GfN AG i. I.
GFN Aktionär gegen Hauptversammlungsbeschluss
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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In der Außerordentlichen Hauptversammlung der GFN AG am 30.12.2003 ist
beschlossen worden, das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen um EUR 1.400.000,00 durch Ausgabe
von 1.400.000 neuen, ab Beginn des Geschäftsjahres 2004 gewinnberechtigten, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Gegen diesen Beschluss hat ein
Aktionär beim Landgericht Stuttgart am 23. 01. 2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Beschluss für nichtig zu erklären, hilfsweise seine Nichtigkeit
festzustellen, äußerst hilfweise, seine Unwirksamkeit festzustellen. Das Gericht
hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Aus Sicht der Gesellschaft hat
diese Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 06.02.2004
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WKN: 245765; ISIN: DE0002457652; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Düsseldorf und Stuttgart
062030 Feb 04
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