BLUeBULL AG
Bluebull AG deutsch
Ad hoc-Meldung der BLUeBULL AG anlässlich Bescheid der Übernahmekommission
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
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Ad hoc-Meldung der BLUeBULL AG anlässlich Bescheid der Übernahmekommission
St. Gallen (27/02/03) Auf Antrag der BLUeBULL AG hat die Übernahmekommission am
24.2.2003 wie folgt entschieden: Der Erwerb von ca. 53,8% vom Grundkapital der
CLC AG durch die BLUeBULL AG erfolgt zu Sanierungszwecken im Sinne des § 25 Abs
1 Z 4 Übernahmegesetz. Die BLUeBULL AG hat weder nach § 22 ÜbG noch nach § 25
ÜbG ein Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren zu stellen.
In der rechtlichen Beurteilung geht die Kommission auf die schlechte
wirtschaftliche Situation der CLC AG zum Bilanzstichtag ein, welche den
Fortbestand infolge der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung akut
gefährdet hätte. Auf Einzelabschluss-Basis weise das Eigenkapital einen
deutliche negativen Wert auf, auch auf Konzernebene ist mit einem negativen
Eigenkapital zum 31. Dezember 2002 zu rechnen, was nach den Bestimmungen des URG
Reorganisationsbedarf vermuten lässt.
Weiters sei die Sanierungsabsicht der BLUeBULL AG hinreichend belegt. So wurde
bereits im Dezember 2002 mit der Umsetzung der notwendigen Massnahmen begonnen,
die neben der Bereitstellung eines Überbrückungsdarlehens die Verhandlungen über
Forderungsverzichte, eine Verbesserung der Eigenkapitalsituation durch einen
Umtausch der ausgegebenen Wandelanleihen, eine Ausgliederung des operativ
gesunden Auskunftsgeschäfts in eine eigene Gesellschaft sowie ein
Restrukturierungsprogramm und die Durchführung umfangreicher Einsparungen
vorsehen. Die von der BLUeBULL AG ausgehandelten und teilweise umgesetzten
Sanierungsmassnahmen weisen alle typischen Charakteristika eines stillen
Ausgleichs auf, sodass die Anwendung von § 25 Abs 1 Z 4 ÜbG festzustellen war.
Weiters lasse sich aus dem Einstieg der BLUeBULL AG kein Vermögensnachteil für
Beteiligungsinhaber ableiten. Vielmehr komme der Sanierungsversuch neben den
Beteiligungspapierinhabern auch den Dienstnehmern und den Gläubigern des
Unternehmens zugute, heisst es in der Begründung. Auch die Zahlung eines
Kaufpreises an bestimmte Aktionäre der CLC AG vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern, da die Elemente eines symbolischen Kaufpreises deutlich
überwiegen. Weiters ist vorgesehen, dass die Mehrheit der ausscheidenden Alt-
Aktionäre der CLC AG mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer CLC-Aktien junge Aktien
der BLUeBULL AG zeichnen.
Rückfragen: Bettina Schragl, BLUeBULL AG, Tel.: +41-79-506 46 46,
bettina.schragl@bluebull.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 27.02.2003
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WKN: 591214; ISIN: CH0011247084; Index:
Notiert: Geregelter Freiverkehr in Wien; Freiverkehr in Frankfurt und Stuttgart
270930 Feb 03
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