Ingram Macrotron AG
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“Going Private”
Antrag auf reguläres Delisting der Ingram Macrotron AG
wurde vom Landgericht München I bestätigt
Dornach bei München, 24. November 1999 – Mit Zustimmung
der letzten Hauptversammlung der Ingram Macrotron AG
(damals noch Macrotron AG) am 20./21. Mai 1999 hatte der
Vorstand das reguläre Delisting der Gesellschaft
beantragt. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapier-
besitz und drei private Anleger haben daraufhin die
Rechtmäßigkeit der Ermächtigung des Vorstands zum
Delisting angefochten. Im Urteil vom 4. November 1999 hat
das Landgericht München I nun die Klagen mit der
Begründung abgewiesen, daß alle Beschlüsse der
Hauptversammlung formal korrekt gefaßt worden seien und
kein Verstoß gegen die Rechte der Minderheitsaktionäre
oder gegen den Schutz des Eigentums vorliege
(Geschäftsnr. 5HK O 10580/99). Derzeit werden über 96%
der Aktien der Ingram Macrotron AG von Ingram Micro, dem
weltweit größten Distributionsunternehmen für IT-Produkte
und -Services mit Hauptsitz in Santa Ana/Kalifornien,
gehalten.
Im Rahmen der letzten Hauptversammlung der Macrotron AG
stellte der Vorstand den Antrag auf Widerruf der
amtlichen Notierung der Aktien der Macrotron
Aktiengesellschaft für Datenerfassungssysteme, Wertpapier-
Kenn-Nummern 654910 und 654913, bei den
Börsenzulassungsstellen der Frankfurter Wertpapierbörse
und der Bayerischen Börse in München. Die
Hauptversammlung hatte den Vorstand hierzu in einem
mehrheitlichen Beschluß ermächtigt. Zuvor hatte die
Ingram Micro Development GmbH, Dornach, das freiwillige
Kaufangebot für die ausstehenden Aktien auf 601,00 Euro
pro Stammaktie und 555,00 Euro pro Vorzugsaktie im
Nennwert von jeweils 50,00 DM erhöht.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und
drei private Anleger klagten daraufhin vor dem
Landgericht München I mit der Begründung, daß die
beschlossene Ermächtigung des Vorstands auf Beantragung
des regulären Delistings rechtswidrig sei. Das
Landgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, daß
zum einen mit dem mehrheitlichen Beschluß der
Hauptversammlung das Vorhaben des Vorstands gebilligt
worden sei und daß zum anderen die Wahrung der
rechtlichen Interessen der Aktionäre ausreichend
gewährleistet erscheine. Das Gericht ist weiterhin der
Auffassung, daß das Delisting die vermögensrechtlichen
Interessen einer Minderheit nicht berühre, da diesen
durch ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der
Aktien zum Höchstkurs der vorausgegangenen sechs Monate
Rechnung getragen worden sei. Darüber hinaus stelle das
Delisting als solches keinen Eigentumseingriff dar, da
nicht die Veräußerungsmöglichkeit von
Unternehmensanteilen an der Börse, sondern der Anteil am
Unternehmen der Kern des Eigentums sei. Die Ingram
Macrotron AG ist mit dem Ausgang des Verfahrens
zufrieden.
Ende der Mitteilung
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