Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft
Sanacorp: BGH verweist Fusionskontrollstreit an das OLG Düsseldorf zurück
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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In der Kartellverwaltungssache Bundeskartellamt ./. Sanacorp eG Pharma-zeutische
Großhandlung (“SANACORP eG”) hat der Bundesgerichtshof auf Rechtsbeschwerde des
Bundeskartellamts mit heutiger Entscheidung den Beschluss des OLG Düsseldorf
vom 23. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Gegenstand des
Fusionskontrollverfahrens ist die Frage, ob SANACORP eG zu ihren Gunsten
bestehende Optionsrechte auf den Erwerb von rd. 25,01 % Aktien an der Andreae-
Noris Zahn AG, Frankfurt (“ANZAG”) ausüben kann, was der Sanacorp-
Unternehmensgruppe die Mehrheit von Stimmrechten und Aktienkapital an der ANZAG
sichern würde. SANACORP eG hatte die in diesem Zusammenhang am 18. September
2001 ergangene Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts auf dem Rechtsweg
angegriffen, worauf die betreffende Verfügung durch den Beschluß des
Beschwerdegerichts OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2002 aufgehoben worden war.
Das OLG Düsseldorf hat nunmehr über die Angelegenheit erneut zu verhandeln und
zu entscheiden.
SANACORP eG ist Muttergesellschaft der Sanacorp Pharmahandel AG (“SANACORP AG”).
Sie besitzt 100 % der Stimmrechte und rd. 75 % des gezeichneten Kapitals.
SANACORP AG ist derzeit bereits mit rd. 24,99 % an der ANZAG beteiligt.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 13.07.2004
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WKN: 716313; ISIN: DE0007163131; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München; Freiverkehr
in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
131001 Jul 04
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