Biofrontera AG
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
Eindeutige Kennung des Ereignisses:
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Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 4. April 2024, um 11:00 Uhr im Lindner Hotel
Leverkusen BayArena, Bismarckstr. 118, 51373 Leverkusen, Deutschland, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 237 AktG im Wege der Einziehung von Aktien
sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in EUR 63.807.058,00, eingeteilt in 63.807.058 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um EUR 7,00 auf EUR 63.807.051,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt durch Einziehung von insgesamt 7 (sieben) Aktien, die der Gesellschaft von einer Aktionärin unentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden sind, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zweck der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte.
Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 7,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage
eingestellt.
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b) |
§ 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 63.807.051,00 (in Worten: dreiundsechzig Millionen achthundertsiebentausendeinundfünfzigEuro)
und ist eingeteilt in 63.807.051 Stückaktien (Stammkapital).“
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß diesem Tagesordnungspunkt zur gleichzeitigen Eintragung
im Handelsregister anzumelden.
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2. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien nach den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Das nach Tagesordnungspunkt 1 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 63.807.051,00, eingeteilt in 63.807.051
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um EUR 60.768.620,00
auf EUR 3.038.431,00, eingeteilt in 3.038.431 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von je EUR 1,00, herabgesetzt.
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b) |
Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch
Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 21 : 1.
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c) |
Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils einundzwanzig auf den Namen lautende Stückaktien zu einer
auf den Namen lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Für etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine
nicht im Zusammenlegungsverhältnis von einundzwanzig zu eins teilbare Anzahl von Aktien hält, werden in Abstimmung mit den
Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der Beteiligten zu verwerten.
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d) |
Die Kapitalherabsetzung dient dem Ausgleich von aufgelaufenen und auch im laufenden Geschäftsjahr 2024 erwarteten Verlusten.
Durch die Kapitalherabsetzung wird auch erreicht, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft wieder deutlich über EUR 1,00 steigt
und dadurch notwendige Kapitalmaßnahmen auch künftig umgesetzt werden können, was derzeit wegen des Verbots der unter-pari-Emission,
d.h. des Verbots Aktien für unter EUR 1,00 je Aktien auszugeben, nicht möglich ist.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung
festzusetzen.
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f) |
§ 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.038.431,00 (in Worten: drei Millionen achtunddreißigtausendvierhunderteinunddreißig
Euro) und ist eingeteilt in 3.038.431 Stückaktien (Stammkapital).“
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g) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß diesem Tagesordnungspunkt zur gleichzeitigen Eintragung
im Handelsregister nach Eintragung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 anzumelden.
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II. |
Weitere Angaben, Hinweise
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren 63.807.058 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben und damit 63.807.058
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen),
also bis Donnerstag, den 28. März 2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief oder E-Mail zugehen:
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Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Unterlagen zur Anmeldung und die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln,
die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (14. März 2024, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß
den oben genannten Möglichkeiten zur Hauptversammlung anmelden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 29. März 2024, 0:00 Uhr, bis zum 4. April 2024, 24:00 Uhr, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 28. März 2024.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar festzuhalten ist. Näheres regelt § 135 AktG.
3. |
Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit ein Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
wird, müssen diesem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann – abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird – das zusammen
mit den Einladungsunterlagen den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – bis spätestens
3. April 2024, 24:00 Uhr, per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
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Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
4. |
Bevollmächtigung anderer Personen als einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per E-Mail erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 3 genannte Anschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 3. April 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
5. |
Recht der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in der elektronischen Form
des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an
folgende Anschrift zu richten:
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Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
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Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 4. März 2024, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
6. |
Recht der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
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Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft
im Internet unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, den 20. März 2024,
24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
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zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden.
7. |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken
Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Zeit, bis Samstag 30. März 2024: MEZ/UTC+1, ab Sonntag, den
31. März 2024, 2 Uhr: MESZ/UTC+2.
9. |
Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, sowie die nach Maßgabe von §
124a AktG erforderlichen Veröffentlichungen auf der Internetseite werden alsbald nach der Einberufung zugänglich sein unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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10. |
Hinweise zum Datenschutz
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Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Nummer der Eintrittskarte und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Nummer der Eintrittskarte, und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters sowie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse von Gästen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung
der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich
die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
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Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
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Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
|
datenschutz@biofrontera.com
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Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
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Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
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Leverkusen, im Februar 2024
Der Vorstand
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