aligna AG
München
ISIN DE0005471809/WKN 547180
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 18. Mai 2010, 14.00 Uhr, im Hotel Novotel München
City, Hochstraße 11, 81669 München.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. November 2009, des Lageberichtes für den
Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches und dem Bericht
des Aufsichtsrats für das am 30. November 2009 endende Geschäftsjahr
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 30.
November 2009 endende Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 30. November
2009 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am
30. November 2009 endende Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 30. November
2009 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfung, Rosenheimer
Platz 4, 81669 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das am 30. November 2010 endende Geschäftsjahr zu bestellen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und
neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 12. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien läuft am 11. November 2010 aus. Daher wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Mai 2015 (einschließlich)
eigene Aktien bis zu insgesamt höchstens zehn Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben.
(i) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse
oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots bzw., soweit gesetzlich zulässig, einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots (im Folgenden »öffentliches Erwerbsangebot«).
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(ii) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert für den Erwerb einer Aktie den am Erwerbstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse (zuzüglich Kosten und Gebühren) um nicht
mehr als 10% überschreiten oder unterschreiten.
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(iii) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot, kann
die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der
Kaufpreis darf – vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist
– den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 3. bis 5. Börsenhandelstag vor der öffentlichen
Ankündigung des öffentlichen Erwerbsangebots um nicht mehr als 10%
überschreiten oder unterschreiten. Maßgeblich ist das arithmetische
Mittel der Schlussauktionspreise im XETRA-Handel.
Ergeben
sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der
Gesellschaft, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
am 3. bis 5. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung, abgestellt.
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(iv) |
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilbeträgen, ausgenutzt werden. Der Erwerb zum Zwecke des Handels
mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:
(i) |
Die Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden,
sofern die Veräußerung gegen Barzahlung erfolgt und der Kaufpreis
den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, zusammen
mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital von neuen Aktien, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden, insgesamt 10% des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Als maßgeblicher Börsenkurs
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Börsenkurse
der Aktie der Gesellschaft, der in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen
Aktien ermittelt wird.
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(ii) |
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
gegen Überlassung von Aktien verwendet werden.
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(iii) |
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt
im Wege der Kapitalherabsetzung oder derart, dass das Grundkapital
unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Im letzteren Fall
ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Zahl der Aktien in der Satzung
entsprechend anzupassen.
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(iv) |
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilbeträgen, ausgenutzt werden. Soweit die Aktien nach Maßgabe
der in den vorstehenden Ziffern (i) und (ii) enthaltenen Ermächtigungen
verwendet werden, ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen
Aktien ausgeschlossen.
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c) |
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 12. Mai 2009 zu Punkt 8 der damaligen Tagesordnung beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.
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6. |
Satzungsänderungen zur Umsetzung des ARUG
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom
30. Juli 2009 wurden einige Regelungen des AktG mit Bezug zur Hauptversammlung
geändert. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hierzu folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
§ 21 Abs. 4 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
‘Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist in der gesetzlichen Form einzuberufen.’
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b) |
§ 22 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft in Textform angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen.’
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c) |
§ 23 Abs. 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
‘Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
zur Hauptversammlung kann für jede dieser Erklärungen einzeln oder
insgesamt eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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7. |
Wahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes
zusammen und besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden. Nach § 11 Abs. 3 der
Satzung können zudem Ersatzmitglieder gewählt werden. Nach § 11 Abs.
4 S. 1 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines ausgeschiedenen
Mitglieds des Aufsichtsrats für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds. Bisher ist Herr Prof. Dr. Dr. Claudius Schikora als Ersatzmitglied
für den Aufsichtsrat gewählt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, ein weiteres
Ersatzmitglied zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 der Satzung
bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das am 30.11.2011 endende Geschäftsjahr beschließt, Herrn Stefan
Scheuch, Diplomingenieur (FH) für Kunststofftechnik, geboren am 15.
Dezember 1960, wohnhaft Barer Str. 62, 80799 München, als Ersatzmitglied
in den Aufsichtsrat zu wählen, das an die Stelle des zweitausscheidenden
der gewählten Mitglieder bzw. des Ersatzmitglieds bei dessen Ausscheiden
tritt.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung,
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Herr Stefan Scheuch ist bei keinen weiteren Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied.
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II. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung
Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht auf
der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz vor, die Gesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10 Prozent des derzeitigen
Grundkapitals zu ermächtigen. Der Vorstand verfügt bereits über eine
solche Ermächtigung, die bislang noch nicht genutzt wurde und nun
verlängert werden soll.
Der Vorstand gibt gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 und 186 Abs.
3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5
der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung von
eigenen Aktien der Gesellschaft auszuschließen.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung an die
international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb eigener
Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen zu können.
Ein Erwerb der Aktien darf nur über die Börse oder aufgrund eines
öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen. Hierdurch wird
gewährleistet, dass die durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 und 4 AktG geforderten
Pflichten zur Gleichbehandlung aller Aktionäre gewahrt werden. Die
vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem Vorstand die Möglichkeit ein,
die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
an alle Aktionäre an Dritte zu veräußern, sofern die Veräußerung der
eigenen Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch soll
es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger,
Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei
einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt
zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der jedoch gesetzlich
zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht. Die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre können ihre Beteiligungsquote durch Zukauf von Aktien über
die Börse aufrechterhalten. Von dieser Ermächtigung darf nur bis zur
Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals unter Einbeziehung der bei
der Gesellschaft bestehenden Ermächtigung zur Ausnutzung eines Genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG Gebrauch gemacht werden. Dadurch wird sichergestellt, dass
die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals für
einen solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG) nicht überschritten wird. Die Ermächtigung sieht darüber hinaus
vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte veräußert werden können, soweit dies zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen
an Unternehmen erfolgt. Der Vorstand soll in diesen Fällen in die
Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für
den Erwerb solcher Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten
zu können. Der nationale und internationale Wettbewerb verlangt zunehmend
die Möglichkeit, nicht Geld, sondern Aktien als Gegenleistung im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen
anbieten zu können.
Konkrete Pläne für die Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit
nicht.
Die Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung
der Hauptversammlung ermöglicht es dem Vorstand, das Eigenkapital
der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen des Kapitalmarktes
rasch und flexibel anzupassen.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital EUR 24.171.937,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in
24.171.937 Inhaberstückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 24.171.937 beträgt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist
der 27. April 2010, (Record Date) zu beziehen. Soweit Aktien betroffen
sind, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut
geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis nach Satz
1 auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank
oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 11.
Mai 2010 (24:00 Uhr), zugehen:
aligna AG c/o quirin bank AG Corporate Actions/HV Kurfürstendamm
119 10711 Berlin Telefax 0 30/8 90 21-389 E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche
Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen
vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen,
vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre,
sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen
abzustimmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt
werden: aligna@aaa-hv.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung
kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass
auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter www.aligna.de einsehbar.
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IV. |
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. April 2010, zugehen.
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich
zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden
wir unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite http://www.aligna.de/content/investor_relations/hauptversammlung/index_ger.html
veröffentlichen, wenn sie uns spätestens bis zum 3. Mai 2010 (24:00
Uhr) an
aligna AG c/o AAA HV Management GmbH Bachemer Straße 180 50935 Köln Telefax: 0 221/2 78 48-11 E-Mail: aligna@aaa-hv.de
zugesandt worden sind. Anderweitig adressierte Anträge werden
nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
wir ebenfalls unter der genannten Adresse veröffentlichen.
Auskunftsrecht
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Hauptversammlungsunterlagen
Die folgenden Unterlagen sind auf unserer Homepage unter www.aligna.de
veröffentlicht und liegen zudem in vollständiger Fassung in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft und auch in der Hauptversammlung zur Einsicht für
unsere Aktionäre aus:
zu Tagesordnungspunkt 1:
– |
der festgestellte Jahresabschluss,
|
– |
der gebilligte Konzernabschluss,
|
– |
der Lagebericht für den Konzern,
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– |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB,
|
– |
der Bericht des Aufsichtsrats,
|
jeweils für das am 30.11.2009 beendete Geschäftsjahr.
zu Tagesordnungspunkt 5:
– |
der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
5 (vollständig abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung).
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Weiterführende Informationen gemäß § 124a AktG zu bestimmten Rechten
der Aktionäre und zu beschlussfassungsfreien Tagesordnungspunkten
finden sich auch im Internet unter http://www.aligna.de/content/investor_relations/hauptversammlung/index_ger.html
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München, April 2010
aligna AG
Der Aufsichtsrat
WEGBESCHREIBUNG
Von Norden/Autobahnen 9 oder 92
Fahren Sie auf die A 9 Richtung München bis Ausfahrt München Ost.
Fahren Sie auf dem Mittleren Ring bis Ausfahrt Tucherpark. Fahren
Sie geradeaus, biegen Sie links ab auf die Ludwigsbrücke und folgen
Sie der Rosenheimer Straße, biegen dann rechts in die Hochstraße und
folgen dieser bis zum Hotel.
Von Nordwesten/Autobahn 8
Fahren Sie die Autobahn 8 bis zum Ende und weiter in Richtung Zentrum.
Folgen Sie der Verdistraße, dann der Amalienburgstraße sowie der Menzingerstraße
immer geradeaus. Am Romanplatz biegen Sie links in die Arnulfstraße,
der Sie bis zur Auffahrt auf den Mittleren Ring (Donnersberger Brücke)
folgen. Dort biegen Sie rechts auf die Donnersberger Brücke ab, verlassen
diese direkt nach der Überquerung der Gleisstrecke wieder und nehmen
links die Landsberger Straße. Weiter links in die Schwanthaler Straße,
rechts in die Sonnenstraße, welche ab dem Sendlinger Tor Platz in
die Blumenstraße übergeht und dieser folgen bis zum Isartorplatz.
Hier rechts in die Rosenheimer Straße einbiegen und dann nochmals
rechts in die Hochstraße. Folgen Sie dieser bis zum Hotel.
Von Südosten/Autobahn 8
Fahren Sie die Autobahn 8 bis Ausfahrt München-Ramersdorf und weiter
in die Rosenheimer Straße Richtung Zentrum. Biegen Sie dann links
in die Hochstraße ein und folgen dieser bis zum Hotel.
Von Südwesten/Autobahnen 95 oder 96
Fahren Sie die Autobahn bis zum Ende. Biegen Sie links in die Garmischer
Straße. An der Ampel biegen Sie rechts in den Leonhard-Moll-Bogen,
der dann in die Hansastraße übergeht. Folgen Sie der Straße bis zur
Kreuzung Hans-Fischer-Straße, hier rechts abbiegen, an der nächsten
Ampel links auf die Lindwurmstraße, dieser folgen bis zum Sendlinger-Tor-Platz.
Dort rechts in die Blumenstraße bis zum Isartor Platz. Hier rechts
in die Rosenheimer Straße einbiegen und dann nochmals rechts in die
Hochstraße. Folgen Sie dieser bis zum Hotel.
Mit der S-Bahn vom Flughafen
Nehmen Sie die S-Bahn 8 Richtung München Innenstadt. Nach 35 Minuten
Fahrzeit steigen Sie an der Haltestelle Rosenheimer Platz aus. Nehmen
Sie die Rolltreppe an die Oberfläche und gehen Sie auf der Rosenheimer
Straße in Richtung City, biegen Sie links in die Hochstraße ein, welcher
Sie bis zum Hotel folgen.
Mit dem Auto vom Flughafen
Fahren Sie vom Flughafen über die A 92 auf die A 9 Richtung München.
Verlassen Sie die Autobahn an der Ausfahrt München Ost. Fahren Sie
auf dem Mittleren Ring bis Ausfahrt Tucherpark. Fahren Sie geradeaus,
biegen Sie links ab auf die Ludwigsbrücke und folgen Sie der Rosenheimer
Straße, biegen dann rechts in die Hochstraße und folgen dieser bis
zum Hotel. Die Fahrt dauert etwa 30 Minuten.
Parkmöglichkeiten
Das Hotel Novotel München City verfügt über eine gebührenpflichtige
Parkgarage.
Mit der Bahn
Vom Hauptbahnhof mit jeder beliebigen S-Bahn-Linie Richtung Osten
bzw. Ostbahnhof: 4. Station Rosenheimer Platz.
Öffentliche Verkehrsmittel in München
Das Novotel München City liegt in Fußreichweite der Haltestelle
Rosenheimer Platz, direkt am S-Bahn-Hauptstrang – hier halten alle
S-Bahn-Linien.
Hotel Novotel München City
Hochstraße 11 81669 München Tel. 0 89/6 61 07-0 Fax
0 89/6 61 07-999
aligna AG
Bernhard-Wicki-Straße 5 80636 München
Investor Relations
Tel. 089/810 29-242 Fax 089/810 29-201 info@aligna.de www.aligna.de
LAGEPLAN HOTEL NOVOTEL MÜNCHEN CITY
aligna AG
Bernhard-Wicki-Straße 5 80636 München
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