Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender
Satzungsänderung
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
(b) über ein neues Bedingtes Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital)
Bisher bestehen in § 7 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 der Satzung Bedingte Kapitalia in einem Umfang von insgesamt EUR 6.062.048.
Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 44.849.365. Nach dem Gesetz kann insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 22.424.682, bestehen. Zur Finanzierung der Gesellschaft
soll ein neues Bedingtes Kapital II in Höhe von EUR 8.000.000 neu geschaffen werden. Dieses neue Bedingte Kapital II soll
nach Auffassung der Deutsche Balaton AG statt einer ordentlichen Kapitalerhöhung und statt eines genehmigten Kapitals die
Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
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aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Pflichtwandelanleihen (‘Pflichtwandelanleihen’) zu begeben. Die Pflichtwandelanleihen müssen für die Gesellschaft
eine Wandelungspflicht zum Ende ihrer Laufzeit vorsehen, sie müssen deutschem Recht unterliegen, Bekanntmachungen zu ihr müssen
im Bundesanzeiger erfolgen. Die Bedingungen berechtigen bzw. verpflichten schuldrechtlich (nicht dinglich) nach näherer Maßgabe
der Pflichtwandelanleihebedingungen (‘Pflichtwandelanleihebedingungen’) zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. Ein dingliches
Recht auf Übereignung von Aktien dürfen die Anleihebedingungen nicht enthalten.
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung, Ausgabepreis und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Pflichtwandelanleihen darf insgesamt EUR 40 Millionen,
eingeteilt in bis zu 8 Millionen Teilschuldverschreibungen, nicht übersteigen. Eine Teilschuldverschreibung unter einer Pflichtwandelanleihe
lautet auf einen Nennbetrag in Höhe von EUR 5,00. Die Teilschuldverschreibungen sind in einer oder mehrere auf den Inhaber
lautende Dauerglobalurkunden ohne Zinsscheine zu verbriefen. Die Teilschuldverschreibungen können eine nachrangige sowie unbesicherte
Verbindlichkeit der Gesellschaft auf Rückzahlung des Nennbetrags von EUR 5,00 je Teilschuldverschreibung und auf Zahlung von
fälligen Zinsen zu Gunsten der Inhaber begründen. Die Pflichtwandelanleihebedingungen können eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre
enthalten.
Der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen entspricht dem volumengewichteten arithmetischen Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den fünf Handelstagen vor Veröffentlichung
des Bezugsangebots, höchstens jedoch dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Pflichtwandelanleihen
beträgt fünf Jahre. Die Pflichtwandelanleihen sind mit einer festen Verzinsung von 0,5% auszustatten. Die Pflichtwandelanleihen
müssen in Euro begeben und bezahlt werden. Die einzelnen Emissionen von Pflichtwandelanleihen werden in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem neuen Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
Der Vorstand hat im Zeitraum der Bezugsrechtsausübung einen börslichen Handel der Bezugsrechte auf Teilschuldverschreibungen
zu organisieren und hat den Euro-Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen spätestens am dritten Werktag nach Bekanntmachung
des Bezugsangebots im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
cc) Besondere Bedingungen Wandlungspflicht, Wandlungsrecht, weitere Bedingungen
Die Pflichtwandelanleihebedingungen müssen eine Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit vorsehen, auf
die die Gesellschaft nicht verzichten kann. Sie müssen die Pflicht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren nach nachfolgend festgesetztem Umtauschverhältnis.
Die Inhaber der Teilschuldverschreibung sind während der Laufzeit jederzeit berechtigt, in Aktien der Gesellschaft zu wandeln.
Jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 5,00 (Wandlungspreis) berechtigt zu einer Aktie der Gesellschaft (Umtausch-
oder Wandlungsverhältnis). Die Pflichtwandelanleihebedingungen können Nichtausübungszeiträume vorsehen, jedoch nur in folgenden
Zeiträumen:
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anlässlich von Hauptversammlungen der Gesellschaft während eines Zeitraums ab der Einberufung der Hauptversammlung bis zum
Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) endet;
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während eines Zeitraums von fünf Geschäftstagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft;
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während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien,
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen
im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils
einschließlich); und
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während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien,
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen
im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung oder ähnlichen Mitteilung (mit konkreten Angaben über das bevorstehende Bezugsangebot) öffentlich
angekündigt wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich).
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Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Erlöse aus der Begebung der Pflichtwandelanleihen dienen ausschließlich der Finanzierung des operativen Geschäfts und
dürfen nicht zur Finanzierung laufender Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären der Gesellschaft verwendet werden.
dd) Gewährung neuer oder bestehender Aktien
Die Pflichtwandelanleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien gewährt werden können.
ee) Schutz vor Verwässerung
Die Pflichtwandelanleihebedingungen haben unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG folgenden Verwässerungsschutz vorzusehen:
aaa) Bezugsrecht für Aktionäre
Wenn die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre
Aktionäre gemäß § 186 AktG (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert
oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Gläubiger einer Pflichtwandelanleihe, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums
sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen, ein Bezugsrecht in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt
wäre.
‘Ex-Tag’ ist der erste Handelstag, an dem die Aktien ‘ex Bezugsrecht’, ‘ex Dividende’ oder ex eines anderen Rechts gehandelt
werden.
Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts kann die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises vornehmen:
Der Wandlungspreis wird um den Betrag ermäßigt, der dem volumengewichteten arithmetischen Mittel der Kurse des einer Aktie
gewährten Bezugsrechts an allen Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht.
Findet kein Bezugsrechtshandel an der Frankfurter Wertpapierbörse statt, wird der Wert des Bezugsrechts wie folgt verbindlich
ermittelt:
BR = (Ka – Kn) / (BV + 1)
BR: Bezugsrecht
Ka: Börsenkurs der alten Aktien
Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien
BV: Bezugsverhältnis
Der Börsenkurs ‘Ka’ der alten Aktien wird wie folgt ermittelt: Volumengewichteter arithmetischer Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Parkett- und XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Emittentin während der Bezugsfrist.
bbb) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 AktG (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen
oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag wird
der Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert:
Dabei ist N0: die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und Nn: die Anzahl der
ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
ccc) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung.
Sofern bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des
Grundkapitals der Gesellschaft geändert wird (z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter
Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt bbb) entsprechend.
Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden
anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem
solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals geliefert werden.
Ist die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden, bleibt
der Wandlungspreis und damit das Wandlungsverhältnis unverändert.
ddd) Ausschüttungen
Falls die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts an ihre Aktionäre Vermögenswerte, insbesondere
Dividenden, gewährt, mindert sich der Wandlungspreis um den Betrag der Brutto-Ausschüttung je Aktie, soweit diese 4% des anteiligen
Betrags der Aktie am Grundkapital p.a. übersteigt.
eee) Andere Ereignisse
Bei einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz oder bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien, das Wandlungsverhältnis
oder den Wandlungspreis berühren könnte, bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert. Es werden insbesondere keine Anpassungen
vorgenommen im Hinblick auf (i) die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter
der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der Emittentin oder (ii) die Ausgabe
von Aktien aus am Emissionstag bereits existierenden bedingtem oder genehmigten Kapital.
ff) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Pflichtwandelanleihen ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht
kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Pflichtwandelanleihen nur
aaa) für Spitzenbeträge auszuschließen oder
bbb) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern
von bereits ausgegebenen mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde.
gg) Kündigungsrechte
Die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihe, die einzeln oder zusammen mindestens 25 % der ausstehenden Pflichtwandelanleihe
halten, sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, ihre sämtlichen Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen
durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die “Kündigungserklärung”) gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen
und Rückzahlung des Nennbetrags nebst Zinsen zu verlangen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(a) |
wenn die Gesellschaft, gleichgültig aus welchen Gründen, innerhalb von 90 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstrag irgendwelche
Beträge, die fällig und auf die Teilschuldverschreibungen zahlbar sind, nicht zahlt; oder
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(b) |
im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung
eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse; oder
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(c) |
wenn die Gesellschaft aufgrund eines Liquidationsbeschlusses der Hauptversammlung liquidiert wird.
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Das Kündigungsrecht der Pflichtwandelanleihegläubiger hat zu erlöschen, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts
geheilt wurde.
hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente
festzulegen, insbesondere Zahlstellen, Wandlungsstelle sowie im vorgenannten Rahmen Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung.
b) |
Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der
Sicherung der Gewährung von Pflichtwandelanleihen nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung
der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben
oder vereinbart werden. Unter Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien
der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu den gem. lit. a) festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente
gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder ihre Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
c) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung
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§ 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
‘(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai
2025 begeben oder vereinbart werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Pflichtwandelanleihen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder eine Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf der Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.’
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Grundsätzlich ist aus Flexibilitätsgründen im Hinblick auf die Finanzierung ein Fremdkapitalfinanzierungsinstrument zu begrüßen.
Gleichwohl kann das hier vorgeschlagene Instrument die von der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene ordentliche
Kapitalerhöhung, aber auch andere Eigenkapitalfinanzierungsinstrumente, wie das unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Genehmigte
Kapital nicht gleichwertig ersetzen.
Denn die Ausgestaltung nachrangiger Pflichtwandelanleihen ist erheblich komplexer, als es die Ausgabe von Aktien ist. Darüber
hinaus ist die enge Festlegung der Bedingungen im Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, obwohl der Beschluss für fünf
Jahre gültig sein soll, nur in einem ganz bestimmten engen Rahmen auch für das Unternehmen sinnvoll. Die von der Deutsche
Balaton AG vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen ist vor diesem Hintergrund nicht als alleiniges
Instrument geeignet, die Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat unter den Tagesordnungspunkten
6 und 7 sowie den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG unter Tagesordnungspunkt 13 anzunehmen.
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Vorsorglicher von der Deutsche Balaton AG mitgeteilter Bericht zu Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Durch die bis zum 27. Mai 2025 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 40.000.000 und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 8.000.000 sollen die Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.
Bei der Begebung von Pflichtwandelanleihen durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente
in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) um den Inhabern von bereits bestehenden Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Pflichtwandelanleihen in der Lage sein, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von Bezugsrechten
zu erleichtern.
Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits
eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft,
die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen
Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben
wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis
ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen
ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden
Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog.
Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der
Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern
von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit
gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist – wie vorgeschlagen
– ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.
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