Kilian
Thomas Schäfer
Thomas Schmall-von Westerholt
Hauke Stars
Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484
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