BRP Renaud und Partner mbB
BRP Renaud und Partner mbB: Kündigung Fürstenberg-Anleihen
DGAP-News: BRP Renaud und Partner mbB
/ Schlagwort(e): Anleihe
Die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – Anstalt öffentlichen Rechts (“NORD/LB“) hat mit Schreiben vom 25.11.2020 erklärt, die von ihr mit den Emittenten der Capital Notes (“Fürstenberg-Anleihen“) geschlossenen stillen Beteiligungsverträge mit Wirkung zum 31.12.2022 außerordentlich zu kündigen.
Investorenkontakt:Die NORD/LB begründet die von ihr am 25.11.2020 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge damit, dass die von den Emittenten der Fürstenberg-Anleihen über die Emission der Fürstenberg-Anleihen (re-)finanzierten Vermögenseinlagen nicht mehr dem Kernkapital zugerechnet werden können. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung unterschritt der Buchwert den Nennbetrag der Vermögenseinlagen erheblich. Wäre die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge wirksam, würden die Gläubiger der Fürstenberg-Anleihen gegebenenfalls deutlich mehr als die Hälfte des der NORD/LB zur Verfügung gestellten Kapitals verlieren. Die außerordentlichen Kündigungen der stillen Beteiligungsverträge sind nach unserer rechtlichen Einschätzung indes aus einer Vielzahl von Gründen unwirksam. Die Bestimmungen der identisch ausgestalteten stillen Beteiligungsverträge setzen jeweils voraus, dass eine wesentliche Änderung in der steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung der Einlagen und ihrer Gewinn- und Verlustbeteiligung eintritt und die Parteien der stillen Beteiligungsverträge vor der außerordentlichen Kündigung in einvernehmliche Verhandlungen zum Zwecke einer Anpassung des Stillen Beteiligungsvertrages an die veränderte Rechtslage eingetreten sind. Nach unserer rechtlichen Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Kündigung keine dieser Voraussetzungen vor. Die Umsetzung von Basel III, die die NORD/LB für die von ihr jetzt am 25.11.2020 erklärte außerordentliche Kündigung bemüht, liegt Jahre zurück. In ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber war die NORD/LB mit Vertragspartnern, an denen sie sich als stiller Gesellschafter beteiligt hatte, selbst frühzeitig vor Umsetzung von Basel III in Verhandlungen über die Anpassung der Verträge eingetreten. Umso überraschender ist es, dass die NORD/LB, augenscheinlich in dem Bestreben, sich den Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu entziehen, diese Jahre zurückliegende Umsetzung von Basel III, die sie Jahre zuvor als stiller Gesellschafter veranlasst hatte, tätig zu werden und in Verhandlungen mit ihren Vertragspartnern einzutreten, nunmehr für die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge bemüht. Auf diese Jahre zurückliegende Änderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften lassen sich die außerordentlichen Kündigungen der stillen Beteiligungsverträge nach unserer rechtlichen Einschätzung heute nicht mehr stützen. Die außerordentliche Kündigung ist nach den identisch ausgestalteten stillen Beteiligungsverträgen zu erklären, wenn die Änderung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften eintritt. Diese vertraglich vorgesehene Voraussetzung deckt sich mit den von der Rechtsprechung zur außerordentlich Kündigung von Dauerschuldverhältnisses entwickelten allgemeinen Grundsätzen, nach denen die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Zeit seit Kenntnis von dem Kündigungsgrund erklärt werden muss. Völlig unabhängig hiervon lagen nach unserer rechtlichen Einschätzung auch die weiteren Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärungen nicht vor. Weder ist eine Änderung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der von den Emittenten über die Emission der Fürstenberg-Anleihen (re-)finanzierten Vermögenseinlagen eingetreten, auch nicht durch Basel III vor über sechs Jahren, noch ist die NORD/LB in einvernehmliche Verhandlungen über die Anpassung des Stillen Beteiligungsvertrags an die veränderte Rechtslage mit den Emittenten eingetreten, weder vor, bei, noch zeitnah nach der Umsetzung von Basel III zum 01.01.2014. Im Auftrag betroffener Anleihegläubiger haben wir die NORD/LB deswegen aufgefordert, die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge zurückzunehmen und den Anleihegläubigern den durch die unberechtigte außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Wir gehen wie selbstverständlich davon aus, dass auch der Geschäftsführer der betroffenen Emittenten, Herr Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hahn, zugleich Geschäftsführer der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, tätig wird. Als Geschäftsführer aller drei Emittenten-Zweckgesellschaften sind ihm bzw. müssen ihm sämtliche der vorbezeichneten Umstände bekannt sein. Als Geschäftsführe der Emittenten der Fürstenberg-Anleihen ist er gegenüber den Anlegern der von den Emittenten emittierten Fürstenberg-Anleihen verpflichtet, tätig zu werden, um eingetretene und drohende Schäden von den Anlegern, in ganz erheblichem Umfang Privatanleger, abzuwenden. Betroffenen Anleihegläubigern raten wir, sich geschlossen gegen das Verhalten der NORD/LB zur Wehr zu setzen. Diese Mitteilung betrifft folgende Wertpapiere: Capital Notes WKN A0EKD5 / ISIN XS0216072230 (Fürstenberg I-Anleihen) Capital Notes WKN A0EUBN / ISIN DE000A0EUBN9 (Fürstenberg II-Anleihen) Capital Notes WKN A0EUB2 / ISIN DE000A0EUB29 (Fürstenberg III-Anleihen) Rechtsanwalt Dr. Ulrich-Peter Kinzl E-Mail: Ulrich-Peter.Kinzl@brp.de Rechtsanwalt Aljoscha Schmidberger E-Mail:Aljoscha.Schmidberger@brp.de BRP Renaud und Partner mbB Königstraße 28 70173 Stuttgart Tel: +49 711 16445-302 Fax: +49 711 16445-100 http://www.brp.de
25.03.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |
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