ATOSS Software SE
ATOSS Software SE: Privatplatzierung von ATOSS Software-Aktien durch AOB Invest und General Atlantic zur Stärkung des Streubesitzes und der Liquidität der Aktie erfolgreich abgeschlossen
EQS-News: ATOSS Software SE
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Die ATOSS Software SE (“ATOSS Software”) wurde von ihren beiden größten Aktionären, der AOB Invest GmbH (“AOB Invest”), einer Gesellschaft von Andreas Obereder, dem Vorstandsvorsitzenden und Gründer der ATOSS Software, und der General Atlantic Chronos GmbH (“General Atlantic”), darüber informiert, dass die angekündigte Privatplatzierung im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens bei institutionellen Investoren erfolgreich abgeschlossen wurde, im Rahmen derer beide Parteien 541.667 Aktien der ATOSS Software zu einem Platzierungspreis von €120,00 je Aktie, insgesamt 1.083.334 Aktien (entsprechend ca. 6,81% des Grundkapitals der ATOSS Software) mit einem Gesamtplatzierungsvolumen von ca. €130 Mio. veräußert haben (die “Platzierung”). Im Zusammenhang mit der Platzierung werden AOB Invest und General Atlantic die zwischen den beiden Parteien am 30. Juni 2023 geschlossene Forward Purchase and Sale Vereinbarung abwickeln, in der ca. 5% der Anteile an ATOSS Software von AOB Invest an General Atlantic zu einem vorher vereinbarten Preis übertragen werden (die “Forward Purchase and Sale Vereinbarung”). General Atlantic beabsichtigt, den Nettoerlös aus der Platzierung primär zur Finanzierung der Abwicklung des Forward Purchase and Sale Agreements zu verwenden. AOB Invest bleibt mit einem Anteil von ca. 21,59% (bisher 30,000028%) die größte Aktionärin der ATOSS Software und General Atlantic erhöht ihre Position auf ca. 21,58% (bisher 19,99%). Die Platzierung wird den Streubesitz erhöhen und damit voraussichtlich die Liquidität der ATOSS Software Aktie fördern sowie die Basis der institutionellen Investoren verbreitern. AOB Invest und General Atlantic haben sich auf eine 180-tägige Lock-up-Periode geeinigt. Beide Parteien halten sich auch an die im Juni 2023 vereinbarte vierjährige Sperrfrist, die es jeder Partei verbietet, die Mehrheit ihrer Anteile ohne die Zustimmung der anderen Partei zu veräußern, was das langfristige Engagement für ATOSS Software unterstreicht. Berenberg, Goldman Sachs und Jefferies agierten als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners bei der Platzierung. Hengeler Mueller beriet AOB Invest, Milbank beriet General Atlantic und Willkie Farr & Gallagher beriet die Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners bei der Platzierung. Wichtiger Hinweis Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen), Australien, Kanada, Japan oder anderen Ländern, in denen eine solche Veröffentlichung rechtswidrig sein könnte, freigegeben, veröffentlicht oder verbreitet werden. Die Verbreitung dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz dieser Bekanntmachung oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der ATOSS Software SE oder einer ihrer Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland oder einer anderen Rechtsordnung dar. Weder diese Bekanntmachung noch irgendetwas in dieser Bekanntmachung darf als Grundlage für ein Angebot in irgendeiner Rechtsordnung dienen oder im Zusammenhang mit einem solchen Angebot verwendet werden. Die angebotenen Wertpapiere sind nicht und wurden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der “Securities Act”) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach dem Securities Act verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren richtete sich in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausschließlich an Personen, die “qualifizierte Anleger” im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Prospektverordnung) in der jeweils geltenden Fassung sind. Im Vereinigten Königreich richtete sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die “qualifizierte Anleger” im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 sind, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 Teil des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs ist, und bei denen es sich um Personen handelt, die (i) professionelle Anleger sind, die unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in seiner geänderten Fassung) (die “Order”) fallen, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit usw.) oder (iii) an die sie auf andere Weise rechtmäßig übermittelt werden kann (alle diese Personen werden zusammen als “Relevante Personen” bezeichnet). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen nicht auf der Grundlage dieser Mitteilung handeln oder sich auf sie verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich diese Mitteilung bezieht, stand nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen durchgeführt. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der ein solches Vorgehen ungesetzlich wäre. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.
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