BRP Renaud und Partner mbB
BRP Renaud und Partner mbB: Genussrechte der DEXIA Kommunalbank Deutschland GmbH (vormals DEXIA Kommunalbank Deutschland AG)
Die Rechtsanwaltskanzlei BRP Renaud und Partner mbB (“BRP“) wird für Genussscheininhaber der DEXIA Kommunalbank Deutschland GmbH, vormals DEXIA Kommunalbank Deutschland AG (“DEXIA“), wegen der nach Auffassung von BRP unrechtmäßigen Behandlung der Genussscheininhaber vor Ablauf des 31.12.2018 Klage beim Landgericht Berlin einreichen. Betroffen sind folgende Genussrechte der DEXIA:
Mit der Klage setzen sich die Kläger gegen die mehrfache Beteiligung an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren sowie gegen die Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen der DEXIA seit dem Geschäftsjahr 2011 bis zum Laufzeitende der letzten Genussscheine mit Ablauf des Geschäftsjahres 2017 zur Wehr. Die DEXIA hat, obwohl sie seit dem Geschäftsjahr 2012, vor allem im Geschäftsjahr 2016, hohe Gewinne erwirtschaftete, auf Grund von nach Auffassung von BRP gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen durchgehend bis zum Laufzeitende der letzten Genussscheine mit Ablauf des Geschäftsjahres 2017 das Entstehen eines Gewinns und damit die Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals und die (Nach-)Zahlung der (ausgefallenen) Kupons verhindert. Unmittelbar nach dem Laufzeitende der Genussscheine und damit unter Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals und Kuponnachzahlung wies die DEXIA auf Grund der Umkehrung der in den Vor-Geschäftsjahren vorgenommenen Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 dann einen hohen Gewinn aus und schüttete an ihre Eigentümerin, die DEXIA Crédit Local S.A., eine Vorabdividende in Höhe von 125 Mio. EUR aus. Ermöglicht wurde die Ausschüttung dieser Vorabdividende durch die Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen zu Lasten der Genussrechtsinhaber in den Vorjahren. So nahm die DEXIA etwa im Geschäftsjahr 2015 überhöhte Wertberichtigungen auf HETA-Schuldtitel vor. Auf Grund dieser überhöhten Wertberichtigungen wies die DEXIA im Geschäftsjahr 2015 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 99,5 Mio. EUR aus, durch den sich der Bilanzverlust einschließlich der Verlustvorträge aus den Vorjahren, an denen die DEXIA die Inhabergenussscheine mehrfach beteiligte, deutlich erhöhte. An dem korrespondierenden Ertrag in Höhe von 139,6 Mio. EUR aus der Annahme des Rückkaufangebots für die HETA-Schuldtitel im Folge-Geschäftsjahr 2016 – Kehrseite der Verlustbeteiligung des Vor-Geschäftsjahres – beteiligte die DEXIA ihre Genussscheininhaber nicht. Statt das durch die vorgenommenen – überhöhten – Wertberichtigungen auf die HETA-Schuldtitel erheblich geminderte Genussscheinkapital wiederaufzufüllen und die (ausgefallenen) Kupons nachzuzahlen, verursachte die DEXIA durch die vorzeitige Beendigung derivativer Geschäfte negative Ergebnisbeiträge im dreistelligen Millioneneurobereich und verschob die Gewinne in zukünftige Geschäftsjahre nach dem Auslaufen der vertraglich vorgesehenen Wiederauffüllungs- und Kupon(nach)zahlungsansprüche ihrer Genussscheininhaber. Durch diese Praxis, mittels derer die Genussscheininhaber an einmaligen (Droh-)Verlusten zwar mehrfach beteiligt, die mit den einmaligen (Droh-)Verlusten korrespondierenden Erträge den Genussscheininhabern aber vollständig vorenthalten und den Eigentümern des Emittenten nach dem Auslaufen der Wiederauffüllungs- und Kupon(nach)zahlungsansprüche – bilanziell gestaltet – allein zugewiesen werden, hat die DEXIA nach Auffassung von BRP ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Genussscheininhabern verletzt. Nach Auffassung von BRP stehen den Genussscheininhabern wegen der gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen Schadenersatzansprüche im hohen zweistelligen Millionenbereich zu. Die von einem Privatanleger unter anderem wegen der mehrfachen Beteiligung an den Verlustvorträgen beim LG Berlin gegen die DEXIA eingereichte Klage hat die DEXIA wegen der mehrfachen Beteiligung der Genussscheine an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren bereits anerkannt. Die DEXIA hat, während sie ihre eigenen Genussscheininhaber mehrfach an den vorgetragenen Verlusten beteiligte, sich in ihrer Eigenschaft als Genussscheininvestor bezeichnenderweise sogar selbst gegen diese Praxis, auf deren angebliche Zulässigkeit sie sich gegenüber ihren eigenen Genussscheininhabern beruft, erfolgreich zur Wehr gesetzt und so im Geschäftsjahr 2016 einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 9,4 Mio. EUR generiert. Statt allerdings den Kapitalmarkt über diese nicht öffentlich bekannten Vorgänge zu informieren, die geeignet waren, den Börsenkurs zu diesem Zeitpunkt noch laufender, identisch ausgestalteter Genussscheine der DEXIA erheblich zu beeinflussen, veröffentlichte die DEXIA, kurz nachdem sie die Klage teilweise anerkannt hatte, eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie über ihre Absicht informierte, die im Geschäftsjahr 2017 noch laufenden Genussrechte zurück zu erwerben. In der Folge versuchte sie, offensichtlich in dem Bestreben, weitere Klagen ihrer Genussscheininhaber zu vermeiden, die Inhabergenussscheine zu einem Preis von 25 % des Nennbetrages und somit unter Börsenkurs und sogar noch unterhalb des selbst nach fortgesetzt benachteiligender Behandlung durch sie erwartbaren Rückzahlungsbetrages zurück zu erwerben. Auch in ihren Geschäftsberichten informierte die DEXIA hierüber nicht. Stattdessen teilte die DEXIA in dem Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 im Gegenteil mit, die Gerichte hätten “hinsichtlich des weit überwiegenden Streitgegenstandes” zu ihren Gunsten entschieden, verschwieg hierbei aber, dass sie in einem der Klageverfahren die Klage wegen der mehrfachen Beteiligung der Genussscheine an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren anerkannt hatte. Investoren, die die vorgenannten Genussrechte halten, raten wir, sich gegen diese Praktiken geschlossen zur Wehr zu setzen, mit uns unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich der von uns vertretenen Investorengruppe anzuschließen. Es besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Schadenersatzansprüche wegen der Ergebnisbeeinflussungen und Bilanzierungsmaßnahmen der DEXIA im Geschäftsjahr 2014 drohen mit Ablauf des 31.12.2018, 24.00 Uhr, zu verjähren. Investorenkontakt: Rechtsanwalt Aljoscha Schmidberger BRP Renaud und Partner mbB Ende der Pressemitteilung Emittent/Herausgeber: BRP Renaud und Partner mbB
06.12.2018 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |