ARBOmedia AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ARBOmedia AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.04.2010 15:35
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ARBOmedia AG
München
– Wertpapierkenn-Nr. 548930 – – ISIN
DE0005489306 –
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
10. ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 07. Juni 2010, um 13.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen von Heisse Kursawe
Eversheds, Maximiliansplatz 5/IV. Stock, 80333 München, ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die ARBOmedia
AG und den ARBOmedia-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2009
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.arbomedia.net eingesehen werden.
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2. |
Entlastung des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands
Herrn Olaf Friedrich Bergner für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem ausgeschiedenen Mitglied
des Vorstands Herrn Olaf Friedrich Bergner für das Geschäftsjahr 2008
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des
Abschlussprüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WAPAG Allgemeine Revisions-
und Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Boschetsrieder Straße 67, 81379 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2010,
sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird,
zu wählen.
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6. |
Satzungsänderungen aufgrund von ARUG
Am 01.
September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen der Fristen,
Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Form von Vollmachten. Die Satzung der Gesellschaft soll u.a.
an die Änderung des Aktiengesetzes durch das ARUG wie folgt angepasst
werden:
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 3 Abs. 1 der Satzung
wie folgt zu ändern:
‘Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen.’
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b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 2 Satz
1 der Satzung wie folgt zu ändern:
‘Die Amtszeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats endet mit dem Schluss der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird.’
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c) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 Abs. 3 der Satzung
wie folgt zu ändern:
‘Die Hauptversammlung findet am Sitz
der Gesellschaft oder an einem anderen Ort in Bayern oder Baden-Württemberg
mit mehr als 10.000 Einwohnern statt.’
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d) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 Abs. 4 der Satzung
wie folgt zu ändern:
‘Die Hauptversammlung ist mindestens
mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.’
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e) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Abs. 1 der Satzung
wie folgt zu ändern:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter der in der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilten
Adresse der Gesellschaft bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen
haben.’
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f) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Abs. 2 S. 3 der
Satzung wie folgt zu ändern:
‘Dieser Nachweis kann in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb
der gesetzlichen Frist zugehen.’
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Die aktuelle Satzung kann auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.arbomedia.net eingesehen werden.
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7. |
Wahlen des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 AktG in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei ausschließlich
von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die früheren Mitglieder des Aufsichtsrats hatten ihre Ämter im
April 2010 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Daraufhin wurden die
Herren Dr. Oliver Maaß, Mario Hrastnig und Frank Posnanski auf Antrag
des Vorstands der ARBOmedia AG durch Beschluss des Amtsgerichts München
vom 22. April 2010 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
bestellt. Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder
erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Dies
ist der Fall, wenn die Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrats
wählt und diese die Wahl annehmen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden
zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
a) |
Herrn Dr. Oliver Maaß, München (selbstständiger Rechtsanwalt
in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds, München)
als Mitglied
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei dessen Amtszeit
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft mit dem Schluss der
Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Herr Dr. Oliver Maaß gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
– |
EMI European Media Investment AG, München (dort Aufsichtsratsvorsitzender)
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– |
superWise Technologies AG, Wolfratshausen (dort Aufsichtsratsvorsitzender)
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Herr Dr. Oliver Maaß hat Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne
des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
– |
GIG Grundbesitz Immobilien AG, München (dort Mitglied des
Beirats)
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b) |
Herrn Mario Hrastnig, Kilchberg, Schweiz (Finanzvorstand (CFO)
der Goldbach Media AG, Küsnacht, Schweiz)
als Mitglied in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei dessen Amtszeit
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft mit dem Schluss der
Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Herr Mario Hrastnig gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
– |
orange8 interactive AG, Konstanz
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– |
EMI European Media Investment AG, München
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Herr Mario Hrastnig gehört keinen vergleichbaren Kontrollgremien
in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz
1 Satz 5 AktG an.
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c) |
Herrn Frank Posnanski, Stuttgart (Finanzvorstand (CFO) der
Digital Identification Solutions AG, Esslingen am Neckar)
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei
dessen Amtszeit gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft mit
dem Schluss der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für
das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird.
Herr Frank Posnanski gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
– |
EMI European Media Investment AG, München, Deutschland
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Herr Frank Posnanski gehört keinen vergleichbaren Kontrollgremien
in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz
1 Satz 5 AktG an.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl deren
Annahme erklärt.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr Dr. Oliver Maaß
als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft
Zum Erwerb
eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung vom 25. November 2008 beschlossene
Ermächtigung zum 24. Mai 2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien zu erteilen, um auch zukünftig im Interesse
der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von
diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Erwerbsermächtigung
Die Gesellschaft wird gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 06. Juni 2015 eigene Aktien
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden.
Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von §
17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung
der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen
der Gesellschaft ausgeübt werden.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 d und e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in
eigenen Aktien genutzt werden. Früher beschlossene Ermächtigungen
zum Erwerb eigener Aktien, insbesondere die von der Hauptversammlung
am 25. November 2008 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien, werden ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
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b) |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) als Kauf über
die Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. (iii) mittels einer an
alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10%
über- oder unterschreiten.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb über die Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots
an alle Aktionäre der Gesellschaft bzw. durch eine öffentliche Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der angebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlussauktionskurs der Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) am zweiten bis vierten
Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr
als 15 % über- oder unterschreiten. Das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Kaufangeboten können eine Annahme- bzw. eine Angebotsfrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während
der Angebots- bzw. Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung
eines formellen Angebots während der Annahmefrist bzw. nach der Veröffentlichung
der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen
ergeben. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots bzw. die insgesamt abgegebenen Verkaufsangebote dieses Volumen
überschreiten, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien
erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
von bis zu 100 zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär vorgesehen
werden.
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c) |
Verwendung der erworbenen Aktien
(1) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen
erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden,
insbesondere zu folgenden:
(i) |
Sie können unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre
verkauft werden.
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(ii) |
Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebote an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung
gegen eine Barleistung erfolgt, die den Marktpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung (etwa zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von anderen mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft im
Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern), deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung
nicht unangemessen niedrig ist (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Veräußern in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung von Wandel-
und Bezugsrechten und die Überlassung von Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe.
Als maßgeblicher Marktpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der XETRA-Eröffnungskurs (oder der Eröffnungskurs eines an die Stelle
des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems)
für die Aktien der Gesellschaft am Tag der Veräußerung der Aktien.
Diese Ermächtigung verringert sich um den Anteil am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird.
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(iii) |
Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an in-
und ausländischen Börsen verwendet werden, an denen die Aktien der
Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
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(iv) |
Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen stehend oder standen, zum Erwerb angeboten
oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als einem Jahr zugesagt
bzw. übertragen werden.
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(v) |
Sie können zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen
Wandel-, Teilschuld- oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten verwendet werden.
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(vi) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung
bedarf. Die Aktien der Gesellschaft können auch im vereinfachten Verfahren
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen
Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
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(2) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder
einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu
verwenden:
Sie können den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
vom Aufsichtsrat als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb angeboten
oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als vier Jahren zugesagt
bzw. übertragen werden. Die Einzelheiten der aktienbasierten Vergütung
für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
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d) |
Bezugsrechtsausschluss
Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die eigenen Aktien ist ausgeschlossen, soweit die Aktien der Gesellschaft
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffer 8.c) (1) (ii) bis
(v) und Ziffer 8.c) (2) verwendet werden.
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e) |
Sonstiges
Von den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer
8.c) kann einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder
bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den
Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien
und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren
Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils
unterrichten. Entsprechendes gilt für die Verwendung der eigenen Aktien.
Die Ermächtigungen unter Ziffer 8.c) erfassen auch die Verwendung
von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien,
die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG von Konzerngesellschaften erworben wurden.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs.
4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt
8 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren Verwendung
erstattet. Der Bericht steht vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.arbomedia.net zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Er hat folgenden Inhalt:
Die ARBOmedia AG hat in der Hauptversammlung vom 25. November
2008 einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum
Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 24. Mai 2010 befristet
ist. Der Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung wieder
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit gegeben werden, künftig
im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung
von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können. Nach dem durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer
von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Der längere Ermächtigungszeitraum
bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Daher soll die Ermächtigung
für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt
werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft
in die Lage versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen
Möglichkeit des Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener
Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Mit der im Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung soll
die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches
Kaufangebot bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, befristet bis zum 06. Juni 2015, zu erwerben.
Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot (‘Tenderverfahren’)
kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung
einer Preisspanne – zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt
die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge
der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, ist eine Zuteilung
erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien
vorzusehen, damit bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene
Beträge und kleine Restbestände vermieden werden können und die technische
Abwicklung erleichtert wird.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere zu den
folgenden:
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot mit Bezugsrecht an alle
Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten wird der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien
auch ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern,
wenn der Preis der Aktien den Marktpreis einer börsenähnlichen Einrichtung
oder Handelsplattform zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Im Interesse
der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen
werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der
Gesellschaft anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft
soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf
günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können.
Eine nachhaltige Einflussnahme auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
wird nicht verfolgt. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung
eigener Aktien ist unter Einbeziehung von Aktien, für die das Bezugsrecht
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgeschlossen wird, auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt. Dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Marktpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
– bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig
wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können somit ihre Beteiligungsquote
durch Zukäufe am Markt zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erhalten.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen eine Sachleistung zu veräußern.
Damit soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien
als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder auch anderen mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft
in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern anbieten zu können. Der
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend diese Form der Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Wirtschaftsgütern.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Dabei darf der Wert der Sachleistung,
für die die Aktien gewährt werden, bei einer Gesamtbeurteilung nicht
unangemessen niedrig sein. Dadurch wird sichergestellt, dass allenfalls
eine unwesentliche Verwässerung der Vermögensverhältnisse der Aktionäre
eintritt. Konkrete Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien eingesetzt
werden sollen, bestehen derzeit nicht.
Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass die eigenen Aktien unter
dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dafür verwendet werden
können, die Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten von
Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Wandel-, Teilschuld- oder Optionsschuldverschreibungen
zu erfüllen. So kann es zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandel- oder Optionsrechte
bzw. zur Erfüllung der Wandlungspflichten einzusetzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Wandel-, Teilschuld- oder Optionsschuldverschreibungen
grundsätzlich selbst nur unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre
begeben werden dürfen, so dass insoweit mittelbar das Bezugsrecht
der Aktionäre gewahrt wird.
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt werden, eigene Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben, soweit diese
Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt
sind. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft. Damit soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt
werden, Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen/aktienbasierter
Vergütung zu verwenden, ohne hierfür Kapitalerhöhungen vornehmen zu
müssen.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals 2005 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2010
in selber Höhe sowie damit zusammenhängende Satzungsänderungen
Die Satzung sieht in § 5 Abs. 3 eine Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals in Höhe von EUR 994.925,00 (genehmigtes Kapital 2005)
vor. Die Ermächtigung ist bis zum 30. Juni 2010 befristet und soll
nun vorzeitig verlängert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, das bestehende genehmigte Kapital 2005 aufzuheben und ein
neues genehmigtes Kapital 2010 in selber Höhe für den maximalen Zeitraum
von 5 Jahren zu beschließen. Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2005
Das von der Hauptversammlung vom 28. Juli 2005 beschlossene und nicht
ausgenutzte genehmigte Kapital 2005 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung
in das Handelsregister aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 06. Juni 2015 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
EUR 994.925,00 (in Worten: Euro neunhundertvierundneunzigtausendneunhundertfünfundzwanzig)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010). Die neuen Aktien sollen von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um die neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
auszugeben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die
neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen
auszugeben. Der Vorstand ist weiter berechtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis
zu 193.585 neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben,
der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
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c) |
§ 5 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 3:
‘Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 06. Juni 2015 durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 994.925,00
(in Worten: Euro neunhundertvierundneunzigtausendneunhundertfünfundzwanzig)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010). Die neuen Aktien sollen von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um die neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
auszugeben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die
neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen
auszugeben. Der Vorstand ist weiter berechtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis
zu 193.585 neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben,
der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).’
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser
Ermächtigung neu zu fassen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gem. §§ 203 Abs.
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über den Grund der
Ermächtigung des Vorstandes, über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu entscheiden, erstattet. Der Bericht kann im Internet
unter www.arbomedia.net eingesehen werden. Der Bericht hat folgenden
Inhalt:
‘Der Vorstand beantragt unter Punkt 9 der Tagesordnung, das Bezugsrecht
für Aktien aus dem genehmigten Kapital in Höhe von bis zu EUR 994.925,00
(in Worten: Euro neunhundertvierundneunzigtausendneunhundertfünfundzwanzig)
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen zu können. Die
beantragte Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung
der Börse Aktien der Gesellschaft sowohl kurzfristig für den Erwerb
von Unternehmen oder von Beteiligungen daran auszugeben als auch andere
Vermögensgegenstände, deren Erwerb in ihrem Interesse liegt, gegen
Überlassung von Aktien erwerben zu können. In Betracht kommen Vermögensgegenstände
wie bspw. Lizenzen, Rechte oder sonstige Forderungen. Dies ermöglicht
der Gesellschaft im Rahmen des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses,
flexibel und schnell sowie ohne übermäßige Beanspruchung der Liquidität
in Aktien zu bezahlen.
Der Vorstand beantragt unter Punkt 9 der Tagesordnung ferner,
das Bezugsrecht für Aktien aus dem genehmigten Kapital in Höhe von
bis zu EUR 994.925,00 (in Worten: Euro neunhundertvierundneunzigtausendneunhundertfünfundzwanzig)
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausschließen zu
können. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht es der Verwaltung notwendige
liquide Mittel für bevorstehende Geschäftsexpansionen zu generieren.
Der Vorstand beantragt unter Punkt 9 der Tagesordnung weiter,
das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für neue
Aktien aus einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis EUR 193.585,00 ausschließen zu dürfen.
Der beantragte Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die
Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen nutzen zu können, um
durch schnelle Platzierung junger Aktien einen höheren Mittelzufluss
zu erzielen. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
wird der Vorstand den Ausgabebetrag so festsetzen, dass der Abschlag
auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist.’
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ihren Anteilsbesitz bei der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden
Erläuterungen nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellter, auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. auf den 17. Mai 2010, 0.00 Uhr (‘Record
Date’ bzw. ‘Nachweisstichtag’), bezogener besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter
der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 31. Mai 2010, 24.00
Uhr zugehen:
ARBOmedia AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Telefax: +49 (0) 89 309037 4675 E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme
an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher.
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Für die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend
verwendet werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz
5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz
8 und § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten
Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar
festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende
Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat.
Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen Vertreter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können (weisungsgebundener
Stimmrechtsvertreter). Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf
der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten
Sie, dass der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter keine Aufträge
zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt
und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht
unterstützen wird. Für die Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung
kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und
Weisungsformular verwendet werden.
Sämtliche Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft entweder
vorab, spätestens bis zum 04. Juni 2010, 18.00 Uhr, unter der nachfolgend
genannten Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt
werden können:
ARBOmedia AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Telefax: +49 (0) 89 309037 4675 E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und
Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Bevollmächtigten/den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten
zu Vollmachten und Weisungen entnehmen Sie bitte den Eintrittskarten
zur Hauptversammlung oder auch der Internetseite www.arbomedia.net.
Ergänzung der Tagesordnung
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Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft unter
ARBOmedia AG z. Hd. Vorstand Ottostraße 9 80333 München Telefax: + 49 (89) 38356-120
zu richten und muss dort spätestens bis 07. Mai 2010, 24.00 Uhr,
zugegangen sein.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
der Gesellschaft www.arbomedia.net bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
ARBOmedia AG z. Hd. Frau Cornelia Geis Ottostraße 9 80333 München Telefax: + 49 (89) 38356-120 E-Mail: cornelia.geis@arbomedia.net
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein.
Rechtzeitig, d. h. spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung
der Gesellschaft, somit bis zum 23. Mai 2010, 24.00 Uhr an diese Adresse
übersandte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden auf der Website
der Gesellschaft unter www.arbomedia.net zugänglich gemacht. Dort
werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen
kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen
(z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre
und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
ARBOmedia AG z. Hd. Frau Cornelia Geis Ottostraße 9 80333 München Telefax: + 49 (89) 38356-120 E-Mail: cornelia.geis@arbomedia.net
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung
für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.arbomedia.net
zur Verfügung.
Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich
das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 3.915.851. Das Grundkapital
der Gesellschaft ist eingeteilt in 3.915.851 auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt somit 3.915.851.
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München, im April 2010
ARBOmedia AG
Der Vorstand
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