W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE0005081608 – (Wertpapierkennnummer 508160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 14. Juni 2012, um 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht
der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 16.700.000,00 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
1.222.526,80 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR |
15.477.473,20 |
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______________________________ |
Bilanzgewinn |
EUR |
16.700.000,00 |
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Der Beschlussvorschlag berücksichtigt die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zur Zeit des Beschlussvorschlags
gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl
der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als abhängige Gesellschaft und die Amerigon Europe GmbH als herrschendes
Unternehmen haben am 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH. Er wird mit
seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wirksam. Die Gesellschafterversammlung
der Amerigon Europe GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Juni 2011 zugestimmt. Die Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat am 16. August 2011 zum damaligen Tagesordnungspunkt 6 den folgenden Beschluss
gefasst (der ‘Ausgangsbeschluss‘):
‘Dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.’
Gegen den Ausgangsbeschluss hat die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (die ‘Klägerin‘) zum Landgericht München I Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage, äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung, dass
der Ausgangsbeschluss unwirksam ist, erhoben, Az.: 5 HK O 20488/11 (die ‘Anfechtungsklage‘). Die IPC-Ithaka Fonds Commun de Placement, Luxemburg-Strassen (die ‘Nebenintervenientin‘), ist der Anfechtungsklage aufseiten der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten. Mit Urteil vom 5. April 2012 hat
das Landgericht München I der Anfechtungsklage stattgegeben und den Ausgangsbeschluss für nichtig erklärt. Die W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt, gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung einzulegen.
Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger andauernden gerichtlichen Verfahrens Klarheit und Rechtssicherheit für
alle Beteiligten zu schaffen, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, den Ausgangsbeschluss durch die Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigen zu lassen.
Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren
Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten
oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch den Bestätigungsbeschluss wird somit die Anfechtbarkeit
eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss nicht seinerseits wieder durch eine Anfechtungsklage
erfolgreich angegriffen wird. Nichtigkeitsgründe des Ausgangsbeschlusses können demgegenüber mit dem Bestätigungsbeschluss
nicht beseitigt werden.
Der geplante Bestätigungsbeschluss stellt keine Neuvornahme des Ausgangsbeschlusses dar. Es wurde kein neuer Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Vielmehr wird der (bereits gefasste) Ausgangsbeschluss bestätigt. Das mit dem Ausgangsbeschluss
zusammenhängende vorbereitende Verfahren (insbesondere die Unternehmensbewertung und deren Prüfung) wird deshalb nicht neu
aufgerollt oder wiederholt. Der 16. August 2011 bleibt der maßgebliche Bewertungsstichtag für das Barabfindungsangebot gemäß
§ 305 AktG und den festen Ausgleich nach § 304 AktG. Es gelten daher – im Fall der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses
und einer anschließenden Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister – das ursprüngliche
Abfindungsangebot (EUR 44,95 je Stückaktie) und der feste Ausgleich (brutto EUR 3,71 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr,
derzeit netto EUR 3,17 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr) nach Maßgabe des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
vom 16. Juni 2011.
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat die Voraussetzungen und Wirkungen der Bestätigung des Ausgangsbeschlusses
und die von der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen den Ausgangsbeschluss vorgebrachten Rügen in einem schriftlichen
Bericht an die Hauptversammlung zu Informationszwecken dargelegt (der ‘Bestätigungsbericht‘).
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Der von der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 16. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 6
gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: ,Dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.‘ wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.’
Der in Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 16. August 2011 in Bezug
genommene, am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossene
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
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Domination and
Profit and Loss Transfer Agreement
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zwischen |
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by and between |
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Amerigon Europe GmbH, Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596 (nachfolgend ‘Amerigon Europe‘),
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Amerigon Europe GmbH, Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg, Germany, registered with the commercial register of the local court of Augsburg under HRB 25596 (hereinafter ‘Amerigon Europe‘),
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und |
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and |
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793 (nachfolgend ‘W.E.T. AG‘, zusammen mit Amerigon Europe die ‘Parteien‘ und jede für sich eine ‘Partei‘).
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen, Germany, registered with the commercial register of the local court of Munich under HRB 119793 (hereinafter ‘W.E.T. AG‘, collectively with Amerigon Europe the ‘Parties‘ and each a ‘Party‘).
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§ 1
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Leitung
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§ 1
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Management
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1.1 |
Die W.E.T. AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Amerigon Europe. Amerigon Europe ist demgemäß berechtigt, dem
Vorstand der W.E.T. AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Amerigon Europe kann dem Vorstand
der W.E.T. AG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
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1.1 |
W.E.T. AG submits the management of its company to the control of Amerigon Europe. Accordingly, Amerigon Europe is entitled
to give instructions to the management board of W.E.T. AG with regard to the management of the company. Amerigon Europe is
not entitled to instruct the management board of W.E.T. AG to amend, maintain or terminate this agreement.
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1.2 |
Der Vorstand der W.E.T. AG ist nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet, die Weisungen der Amerigon Europe zu befolgen. Dem
Vorstand der W.E.T. AG obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der W.E.T. AG.
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1.2 |
The management board of W.E.T. AG is obliged to follow the instructions of Amerigon Europe in accordance with paragraph 1.
The management board of W.E.T. AG are continuously responsible for the management and representation of W.E.T. AG.
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1.3 |
Weisungen der Amerigon Europe gemäß Absatz 1 bedürfen der Textform (§ 126b BGB). |
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1.3 |
Instructions by Amerigon Europe in accordance with paragraph 1 must be made in text form (Section 126b of the German Civil
Code (Bürgerliches Gesetzbuch, ‘BGB‘)).
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§ 2
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Gewinnabführung
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§ 2
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Transfer of Profits
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2.1 |
Die W.E.T. AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an Amerigon
Europe abzuführen. Abzuführen ist demnach – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, und vorbehaltlich
einer Änderung des § 301 AktG – der während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen
ist und (iii) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
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2.1 |
W.E.T. AG undertakes to transfer its entire profits to Amerigon Europe pursuant to Section 301 of the German Stock Corporation
Act (Aktiengesetz, ‘AktG‘), as amended from time to time. To be transferred is therefore – subject to the creation or dissolution of reserves in accordance
with paragraph 2, and subject to an amendment of Section 301 AktG – the annual net income accruing during the term of this
agreement without the profit transfer, reduced by (i) a potential loss carried forward from the previous year, (ii) the amount
which is to be allocated to the statutory reserves pursuant to Section 300 AktG, and (iii) the amount which may not be distributed
pursuant to Section 268 para. 8 of the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch, ‘HGB‘).
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2.2 |
Die W.E.T. AG kann mit Zustimmung der Amerigon Europe Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB sind auf Verlangen
von Amerigon Europe aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige
Rücklagen, insbesondere Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und vorvertragliche Gewinnrücklagen, sowie ein Gewinnvortrag,
der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden.
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2.2 |
With the consent of Amerigon Europe, W.E.T. AG may allocate parts of the annual net income to other earnings reserves (Section
272 para. 3 sentence 2 HGB), insofar as this is admissible under commercial law and economically justified by a sound commercial
judgement. Other earnings reserves pursuant to Section 272 para. 3 sentence 2 HGB which were created during the term of this
agreement must be dissolved upon the request of Amerigon Europe and used to compensate an annual net loss or transferred as
profit. Other reserves, in particular capital reserves pursuant to Section 272 para. 2 no. 4 HGB and earnings reserves which
were created prior to the beginning of this agreement, as well as a profit carried forward from the time before the beginning
of this agreement may not be transferred as profit or used to compensate an annual loss.
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2.3 |
Der Anspruch der Amerigon Europe auf Gewinnabführung ist mit Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses der W.E.T. AG
fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
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2.3 |
The right of Amerigon Europe to the transfer of profits is due upon the approval of the respective annual financial statements
of W.E.T. AG and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
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2.4 |
Die Verpflichtung der W.E.T. AG zur Gewinnabführung besteht erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser
Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird.
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2.4 |
The obligation of W.E.T. AG to transfer profits applies for the first time to the entire profit of the business year in which
this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
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§ 3
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Verlustübernahme
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§ 3
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Assumption of Losses
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3.1 |
Amerigon Europe ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der W.E.T. AG sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß
den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere gemäß § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG, auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
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3.1 |
Amerigon Europe is obliged to compensate W.E.T. AG for any annual net loss which would otherwise arise during the term of
this agreement pursuant to Section 302 AktG, as amended from time to time, in particular pursuant to Section 302 paras. 1,
3 and 4 AktG, unless such annual net loss is compensated for by withdrawing, in accordance with Section 2 para. 2 sentence
2 of this agreement, amounts from the other earnings reserves which were allocated to them during the term of this agreement.
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3.2 |
Der Anspruch der W.E.T. AG auf Verlustübernahme ist mit Ablauf des Stichtages des betreffenden Jahresabschlusses (Bilanzstichtag)
fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
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3.2 |
The right of W.E.T. AG to the assumption of losses is due with the end of the reporting date for the respective annual financial
statements (balance sheet date) and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
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3.3 |
Die Verpflichtung der Amerigon Europe zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach
§ 6 Abs. 2 wirksam wird.
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3.3 |
The obligation of Amerigon Europe to assume losses applies for the first time to the business year in which this agreement
enters into force according to Section 6 para. 2.
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§ 4
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Angemessener Ausgleich
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§ 4
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Adequate Compensation
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4.1 |
Amerigon Europe garantiert den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich
die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (die ‘Ausgleichszahlung‘).
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4.1 |
Amerigon Europe guarantees to the outside shareholders of W.E.T. AG, for the duration of this agreement, an adequate compensation
in the form of a recurring cash payment (the ‘Compensation Payment‘).
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4.2 |
Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) je Stückaktie für jedes volle
Geschäftsjahr abzüglich von der W.E.T. AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß dem
jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag
enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR
3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten
Gewinnen zu berechnen. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von
EUR 3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15 %
Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,54 (in Worten: vierundfünfzig Cent), zum Abzug. Zusammen
mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,67 (in Worten: siebenundsechzig Cent) je Stückaktie aus nicht mit deutscher
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen ergibt sich hieraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 3,17 (in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie
für ein volles Geschäftsjahr.
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4.2 |
The Compensation Payment amounts to the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) per non-par
value share for each full business year, reduced by corporation tax and solidarity surcharge payable by W.E.T. AG in accordance
with the rates applicable to these taxes for the respective business year. The deduction is to be calculated only on the basis
of the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros and four Cents) per non-par value share, included in the gross
amount, which arises from profits subject to German corporation tax and solidarity surcharge. Taking into account the circumstances
at the time of the conclusion of this agreement, 15 % corporation tax plus 5.5 % solidarity surcharge, which corresponds to
EUR 0.54 (in words: fifty-four Cents), will be deducted from the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros
and four Cents) per non-par value share which arises from the profits subject to German corporation tax. Together with the
remaining pro rata compensation of EUR 0.67 (in words: sixty-seven Cents) per non-par value share arising from profits not
subject to German corporation tax and solidarity surcharge, taking into account the circumstances at the time of the conclusion
of this agreement, this results in a compensation payment in the aggregate amount of EUR 3.17 (in words: three Euros and seventeen
Cents) per non-par value share for a full business year.
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4.3 |
Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. |
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4.3 |
The Compensation Payment will be made for the first time for the business year in which this agreement enters into force according
to Section 6 para. 2.
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4.4 |
Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T. AG endet oder die W.E.T. AG während des Zeitraums, für den die
Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig.
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4.4 |
If this agreement terminates during a business year of W.E.T. AG or if, during the time period for which the obligation to
transfer profits according to Section 2 applies, W.E.T. AG forms a short business year, the Compensation Payment will be reduced
pro rata temporis.
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4.5 |
Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. AG für das abgelaufene
Geschäftsjahr fällig.
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4.5 |
The Compensation Payment is due in each case on the first banking day following the annual general shareholders’ meeting of
W.E.T. AG for the preceding business year.
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4.6 |
Falls das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich
die Ausgleichszahlung je Aktie in dem Maß, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital
der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte gemäß diesem § 4 auch für die von außenstehenden
Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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4.6 |
In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way of conversion of company funds in return for the issuance
of new shares, the Compensation Payment per share shall decrease in such manner that the aggregate amount of the Compensation
Payment remains unchanged. In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in
kind, the rights arising from this Section 4 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed
by outside shareholders.
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4.7 |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren
Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung
der von ihnen bezogenen Ausgleichszahlung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn
sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens
nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.
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4.7 |
In case proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, ‘SpruchG‘) are initiated and the court determines a higher compensation by non-appealable decision, the outside shareholders, even
if they have already tendered their shares in return for consideration, shall be entitled to request a corresponding supplement
to the compensation payment received by them. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe,
in a settlement or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a
higher compensation.
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§ 5
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Abfindung
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§ 5
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Consideration
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5.1 |
Amerigon Europe verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung
in Höhe von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig Cent) je Stückaktie zu erwerben (die ‘Barabfindung‘).
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5.1 |
Amerigon Europe undertakes, upon demand of an outside shareholder of W.E.T. AG, to acquire his shares against a consideration
in cash in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four Euros and ninety-five Cents) (the ‘Cash Consideration‘).
|
5.2 |
Die Verpflichtung von Amerigon Europe zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem
die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der W.E.T. AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine
Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung
durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem
die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
|
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5.2 |
The obligation of Amerigon Europe to acquire the shares is limited to a certain period of time. The period of time expires
two months after the date on which the registration of this agreement in the commercial register of W.E.T. AG was announced
pursuant to Section 10 HGB. An extension of this period of time pursuant to Section 305 para. 4 sentence 3 AktG due to a motion
for determination of the compensation or the consideration by the court specified in Section 2 SpruchG remains unaffected;
in this case the period of time expires two months after the date on which the decision on the last motion ruled was published
in the Electronic Federal Gazette.
|
5.3 |
Die Veräußerung der Aktien ist für die Aktionäre der W.E.T. AG kostenfrei. |
|
5.3 |
The sale of the shares shall be free of cost for the shareholders of W.E.T. AG. |
5.4 |
Falls bis zum Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe
neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in einem solchen Maß, dass der Gesamtbetrag der Abfindung
unverändert bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das Grundkapital der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird,
gelten die Rechte gemäß diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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5.4 |
If, by the expiry of the period of time specified in paragraph 2, the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way
of conversion of company funds in return for the issuance of new shares, the Cash Consideration per share shall decrease in
such manner that the aggregate amount of the Cash Consideration remains unchanged. If, by the expiry of this period of time,
the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in kind, the rights arising from this
Section 5 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed by outside shareholders.
|
5.5 |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung
festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden
alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in
einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Abfindung
verpflichtet.
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5.5 |
In case proceedings pursuant to the SpruchG are initiated and the court determines a higher consideration by non-appealable
decision, also the shareholders who have already tendered their shares in return for consideration shall be entitled to request
a corresponding
supplement to the consideration. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe, in a settlement
or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a higher consideration.
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§ 6
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Wirksamwerden und Dauer
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§ 6
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Effectiveness and Term
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6.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T. AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Amerigon Europe.
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6.1 |
This agreement requires, in order to be effective, the consent of the shareholders’ meeting of W.E.T. AG und the consent of
the shareholders’ meeting of Amerigon Europe.
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6.2 |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der W.E.T. AG wirksam, frühestens jedoch mit dem
Beginn des Geschäftsjahres 2012 der W.E.T. AG, d. h. frühestens mit dem 1. Januar 2012.
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6.2 |
This agreement shall become effective upon its registration with the commercial register of the seat of W.E.T. AG, at the
earliest, however, upon the beginning of the business year 2012 of W.E.T. AG, i.e. at the earliest as of 1 January 2012.
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6.3 |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
der W.E.T. AG gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf
Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird.
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6.3 |
This agreement is concluded for an indefinite period of time and can be terminated by giving six months’ written notice prior
to the end of a business year of W.E.T. AG. The agreement can first be terminated with effect as of the end of the business
year which ends at least five calendar years after the beginning of the business year in which the agreement becomes effective.
|
6.4 |
Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
Beide Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen
Eingliederung der W.E.T. AG in Amerigon Europe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG nicht mehr gegeben sind, insbesondere,
wenn Amerigon Europe nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der W.E.T. AG zusteht.
|
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6.4 |
The right of each Party to terminate this agreement for cause without notice shall remain unaffected. In particular, both
Parties are entitled to terminate the agreement for cause if the fiscal prerequisites for the financial integration of W.E.T.
AG into Amerigon Europe pursuant to Section 14 para. 1 sentence 1 no. 1 sentence 2 of the German Corporation Tax Act (Körperschaftsteuergesetz, KStG) are no longer complied with, in particular if Amerigon Europe does no longer hold the majority of voting rights resulting
from shares in W.E.T. AG.
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§ 7
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Patronatserklärung der Amerigon, Inc.
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§ 7
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Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
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Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA (‘Amerigon, Inc.‘), ist die alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe. Als Muttergesellschaft der Amerigon-Gruppe hat Amerigon, Inc.,
ohne diesem Vertrag als Partei beizutreten, am heutigen Tag mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben, die
diesem Vertrag im vollen Wortlaut als Anlage beigefügt ist (die ‘Patronatserklärung‘). Mit der Patronatserklärung verpflichtet sich Amerigon, Inc. uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe,
dafür Sorge zu tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe
zu jeder Zeit in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig
und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen. Amerigon, Inc. steht gemäß der Patronatserklärung den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich
dafür ein, dass Amerigon Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig
und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht den außenstehenden
Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag zugunsten Dritter).
Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden Spruchverfahrens.
|
|
Amerigon, Inc. with its seat in Northville, Michigan, USA (‘Amerigon, Inc.‘), is the sole shareholder of Amerigon Europe. As the parent company of the Amerigon Group, Amerigon, Inc. has issued, as
of today and without joining this agreement as a party, by separate declaration the letter of comfort which is attached to
this agreement in its full wording as Annex (the ‘Letter of Comfort‘). Under the Letter of Comfort Amerigon, Inc. undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that
Amerigon Europe is managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply
with its entire duties and obligations arising out of or in connection with this agreement in a timely manner, in particular
to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration. According to the Letter of Comfort, Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders
of W.E.T. AG that Amerigon Europe fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with
this agreement vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation Payment
and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against Amerigon,
Inc. pursuant to Section 328 para. 1 BGB (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential
increase of the Compensation Payment or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the SpruchG.
|
§ 8
|
Schlussbestimmungen
|
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§ 8
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Final Provisions
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8.1 |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des deutschen internationalen
Privatrechts.
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8.1 |
This agreement shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, without giving effect to the German rules
on conflicts of laws.
|
8.2 |
Dieser Vertrag bindet die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger. |
|
8.2 |
This agreement shall be binding upon the Parties and each of their successors. |
8.3 |
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich
zulässig, München.
|
|
8.3 |
Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this agreement shall be, as far as legally
permissible, Munich.
|
8.4 |
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für diese Schriftformklausel.
|
|
8.4 |
Amendments to this agreement must be made in writing, unless a stricter form is required by mandatory law. This shall also
apply to this written form requirement.
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8.5 |
Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf seinen Regelungsgegenstand. Mündliche oder schriftliche
Nebenabreden bestehen nicht.
|
|
8.5 |
This agreement contains the entire understanding of the Parties with respect to its subject matter. There are no oral or written
side agreements.
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8.6 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen demjenigen
am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, sofern sie
den Punkt bedacht hätten.
|
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8.6 |
In the event that any provision of this agreement or a provision incorporated into this agreement in the future is, for any
reason, in full or in part, held to be or becomes invalid or unenforceable, or should there be a gap in this agreement, the
validity of the remaining provisions shall not be affected or impaired thereby. The Parties undertake to agree upon, instead
of the invalid or unenforceable provision, or for the fulfillment of a gap, such adequate provision which to the extent legally
permissible most closely corresponds to the intention of the Parties or what the Parties would have agreed upon according
to the purpose of this agreement, had they considered the respective issue.
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8.7 |
Die deutsche Fassung dieses Vertrages ist maßgeblich. |
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8.7 |
The German version of this agreement shall prevail. |
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Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011 |
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Odelzhausen, den / this 16. Juni / June 2011 |
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[gez.] D. R. Coker / M. Ranalli
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[gez.]
Caspar Baumhauer / Thomas Liedl
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Amerigon Europe GmbH
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
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Die Geschäftsführer / The Managing Directors
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Der Vorstand / The Management Board
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Anlage:
Patronatserklärung der Amerigon, Inc. /
Annex:
Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
Patronatserklärung
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Letter of Comfort
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Die Amerigon Europe GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596 (‘Amerigon Europe‘), beabsichtigt, als herrschendes Unternehmen mit der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 119793 (‘W.E.T. AG‘), als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen (der ‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag‘). Es ist geplant, in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre
im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG einen Betrag von brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) (netto
derzeit EUR 3,17, in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie (die ‘Ausgleichszahlung‘) und als Barabfindung im Sinne des § 305 Abs. 1 AktG einen Betrag von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig
Cent) je Stückaktie (die ‘Barabfindung‘) zu vereinbaren.
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|
Amerigon Europe GmbH, registered with the commercial register at the local court of Augsburg under HRB 25596 (‘Amerigon Europe‘), intends to conclude, as the dominating company, a domination and profit and loss transfer agreement with W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft, registered with the commercial register at the local court of Munich under HRB 119793 (‘W.E.T. AG‘), as the dominated company (the ‘Domination and Profit and Loss Transfer Agreement‘). It is intended to agree upon in the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement a compensation payment to the outside
shareholders in the sense of Section 304 para. 1 sentence 1 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, ‘AktG‘) in the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) (net: currently EUR 3.17, in words: three
Euros and seventeen Cents) per non-par value share (the ‘Compensation Payment‘), and on a cash consideration in the sense of Section 305 para. 1 AktG in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four
Euros and ninety-five Cents) per non-par value share (the ‘Cash Consideration‘).
|
Amerigon Europe gehört zur Amerigon-Gruppe, deren Obergesellschaft die Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA
(‘Amerigon, Inc.‘), ist. Alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe ist die Amerigon, Inc.
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|
Amerigon Europe is part of the Amerigon Group, the parent company of which is Amerigon, Inc. with its seat in Northville,
Michigan, USA (‘Amerigon, Inc.‘). Amerigon, Inc. is the sole shareholder of Amerigon Europe.
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Die Amerigon, Inc. gibt hiermit folgende Patronatserklärung ab, ohne jedoch dadurch dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
als Partei beizutreten:
|
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Amerigon, Inc. hereby issues the present letter of comfort, yet without thereby joining the Domination and Profit and Loss
Transfer Agreement as a party:
|
1. |
Die Amerigon, Inc. verpflichtet sich hiermit uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe, dafür Sorge zu
tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe zu jeder Zeit
in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergebenden
Pflichten vollständig und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen.
|
|
1. |
Amerigon, Inc. hereby undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that Amerigon Europe is
managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply with its entire
duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement in a timely
manner, in particular to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration.
|
2. |
Die Amerigon, Inc. steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Amerigon
Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vollständig und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht
den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag
zugunsten Dritter). Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden
Spruchverfahrens.
|
|
2. |
Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders of W.E.T. AG that Amerigon Europe
fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss
Transfer Agreement existing vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation
Payment and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against
Amerigon, Inc. pursuant to Section 328 para. 1 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential increase of the Compensation Payment
or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, SpruchG).
|
Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Fassung ist maßgeblich. |
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This letter of comfort is subject to the laws of the Federal Republic of Germany. The German version shall prevail. |
Northville (Michigan), den / this 16. Juni / June 2011 |
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Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011 |
[gez.] Barry Steele
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[gez.] D. R. Coker / M. Ranalli
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Amerigon, Inc.
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Amerigon Europe GmbH
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duly represented by Barry G. Steele, Vice President Finance, CFO
|
|
Die Geschäftsführer / The Managing Directors
|
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in den Geschäftsräumen der Amerigon Europe GmbH, Ulmer Straße 160b (Augsburger
Gewerbehof – Eingang V – 1. Stock), 86156 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich:
– |
der Bestätigungsbericht des Vorstands der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
|
– |
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon
Europe GmbH vom 16. Juni 2011,
|
– |
die Patronatserklärung der Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA, vom 16. Juni 2011,
|
– |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre vor Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, nämlich:
* |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2008,
|
* |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2009,
|
* |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2010,
|
* |
die Eröffnungsbilanz der Amerigon Europe GmbH zum 19. Januar 2010 sowie der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht
der Amerigon Europe GmbH zum 31. Dezember 2010 (Rumpfgeschäftsjahr),
|
|
– |
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008
(Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2008),
|
– |
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2008),
|
– |
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2009),
|
– |
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2009),
|
– |
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2010),
|
– |
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31,
2010),
|
– |
der gemäß § 293a Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete gemeinsame schriftliche Vertragsbericht des Vorstands der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Amerigon Europe GmbH,
|
– |
der gemäß § 293e Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete Vertragsprüfungsbericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfers
Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herr Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt, Grafenberger Allee 159, 40237 Düsseldorf.
|
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
|
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
|
Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ergänzte Tagesordnungspunkte:
7. |
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, gemäß § 147 Abs. 1
AktG wegen des im Ergänzungsverlangen der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft unter lit. A. genannten Sachverhalts
|
8. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der sich aus vorstehend zu TOP 7 ergebenden
Ersatzansprüche
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 16. August 2011 unter TOP 6 gefassten Beschlusses über
die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
und der Amerigon Europe GmbH
|
Die Ergänzung der Tagesordnung erfolgt aufgrund eines Verlangens gemäß § 122 Abs. 2 AktG der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
Heidelberg, vom 22. März 2012. Das Ergänzungsverlangen und seine Begründung sowie die darin enthaltenen Beschlussvorschläge
entnehmen Sie bitte der unten abgedruckten Anlage zu dieser Einladung.
Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussanträge der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zu TOP 7 bis
9 abzulehnen. Dies begründen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt:
Zu TOP 7 (Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen – lit. A. des Ergänzungsverlangens der Deutschen Balaton
Aktiengesellschaft):
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft (nachfolgend auch ‘Antragstellerin‘) stützt ihren Beschlussantrag auf einen angeblichen Schadensersatzanspruch der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
gegen die Amerigon Europe GmbH gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Ersatzansprüche der Gesellschaft aus § 117 AktG müssen nach der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden, wenn
dies die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG ist, wer vorsätzlich unter
Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder
einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, der Gesellschaft
zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Amerigon Europe GmbH soll, so die Antragstellerin, ihren
Einfluss auf die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dazu benutzt haben, diese zu pflichtwidrigen Handlungen zu
bestimmen, die zu einem Schaden bei der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft geführt haben sollen.
Die Antragstellerin sieht das zu einem Schaden der Gesellschaft führende pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung darin, dass
der Vorstand davon abgesehen hat, dem Verlangen der Antragstellerin nachzukommen, an sie selbst eigene Aktien aus dem Bestand
der Gesellschaft unter Ausschluss des Erwerbsrechts der übrigen Aktionäre – und damit unter Veränderung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse
zugunsten der Antragstellerin – zu veräußern.
Im Einzelnen trägt die Antragstellerin vor, dass die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 28. Februar 2011 mit
der Amerigon Europe GmbH und deren Muttergesellschaft, der Amerigon, Inc., Michigan/USA, ein Business Combination Agreement
(‘BCA‘) geschlossen hat, gemäß dessen Ziffer II.7. die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft verpflichtet war, nicht ohne
Zustimmung der Amerigon Europe GmbH über die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
zu verfügen. Ein pflichtwidriges Handeln von Vorstand und Aufsichtsrat, zu dem die Amerigon Europe GmbH die Organmitglieder
bestimmt haben soll, liege bereits im Abschluss des BCA, zumindest aber in der Nichtannahme von drei auf den Erwerb von eigenen
Aktien gerichteten Angeboten der Antragstellerin. Hieraus soll sich ein Schaden der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
oder ihrer Aktionäre ergeben haben, weil, so die Antragstellerin, der von der Antragstellerin gebotene Kaufpreis je Aktie
über denjenigen Werten gelegen habe, die der Vorstand in früheren Stellungnahmen zum Übernahmeangebot der Amerigon Europe
GmbH sowie im Vertragsbericht zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für angemessen erklärt habe.
Der Vortrag der Antragstellerin und die von ihr vorgenommene rechtliche Bewertung sind unzutreffend. Es liegt offensichtlich
keine der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG vor.
1. Kein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder der Aktionäre
Die eigenen Aktien der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft stehen im Grundsatz allen Aktionären gleichberechtigt
zu. Die Aktionäre haben diesbezüglich ein Bezugs- bzw. Erwerbsrecht. Der Vorstand war und ist nicht verpflichtet, die eigenen
Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der übrigen Aktionäre an die Antragstellerin zu veräußern. Dass die Antragstellerin
dem Vorstand im Hinblick auf die eigenen Aktien ein nach Einschätzung der Antragstellerin ‘günstiges’ Angebot für die eigenen
Aktien unterbreitet hat, kann offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Aktien sind als eigene Aktien nicht dividendenberechtigt
(§ 71b AktG). Ab Wiederveräußerung der eigenen Aktien lebt das Dividendenrecht wieder auf. Der Bilanzgewinn der Gesellschaft
verteilt sich danach auf eine größere Anzahl von Aktien. Ob dies aus unternehmerischer Sicht sinnvoll ist und im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt, ist keine Frage des für die eigenen Aktien erzielbaren Preises. Selbst wenn der
Vorstand sich in Ausübung seines unternehmerischen Ermessens entscheiden würde, eigene Aktien wieder zu veräußern, erfordert
eine Veräußerung, die nicht über die Börse oder im Wege eines Angebots an alle Aktionäre erfolgt, zusätzlich eine entsprechende
Ermächtigung der Hauptversammlung sowie eine sachliche Rechtfertigung bei Ausnutzung dieser Ermächtigung. Die von der Antragstellerin
angeführten ‘günstigen’ Preise können daher keine Begründung für eine Pflicht des Vorstands sein, die eigenen Aktien an die
Antragstellerin unter Ausschluss des Erwerbsrechts aller übrigen Aktionäre zu veräußern.
Eine Ermächtigung zum Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung in
anderer Weise als über die Börse oder im Wege eines Angebots an alle Aktionäre wurde von der Hauptversammlung im Beschluss
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vom 29. Mai 2008 von vornherein nur in den Grenzen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt (sogenannter
‘vereinfachter Bezugsrechtsausschluss’). Nach dieser Bestimmung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre – hier:
ihres Erwerbsrechts hinsichtlich eigener Aktien – nur dann zulässig, wenn die Ausgabe bzw. Veräußerung der Aktien auf höchstens
10 % des Grundkapitals beschränkt ist und die Ausgabe bzw. Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Durch diese Volumen- und Preisvorgaben soll sichergestellt werden, dass die vom Bezugs- bzw. Erwerbsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre ihre relative Beteiligung durch Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechterhalten
können und so nicht nur vor einer wirtschaftlichen, sondern auch vor einer anteilsmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt
sind. Das von der Antragstellerin verfolgte – in der Begründung ihres Ergänzungsverlangens offen ausgesprochene – Ziel, durch
die von ihr verlangte Veräußerung eigener Aktien nur an sich selbst insbesondere den bestehenden Stimmrechtsanteil der Amerigon
Europe GmbH auf unter 75 % der Stimmrechte zu
vermindern, steht in Widerspruch zum Schutzzweck dieser Regelung. Dies gilt namentlich auch dann, wenn damit zu rechnen ist,
dass den vom Erwerbsrecht ausgeschlossenen Aktionären im Hinblick auf eine vergleichsweise geringe Handelsliquidität der Aktie
ein anteiliger Zukauf über die Börse nicht oder allenfalls zu erschwerten Bedingungen möglich ist.
Im Übrigen lagen die von der Antragstellerin gebotenen Preise während der Angebotsfristen zum Teil auch erheblich unter dem
Börsenkurs der W.E.T.-Aktien. Insbesondere der Preis des zweiten Angebots für 60.000 eigene Aktien der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft (EUR 50,00 je Aktie) lag während der gesamten Dauer des Angebots unter dem Börsenkurs (Werte zwischen EUR
51,01 und EUR 52,90). Die Günstigkeitserwägungen der Antragstellerin beziehen sich zudem auf Preisdifferenzen, die sich daraus
ergeben sollen, dass der Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu früheren Zeitpunkten
Stellungnahmen zum Wert der Aktie abgegeben haben. Dass die Organe den Übernahmepreis von EUR 40,00 je Aktie zu einem früheren
Zeitpunkt als angemessen beurteilten, nämlich in der gemeinsamen Stellungnahme zum Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH,
das im Vergleich zum Börsenkurs vor Veröffentlichung des Übernahmeangebots (ca. EUR 26) eine erhebliche Prämie enthielt, besagt
nichts für spätere Günstigkeitserwägungen. Hieraus kann sich offenkundig kein Nachteil oder Schaden der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft ergeben.
Indem der Vorstand die eigenen Aktien nicht an die Antragstellerin veräußert hat, hat er somit zu keinem Zeitpunkt pflichtwidrig
zum Nachteil der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft oder ihrer Aktionäre gehandelt.
2. Keine vorsätzliche Benutzung von Einfluss auf die Gesellschaft
Mangels pflichtwidrigen Handelns der Organe kann die heutige Mehrheitsaktionärin auch nicht vorsätzlich Einfluss auf eine
entsprechende Handlung der Organe genommen haben. Eine solche Einflussnahme liegt auch weder im seinerzeitigen Abschluss des
– inzwischen aufgehobenen – BCA, noch in der Nichterteilung der Zustimmung zu einer Veräußerung von eigenen Aktien an die
Antragstellerin gemäß Ziffer II.7. des seinerzeit geltenden BCA.
Eine Einflussnahme zu einem pflichtwidrigen Handeln der Organe durch die Aufnahme dieses Zustimmungserfordernisses in das
BCA bzw. die Nichterteilung der Zustimmung zu einer Veräußerung eigener Aktien war bereits durch die vertragliche Regelung
des Zustimmungserfordernisses im BCA selbst ausgeschlossen. Denn Ziffer II.7. des BCA stellte dieses Zustimmungserfordernis
ausdrücklich unter den Vorbehalt abweichender gesetzlicher Pflichten des Vorstands, die somit unberührt blieben und deren
Wahrnehmung daher auch weiterhin allein dem Vorstand oblag. Die gesetzlichen Pflichten des Vorstands besagten aber vielmehr,
dass eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Antragstellerin nicht geboten war.
Im Übrigen war die Amerigon Europe GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses des BCA an der Gesellschaft noch nicht beteiligt. Es
fehlte damit bei Abschluss des BCA bereits an jeglicher Grundlage für eine Einflussnahme. Der Vorstand hat das BCA aus freier
Willensentschließung im Unternehmensinteresse geschlossen. Gleiches gilt für die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats
zum Abschluss des BCA.
Auch soweit der Vorstand die auf den Erwerb von eigenen Aktien gerichteten Angebote der Antragstellerin nicht angenommen hat,
hat er aus eigenem Entschluss gehandelt und war, wie ausgeführt, bereits aus Rechtsgründen (Fehlen der Voraussetzungen für
einen Erwerbsrechtsausschluss) hieran gehindert.
3. Keine Bestimmung eines Organmitglieds
Mangels Pflichtwidrigkeit des Handelns und angesichts der freien Willensentschließung der Organe fehlt es auch an der in §
117 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehenen Bestimmung des Organhandelns durch die heutige Mehrheitsaktionärin.
4. Kein Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre
Wie unter Ziffer 1. dargelegt, ist der Preis der Angebote der Antragstellerin für den Erwerb von eigenen Aktien für die Entscheidung
des Vorstands zur Wiederveräußerung unter Ausschluss des Erwerbsrechts der übrigen Aktionäre nicht allein ausschlaggebend.
Die Berechnungen der Antragstellerin im Hinblick auf einen angeblichen Schaden sind daher von vornherein ohne Basis.
Ein wie auch immer zu bemessender innerer Wert der eigenen Aktien steht anteilig allen Aktionären zu. Er geht nicht dadurch
verloren, dass die eigenen Aktien weiterhin im Bestand gehalten oder eingezogen werden. Alternativ kann der Vorstand die eigenen
Aktien sämtlichen Aktionären zum Erwerb anbieten und ihnen auf diese Weise einen etwaigen, den Erwerbspreis überschreitenden
inneren Wert auch unmittelbar zukommen lassen. Ein Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre dadurch, dass eine Veräußerung
eigener Aktien an die Antragstellerin nicht erfolgt ist, scheidet somit aus und wird insbesondere auch durch den Vortrag der
Antragstellerin nicht belegt.
Zu TOP 8 (Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters – lit. B. des Ergänzungsverlangens der Deutschen
Balaton Aktiengesellschaft):
Da es an jeder Basis für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen fehlt, besteht auch kein Anlass zur Bestellung eines besonderen
Vertreters zur Geltendmachung von – tatsächlich nicht bestehenden – Ersatzansprüchen.
Zu TOP 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag –
lit. C. des Ergänzungsverlangens der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft):
Die von der Antragstellerin erstrebte Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegt nicht im Unternehmensinteresse.
Der Vorstand hat im Vertragsbericht vielmehr dargelegt, dass und warum der Abschluss und die Wirksamkeit des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags im Unternehmensinteresse der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft liegt. Dieses Interesse
besteht fort.
Ende der Stellungnahme
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen das dieser Einladung als Anlage beigefügte Ergänzungsverlangen der Deutschen
Balaton Aktiengesellschaft vom 22. März 2012 und die Anlagen zum Ergänzungsverlangen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Ergänzungsverlangens samt Anlagen zugesandt.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
|
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
|
Das Ergänzungsverlangen und seine Anlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten
Adresse spätestens bis zum 7. Juni 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung
hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, dies ist Donnerstag, der 24. Mai 2012, 00:00
Uhr (Record Date), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
zugehen:
|
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 9854013 E-Mail: hv-wet@consigno.de
|
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr depotführendes
Institut Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts,
durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl,
vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch
eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht
ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise
verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
|
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 9854013
|
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen
werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes
von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG
und des § 70 AktG verwiesen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis
zum 14. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft z. Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen
|
Bekannt zu machende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1. April 2012 unter dem
Namen ‘Bundesanzeiger’ weitergeführt wird) bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären
gemäß §§ 125, 128 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
zu stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 30. Mai 2012, 24:00
Uhr, ein zulässiger Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an die nachfolgend hierfür mitgeteilte Adresse zugegangen ist:
|
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
|
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18
Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt,
das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren gesetzlich geforderten Informationen gemäß § 124a AktG einschließlich
des Tagesordnungsergänzungsverlangens der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, nebst Anlagen sind über
die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt
in 3.200.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und
beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.200.000 Stimmrechte. Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung entfallen auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 143.683 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Demnach sind 3.056.317 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Odelzhausen, im April 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
Anlage:
|
Tagesordnungsergänzungsverlangen der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, vom 22. März 2012 |
[Briefkopf der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft]
Deutsche Balaton AG ▪ Ziegelhäuser Landstraße 1 ▪ 69120 Heidelberg
Vorab per Telefax: 08134/933-401
W.E.T. Automotive Systems AG z.Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen
Heidelberg, 22. März 2012
Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG und halten mehr als 400.000 Aktien an der Gesellschaft. Zum Nachweis des
erforderlichen Quorums nach § 122 Abs. 2 AktG verweisen wir auf die beigefügten Bescheinigungen der Bethmann Bank AG vom 21.
März 2012 und der Bank Sarasin AG vom 20. März 2012, aus denen sich ergibt, dass wir bei diesen Banken seit mehr als drei
Monaten Aktien im rechnerischen Nennbetrag von zusammen 530.268,00 Euro Ihrer Gesellschaft, und damit einen Anteil, der mithin
größer als der zwanzigste Teil des Grundkapitals in Höhe von 9.600.000,00 Euro ist, halten. Die vorliegenden Bankbescheinigungen
beinhalten die Verpflichtungen der Banken, Ihnen etwaige Bestandsveränderungen mindestens bis zum 31. Mai 2012 unaufgefordert
und unverzüglich mitzuteilen.
Ihr Schreiben vom 20. Januar 2012 verstehen wir so, dass sie nunmehr dem Ergänzungsverlangen für die nächste ordentliche Hauptversammlung
am 24. Mai 2012 nachkommen werden. Wir bitten Sie dennoch um eine entsprechende Bestätigung bis 2. April 2012.
Wir beantragen gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG
ergänzend die nachfolgenden Beschlussgegenstände zu setzen:
A. |
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, gemäß § 147 Absatz
1 Aktiengesetz
Gegen die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weil sie vorsätzlich unter
Benutzung ihres Einflusses auf die Gesellschaft Mitglieder des Vorstands und/oder auch des Aufsichtsrats dazu bestimmt hat,
zum Schaden der Gesellschaft zu handeln. Den Schadensersatzansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
|
1.) |
Ausweislich des Jahresabschlusses der W.E.T. Automotive Systems AG hielt diese zum 31. Dezember 2010 insgesamt 159.988 eigene
Aktien im Nennbetrag von 479.964,00 Euro.
Beweis: |
Bilanz des Jahresabschlusses der W.E.T. Automotive Systems AG zum 31. Dezember 2010 (Passiva, A. Eigenkapital, I. Ausgegeben
Aktien, 2. Nennbetrag eigener Anteile) als Anlage AS 1 |
|
Anhang zum Jahresabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG zum 31. Dezember 2010 (Seite 6) als Anlage AS 2 (abrufbar im Internet unter http://www.wet-group.com/index.php?L=&id=350)
|
|
[
Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1 und Anlage AS 2] |
Die W.E.T. Automotive Systems AG hielt diese 159.988 eigenen Aktien auch noch im Zeitpunkt ihrer ordentlichen Hauptversammlung
am 16. August 2011.
|
2.) |
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten, mindestens
Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu erwerben.
Beweis: |
Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai 2011 als Anlage AS 3 |
|
[
Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 3] |
Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit 40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem Übernahmeangebot
der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen erachtet haben:
|
‘Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen im Sinne von §
31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat
angemessen den Wert der W.E.T. AG. Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion validiert.‘
|
Beweis: |
Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25 (Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 4 (abrufbar im Internet unter http://www.wet-group.com/index.php?id=188)
|
|
[
Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 4] |
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt. Die
W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems AG
|
‘gemäß dem am 28. Februar 2011 zwischen der W.E.T. AG, der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon, Inc. geschlossenen Business
Combination Agreement nicht ohne Zustimmung der Amerigon Europe GmbH über die von ihr gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf.
Die Amerigon Europe GmbH hat auf unsere Anfrage die Zustimmung nicht erteilt‘.
|
Beweis: |
Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG an die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 10. Mai 2011 als Anlage AS 5 |
|
[
Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 5] |
|
3.) |
Nachdem die Abfindung aus dem zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschender Gesellschaft und der W.E.T. Automotive Systems
AG als abhängiger Gesellschaft am 16. Juni 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 305 AktG
mit 44,95 Euro je Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG feststand, bot die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der W.E.T.
Automotive Systems AG erneut an, Stück 60.000 eigene Aktien der Beklagten, diesmal zu einem Kaufpreis je Aktie von 50,00 Euro,
zu kaufen.
Beweis: |
Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 15. Juli 2011 als Anlage AS 6 |
|
[
Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 6] |
Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG abgelehnt. Hierzu hat sie mit Schreiben vom 20. Juli 2011 neben zwei
Gründen, nämlich dem Erhalt der Flexibilität im Hinblick auf die Aktien und dem Hinweis darauf, dass der aktuelle Börsenkurs
über dem Angebotspreis der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liege, vorgetragen, dass
|
‘die Amerigon Europe GmbH einer Veräußerung der eigenen Aktien gemäß Ihrem Angebot vom 15. Juli 2011 nicht zugestimmt hat,
was nach dem Business Combination Agreement vom 28. Februar 2011 erforderlich wäre‘.
|
Beweis: |
Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. Juli 2011 als Anlage AS 7 |
|
[
Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 7] |
|
4.) |
Am 20. Juli 2011 hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ein freiwilliges Teilerwerbsangebot an die Aktionäre der W.E.T.
Automotive Systems AG veröffentlicht, das auf den Erwerb von bis zu Stück 50.000 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG bei
einer angebotenen Gegenleistung je Aktie von 50,00 EUR begrenzt war.
Beweis: |
Angebotsunterlage – Anlage AS 8 (abrufbar unter http://www.deutsche-balaton.de/wet_disc.htm)
|
|
[
Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 8] |
Das Erwerbsangebot wurde für insgesamt Stück 91.998 Aktien angenommen, wovon die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft aufgrund
einer verhältnismäßigen Annahme insgesamt Stück 49.992 Aktien erwerben konnte.
Beweis: |
Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG – Anlage AS 9 |
|
[
Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 9] |
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat in dieses Angebot lediglich Stück 30.000 eigene Aktien eingereicht. Hiermit hat die W.E.T.
Automotive Systems AG sichergestellt, dass Amerigon Europe GmbH auch bei voller Abnahme der eingereichten Stück 30.000 eigenen
Aktien auch in Zukunft über eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte die W.E.T. Automotive Systems AG kontrollieren kann und
so auch satzungsändernde Beschlüsse, Beherrschungsverträge etc. durchsetzen kann. Von den von der W.E.T.-Automotive Systems
AG eingereichten Stück 30.000 eigenen Aktien wurden verhältnismäßig 54,35 %, somit 16.304 Aktien, im Rahmen des Angebotes
übertragen.
|
5.) |
Zur Begründung ihrer Ablehnung der beiden erstgenannten Angebote, die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar
an die W.E.T. Automotive Systems AG gerichtet waren, trug die W.E.T. Automotive Systems AG insbesondere vor, dass die Amerigon
Europe GmbH ihre Zustimmung zu dem Verkauf der eigenen Aktien nicht erteilt habe. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
welcher der Amerigon Europe GmbH eine Einflussnahme auf die W.E.T. Automotive Systems AG sichern soll, wird aber nach § 6
Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags frühestens am 1. Januar 2012 wirksam. Eine vorherige Bindung an die
Mehrheitsaktionärin Amerigon Europe GmbH, die den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG dem Willen der Amerigon Europe
GmbH unterwirft, stellt eine unzulässige Einflussnahme des Großaktionärs auf die Organmitglieder der W.E.T. Automotive Systems
AG, namentlich insbesondere den Vorstand, dar. Eine solche Willensunterwerfung, die ohne einen wirksamen Beherrschungsvertrag
erfolgt, ist schlicht verboten.
|
6.) |
Bezüglich der Einreichung eines Teils der eigenen Aktien in das öffentliche Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
stellt sich die Frage, warum nicht bereits vor der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG am 16. August 2011 eines
der nicht öffentlichen und ausschließlich an die W.E.T. Automotive Systems AG gerichteten Angebote von der W.E.T. Automotive
Systems AG angenommen wurde und warum die Annahme des öffentlichen Erwerbsangebots nicht außerdem für die Gesamtzahl der eigenen
Aktien geschah, um den größten Nutzen für die Gesellschaft zu erzielen. Dies kann nur einem Zweck gedient haben, nämlich dem
Schutz der Hauptversammlungsmehrheit der Amerigon Europe GmbH. Bei allen Angeboten der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
lagen die angebotenen Kaufpreise für eine Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG deutlich über den zu den jeweiligen Zeitpunkten
vom Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen erachteten
Unternehmenswerten.
|
7.) |
Die vom Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG neben dem Hinweis auf das Zustimmungserfordernis und die verweigerte Zustimmung
gegebenen Begründungen, mit denen die Nichtannahme der Angebote jeweils gerechtfertigt werden sollten, verfangen nicht. Das
Zustimmungserfordernis zur Veräußerung eigener Aktien diente offensichtlich dem Zweck, mit den eigenen Aktien die Hauptversammlungsmehrheit
der Amerigon Europe GmbH, die für die Zustimmung zu dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich
war, zu sichern. Es mag sein, dass der Börsenkurs im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an die W.E.T. Automotive Systems AG
auf den Erwerb von 60.000 ihrer eigenen Aktien zu einem Erwerbspreis von 50,00 Euro über dem Börsenkurs gelegen ist. Dies
resultierte jedoch insbesondere aus dem Übernahmeangebot der Deutsche Balaton AG. Über die Börse ist aber offensichtlich,
trotz des höheren Börsenkurses, eine Veräußerung der eigenen Aktien, auch nicht teilweise, erfolgt und dies wäre angesichts
der relativ geringen Börsenumsätze für eine dem Erwerbsangebot entsprechende Stückzahl auch nicht möglich gewesen.
|
8.) |
Hätte die W.E.T. Automotive Systems AG nur die ersten beiden Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angenommen und
in diesem Zusammenhang insgesamt Stück 84.000 eigene Aktien veräußert, wäre die Hauptversammlungsmehrheit der Amerigon Europe
GmbH von 75 % nicht mehr gesichert gewesen. Denn dann wäre, aufgrund des Anstiegs der stimmberechtigten Aktien von 3.040.012
(von den insgesamt 3.200.000 Aktien der Gesellschaft waren die im Bestand gehaltenen 159.988 eigenen Aktien als nicht stimmberechtigt
zu subtrahieren) um 84.000 Aktien auf 3.116.000 Aktien, der Anteil der Amerigon Europe GmbH an dem stimmberechtigen Aktienkapital
mit 2.319.078 Aktien auf rd. 74,42 % und damit unter die nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderliche Grundkapitalmehrheit
von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals abgesunken. Die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag
war somit nur durch die Einräumung des Zustimmungserfordernisses für die Veräußerung eigener Aktien gesichert, die dann auch
nur mit den 2.319.078 Stimmen der Amerigon Europe GmbH erteilt worden ist.
Hätte der Vorstand die eigenen Aktien im Rahmen der vorgenannten Angebote im Interesse der Gesellschaft veräußert, so wäre
die nur durch den Nicht-Verkauf der eigenen Aktien zu sichernde Hauptversammlungsmehrheit von 75 % des in einer Hauptversammlung
maximal vertretenen Grundkapitals der Amerigon Europe GmbH nicht mehr gegeben gewesen. Denn mit Veräußerung von insgesamt
84.000 Aktien im Rahmen der beiden Angebote vom 5. Mai 2011 und 15. Juli 2011 wäre die Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in
der Hauptversammlung bei Anwesenheit aller übrigen Aktionäre unter die 75 %-Schwelle abgesunken. Bei einem Bestand von dann
75.988 eigenen Aktien (159.988 Aktien – 84.000 Aktien = 75.988 Aktien) hätte die Hauptversammlungsmehrheit der Amerigon Europe
GmbH bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Aktien dann nur noch rd. 74,2 % betragen und damit zu wenig, um den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag durchzuboxen.
|
9.) |
Insgesamt ist der Gesellschaft durch die Nichtveräußerung der eigenen Aktien folgender Schaden entstanden:
(1) |
Nichtannahme des Angebots vom 5. Mai 2011 (24.000 Aktien x 1,00 Euro): |
24.000,00 Euro |
(2) |
Nichtannahme des Angebots vom 15. Juli 2011 (60.000 Aktien x (50,00 Euro – 44,95 Euro):
|
303.000,00 Euro
|
(3) |
Keine vollständige Einlieferung der maximal möglichen Anzahl eigener Aktien in das öffentliche Erwerbsangebot der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft im Umfang von (159.988 – 84.000 Aktien [nämlich 24.000 Aktien aus dem Angebot vom 5. Mai 2011 und
60.000 Aktien aus dem Angebot vom 15. Juli 2011]) = 75.988 Aktien, hieraus folgt bei einer Zuteilungsquote von (91.988 + 45.988)
= 50.000 : 137.986 = 36,23 % eine Berücksichtigung von 75.988 Aktien x 36,23 % = 27.530 Aktien statt der berücksichtigten
16.304 Aktien und somit eine Differenz von 11.230 Aktien und damit ein Differenzschaden von 11.230 Aktien x 5,05 Euro
|
56.711,50 Euro
|
|
—————————————————————————————————————— |
Summe
|
383.711,50 Euro
|
|
10.) |
Ein Verkauf von eigenen Aktien, die über dem angeblichen Unternehmenswert je Aktie von 44,95 Euro liegen, führt außerdem zu
einer Erhöhung des Unternehmenswertes um die Differenz zwischen angeblichem Wert und tatsächlich erzieltem Verkaufserlös je
Aktie. Somit hätte die Annahme der Angebote unter (2) und (3) zu einer Erhöhung des Abfindungsangebotes an alle außenstehenden
Aktionäre geführt.
|
B. |
Bestellung eines besonderen Vertreters
Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche vorstehend zu A gemäß § 147 Abs. 1 AktG ergebenden Ersatzansprüche
wird
|
RA Tino Sekera-Terplan Sophienstr. 3 80333 München
|
bestellt.
Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch
geltend machen soll. Wir werden daher beantragen, dass die Stimmen aus den Aktien der Amerigon Europe GmbH bei der Beschlussfassung
über die Abstimmung zu den Punkten A. und B. nicht zur Abstimmung zugelassen werden.
|
C. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 16.08.2011 unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses
über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
und der Amerigon Europe GmbH
Wir schlagen vor zu beschließen:
‘Der von der Hauptversammlung am 16.08.2011 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Zustimmung zu dem zwischen
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
wird aufgehoben.’
|
Begründung
Bereits mit unserem an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 2011 haben wir
gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der für den 11. Januar 2012 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung um die vorstehend
unter lit. A., B. und C. wiedergegebenen Tagesordnungspunkte verlangt. Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG ist unserem
Ergänzungsverlangen vom 9. Dezember 2011 nicht nachgekommen.
Wir haben daher gemäß § 122 Abs. 3 AktG beim Amtsgericht München um Ermächtigung ersucht, die vorgenannten Beschlussgegenstände
für die W.E.T. Automotive Systems AG bekanntzumachen. Mit einer bereits am 13. Dezember 2011 beim Amtsgericht München hinterlegten
Schutzschrift haben Sie versucht, die Rechtmäßigkeit einer Befassung der Hauptversammlung mit den vorgenannten Tagesordnungspunkten
in Zweifel zu ziehen und zu verhindern, dass gerichtlich eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte ausgesprochen
würde. Insbesondere haben Sie hiergegen vorgetragen, dass die von uns verlangten Beschlussgegenstände keine Zuständigkeit
der Hauptversammlung begründen würden.
Das Amtsgericht München ist jedoch, wie Ihnen bekannt, unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat uns mit Beschluss vom 30.
Dezember 2011 gerichtlich ermächtigt, die vorgenannten Tagesordnungspunkte für die Gesellschaft bekannt zu machen. Gegen diesen
uns ermächtigenden Beschluss des Amtsgerichts München sind Sie mit einer sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht München
vorgegangen. Das Oberlandesgericht München hat Ihre Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2012 jedoch zurückgewiesen. Es
steht damit fest, dass die vorgenannten Beschlussgegenstände sehr wohl in die Zuständigkeit der Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems AG fallen und auch zulässig sind. Die Verweigerung der Ergänzung der Tagesordnung der im Zeitpunkt der
Stellung des Ergänzungsverlangens am 9. Dezember 2011 ohnehin schon einberufenen Hauptversammlung war somit rechtswidrig,
weshalb die beantragten Gegenstände nunmehr der nächsten Hauptversammlung vorzulegen sind.
Die vorgenannten unter lit. A., B. und C. genannten Tagesordnungspunkte bedürfen auch einer unverzüglichen Behandlung durch
die nächste Hauptversammlung. Sobald der am 16. Juni 2011 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister
eingetragen ist, besteht bezüglich der Geltendmachung der Ersatzansprüche die tatsächliche Gefahr, dass die herrschende Gesellschaft
Amerigon Europe GmbH ihren dann durch den Unternehmensvertrag vertraglich gesicherten Einfluss dahingehend ausüben wird, um
eine Realisierung der Geltendmachung der Ersatzansprüche zu verhindern. Eine Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ist außerdem längstens bis zur Eintragung des Beschlusses im Handelsregister möglich, weshalb
auch hier Dringlichkeit der Beschlussfassung besteht.
Zu A. und B.
Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben durch das von der W.E.T. Automotive
Systems AG am 28.02.2011 abgeschlossene Business Combination Agreement (BCA) das Ende der freien Entscheidungsbefugnisse der
Organmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG besiegelt. Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG hat mit dem BCA
seine freie Entscheidungsmacht an den Großaktionär Amerigon Europe GmbH und damit auch mittelbar an deren Muttergesellschaft,
die Amerigon Inc., abgegeben. Die vorbehaltlose Unterwerfung einer freien, nicht beherrschten Gesellschaft unter das Zustimmungsschwert
des Großaktionärs, verbunden mit der Nichterteilung der Zustimmung zur Veräußerung eigener Aktien, die jeweils zu einem Verkaufspreis
hätten veräußert werden können,
der den zum jeweiligen Zeitpunkt von Vorstand und Aufsichtsrat als angemessen angesehenen Preis übersteigt, zeigt, dass die
Nichterteilung der Zustimmung allein dem Ziel gedient haben muss, die knappe und nur durch die von der W.E.T. Automotive Systems
AG gehaltenen eigenen Aktien gesicherte qualifizierte Mehrheit zu sichern. Die Zustimmung zur Veräußerung von 30.000 Aktien
wurde dann auch nach der Hauptversammlung erteilt; jedoch wurden gerade so viele Aktien eingereicht, dass auch bei voller
Berücksichtigung der eingereichten 30.000 Aktien im Rahmen des Erwerbsangebots die qualifizierte Mehrheit weiterhin gesichert
ist. Diese unzulässige Einflussnahme des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH durch Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung
eigener Aktien über den jeweils als angemessen erachteten Werten, hat mindestens zu dem Schaden geführt, der vorstehend unter
Punkt A) dargestellt ist. Dieser Schaden ist daher gegenüber dem Großaktionär Amerigon Europe GmbH geltend zu machen.
Da die Organmitglieder bereits in der ordentlichen Hauptversammlung am 16. August 2011 die Existenz eines Schadens abgestritten
haben und auch seitdem keine Anstalten unternommen haben, etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Amerigon Europe GmbH
geltend zu machen, besteht Anlass zu der Annahme, dass durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine sachgerechte
Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist. Es besteht Anlass zu der Annahme, dass durch die gesetzlichen Vertreter
der Gesellschaft eine sachgerechte Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist, so dass wie unter Punkt B) vorgeschlagen,
ein unabhängiger besonderer Vertreter zu bestellen ist, der sich der Geltendmachung der unter Punkt A) bereits bezifferten
Ansprüche annimmt.
Bei den Beschlussfassungen zu A. und B. unterliegt die Amerigon Europe GmbH nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG einem Stimmverbot,
da niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben kann, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft
gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Über die Geltendmachung der Ersatzansprüche entscheiden daher allein die Minderheitsaktionäre.
Zu C.
Die Amerigon Europe GmbH hat sich den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu
dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschendem Unternehmen und der W.E.T.
Automotive Systems AG als beherrschtem Unternehmen allein aufgrund der im Bestand gehaltenen Stück 159.988 eigenen Aktien
erwirken können. Wie aus dem Abstimmungsergebnis ersichtlich wird, wurde der Beschluss einzig mit den 2.319.078 Stimmen der Amerigon Europe GmbH (bei 658.246 NEIN-Stimmen) gefasst. Die JA-Stimmen entsprechen dabei einer
Mehrheit von 77,891 % des stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon
Europe GmbH nicht durch das Business Combination Agreement die Macht über die Verwendung der eigenen Aktien durch Vereinbarung
eines aktienrechtlich unzulässigen Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu Gunsten der Gesellschaft aus
wirtschaftlichen Erwägungen heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern
können. Die Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern.
Durch diese Einflussnahme auf den Vorstand und auch den Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ist der Beschluss der
Hauptversammlung vom 16. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 6 mit dem Makel behaftet, nicht die wahren Mehrheiten widerzuspiegeln
und daher aufzuheben.
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
[gez.] Birkert
Rolf Birkert
[Briefkopf der Bethmann Bank AG / ABN AMRO]
Deutsche Balaton AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
21.03.2012
Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, im Zusammenhang mit einem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG nach § 122 Abs. 2 AktG bestätigen und versichern wir hiermit,
dass wir seit dem 1. Oktober 2011 ohne Unterbrechung Stück 50.500 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608,
mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 151.500,00 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
verwahren.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsänderungen erfolgen, werden wir
unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 31. Mai
2012 gebunden.
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
Bethmann Bank AG
[gez.] Kraus
Werner Kraus Vermögensmanagement
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[i. V., Unterschrift unleserlich]
Jörg Reese Direktor Vermögensmanagement
|
[Briefkopf der Bank Sarasin AG]
Persönlich/Vertraulich
Deutsche Balaton AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
Frankfurt, 20. März 2012
Ihre E-Mail vom 20. März 2012 –
Bestätigung des Depotbestands (W.E.T. Automotive Systems AG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, im Zusammenhang mit einem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG nach § 122 Abs. 2 AktG bestätigen und versichern wir mit heutigem
Datum, dass wir seit dem 1. Oktober 2011 bis 15. März 2012 ohne Unterbrechung Stück 171.256 Aktien der W.E.T. Automotive Systems
AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 513.768,00 Euro, für
die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahrt haben.
Seit dem 16. März 2012 verwahren wir Stück 126.256 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil
am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 378.768 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden
wir unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 31.
Mai 2012 gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bank Sarasin AG
[gez.] Thomas Knitter
Thomas Knitter Direktor
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[gez.] S. Wollersheim
Sascha Wollersheim Direktor
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