WEISSWERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wirecard Musterverfahren: Letzte Chance für Anleger. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen läuft ab.
Wirecard Musterverfahren: Letzte Chance für Chance für Anleger. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen läuft ab.
Stuttgart, 18.08.2023
In 31 Tagen endet eine zentrale Frist für geschädigte Wirecard-Anleger: Ansprüche von Wirecard-Anlegern können nur noch bis 18.09.2023 gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht („BayOblG“) angemeldet werden. Anleger haben daher ab heute nur noch wenige Tage Zeit, Ihre Ansprüche zum Kapitalanlager-Musterverfahren in Sachen Wirecard („Musterverfahren“) anzumelden. Die WEISSWERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („WEISSWERT“) bietet geschädigten Anlegern an, Ansprüche fristgerecht zum Musterverfahren anzumelden.
Hintergrund: Am 14.03.2023 wurde der Musterkläger im Musterverfahren ausgewählt. Am 16.03.2023 wurde der Beschluss des Gerichts im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser Beschluss ist maßgeblich für die Berechnung der Frist zu der ordnungsgemäßen Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren. Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften können geschädigte Wirecard-Anleger daher nur noch bis zum 18.09.2023 ihre Ansprüche zum Musterverfahren anmelden: „Die Rechtslage ist klar. Mit Ablauf des 18.09.2023 ist der Zug abgefahren. Eine Verlängerung der Frist kann und wird es für Investoren nicht geben“, erläutert WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss. Für viele Anleger ist die Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren die beste Option, um Schadensersatzansprüche kostengünstig zu sichern und zugleich die drohende Verjährung der Ansprüche zu hemmen. „Deswegen rate ich dazu, jetzt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche existieren, um noch vor oder am 18.09.2023, gut gelagerte Ansprüche zum Wirecard-Musterverfahren gegen Ernst & Young und andere Beteiligte anzumelden. Die Prüfung und Vorbereitung kostet allerdings Zeit. Stand jetzt können wir bis voraussichtlich 12.09.2023 noch Mandate annehmen“, erklärt WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss. Die Anmeldung von Ansprüchen zu einem Musterverfahren ist eine besonders kostengünstige Option, Schadensersatzansprüche zu sichern, mithin die Verjährung zu hemmen. Kosten für eine Klage, welche deutlich höher sind, können mittels einer rechtzeitigen Anmeldung vermieden werden. Die Anmeldung der Ansprüche: Besonders vorteilhaft für ausländische Anleger Auch Investoren aus dem Ausland können sich dem Musterverfahren anschließen. Dies gilt sowohl für die Anmeldung von Ansprüchen zum Kapitalanleger-Musterverfahren als auch für die Erhebung einer Klage. „Speziell für ausländische Anleger ist die Anmeldung von Ansprüchen oftmals die deutlich bessere Option zu der Erhebung einer Klage”, sagt WEISSWERT-Anwalt Weiss. Investoren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen im Falle einer Klage auf Verlangen des Beklagten zusätzlich eine Prozesskostensicherheit leisten. Die Kosten lassen sich vermeiden, wenn man die Ansprüche rechtzeitig zum Musterverfahren anmeldet. „Insoweit gilt nicht zuletzt auch für Anleger, die ihren Sitz im Ausland haben, dass die Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren eine hervorragende Option ist, die Chancen auf Kompensation so kostengünstig wie möglich zu wahren“, führt WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss fort. Was geschieht nach dem 18.09.2023? Nach dem 18.09.2023 sind die Ansprüche von Anlegern trotz Fristablaufs zwar noch nicht verjährt: Bis zum 31.12.2023 können Anleger in unverjährter Zeit als Alternative zu der Anmeldung noch eine Klage vor dem Landgericht München I erheben. Eine Anmeldung von Ansprüchen zum Kapitalanleger-Musterverfahren aber ist nach Ablauf des 18.09.2023 nicht mehr möglich – und eine Klage ist deutlich teurer. „Anleger sind insoweit gut beraten, die jetzt noch vorhandene Möglichkeit zur Anmeldung von Ansprüchen nicht verstreichen zu lassen und alle Optionen zu prüfen bzw. auszuschöpfen, solange diese jetzt noch existieren“, erkärt WEISSWERT-Anwalt Weiss. Anleger und Investoren können bei WEISSWERT weitere Informationen zum Fall Wirecard erhalten. Unter wirecard@weisswert.de können sich Investoren über ihre Möglichkeiten informieren. Kontakt: WEISSWERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwalt Maximilian Weiss, LL.M. (Northwestern) Feuerbacher Weg 51 | 70192 Stuttgart | Germany Tel.: + 49 711 340383 00 Fax: +49 711 340383 01 Mail: presse@weisswert.de
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