AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE000 764 7000
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, 11. Juli 2012, 11.00 Uhr im Festsaal des Löwenbräukellers in München Nymphenburger Straße 2 (Stiglmaierplatz) stattfindenden 103. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der AMIRA Verwaltungs AG, Brienner Straße 9, 80333 München, sowie
in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite www.amira-ag.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ eingesehen werden. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos Abschriften der ausliegenden
Unterlagen erteilt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 23. April 2012 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sind der Hauptversammlung, ohne
dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung vor:
Bilanzgewinn
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EUR
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3.279.616,39
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6,00 EUR Dividende je AMIRA Stammaktie |
EUR |
478.800,00 |
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___________________ |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
2.800.816,39
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___________________ |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juli 2012. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1. 6. Alternative, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern
zusammen; es handelt sich ausschließlich um von der Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
Frau Maria Theresia von Finck Bankkauffrau, München
Herrn Dipl.-Ing. Gerald Hollrotter Direktor der Hochtief AG i. R., München Mitglied in weiterem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Nymphenburg Immobilien AG, München
Herrn Dipl.-Kfm. Ernst Knut Stahl Geschäftsführer der Lenbach Holding GmbH, München Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Custodia Holding AG, München Nymphenburg Immobilien AG, München Oppmann Immobilien AG, Würzburg Staatl. Mineralbrunnen AG Bad Brückenau, Bad Brückenau Vergleichbare Mandate in ausländischen Kontrollgremien: Clair AG, Cham/Schweiz Mövenpick Holding AG, Cham/Schweiz Sonotel Ouchy SA, Lausanne/Schweiz Welinvest AG, Basel/Schweiz
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist
ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 20. Juni 2012 (0.00 Uhr) ‘Nachweisstichtag’
zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens
zum Ablauf des 4. Juli 2012, 24.00 Uhr, unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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AMIRA Verwaltungs AG c/o UniCredit Bank AG CBS 40 GM 80311 München oder Telefax: 089 / 5400 – 2519 oder E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder bestehen auch an diesem schwerwiegende
Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung zurückweisen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht
steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.amira-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:
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AMIRA Verwaltungs AG Brienner Str. 9 80333 München oder Telefax: 089 / 29 00 5459 oder E-Mail: info@amira-ag.de
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Zusätzliche Angaben nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 79.800,00 und ist in 79.800
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 16 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung eine
Stückaktie eine Stimme; die Gesamtanzahl der Stimmrechte beträgt damit 79.800 Stimmen. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2 AktG, §
126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich im Internet unter www.amira-ag.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2012 (24.00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
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AMIRA Verwaltungs AG Der Vorstand Brienner Str. 9 80333 München
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Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber
der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und nach § 121 Abs. 4a AktG verbreitet. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.amira-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
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AMIRA Verwaltungs AG Brienner Str. 9 80333 München oder Telefax: 089 / 29 00 54 – 59 oder E-Mail: info@amira-ag.de
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Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 26. Juni 2012 (24.00 Uhr), unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende
Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.amira-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ unverzüglich zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung am 11. Juli 2012 kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen; auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.amira-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ einsehbar.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.amira-ag.de über
den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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der Inhalt dieser Einberufung;
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etwaige der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen;
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
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weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge, Auskunftsrecht).
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München, im Juni 2012
AMIRA Verwaltungs AG
Der Vorstand
AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft Brienner Str. 9 80333 München
Telefon: 089 / 29 00 54 – 0 Telefax: 089 / 29 00 54 – 59
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