Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen des in dieser Einberufung vorgesehenen einzigen Tagesordnungspunktes,
nämlich der Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals, einen Beschluss fassen. Gleichwohl kann die Tagesordnung, etwa
durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, nachträglich um Beschlussgegenstände
ergänzt werden. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung auch Beschlüsse gefasst werden. Aus
diesem Grund werden die Aktionäre nachfolgend vorsorglich nicht nur über die Voraussetzungen zur Teilnahme, sondern auch zur
Ausübung des Stimmrechts sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte informiert.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und die ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform erstellten besonderen
Nachweis des depotführenden Instituts (‘Nachweis des Anteilsbesitzes‘) nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich
auf den Beginn des 02. Januar 2013 (00:00 Uhr MEZ) zu beziehen (‘Nachweisstichtag‘).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 16. Januar 2013, 24.00 Uhr (MEZ) unter der folgenden Adresse zugehen:
118000 AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21027-289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts
richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, das heißt der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein
Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
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