Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Blaubeuren
– Wertpapier-Kenn-Nr. 780 200 –
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 15. Juni 2010 um 11.00 Uhr im Hotel-Restaurant
Löwen Marktplatz 1, 89143 Blaubeuren stattfindenden
125. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts
des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009.
Über diesen Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss
gefasst werden, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt
hat.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
|
MOORE STEPHENS DEUTSCHLAND AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 14199 Berlin
|
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
|
5. |
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) sind u.a. die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung
zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
geändert worden. § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft soll
an die geänderten aktienrechtlichen Vorschriften angepasst werden.
§ 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll aufgehoben werden, da
sich die Anforderungen an Nachweise und Fristen im Übrigen aus dem
AktG ergeben und die Vorschrift damit entbehrlich geworden ist.
a) |
Änderung von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
§ 12 Abs.
2 Satz 2 der Satzung, der wie nachstehend abgedruckt lautet, soll
an die neue Rechtslage angepasst werden:
§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt:
|
‘Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.’
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 12 Abs.
2 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
|
‘Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.’
|
|
b) |
Aufhebung von § 12 Absatz 3 der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 12 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben.
|
|
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 12 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis genügt eine in Textform
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 25. Mai 2010 (0.00 Uhr) zu
beziehen und muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 8.
Juni 2010 (24.00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
Württembergische Leinenindustrie AG c/o
Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 20 01 07 60605
Frankfurt am Main Telefax: (069) 12012 86045 WP.HV@Xchanging.com
Die vorstehend bezeichnete Bescheinigung zum Nachweis des Aktienbesitzes
kann bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Depot verwahrt werden, auch von der
Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank, einem Kreditinstitut
innerhalb der Europäischen Union oder einer Niederlassung der Gesellschaft
an ihren Börsenplätzen im In- und Ausland ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden
durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts
weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall
ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder
die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten
haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung und der Widerruf
von Vollmachten sind uns an unsere folgende Adresse zu übermitteln
Württembergische Leinenindustrie AG Bleiche
1 89143 Blaubeuren Telefax 0731/402 44 4910 manfred.thumm@ratiopharm.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Vereinigungen
von Aktionären und sonstigen Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG genügt
es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen
sowie die ihnen nach § 135 AktG Gleichgestellten können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; stimmen Sie sich
daher bitte vorher über die Form der Vollmacht ab, wenn Sie diese
bevollmächtigen wollen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135
Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127,
131 Abs. 1 AktG
Gegenanträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von
Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung
oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Abschlussprüfern nach
§ 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 31. Mai 2010,
24.00 Uhr, an unsere Adresse
Württembergische Leinenindustrie AG Bleiche
1 89143 Blaubeuren Telefax 0731/402 44 4910
zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse
www.wuerttembergische-leinenindustrie.de veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden wir ebenfalls unter dieser lnternetadresse veröffentlichen.
Unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, das entspricht 300
Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss uns bis mindestens
30 Tage vor der Versammlung an unsere Adresse
Württembergische Leinenindustrie AG Bleiche
1 89143 Blaubeuren Telefax 0731/402 44 4910
zugegangen sein, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 15. Mai 2010, 24.00 Uhr.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ enthalten.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen
Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder
während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit
dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich
ist, den Schluss der Debatte anordnen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ enthalten.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind
unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
zugänglich.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Jahresabschluss
2009 und der Lagebericht der Württembergische Leinenindustrie AG sowie
der Bericht des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.wuerttembergische-leinenindustrie.de zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung
Das Grundkapital ist in 6.000 Aktien im Nennbetrag von je Euro
51,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je Euro 51,00
Nennbetrag der Aktien gewähren eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 6.000.
Blaubeuren, im Mai 2010
Der Vorstand
|