BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt
ISIN: DE0005280002 WKN: 528000
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
135. ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 29. Juni 2022, um 10.00 Uhr MESZ (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
die ausschließlich als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindet, ein.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Anschluss an folgende Tagesordnung.
I. Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft (nachfolgend auch
„BBI Immobilien AG“) für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Webseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de |
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar und stehen dort zum Download bereit. Die vorgenannten Unterlagen
werden in der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung ist damit nicht erforderlich.
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Frau Prof. Dr. Michaela Regler hat am 22. März 2022 mit sofortiger Wirkung ihr Aufsichtsratsmandat
aus wichtigem Grund niedergelegt. Frau Sonja Wärntges wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgericht Ingolstadt vom 29. März
2022 gerichtlich als neues Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Es soll nunmehr durch die Hauptversammlung als
Ersatz für Frau Prof. Dr. Michaela Regler ein neues Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung gewählt werden. Frau
Prof. Dr. Michaela Regler war von der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, bestellt
worden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 95 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der geltenden Satzung der Gesellschaft aus
drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Wird ein
Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitglieds gewählt, so besteht
sein Amt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Es ist daher dementsprechend die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds von der Hauptversammlung erforderlich. Eine Wiederwahl
ist möglich. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Frau Sonja Wärntges soll der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, Frau Sonja Wärntges,
Vorstandsvorsitzende der DIC Asset AG, Frankfurt, wohnhaft in Frankfurt/Main, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Mitgliedschaften von Frau Sonja Wärntges in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
– |
DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
|
– |
Fraport AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
– |
VIB Vermögen AG (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaften von Frau Sonja Wärntges in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Frau Sonja Wärntges ist Vorstandsvorsitzende der DIC Asset AG, die mehrheitlich an der VIB Vermögen AG beteiligt ist, die
wiederum mit 94,9% an der BBI Immobilien AG beteiligt ist. Außerdem ist sie Aufsichtsratsmitglied der VIB Vermögen AG.
Ergänzende Angaben zu der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin, insbesondere ihr Lebenslauf, finden sich nachfolgend
unter Ziffer II. dieser Einladung.
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, die BDO AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das Geschäftsjahr 2022 zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Jahre 2022 und 2023 im Sinne
von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
abgeschlossen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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TOP 6 |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen haben und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorlegen.
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft im
Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung
nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind nachfolgend abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de |
zugänglich
Vergütungsbericht 2021 gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk
Nach § 120a Absatz AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Im Rückblick auf die Hauptversammlung 2021 der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG, Ingolstadt,
(im Folgenden: BBI Immobilien AG) am 30.6.2021 hat die Hauptversammlung das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für
Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,9988 % gebilligt.
Nach § 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften
Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Im Rückblick auf die Hauptversammlung
2021 der BBI Immobilien AG am 30.6.2021 hat die Hauptversammlung die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit
von 99,9988 % beschlossen.
Vergütung des Vorstands
Seit 1.10.2014 ist Herr Rainer Hettmer als Alleinvorstand der BBI Immobilien AG bestellt.
Herr Hettmer wird in seiner Funktion als Prokurist der VIB Vermögen AG ausschließlich von der VIB Vermögen AG vergütet. Für
seine Tätigkeit als Vorstand der BBI Immobilien AG ist hiervon im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 eine Festvergütung von 15.000
EUR zuzurechnen (2020: 15.000 EUR). Die Festvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt. Die Festvergütung macht
100% der Gesamtvergütung aus (2020: 100%). Eine erfolgsabhängige Vergütung für die Vorstandstätigkeit wird nicht gewährt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 10 der Satzung festgelegt und orientiert sich an der Größe des Unternehmens, den
Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine fixe, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung von 6.000 EUR.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den dreifachen, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats den eineinhalbfachen
Betrag der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds.
Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich wie folgt:
Aufsichtsratsmitglieder |
Festvergütung 2021 |
Festvergütung 2020 |
|
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
Ludwig Schlosser (Vorsitzender)
|
18.000 |
100 |
18.000 |
100 |
Rupert Hackl (ab 30.6.2021 stellvertretender Vorsitzender)
|
7.500 |
100 |
6.000 |
100 |
Prof. Dr. Michaela Regler (ab 30.6.2021 Mitglied des Aufsichtsrats)
|
3.000 |
100 |
– |
|
Franz-Xaver Schmidbauer (ausgeschieden am 30.06.2021)
|
4.500 |
100 |
9.000 |
100 |
Darüber hinaus haben Aufsichtsratsmitglieder im Berichtsjahr von der Gesellschaft keine weiteren Vergütungen oder Auslagenerstattungen
bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben von der Gesellschaft keine Kredite oder Vorschüsse erhalten.
Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats und Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Vorstandsmitglied |
Gesamtvergütung 2021
|
Gesamtvergütung 2020
|
Veränderung |
Rainer Hettmer |
15.000 EUR |
15.000 EUR |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Gesamtvergütung des Vorstands |
15.000 EUR |
15.000 EUR |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Aufsichtsratsmitglieder |
Gesamtvergütung 2021
|
Gesamtvergütung 2020
|
Veränderung |
Ludwig Schlosser (Vorsitzender)
|
18.000 EUR |
18.000 EUR |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Rupert Hackl (ab 30.6.2021 stellvertretender Vorsitzender)
|
7.500 EUR |
6.000 EUR |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Prof. Dr. Michaela Regler (ab 30.6.2021 Mitglied des Aufsichtsrats)
|
3.000 EUR |
– |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Franz-Xaver Schmidbauer (ausgeschieden am 30.06.2021)
|
4.500 EUR |
9.000 EUR |
+/- 0 % (Gesamtjahres- betrachtung)
|
Gesamtvergütung des Aufsichtsrats |
33.000 EUR |
33.000 EUR |
+/- 0 % |
|
2021 |
2020 |
|
Ergebnis nach Steuern vor Gewinnabführung |
7.690 TEUR |
6.899 TEUR |
+11,5 % |
Da die Gesellschaft keine Mitarbeiter beschäftigt, entfallen Angaben zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Haftungsbeschränkung
Der Durchführung des Auftrags und unserer Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten, liegen die vereinbarten „Auftragsbedingungen
der Sonntag& Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der SONNTAG IT audit
GmbH“ zugrunde (www.sonntag-wp.de/auftragsbedingungen; Stand: 10. Mai 2022).
Augsburg, den 10. Mai 2022
|
SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Dr. Burkhardt-Böck
Wirtschaftsprüferin
|
Mairock
Wirtschaftsprüfer
|
|
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II. Zu TOP 4 / Lebenslauf der Aufsichtsratskandidatin
Sonja Wärntges
Geburtsjahr und -ort
1967, Frankfurt/Main
Beruflicher Werdegang
2017 bis heute |
DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Vorstandsvorsitzende (CEO) sowie Finanzvorstand (CFO) |
2013 bis heute |
DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO) |
2011 – 2013 |
DIC Deutsche Immobilien Chancen AG & Co KGaA, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO) |
2005 – 2011 |
C&A Group, Düsseldorf, Leitung des Financial Services Centers |
2004 – 2004 |
Freiberufliche Tätigkeiten als Consultant / Interims-Manager Finance / IT |
2003 – 2004 |
MAC Mode GmbH & Co KGaA, Wald/Roßbach, kaufmännische Geschäftsführerin |
1996 – 2003 |
GHH-RAND Schraubenkompressoren GmbH, Oberhausen |
1996 – 1996 |
Price Waterhouse GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf |
1992 – 1996 |
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart |
Ausbildung
|
– |
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der TU Braunschweig und der Universität Hannover, (Dipl.-Ökonomin, 1992)
|
– |
Abitur (1987)
|
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
– |
DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
|
– |
Fraport AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats)
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– |
VIB Vermögen AG (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt
in 5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Sämtliche Zeitangaben in den nachfolgenden Abschnitten sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit
(MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie, das das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens “Aufbauhilfe 2021” und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und
Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147)
geändert wurde (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass auch die
Hauptversammlung 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird und die Aktionäre ihre Stimme in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der VIB Vermögen AG, Tilly-Park 1, 86633 Neuburg/Donau statt.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie zur der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um
besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts
und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird am 29. Juni 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) für form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton live im Internet über das passwortgeschützte HV-Portal
unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen
persönlichen Zugangsdaten erhalten frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren
Informationen zur Nutzung des HV-Portals.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte HV-Portal verfolgen.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch
an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Fragen können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand gerichtet werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische
Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden (Anmeldung)
und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis).
Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 8. Juni 2022, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen.
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter
folgender Adresse zugehen:
BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
entscheidend. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre,
welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden
Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien an der Gesellschaft erst nach
dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen bzw. die Hauptversammlung verfolgen
und können auch kein Stimmrecht ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum
für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen
hat, ist nicht berechtigt,
Verfahren für die Stimmabgabe
Allgemeines
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung und Legitimation können Sie Ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl,
durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte wie nachfolgend dargestellt ausüben.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte
HV-Portal auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an, über das das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag
der Hauptversammlung (29. Juni 2022) bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird) ausgeübt werden kann. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten
erhalten Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Stimmrechtskarte. Außerdem finden Sie weitere Hinweise zur elektronischen
Briefwahl auf der Stimmrechtskarte.
Es ist der Zugang der elektronischen Briefwahlstimme bzw. von deren Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bitte beachten Sie, dass im Wege der elektronischen Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich
ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124
Abs. 3 AktG gibt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen.
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Bitte beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird mit der
Stimmrechtskarte übersandt. Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der
Textform (§126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung durch die
Rücksendung der Stimmrechtskarte per Brief oder per E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und Legitimation
bis 22. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“) muss der Brief oder die E-Mail
bis 28. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingang)
unter der folgenden postalischen Anschrift bzw. E-Mailadresse zugegangen sein:
BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Unbeschadet der ordnungsgemäßen Anmeldung und Legitimation ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das passwortgeschützte HV-Portal, das unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung erreichbar ist, unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 29. Juni 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird) möglich. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten werden
den Aktionären mit ihrer Stimmrechtskarte übermittelt.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Über das HV-Portal können Sie auch während
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ändern oder widerrufen.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in
der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung einsehbar.
Bevollmächtigung anderer Personen
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und nicht selbst ihr Stimmrecht durch elektronische
Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär (der z.B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit
zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über
elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten
(Login-Daten) erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts
oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht und es
gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung
abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist auf der Stimmrechtskarte integriert. Ein solches
Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post, auf elektronischem Weg per
E-Mail oder per Telefax an nachstehende Adresse übermittelt werden:
BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per E-Mail übermittelt werden,
bis 28. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingang)
der Gesellschaft zu übermitteln.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über elektronische Briefwahl bzw. über Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die im Vorfeld von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge
sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 126, 127 AktG bekannt gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, und 3. in
Papierform.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
oder Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte
beachten Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die zusammen mit der Stimmkarte übersandten Hinweise
und die Hinweise auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht
entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs.
7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet
bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, spätestens am 29. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen:
BBI Immobilien AG z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG, Ausschluss des Antragsrechts während der
Hauptversammlung
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen
(vgl. § 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG).
Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
und nur mit Ausübung des Stimmrechts über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische
Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge
und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht
gestellt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz
als in der Versammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an die nachstehende
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
BBI Immobilien AG z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Telefax: +49 (0) 8431 9077 929 E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 14. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser
Adresse eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung einschließlich
des Namens des Aktionärs werden den Aktionären auf der Internetseite
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (insbesondere
Aktionären, die es verlangen) zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache
einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch
das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen
enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit
§ 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz
2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft
zu verlangen, deshalb können während der Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation bis einen
Tag vor der Hauptversammlung Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 27. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zu übermitteln sind. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“
vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Später eingehende Fragen werden
nicht berücksichtigt. Aus technischen Gründen ist der Umfang der einzelnen Fragen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt,
die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte
Fragen können nicht berücksichtigt werden.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Die Beantwortung häufig
gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der
Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung
von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches
gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft
im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung
der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege
der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über
das unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu übermitteln,
und sind – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen. Der Notar hat die
Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Eine andere Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
die Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl.
oben „Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte“) sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Hauptversammlung
unverzüglich zugänglich zu machenden Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG
sind unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.
Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben.
Sonstige Erläuterungen und technische Hinweise
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen aktuellen
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der
Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
zur Hauptversammlung bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 29. Juni 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ)
in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige
Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz einzustellen.
Hinweis zum Datenschutz
Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die sich
anmeldenden Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen
Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Einzelheiten zur Verarbeitung
der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden Sie in unseren Datenschutzhinweise auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Ingolstadt, im Mai 2022
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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