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Wirecard: Landgericht München I gibt Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters vollumfänglich statt
Pressemitteilung Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé Landgericht München I gibt Nichtigkeitsklage vollumfänglich statt Kleinanleger von etwaigen Rückforderungen von Dividenden nicht maßgeblich berührt München, 05. Mai 2022. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass die Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 nebst der für diese Jahre gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig sind. Es gab damit der Klage des Insolvenzverwalters, die dieser im November 2020 eingereicht hatte, vollumfänglich statt. Das Gericht folgt in der bereits vorliegenden Urteilsbegründung dem Vortrag des Insolvenzverwalters, dass die Jahresabschlüsse wegen eines Verstoßes gegen § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG nichtig sind, da Aktivposten in den beiden Bilanzen deutlich überbewertet worden seien. Der Insolvenzverwalter hatte die Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass Treuhandguthaben, das nach Angaben der Wirecard AG aus dem sogenannten TPA-Geschäft resultieren sollte, tatsächlich nicht existierte, was zu wesentlichen Überbewertungen in der Bilanz der Wirecard AG führt. Das Landgericht München I führt dazu aus, dass massive Gründe dafür sprechen, dass die Treuhandguthaben nie oder zumindest in keinem nennenswerten Umfang existierten. Dies zeigten die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge. Aber auch unter Zugrundelegung des Vortrags von Herrn Dr. Markus Braun, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten war, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wie das Landgericht München I in seiner Pressemitteilung vom 05.05.2022 erläutert. Mit der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse sowie der Gewinnverwendungsbeschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 entfällt zugleich die Grundlage für die Auszahlung der Dividenden für die benannten Jahre an die Aktionäre. Tatsächlich erwirtschaftete die Wirecard AG in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 nämlich keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste. In diesem Zusammenhang wird sich die Frage stellen, wie mit den ausgezahlten Dividenden für die benannten Jahre umgegangen wird, die ohne Rechtsgrund ausgezahlt wurden, da sie tatsächlich nicht erwirtschaftet worden waren. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Jahr 2016 ist aufgrund Zeitablaufs gem. § 256 Abs. 6 AktG bereits vor der Insolvenz geheilt worden. Allerdings hat die Wirecard AG für das Jahr 2017 lediglich € 0,18 je Stückaktie ausgezahlt und für das Jahr 2018 € 0,20 pro Stückaktie. Diese Dividenden wurden vor allem an Großaktionäre wie z.B. die MB Beteiligungs GmbH, die Beteiligungsgesellschaft von Herrn Dr. Markus Braun, ausgeschüttet. Klein- und Privatanleger werden insoweit nicht maßgeblich berührt sein: Für die Jahre 2017 und 2018 zahlte die Wirecard AG in Summe Dividenden von 0,38 Euro pro Aktie. Ein Anleger mit Papieren mit einem damaligen „Börsenwert“ von 10.000 Euro müsste, – unterstellt man einen Aktienkurs von rund 150 Euro, – wenn überhaupt eine Rückzahlung für die beiden Jahre von allenfalls 25 Euro gewärtigen. Die meisten Privatanleger hielten sogar eine weit geringere Zahl von Aktien in ihren Depots. Für das Jahr 2017 hatte die Wirecard AG an ihre Aktionäre insgesamt Dividenden in Höhe von rund 22 Mio. Euro und für das Jahr 2018 in Höhe von rund 25 Mio. Euro basierend auf den nichtigen Jahresabschlüssen für die Jahre 2017 und 2018 ausgeschüttet. Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Medienkontakt für den Insolvenzverwalter: E-Mail: sebastian.brunner@brunner-communications.de Ende der Pressemitteilung Emittent/Herausgeber: Sebastian Brunner Communications Schlagwort(e): Finanzen
05.05.2022 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |