WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
ISIN DE000A1X3X33 WKN A1X3X3
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, um 10:00 Uhr (MEZ) unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen (‘virtuelleHauptversammlung‘).
Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den Geschäftsräumen der Grünebaum
Gesellschaft für Event Logistik mbH an der Adresse Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 geändert worden
ist, (‘GesRuaCOVBekG‘) beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die teilnehmenden Mitglieder des Vorstands, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung
aufnehmende Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters physisch zugegen sein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz
1 des Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom
Vorstand beziehungsweise – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen
ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 31.001.901,06 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
|
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,11 je Stückaktie, die für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigt ist; bei 150.482.807 dividendenberechtigten Stückaktien entspricht dies insgesamt
|
EUR
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16.553.108,77
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Gewinnvortrag |
EUR |
14.448.792,29 |
Bilanzgewinn |
EUR |
31.001.901,06 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die am 17. November 2021 vorhandenen
dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese
Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie
von EUR 0,11 vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten
Dividende um EUR 0,11 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht
in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
ausgezahlt. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit
ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Januar 2022, fällig.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem bestehenden Beherrschungsvertrag zwischen
der Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der TLG IMMOBILIEN AG für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr zu
zahlenden Ausgleichsbetrag anzurechnen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Büro Berlin,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie
|
b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz)
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
|
6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Absatz 3 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die
erstmalige Beschlussfassung hat gemäß der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde zuletzt durch die außerordentliche
Hauptversammlung vom 17. November 2017 geändert. § 11 der Satzung sowie das der darin geregelten Vergütung zugrundeliegende
Vergütungssystem finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft
einschließlich des Vergütungssystems, welches dieser zugrunde liegt, und das in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III zu finden ist, zu bestätigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz
1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.
Das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Eran Amir wurde durch Beschluss vom 7. Januar 2021 gerichtlich für eine Amtszeit
bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, d.h der für den 29. Dezember 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung,
zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Helmut Ullrich und Herr Frank
D. Masuhr enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Dezember 2021.
Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats vor, die nachfolgend genannten
Personen für eine Amtszeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Dezember 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu bestellen:
a) |
Herrn Eran Amir, Ingenieur und Vorstandsmitglied der TLG Immobilien AG, wohnhaft in Berlin;
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b) |
Herrn Frank Roseen, Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA, wohnhaft in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg sowie
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c) |
Herrn David Maimon, Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.
|
Über jeden der Wahlvorschläge in vorstehenden Buchstaben a) bis c) soll einzeln abgestimmt werden.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 7 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Sinne von § 264d des Handelsgesetzbuchs (‘HGB‘), zu denen die Gesellschaft wegen der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt gehört, muss gemäß § 100 Absatz
5 Halbsatz 1 Aktiengesetz mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens
ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen werden
von den vorgeschlagenen Kandidaten David Maimon und Frank Roseen erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen
folgt, sind nach der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im
Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der Lebenslauf der Kandidaten,
die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und C.14 des
Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer IV.
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 3 Absatz 2 der Satzung
Der in § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Verweis auf § 30b Absatz 3 WpHG ist gegenstandslos geworden. Die
früher in § 30b Absatz 3 WpHG enthaltene Regelung ist nunmehr in § 49 Absatz 3 WpHG enthalten.
Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 30b Absatz 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.‘
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 3 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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‘Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.‘
|
Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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9. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 15 Absatz 3 der Satzung
§ 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft sollte der Gesellschaft Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsleiters der
Hauptversammlung gewähren. Es soll daher klargestellt werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats – an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats,
einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen kann.
Derzeit lautet § 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem
anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt wird. Unterbleibt
eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner unmittelbar
vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter
gewählt.‘
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 15 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats – kann an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats, einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder
eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats
noch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats anwesend sind und keine andere Person nach Satz 2 bestimmt haben,
wird der Versammlungsleiter durch die anwesenden Aktionäre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.‘
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Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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II. |
Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die
Vorschriften der §§ 87a und 120a Aktiengesetz ergänzt. § 87a Aktiengesetz sieht vor, dass der Aufsichtsrat einer börsennotierten
Gesellschaft ein klares verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt, welches gemäß § 120a Absatz
1 Aktiengesetz der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Beschlussfassung
über die Billigung vorzulegen ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens
bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind allerdings gegenwärtig und werden auch auf absehbare Zukunft zugleich
Angestellte der TLG IMMOBILIEN AG sein und erhalten ausschließlich von der TLG IMMOBILIEN AG eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die von der TLG IMMOBILIEN AG gewährte Vergütung kompensiert auch die Übernahme des Vorstandsamtes bei der Gesellschaft. Die
Gesellschaft zahlt den Mitgliedern ihres Vorstands keine eigene Vergütung. Die Vergütung wird vielmehr durch den Vorstand
der TLG IMMOBILIEN AG eigenständig festgesetzt und unterliegt somit nicht den Anforderungen nach §§ 87a und 120a Aktiengesetz.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
kann mithin nicht erfolgen.
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III. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)
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1. |
Zielsetzung der Vergütung und Bezug zur Geschäftsstrategie
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen
sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft
stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich
leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten
zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind
Voraussetzung für einen langfristigen Unternehmenserfolg.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Empfehlung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine rein
funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien
sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den
kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung
getragen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel
unabhängig vom geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise von der Ertragslage der Gesellschaft.
|
2. |
Festsetzung und Verfahren zur Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, ist in § 11 der Satzung
der Gesellschaft geregelt. Dieser lautet wie folgt:
‘§ 11 Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 1. Januar 2018 eine feste jährliche Vergütung von EUR 20.000,00, der
stellvertretende Vorsitzende das Doppelte und der Vorsitzende das Dreifache des vorgenannten Betrages.
Die vorgenannten Vergütungen sind jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine zeitanteilige Vergütung.
(2) Daneben werden dem Aufsichtsrat Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer erstattet.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss im Sinne des § 7 Absatz 4 der Satzung angehören, erhalten über die
Vergütung nach Absatz 1 hinaus keine zusätzliche Vergütung.‘
Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden anlassbezogen durch den Aufsichtsrat und den Vorstand
auf ihre Angemessenheit überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden. Bei
Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung der Vergütung vor. Mindestens alle
vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen
oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Der Hauptversammlung obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
und die Vergütung. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Aufsichtsratsvergütung nicht die erforderliche
Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Aufsichtsratsvergütung vorzulegen.
Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und
Aufsichtsrat unterbreitet um eine wechselseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der
Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des WCM-Konzerns unterscheidet, kommt bei der Überprüfung und Festsetzung
der Vergütung ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch
die Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind, entbehrlich.
Seit der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergibt
sich aus § 113 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
Beschluss zu fassen hat, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat werden
daher der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Beschlussfassung vorlegen
und in diesem Rahmen eine Analyse der Vergütung vornehmen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung zu ändern, wird die Verwaltung
der Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 11 der Satzung der
Gesellschaft vorlegen. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Vergütung nicht die erforderliche Mehrheit,
so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Vergütung vorzulegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütung
und des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems eingebunden sind. Dem sich daraus ergebenden Interessenkonflikt wirkt aber
entgegen, dass die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Vergütung, einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems,
kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und zudem auch der Vorstand der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag
unterbreitet.
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3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer
Der Vergütungsanspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus dem kooperationsrechtlichen Verhältnis, das zwischen
der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied durch dessen Wahl in den Aufsichtsrat sowie die Annahme der Wahl zustande kommt
und das durch die Satzung zur Aufsichtsratsvergütung ausgestaltet wird. Es bestehen dementsprechend keine auf die Aufsichtsratsvergütung
bezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Bestelldauer der Aufsichtsratsmitglieder regelt § 6 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
‘Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit
bestimmen.‘
Speziell für Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern, die für vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Mitglieder nachgewählt
werden bestimmt § 6 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft:
‘Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest
der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.‘
Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die
Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt gemäß § 6 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft zudem unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem
Vorstand niederlegen. Das Recht zur Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund werden hiervon nicht berührt.
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4. |
Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in
Höhe von EUR 20.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter erhalten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen
höheren Organisations- und Verwaltungsaufwand sowie ihre besondere Verantwortung für die erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit
des Gesamtgremiums – und im Einklang mit der Empfehlung in G.17 DCGK – eine erhöhte Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält EUR 60.000 und sein Stellvertreter EUR 40.000. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss wird nicht zusätzlich vergütet,
sondern ist mit der vorgenannten Fixvergütung abgegolten.
Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf
die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer erstattet. Die Aufsichtsratsmitglieder
sind insbesondere im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen.
Die Prämien werden von der Gesellschaft bezahlt.
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IV. |
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
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1. |
Herr Eran Amir, Ingenieur und Vorstandsmitglied der TLG Immobilien AG, wohnhaft in Berlin
Persönliche Daten:
Herr Eran Amir wurde 1971 in Haifa, Israel, geboren und ist Israelischer Staatsbürger.
Beruflicher Werdegang:
Seit 2020 |
Mitglied des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG |
2018 bis 2019 |
ADO Properties SA COO und operativer Berater
|
2014 bis 2018 |
Plaza Tshuva Group Vizepräsident Technik
|
2009 bis 2014 |
FC Hotels Group Germany CTO
|
2007 bis 2009 |
Ashtrom International Group Projekt Manager
|
2005 bis 2006 |
Nitzan Inbar Project Projektleiter
|
2001 bis 2005 |
Kaban Engineering – Airport City Projektleiter
|
Ausbildung / Akademischer Werdegang:
1994 bis 1998 |
B.SC Ingenieur – Fakultät Bau- und Umweltingenieurwesen Technion Israel Institute of Technology, Haifa, Israel |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
– |
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Herr Amir ist Mitglied des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Darüber hinaus bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zwischen Herrn Amir einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft-
bzw. des TLG IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
|
2. |
Herr Frank Roseen, Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA, wohnhaft in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
Persönliche Daten:
Herr Frank Roseen wurde 1962 in Athen, Griechenland, geboren und ist Schwedischer Staatsbürger.
Beruflicher Werdegang:
Seit 2018 |
Bonava AB Unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats
|
Seit 2016 |
Aroundtown SA Mitglied des Verwaltungsrats
|
2015 bis 2016 |
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Mitglied des Vorstands (CFO und Leiter Investment)
|
2012 bis 2015 |
GE Capital Real Estate CEO für Deutschland und Zentral-Osteuropa
|
2008 bis 2012 |
GE Capital Real Estate Central & Eastern Europe CEO
|
2005 bis 2008 |
GE Capital Real Estate Asia Pacific CFO
|
2002 bis 2005 |
GE Capital Real Estate Nordic CFO
|
1998 bis 2002 |
Xerox Sweden CFO
|
1996 bis 1998 |
Philips Nordic Leiter interne Revision
|
1990 bis 1996 |
Folksam Insurance Group, Schweden Stellv. Leiter Interne Revision
|
1987 bis 1990 |
Scandic Hotelkette, Schweden Management Trainee
|
Ausbildung / Akademischer Werdegang:
– |
Business Administration MBA Universität Stockholm, Schweden
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
– |
TLG Immobilien AG, Berlin (Vorsitzender)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
– |
Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA
|
– |
Mitglied des Verwaltungsrats der Bonava SA
|
Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Herr Roseen ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Ferner ist Herr
Roseen Verwaltungsratsmitglied der Aroundtown SA, welche ausweislich der Stimmrechtsmitteilung der Aroundtown SA vom 20. Februar
2020 mit 77,48 % der Aktien unmittelbar und mit 0,28 % der Aktien mittelbar maßgeblich an der TLG IMMOBILIEN AG und mithin
mittelbar auch an der Gesellschaft beteiligt ist. Von 2015 bis 2016 war Herr Roseen zudem Mitglied des Vorstands der Gesellschaft.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Roseen einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs-
und Grundbesitz-Aktiengesellschaft- bzw. des TLG IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit
mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
|
3. |
Herr David Maimon, Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande
Persönliche Daten:
Herr David Maimon wurde 1960 in Israel geboren und ist israelischer Staatsbürger.
Beruflicher Werdegang:
Seit Juli 2021 |
Tevat Limited Geschäftsführer
|
Seit Juli 2021 |
Zakiono Enterprises Limited Geschäftsführer
|
Seit 2020 |
Globalworth Real Estate Investments Limited Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats
|
Seit 2018 |
Grand City Properties SA und Aroundtown SA Mitglied des Beirats
|
2003 bis 2020 |
Rosario Capital Underwriting Company Geschäftsführer
|
2011 bis 2018 |
Sun D’Or International Airways Ltd. Geschäftsführer
|
2014 bis 2018 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Präsident & CEO
|
2010 bis 2014 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Commercial and Industrial Affairs
|
2009 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Sales and Service
|
2005 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Service
|
2003 bis 2008 |
Rosh Ha’Ayin Economic Company Geschäftsführer
|
2003 bis 2005 |
Association for the Wellbeing of Israel’s Soldiers Präsident und Geschäftsführer der Economic Company der Association
|
2002 bis 2003 |
Privat-Verwaltung der Vermögen privater Investoren |
2001 bis 2003 |
Capital-Berger Investments Geschäftsführer
|
2000 bis 2001 |
Tevel-Telecom cable company Vizepräsident
|
1999 bis 2001 |
Leumi Gemel Ltd. Geschäftsführer und Mitglied des Investment Committee
|
1996 bis 2000 |
Hever Permanent Army Soldiers and Pensioners Organization Ltd. Geschäftsführer, Mitglied des Kontroll- und des Liegenschaftsausschusses
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1978 bis 2000 |
Militärdienst in Israel Ehrenhafte Entlassung im Rang eines Colonel
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Ausbildung / Akademischer Werdegang:
1998 bis 1999 |
M.B.A. Derby University, Vereinigtes Königreich
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1984 bis 1986 |
B.A. Soziologie und Politikwissenschaften Bar Ilan University, Israel
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Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
– |
TLG Immobilien AG, Berlin
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
– |
Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Globalworth Real Estate Investments Limited
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Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
– |
Mitglied des Beirats der Grand City Properties SA
|
– |
Mitglied des Beirats der Aroundtown SA
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Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Herr Maimon ist Mitglied des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Herr Maimon ist zudem
Mitglied des Beirats der Aroundtown SA sowie Mitglied in Verwaltungs- und Beiräten von Unternehmen, an denen die Aroundtown
SA beteiligt ist. Ausweislich der Stimmrechtsmitteilung der Aroundtown SA vom 20. Februar 2020 ist die Aroundtown SA mit 77,48
% der Aktien unmittelbar und mit 0,28 % der Aktien mittelbar maßgeblich an der TLG IMMOBILIEN AG beteiligt. Darüber hinaus
bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Maimon einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft-
bzw. TLG IMMOBILIEN AG Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
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V. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Angabe gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 Alt. 2 WpHG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 150.482.807,00 und ist eingeteilt
in 150.482.807 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 150.482.807. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des GesRuaCOVBekG.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht, ihr Fragerecht sowie ihr Widerspruchsrecht
im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Sie können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
auf der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Internetseite (das ‘Online-Portal‘) unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
verfolgen.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimm- und Fragerechts
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts
per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter der nachstehenden
Adresse
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Mittwoch, den 8. Dezember 2021, 0:00 Uhr MEZ, (Nachweisstichtag)
Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212
aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im
vorliegenden Fall der 7. Dezember 2021, 23:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs.
4 Satz 2 Aktiengesetz zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall der 8. Dezember 2021, 0:00 Uhr). Die Gesellschaft
folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbands Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsrichtlinie (Richtlinie
(EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick
auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) für den deutschen Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung inklusive der Zugangsdaten für das passwortgeschützte
Online-Portal von der Gesellschaft übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten zu gewährleisten, werden
Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
wird die Gesellschaft ab Mittwoch, den 8. Dezember 2021, ein Online-Portal unterhalten. Über das Online-Portal können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen
und Fragen einreichen. Um das Online-Portal nutzen zu können, müssen Aktionäre sich mit dem Zugangscode einloggen, den sie
mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung von Rechten erscheinen dann in Form von
Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Online-Portals.
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die Aktionäre
Aktionäre oder ihre Vertreter können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar im Wege elektronischer Kommunikation
per E Mail oder durch Nutzung des Online Portals sowie durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ),
ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für
die ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Vorbehaltlich der Stimmabgabe im Online-Portal kann die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer
Sprache im Wege elektronischer Kommunikation (per E-Mail) unter folgender E-Mail-Adresse
inhaberaktien@linkmarketservices.de |
erfolgen. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail steht den Aktionären das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, 28. Dezember 2021,
24:00 MEZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl kann auch ab Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Briefwahl’ vorgesehen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch
am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, soweit nicht am Tag der Hauptversammlung eine Stimmabgabe im Online-Portal
erfolgt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf etwaige Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft als eine Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1
Aktiengesetz oder als Wahlvorschlag nach § 127 Aktiengesetz bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge
einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (‘geschäftsmäßig Handelnder’), ausüben lassen. Auch
im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes
wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts
wie unter Ziffer V.5 dieser Einberufung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre
selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer V.8.d) bzw. Ziffer V.10 dieser Einberufung
für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Ziffer V.5 dieser Einberufung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation per E-Mail unter der
folgenden Adresse zugehen:
|
WCM Beteiligungs und Grundbesitz Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per E Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann ab Mittwoch, den 8. Dezember 2021, zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Dritte’ vorgesehen.
Auf diesem Weg können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen in Bezug zur
Vollmacht vorgenommen werden.
Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten über das Online-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz,
die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.
|
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des Dienstags, 28. Dezember 2021,
24:00 Uhr MEZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen kann auch ab
Mittwoch, den 8. Dezember 2021, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisungen’ vorgesehen. Auf diesem Wege können bis zum
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.
|
8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Sonntag, der 28. November 2021, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten
Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 14. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E Mail: antraege@linkmarketservices.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung
des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt,
wenn der den Antrag stellende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.
|
c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5)
sowie zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 14. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz sowie in § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung
mit §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge
von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E Mail: antraege@linkmarketservices.de
|
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Hauptversammlung können keine Wahlvorschläge
unterbreitet werden.
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
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d) |
Fragemöglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG
Gemäß den Vorgaben des GesRuaCOVBekG besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen
zu stellen.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Hauptversammlung und bis spätestens
Montag, den 27. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen sind.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen
erfolgt ‘in’ der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur genannt werden, wenn eine
Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an
wcm_hv2021@linkmarketservices.de |
möglich.
|
e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zur Verfügung.
Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 Aktiengesetz,
die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
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9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich der Fragenbeantwortung und Abstimmungen)
am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, ab 10:00 Uhr MEZ nach Eingabe der Zugangsdaten im passwortgeschützten Online-Portal auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
verfolgen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Online-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
sind eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für den Zugang zum Online-Portal benötigen Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt
wird. Auf dieser Stimmrechtskarte befinden sich individuelle Zugangsdaten, mit denen sich Aktionäre im Online-Portal anmelden
können.
Weitere Einzelheiten zum Online-Portal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
Die Gesellschaft kann keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für die jederzeitige Verfügbarkeit des
Online-Portals übernehmen. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
|
10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
Aktionären, die ihr Stimmrecht gemäß vorstehender Ziffer V.5 bis 7 ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt.
Der Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung über das Online-Portal zugänglich unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
im Wege der elektronischen Kommunikation zu Protokoll des Notars zu erklären. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche
‘Widerspruch einlegen’ vorgesehen.
|
11. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Satz 1 Nr. 3 Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende zugänglich zu machenden Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
abrufbar:
Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:
* |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in
der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019.
|
Zu dem Tagesordnungspunkt 6:
* |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
|
12. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
wcm_hv2021@linkmarketservices.de |
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MEZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (‘DSGVO‘), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland Tel.: +49 (0)30 – 2470 50 E-Mail: kontakt@tlg.de
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Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft c/o TLG IMMOBILIEN AG Datenschutzbeauftragter Jörg Ohst Hausvogteiplatz. 12 10117 Berlin Deutschland E Mail: datenschutz@tlg.de
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet:
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Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
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Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten zur virtuellen
Hauptversammlung;
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bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen
Name und Wohnort sowie die im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
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sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen) sowie
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Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Hauptversammlung.
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Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung |
veröffentlicht. Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen und
ihre Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre
jedoch widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften
des Aktiengesetzes und des GesRuaCOVBekG, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des GesRuaCOVBekG
(§ 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung
der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen (z.B. bei der namentlichen Nennung von
Fragestellern in der Hauptversammlung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO aufgrund einer Einwilligung des betroffenen Aktionärs.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs
in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft
beauftragt hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder
die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten
aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO sowie nach Artikel 7 Absatz 3 das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889 0 Fax: +49 30 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz berlin.de
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Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Berlin, im November 2021
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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