Commerzbank AG von 1870
Commerzbank v. 1870 AG
Commerzbank AG von 1870
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Commerzbank AG von 1870
WKN: 803306
Verlangen nach Einberufung einer Hauptversammlung rechtskräftig abgewiesen
Das Hanseatische Oberlandesgericht. Hamburg, hat mit Beschluss vom 6. Nov.
2002, der dem Prozessbevollmächtigten der Commerzbank AG von 1870 (Altbank)
am 18.11.2002 zugestellt worden ist, das Einberufungsverlangen zu einer
Hauptversammlung zurück gewiesen. Mit ihrem Einberufungsverlangen hatte die
Aktionärin Effectenspiegel AG die Neuwahl des Aufsichtsrats sowie hilfsweise
acht andere Tagesordnungspunkte beantragt. Mit dem neuen Aufsichtsrat sollte
die Altbank reaktiviert werden. Das OLG begründet die Zurückweisung im
wesentlichen damit, dass eine Wiederaufnahme des Bankgeschäfts gegen
gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Zweck der Aufsichtsratswahl sei somit
unerreichbar und ein entsprechendes Einberufungsverlangen daher
rechtsmissbräuchlich. Das Gericht führt in der Begründung auch aus, dass
Vermögenswerte der Altbank nicht vorhanden sind, insbesondere keine Ansprüche
gegen die Commerzbank AG (Neubank). Wegen der geltend gemachten übrigen
Tagesordnungspunkte, u.a. vorwiegend Sonderprüfungen, schloss sich das Gericht
der Begründung des Landgerichts Hamburg an, das schon in der Vorinstanz das
Verlangen zurück gewiesen hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Vorstand
Ansprechpartner Julius Kimmle, Tel: 069 13623713
Fax: 13625847
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 19.11.2002
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WKN: 803 306; ISIN: DE0008033069; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,
Hannover, Stuttgart und München
191314 Nov 02
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