Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Blaubeuren
– Wertpapier – Kenn-Nr. 780 200 – – ISIN DE 0007802001 –
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. August 2012, um 11.00 Uhr im Gasthaus zum Lamm, Dorfstr. 56, 89143 Blaubeuren, Ortsteil Asch, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die VEM Vermögensverwaltung
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zossen (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5
UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 11. Juli 2011 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit
geschaffen, dass die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine
übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft
unmittelbar gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die übernehmende Aktiengesellschaft
(Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (‘verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out‘). Von dieser gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) bestehenden Möglichkeit möchte die VEM Vermögensverwaltung
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zossen (‘VEM‘) Gebrauch machen.
Die Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft (‘Gesellschaft‘) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 165 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Blaubeuren.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 306.000,00 und ist eingeteilt in 6.000 auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag
von je EUR 51,00. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Die VEM ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 25444P eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in
Zossen. Sie hält direkt 5.488 Aktien der Gesellschaft, was 91,47 % des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Mit einer
direkten Beteiligung an der Gesellschaft von mehr als neun Zehnteln des Grundkapitals ist die VEM damit Hauptaktionärin im
Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG.
Die VEM hat dem Vorstand der Gesellschaft am 12. Juni 2012 mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags
zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der VEM als übernehmender Gesellschaft (‘Verschmelzungsvertrag‘) eintreten zu wollen, und verlangt, in diesem Zusammenhang bei der Gesellschaft einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out
durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die VEM dem Vorstand der Gesellschaft am 12. Juni 2012 einen ersten Entwurf eines Verschmelzungsvertrags
übersandt, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die VEM die Minderheitsaktionäre
der Gesellschaft ausgeschlossen werden sollen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hat die VEM ihr Verlangen, einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Gesellschaft
durchzuführen, wiederholt und ihre Bitte, den Abschluss des Verschmelzungsvertrags zu verhandeln, unter Übersendung eines
überarbeiteten Verschmelzungsvertragsentwurfs erneuert. Auch der überarbeitete Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält
die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die VEM die Minderheitsaktionäre der Gesellschaft
ausgeschlossen werden sollen.
Am 16. Juli 2012 haben die VEM und die Gesellschaft den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der VEM als übernehmender
und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft aufgestellt. Der Verschmelzungsvertragsentwurf enthält die Angabe, dass
im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die VEM die Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen
werden sollen. Außerdem enthält der Vertragsentwurf die aufschiebende Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung
vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf
die VEM als Hauptaktionärin in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung
ohne Gegenleistung vorgesehen. Der Verschmelzungsvertrag soll am 20. Juli 2012 zur Niederschrift des Notars Dr. Oswald van
de Loo als amtlichem Vertreter des Notars Prof. Dr. Heribert Heckschen mit Amtssitz in Dresden abgeschlossen werden.
Die angemessene Barabfindung, welche den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die
VEM als Hauptaktionärin zu zahlen ist, hat die VEM auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der IVA VALUATION & ADVISORY
AG, Landau, vom 13. Juli 2012 ermittelt und auf EUR 425,00 je Aktie der Gesellschaft festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 hat die VEM dem Vorstand der Gesellschaft die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt
und ihr Verlangen, einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Gesellschaft durchzuführen, wiederholt und konkretisiert.
Die VEM hat dem Vorstand der Gesellschaft außerdem eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Frankfurt, vom 16. Juli
2012 übermittelt. Darin garantiert die Commerzbank den Minderheitsaktionären unbedingt und unwiderruflich die Erfüllung der
Verpflichtung der VEM als Hauptaktionärin der Gesellschaft, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte
Barabfindung in Höhe von EUR 425,00 je auf die VEM übergegangener Aktie der Gesellschaft zu zahlen.
Die VEM hat der Hauptversammlung der Gesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet
werden.
Der vom Landgericht Stuttgart auf Antrag der VEM als Hauptaktionärin bestellte sachverständige Prüfer, die WirtschaftsTreuhand
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die VEM hat gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft nachgewiesen, dass ihr 91,47 % der Aktien der Gesellschaft unmittelbar
gehören.
Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Aktiengesellschaft ist mit
dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden
Aktiengesellschaft wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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‘Die Aktien der übrigen Aktionäre der Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gemäß
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft mit Sitz
in Zossen (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 425,00 je Aktie der Württembergische Leinenindustrie
Aktiengesellschaft auf die VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft übertragen.’
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 07. August 2012, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2012, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
Württembergische Leinenindustrie AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: (069) 12012 86045 WP.HV@Xchanging.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung wird mit den Eintrittskarten
übersandt und findet sich auch unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de. Gern übermitteln wir auf
Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform ein Vollmachtsformular.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der
Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse:
Württembergische Leinenindustrie AG Bleiche 1 89143 Blaubeuren Telefax 0731/152555-18 E-Mail: rolf.glessing@merckle.de
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung
der Vollmacht. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen
und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Gegenanträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind
schriftlich, per Telefax oder E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Württembergische Leinenindustrie AG Bleiche 1 89143 Blaubeuren Telefax: 0731/152555-18 E-Mail: rolf.glessing@merckle.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge
müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Wir werden bis spätestens am 13. August 2012, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de zugänglich machen.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzwidrigen
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, das entspricht
300 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens mit Ablauf des 28. Juli 2012, 24.00
Uhr, zugegangen sein. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Württembergische Leinenindustrie AG Der Vorstand Bleiche 1 89143 Blaubeuren
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 28. Mai 2012, 0.00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de zugänglich gemacht.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit
es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter eine angemessene Beschränkung der Redezeit, der
Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände
der Tagesordnung und für einzelne Redner und Fragesteller zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen
sowie den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich
ist.
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter
der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
folgende Dokumente zur Ansicht und zum Download zugänglich:
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der am 16. Juli 2012 aufgestellte Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der VEM als übernehmender Gesellschaft und der
Gesellschaft als übertragender Gesellschaft;
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 mit den Lageberichten und den Berichten des
Aufsichtsrats;
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der von der VEM in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die VEM und zur Erläuterung und Begründung der
Angemessenheit der Barabfindung vom 16. Juli 2012 einschließlich seiner Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme
vom 13. Juli 2012 der IVA VALUATION & ADVISORY AG, Landau, zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen
Barabfindung zum Bewertungsstichtag 28. August 2012;
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die Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Frankfurt, vom 16. Juli 2012 gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3
AktG;
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der Prüfungsbericht des vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers WirtschaftsTreuhand
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre)
auf die VEM vom 16. Juli 2012;
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die Zwischenbilanz der Gesellschaft nach § 63 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UmwG zum 30. Juni 2012;
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die Jahresabschlüsse der VEM (damals noch als VEM Vermögensverwaltung GmbH firmierend) für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und
2011 nebst Lageberichten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für 2011 hat die VEM als kleine Kapitalgesellschaft noch keinen
Lagebericht aufgestellt);
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die Zwischenbilanz der VEM nach § 63 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UmwG zum 30. Juni 2012;
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der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der VEM und der Gesellschaft vom 18.
Juli 2012 sowie
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der nach § 12 UmwG erstattete Prüfungsbericht vom 18. Juli 2012 des vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten
sachverständigen Prüfers WirtschaftsTreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen
der VEM als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 16. Juli 2012.
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Sobald der Verschmelzungsvertrag zwischen der VEM als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft
notariell abgeschlossen ist, wird auch der abgeschlossene Verschmelzungsvertrag unter der Internet-Adresse www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
zugänglich sein.
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.wuerttembergische-leinenindustrie.de sind außerdem die Unterlagen und Informationen nach § 124a AktG
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 6.000 Aktien im Nennbetrag von
je Euro 51,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je Euro 51,00 Nennbetrag der Aktien gewähren eine Stimme in der
Hauptversammlung. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 6.000.
Blaubeuren, im Juli 2012
Der Vorstand
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