Sappi Ehingen AG
Ad hoc-Service: Sappi Ehingen AG
Ad hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
——————————————————————————
Korrektur / Ergänzung:
Am Ende der Mitteilung muß es zusätzlich heißen. Die gesamte
berichtigte Ad hoc-Meldung lautet:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch rechtskräftigen
Beschluß vom 4. Februar 2000, Az.: 4 W 15/98, welcher der Sappi
Ehingen AG heute bekannt gemacht wurde, den aufgrund des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 23. März
1990/20. Juni 1990/27. Juni 1990 zwischen der Sappi Ehingen AG,
Ehingen (vormals Schwäbische Zellstoff AG), und der Sappi
Alfeld AG gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu zahlenden Ausgleich auf DM
9,- je Aktie im Nennbetrag von DM 50,- und die Abfindung gemäß
§ 305 Abs. 1 AktG auf DM 183,- je Aktie im Nennbetrag von DM
50,-festgesetzt. Die Abfindung ist ab dem 3. Juli 1990 mit
jährlich 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen. Das Oberlandesgericht hat in seinen
Urteilsgründen ferner ausgeführt, daß die zwischenzeitlich
jährlich gezahlten Ausgleichszahlungen mit dem Zinsanspruch zu
verrechnen sind. Die Sappi Ehingen AG hat seit 1990 an ihre
außenstehenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von DM 9,- pro
Jahr (ohne Berücksichtigung des
Körperschaftsteueranrechnungsguthabens) gezahlt.
Ehingen, den 10- Februar 2000
Sappi Ehingen AG
Der Vorstand
Ende der Mitteilung
101328 Feb 00
Latest News
Latest Reports
No Reports found
Upcoming Events
No Events found
Webcasts
No Webcasts found