Better Orange IR & HV AG
Better Orange IR & HV AG: Neue Untersuchung zur Erfüllung der Transparenzvorschriften im Börsensegment General Standard
Better Orange IR & HV AG / Sonstiges 18.09.2009 Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Neue Untersuchung zur Erfüllung der Transparenzvorschriften im Börsensegment General Standard: - 54 % der Unternehmen weichen zum Teil signifikant von den Transparenzvorschriften im General Standard ab - Probleme mit den Änderungen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes aus 2007, insbesondere bei den Fristen und Regeln zur Regelpublizität - Überwachungsstellen verfolgen und sanktionieren zunehmend Verstöße gegen Transparenzvorschriften - Bereitschaft zu freiwillig höherer Being-Public-Transparenz nicht stark ausgeprägt München, 18. September 2009 - Im General Standard vertrauen noch viele Unternehmen auf die Kulanz der Aufsichtsbehörden, insbesondere bei den 2007 neu eingeführten gesetzlichen Fristen und Regelungen zur Regelpublizität. Eine neue Untersuchung der Better Orange IR & HV AG macht jetzt deutlich, dass die Unternehmen im General Standard zwar um gute Investor Relations und ein regelkonformes Transparenzniveau bemüht sind. Eine große Zahl an Unternehmen wendet aber immer noch veraltete Regularien an und verfehlt die seit 2007 geltenden, geänderten Transparenzvorschriften. Eine mögliche Erklärung ist, dass zahlreichen Vorständen und IR-Verantwortlichen die Neuregelungen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) aus 2007 nicht oder nur teilweise bekannt sind bzw. dessen Umsetzung mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. 54 % der im General Standard notierten Unternehmen weichen zum Teil signifikant von den in diesem Marktsegment gesetzlich geforderten Being-Public-Pflichten ab. 'Halbwissen schützt leider vor Strafe nicht', so Thomas Wagner, Vorstand der Better Orange IR & HV AG. 'Die Aufsichtsbehörden lassen zwar nach wie vor in vielen Fällen Augenmaß walten, was angesichts der extremen neuen Regulierungsvielfalt auch notwendig ist. Aber der Umfang, in dem die neuen gesetzlichen Regelungen der vergangenen zwei Jahre noch nicht in der Praxis gelebt werden, ist aus unserer Sicht doch alarmierend.' Durch das TUG gelten beispielsweise auch neue Regeln und Fristen für die jährliche und unterjährige Finanzberichterstattung. Seit 2007 sind damit die im General Standard notierten Unternehmen zur Erstellung von Zwischenmitteilungen zum 1. und 3. Quartal verpflichtet. Dies war für originäre General Standard-Unternehmen ein Novum, während ehemalige Neue Markt Unternehmen, die nach dem Ende dieses Börsensegments in den General Standard überführt wurden, längst mit der Quartalsberichterstattung vertraut waren. Entsprechend heterogen fallen die Analyseergebnisse zur regelkonformen Erfüllung der Zwischenmitteilungen aus. Beispielsweise schwankt der tatsächliche Umfang der den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden, einfachen Zwischenmitteilungen zwischen fünf Sätzen und bis zu fünf Seiten. Immerhin 16 % der Unternehmen gehen sogar so weit, ausführliche Quartalsberichte nach dem Vorbild des stärker regulierten Prime Standard zu veröffentlichen - obwohl gesetzlich nur einfache, kaum an besondere inhaltliche oder formale Erfordernisse geknüpfte Textmitteilungen erforderlich sind. Sehr erstaunlich ist es, dass angesichts geringer qualitativer Anforderungen die Quote der Überschreitungen der Frist für die Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen dennoch bei knapp über 50 % liegt. Eine mögliche Erklärung sind die im Gesetz sehr kompliziert formulierten Veröffentlichungsfristen, gegenüber der in der Praxis oft gelebten 2-Monatsfrist. Die Einhaltung der für Unternehmen im General Standard seit 2007 geltenden Fristen für die Finanzbericht-erstattung scheint allerdings eine Herausforderung genereller Natur zu sein. So wurde 2007 für den Regulierten Markt und damit auch erstmals für den General Standard eine gesetzliche Frist für die Veröffentlichung des Einzel- und Konzernjahresabschlusses verpflichtend; diese beträgt vier Monate. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt mit drei Monaten sogar eine noch kürzere Frist, die allerdings vermieden werden kann, wenn sich die Unternehmen öffentlich dazu erklären. Für 45 % der Unternehmen im General Standard war die Frist von vier Monaten oder selbst gewählten drei Monaten im vergangenen Jahr auf Konzernebene aber nicht haltbar und wurde verfehlt. Ein möglicher weiterer Grund für die Fristenprobleme ist die Umstellung auf internationale Rechnungslegung, die bei vielen Unternehmen in den Jahren 2007 und 2008 vorgenommen wurde. Ähnlich schwierig ist die Situation bei den gesetzlich geforderten Halbjahresfinanzberichten. Obwohl die seit jeher geltende 2-Monatsfrist weiterhin verbindlich ist, konnten fast 40 % die gesetzlich geforderte Veröffent¬lichungsfrist nicht einhalten. 52 % der Unternehmen versäumten es, zu allen Berichten auch entsprechende, seit 2007 gesetzlich verpflichtende Vorabhinweisbekanntmachungen zu veröffentlichen. Gleichzeitig waren 42 % der veröffentlichten Vorabhinweisbekanntmachungen nicht regelkonform. Da wird klar, dass die 2007 neu eingeführten gesetzlichen Regelungen im TUG noch nicht vollumfänglich in der Praxis angekommen sind bzw. die Regulierungsvielfalt viele Unternehmen derzeit schlicht überfordert. Dass diese Art der Umsetzung der Berichtspflichten ein für die Unternehmen aber auch die Vorstände gefährlicher Weg ist, zeigt die Prüfungspraxis von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bundesamt für Justiz sowie Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Rechnerisch wurden 2008 mehr als 13 % der Unternehmen im Regulierten Markt einer Bilanzkontrolle durch die DPR unterzogen. Die BaFin konstatiert in ihrem aktuell erschienen Jahresbericht 2008: 'Das Publikationsregime bereitet noch Probleme. (…) Bei der Überwachung der Einhaltung der Finanzberichterstattungspflichten verfolgt die BaFin einen risikoorientierten Ansatz und erweiterte ihre Prüfungen in der zweiten Jahreshälfte 2008 deutlich.' Auch die Überwachung und vor allem die Sanktionierung mit teilweise spürbaren Bußgeldern wurde 2008 intensiviert, wie aus dem Jahresbericht 2008 der BaFin hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist es beruhigend, dass die Unternehmen im General Standard in vielen anderen Bereichen der Marktfolgepflichten bereits eine gute Qualität vorweisen können. So fand sich bei immerhin 86 % der Unternehmen ein Bilanzeid im Geschäftsbericht. Einberufung und Tagesordnung zur Hauptversammlung wurden von 81 % der Unternehmen im Internet korrekt veröffentlicht. Ähnlich hoch war mit 85 % die Quote der Unternehmen, die eine gültige Entsprechenserklärung auf ihrer Unternehmenswebsite verfügbar machen. Immerhin 87 % der Unternehmen im General Standard hatten auch mit dem Jährlichen Dokument nach § 10 Wertpapierprospektgesetz keine Probleme. 90 % Prozent der Unternehmen ist bewusst, dass sie ihre Ad-hoc Mitteilungen nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz auch zwingend auf der eigenen Website einstellen müssen. Ein deutlich anderes Bild zeigt sich, wenn die freiwillig zu erbringenden Marktfolgepflichten untersucht werden. Wo noch 92 % der Unternehmen einen freiwilligen Finanzkalender veröffentlichen, nimmt die Umsetzung bei Veröffentlichungen, die insbesondere auf dem Corporate Governance Kodex beruhen rapide ab. 35 % halten ihre alten Entsprechenserklärungen nicht für fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich. Der Empfehlung gem. Ziffer 6.8 des Kodex, alle relevanten Informationen auf der Unternehmenswebsite zugänglich zu halten, kommen in der Praxis nur relativ wenige Unternehmen nach. Bei fast einem Drittel der Unternehmen findet sich kein Einzelabschluss auf der Website. 34 % veröffentlichen ihre Directors' Dealings Mitteilungen nicht auf ihrer Website. Noch gravierender die Quote bei den Stimmrechtsschwellenmitteilungen, wo dies nur 32 % der Unternehmen richtig gemacht haben. Gemessen an der Zahl der Korrekturen der europaweit zu veröffentlichenden Stimmrechtsschwellenmitteilungen, muss aber auch die Frage erlaubt sein, ob die entsprechenden Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz praxisgerecht sind oder ob der Gesetzgeber nicht aufgefordert ist, hier eine Regelung zu finden, mit der Investoren und börsennotierte Unternehmen gleichermaßen vernünftig arbeiten können. Über die Better Orange IR & HV AG: Das Team der Better Orange IR & HV AG erbringt für börsennotierte und insbesondere mittelständisch geprägte Unternehmen persönliche Beratung und Dienstleistungen auf Senior-Ebene - in allen Fragen rund um die Hauptversammlung, - bei der Sicherstellung eines ganzjährig regelkonformen Being-Public mit sämtlichen Marktfolgepflichten - sowie zielführende Investor Relations und Finanzkommunikation. Der Firmensitz der Better Orange IR & HV AG ist München. Kontakt: Frank Ostermair Better Orange IR & HV AG Tel: +49.89.88 96 906.14 frank.ostermair@better-orange.de 18.09.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP ---------------------------------------------------------------------------
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