Baumwollspinnerei u. Warperei Furth (vormals H.C. Müller)
Chemnitz
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
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unserer Gesellschaft am
Donnerstag, den 15.06.2017 um 13:00 Uhr |
bei der Notarin Carmen Krause, An der Markthalle 6 in 09112 Chemnitz.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2017 der Baumwollspinnerei u. Warperei Furth AG i.L., Vorlage des Lageberichtes, Bericht
des Vorstands über die Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Der Vorstand schlägt vor, die Eröffnungsbilanz festzustellen.
Die v.g. Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Räumen der Gesellschaft aus.
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2. |
Beschlussfassung über den Verkauf der Grundstücke, gelegen in Chemnitz, Chemnitztalstraße 38
Der Vorstand schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, die Grundstücke zu dem vom Gutachter festgestellten Wert in Höhe von EUR 88.750,00 zu verkaufen.
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3. |
Beschlussfassung über das Verfahren der Baumwollspinnerei u. Warperei Furth AG ./. Eberle J. u.a., Aktenzeichen: 15 0 169/16
LG Stuttgart
Der Vorstand schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, die beim Landgericht Stuttgart anhängige Klage gegen Herrn und Frau Eberle zur Zahlung von Erbbauzinsen
zurückzunehmen bzw. den Rechtsstreit anderweitig zu beenden.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 1.500 Stück Teilnahme
stimmberechtigter Aktien ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 1.500.
Hinweise zur Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet haben und im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind bzw.
den entsprechenden Nachweis zur Inhaberschaft erbringen.
Die Anmeldung muss spätestens bis zum
Mittwoch, den 31.05.2017 um 24:00 Uhr |
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher Sprache eingegangen sein und zwar unter der Anschrift:
Baumwollspinnerei u. Warperei Furth AG i.L. Hauptversammlung 2017 c/o Rechtsanwälte Bachmann Krauß & Collegen Hohe Straße 37 09112 Chemnitz
oder per Telefax: 0371/49579610
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Bei dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerber und zum Erwerb für Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte
ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft einen oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126 b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 oder 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gem. § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer
sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigten
Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen weil sie gem. § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 131 Abs.1 AktG.
Auf Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden,
muss der Gesellschaft bis zum 01.06.2017 um 24 Uhr zugehen.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag vom Vorstand für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs.
1 AktG werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären zur Hauptversammlung sind an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Baumwollspinnerei u. Warperei Furth AG i.L. Hauptversammlung 2017 c/o Rechtsanwälte Bachmann Krauß & Collegen Hohe Straße 37 09112 Chemnitz
oder per Telefax: 0371/49579610
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaiger
Stellungnahme der Verwaltung den in dem § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
den Vorschlag vom Vorstand zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die o.g. Adresse übersandt hat.
Rechte eines jeden Aktionärs während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleiben unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge die in der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Die Anträge sind an die v.g. Adresse
zu richten.
Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die in rechtlicher, geschäftlicher Beziehung der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns es verlangt,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes zur Tagesordnung erforderlich ist.
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