Bayerische Gewerbebau AG
München
ISIN DE0006569007 (WKN 656900)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 24. Juni 2010, um 11.00 Uhr
im Konferenzraum der Hauptverwaltung,
Lilienthalallee
25 / Eingang Alois-Wolfmüller-Straße,
80939 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Bayerische
Gewerbebau AG ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die
Bayerische Gewerbebau AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5,
§ 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ abrufbar. Sie werden auch während
der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2009 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009
in seiner Sitzung am 14. April 2010 gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe von EUR 4.189.777,33 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,61 je dividendenberechtigter
Stückaktie (5.777.922 dividendenberechtigte Stückaktien), insg.
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EUR
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3.524.532,42
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR |
600.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
65.244,91 |
Die Dividende ist am 25. Juni 2010 zahlbar.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 182.078 eigenen Aktien (Stand:
12. April 2010), die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den weiteren Erwerb eigener
Aktien oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,61 je dividendenberechtigter Stückaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über
die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Befreiung von der
Verpflichtung zur individuellen Offenlegung der Vorstandsbezüge im
Jahresabschluss und Konzernabschluss
Die Hauptversammlung
der Gesellschaft (damals noch firmierend unter Markt- und Kühlhallen
Aktiengesellschaft) hat am 29. Juni 2006 beschlossen, dass die seinerzeit
in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a) Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1
Nr. 6 Buchst. a) Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben (individuelle
Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands) für fünf
Jahre unterbleiben. Die Bayerische Gewerbebau AG beabsichtigt, in
Zukunft die Bezüge der Vorstandsmitglieder individuell offenzulegen.
Die Angaben zur individuellen Offenlegung der Vorstandsbezüge – die
nunmehr in § 285 Nr. 9 Buchst. a) Satz 5 bis 8 und § 314 Absatz 1
Nr. 6 Buchst. a) Satz 5 bis 8 HGB geregelt sind – sollen erstmals
im Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010
erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2006, nach dem
die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a) Satz 5 bis 9 HGB a.F. sowie §
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) Satz 5 bis 9 HGB a.F. verlangten Angaben
(individuelle Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands)
unterbleiben, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass diese Angaben
erstmals im Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2010 erfolgen.
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7. |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung
und entsprechende Satzungsänderung
Nach § 113 Abs. 1 Satz
3 AktG soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einem angemessenen
Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der gestiegenen Anforderungen
an Aufsichtsratsmitglieder soll die Vergütung des Aufsichtsrats angemessen
erhöht werden. Die Vergütung nach der neuen Regelung soll erstmals
für das Geschäftsjahr 2010 gezahlt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer
Barauslagen, zu denen auch die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe
gehört, eine feste Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00 jährlich. Der
Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, sein Stellvertreter den 1,5fachen
Betrag. Diese Regelung gilt erstmals für die für das Jahr 2010 zu
zahlende Vergütung.’
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8. |
Beschlussfassung über Anpassungen der Satzung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie und über weitere Satzungsänderungen
Durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sind unter anderem
die Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend die Einberufungsfrist,
die Frist für die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Bevollmächtigung
zur Ausübung des Stimmrechts sowie die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem – bei entsprechender
Satzungsbestimmung – die Möglichkeit zur Teilnahme und Ausübung der
Aktionärsrechte im Wege elektronischer Kommunikation (sog. Online-Teilnahme)
sowie zur Stimmabgabe in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl). Durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen
soll die Satzung der Gesellschaft in § 18, in § 19 (unter Aufhebung
der bisherigen Absätze 3 und 4) sowie in § 20 an diese neue Rechtslage
angepasst bzw. ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
§ 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
|
‘Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Der Vorstand kann eine Formerleichterung bestimmen.
Die Gesellschaft bietet mindestens einen Weg elektronischer Kommunikation
für die Übermittlung des Nachweises an. Die Einzelheiten für die Erteilung
der Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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b) |
§ 18 der Satzung der Gesellschaft wird um den nachfolgenden
neuen Absatz 3 ergänzt:
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‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die
Ermächtigung umfasst das Recht, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
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c) |
Die Absätze 1 und 2 des § 19 der Satzung der Gesellschaft
werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Die Aktionäre haben
darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen.’
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Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 19 der Satzung werden aufgehoben.
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d) |
§ 19 der Satzung der Gesellschaft wird um den nachfolgenden
neuen Absatz 3 ergänzt:
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‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach
Satz 1 zu treffen. Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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e) |
§ 20 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
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‘Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer
näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat.’
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* * * * *
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 19 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
bis zum 17. Juni 2010, 24.00 Uhr, bei nachfolgender Adresse
anmelden:
Bayerische Gewerbebau AG c/o Deutsche Bank AG – General
Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main E-Mail: WP.HV@Xchanging.com Telefax: +49 69 12012-86045
Für den Nachweis des Aktienbesitzes ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der
Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des
3. Juni 2010, 00.00 Uhr
(‘Record Date’), zu beziehen und muss der Gesellschaft ebenso wie
die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des
17. Juni 2010, 24.00 Uhr,
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der
vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder
der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B.
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung
des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte
Adresse:
Bayerische Gewerbebau AG Hauptversammlungsbüro Lilienthalallee
25 80939 München E-Mail: hauptversammlung@bayerische-gewerbebau.de Telefax: +49 89 32470-439
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die Gesellschaft dafür
bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de über den Link
‘Hauptversammlung’ heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der
oben genannten Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von §
135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts
oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Ohne Weisung
darf der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben. Ein Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de über den Link
‘Hauptversammlung’ heruntergeladen und zudem unter der nachfolgend
genannten Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden. Vollmachten und Weisungen bedürfen für ihre Erteilung der
Textform und sind postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die nachfolgend
genannte Adresse zu übermitteln; Aktionäre werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, für einen Zugang bis zum Ablauf des 23. Juni
2010 Sorge zu tragen:
Bayerische Gewerbebau AG Hauptversammlungsbüro Lilienthalallee
25 80939 München E-Mail: hauptversammlung@bayerische-gewerbebau.de Telefax: +49 89 32470-439
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters ist die fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte
Zugang des Nachweises über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf
den hierzu vorgesehenen Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens
Euro 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die das Verlangen
stellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz
3 i.V.m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit
dem 24. März 2010, 00.00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Bayerische Gewerbebau
AG, Vorstand, Lilienthalallee 25, 80939 München) zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens am 24. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ den Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge
gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den
Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis
zum 9. Juni 2010, 24.00 Uhr, mit einer Begründung zugegangen sind,
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht:
Bayerische Gewerbebau AG Hauptversammlungsbüro Lilienthalallee
25 80939 München E-Mail: hauptversammlung@bayerische-gewerbebau.de Telefax: +49 89 32470-439
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen
ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Für Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern
gilt § 126 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge brauchen allerdings nicht
begründet zu werden.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum 9. Juni 2010, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden
unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht:
Bayerische Gewerbebau AG Hauptversammlungsbüro Lilienthalallee
25 80939 München E-Mail: hauptversammlung@bayerische-gewerbebau.de Telefax: +49 89 32470-439
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern müssen
nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Nach §
127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei
deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Diese und weitere Erläuterungen zu Wahlvorschlägen
nach § 127 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bayerische-gewerbebau.de über den Link ‘Hauptversammlung’ angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung
der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern
darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz
2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de über den Link
‘Hauptversammlung’ abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.bayerische-gewerbebau.de
über den Link ‘Hauptversammlung’ abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 17.880.000,- und ist eingeteilt in 5.960.000 Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält jedoch im Zeitpunkt
der Einberufung 182.078 Stück eigene Aktien, so dass die Zahl der
stimmberechtigten Aktien 5.777.922 Stück beträgt.
München, im Mai 2010
Bayerische Gewerbebau AG
Der Vorstand
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