VARTA AG
VARTA AG: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin
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/ Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Montag, 25.11.2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr)
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Stuttgart im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG.
Planbetroffene Gläubiger sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie im Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger in Anlage 4 zum Restrukturierungsplan aufgeführt werden oder anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger glaubhaft machen.
Planbetroffene Aktionäre sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie einen durch den Letztintermediär (z.B. die Depotbank) ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs vorlegen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 31.10.2024 oder einen nachfolgenden Tag beziehen. 3.
Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit vom 31.10.2024 bis zum Beginn des Erörterungs- und Abstimmungstermins am 25.11.2024 stattfindet, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen. Für die vorgenannten Glaubhaftmachungen gelten die formalen Anforderungen gem. Ziff. 7 b) (s.u.).
Der Nachweis kann zusammen mit einer Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin bis spätestens am Freitag, den 22. November 2024, 12:00 Uhr (MEZ), über einen Link auf der Website https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 vorab elektronisch übermittelt werden. Der vollständige Nachweis ist dennoch zusätzlich in der vorgenannten Form zum Erörterungs- und Abstimmungstermin mitzubringen. Über die Aktien kann ungeachtet des Nachweisstichtags weiter verfügt werden. Erwerber von Aktien nach dem Nachweisstichtag können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder ermächtigen. Die Vollmacht bzw. Ermächtigung ist im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten gem. Ziff. 7 b) (s.u.). 5. 6. 7. – Ihren Personalausweis oder Reisepass, – bei Vertretung eines Planbetroffenen zusätzlich eine entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) für jeden Vertreter zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, – bei Vertretung einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft zusätzlich einen aktuellen schriftlichen Handelsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate; bei ausländischen Gesellschaften ggfls. entsprechende gleichwertige Nachweise) und ggfls. eine entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) für jede betroffene juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers und – bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusätzlich die entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis der/des Aussteller(s) der Vollmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers. Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme und Abstimmung am Erörterungs- und Abstimmungstermin zugelassen zu werden.
9. Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 – 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
Kontakt: Presse und Medien: Dirk Schmitt Pressesprecher (interim) PR@varta-ag.com Investoren: Emanuel Sican Head of Investor Relations IR@varta-ag.com
31.10.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG. |
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