ARIVA.DE AG
Streit um Forumsbeitrag: Börsenportal ARIVA.DE gewinnt vor Gericht
DGAP-News: ARIVA.DE AG / Schlagwort(e): Sonstiges Hanseatisches Oberlandesgericht weist Klage eines Fotografen zurück Kiel, 10.02.2016 (es) Ohne konkreten Anlass sind die Betreiber von Internetforen nicht dazu verpflichtet, von Nutzern eingestellte Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. So lautet ein in Deutschland geltender Rechtsgrundsatz. Dennoch können Forumsbetreiber zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich den strittigen Beitrag selbst zu eigen machen. Dass es dazu nicht zwangsläufig ausreicht, wenn der Betreiber das Forum moderiert oder das Forum auch auf den Internetseiten von Kunden einbindet, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg klargestellt. In einem Berufungsverfahren wies das Gericht bereits im Dezember eine Klage gegen das Börsenportal ARIVA.DE ab. Geklagt hatte ein Fotograf, dessen Foto ein Forumsnutzer von ARIVA.DE zur Bebilderung eines Postings verwendet hatte, ohne die Rechte an dem Bild zu besitzen. ARIVA.DE hatte das Foto entfernt, nachdem das Unternehmen Kenntnis von dem Verstoß erhalten hatte, es dann aber abgelehnt, dem Fotografen die Kontaktdaten des Nutzers mitzuteilen. Daraufhin verlangte dieser von ARIVA.DE Schadenersatz. Der Forumsbetreiber ARIVA.DE könne nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, urteilte der Senat des Oberlandesgerichts. Er hob damit ein früheres Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2012 auf. Dieses hatte ARIVA.DE zu einer Geldzahlung verurteilt. Zu einer anlasslosen Kontrolle aller eingestellten Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzungen sind Forenbetreiber in Deutschland nicht verpflichtet. Bei dem Prozess ging es daher um die Frage, ob ARIVA.DE über die Rolle als technischer Vermittler hinaus sich das vom Nutzer eingestellte Foto zu eigen gemacht hat und dadurch als Täter belangt werden kann. Hierfür sah das Gericht jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Richter verwiesen auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei der Beurteilung dieser Frage alle relevanten Umstände, insbesondere die Art der Präsentation der Beiträge im Internet und deren inhaltliche Kontrolle, betrachtet werden müssten. Der Kläger hatte in seiner Argumentation auf einen früheren Rechtsstreit verwiesen, bei dem der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet wegen eines von einem Nutzer eingestellten Beitrags belangt worden war. Doch nach Prüfung des Sachverhaltes kamen die Richter am Oberlandesgericht in Hamburg zu dem Schluss, die vorliegende Situation sei nicht einmal ansatzweise vergleichbar zum damaligen Fall. Sie sahen daher auch keine Veranlassung, gegen ihre Rechtsprechung Revision zuzulassen. Ihr Urteil beschränke sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, hieß es. Über die ARIVA.DE AG
2016-02-10 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |