Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 11:00 Uhr stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Leverkusen, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,
statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz
vor mit dem Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(‘COVID-19-Gesetz‘) (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser
Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht.
Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. Ulrich
Granzer, Herrn Jürgen Baumann, Herrn Dr. John Borer, Herrn Reinhard Eyring, Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel und Herrn Kevin
Weber Entlastung zu erteilen.
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b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Hansjörg
Plaggemars, keine Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Warth & Klein Grant Thornton
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30.
Juni 2020 bzw. zum 30. Juni 2021 gemäß § 115 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 18 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates)
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung geregelt. Die derzeitige Regelung beruht auf der Beschlussfassung
der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007.
Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats derzeit neben dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung von
EUR 15.000 (feste Vergütung). Verbessert sich das Konzernergebnis je Aktie in dem Geschäftsjahr, für das die feste Vergütung
gezahlt wird (Vergütungsjahr), und in dem Vergütungsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahr gegenüber dem diesem vorausgegangenen
Geschäftsjahr jeweils um 25% oder mehr, wird jedem Mitglied des Aufsichtsrates eine erfolgsabhängige Jahresvergütung in Höhe
von EUR 10.000 zusätzlich zu der festen Vergütung für das Vergütungsjahr gewährt (erfolgsabhängige Vergütung). Bei einer Verbesserung
des Konzernergebnisses je Aktie von jeweils um 50% oder mehr beträgt die erfolgsabhängige Jahresvergütung EUR 20.000. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.
Ziffer 5.4.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 sah vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Dies war auch der Hintergrund der Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in den derzeitigen § 18 der Satzung.
Der Arbeitsaufwand der Mitglieder des Aufsichtsrates hat sich seit der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 stetig erhöht. Zudem
wird in Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 inzwischen angeregt, dass
die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist also aus Sicht
des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht mehr empfehlenswert.
Im Übrigen sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex auch in der Fassung vom 16. Dezember 2019 vor, dass die Mitglieder
des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft
steht. Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden.
Die bisherige Satzungsbestimmung sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor.
Diesen Entwicklungen und Rahmenbedingungen soll rund 13 Jahre nach der letzten Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats angemessen
Rechnung getragen werden. Die variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll dabei abgeschafft und eine reine Festvergütung
angemessen neu festgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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‘§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
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(2) |
Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich folgende Vergütung:
a. |
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält EUR 3.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses
Betrages.
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b. |
Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält EUR 2.000, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Doppelte dieses
Betrages. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
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Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die zwei höchst
dotierten Mitgliedschaften maßgeblich.
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(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören bzw.
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
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(4) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. seiner
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 1.000. Die Teilnahme an Telefon- und Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Sitzung
durch Zuschaltung im Wege der Telefon- und Videokonferenz wird entsprechend mit einem Sitzungsgeld vergütet. Für mehrere Sitzungen
– sei es des Aufsichtsrats oder von Ausschüssen – die an einem Kalendertag stattfinden, wird Sitzungsgeld insgesamt nur einmal
gezahlt.
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(5) |
Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, für die Leitung einer
Hauptversammlung eine Vergütung von EUR 4.000.
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(6) |
Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen.
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(7) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
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(8) |
Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.’
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6. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 44.849.365 und ist eingeteilt in 44.849.365 auf den Namen lautende Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Das Grundkapital soll erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.969.870 durch Ausgabe von bis zu 8.969.870 neuen auf den Namen lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (‘Neue Aktien‘) gegen Bareinlagen erhöht. Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020 ausgestattet. Sie werden
zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 8.969.870 ausgegeben.
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Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien
von einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären im Verhältnis 5 : 1 zu einem noch festzulegenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug
angemessener Kosten – an die Gesellschaft abzuführen. Für je fünf alte Aktien kann also eine Neue Aktie bezogen werden. Für
die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
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Der Bezugspreis wird durch gesonderten Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung der Kapitalmarktbedingungen festgelegt, wobei der Mindestbetrag gemäß § 9 Absatz 1 AktG nicht unterschritten
werden darf. Der Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger und über ein elektronisches
Informationsmedium bekannt gemacht werden.
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Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue Aktien in Ausübung des Bezugsrechts nicht bezogen sein, so können diese den Aktionären
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über ihr Bezugsrecht hinaus (Mehrbezug) und Dritten im Rahmen
einer Privatplatzierung zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden.
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Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.
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Werden Backstopvereinbarungen (d.h. verpflichtende Vereinbarungen über den Erwerb von Neuen Aktien) mit Aktionären abgeschlossen,
ist § 53a AktG dergestalt zu beachten, dass der Abschluss von Backstopvereinbarungen allen Aktionären zu gleichen Bedingungen
angeboten wird oder ein Ausschreibungsverfahren stattfindet.
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Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt: Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats (bzw. im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter) werden angewiesen, den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals unverzüglich, spätestens binnen
zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, gem. § 184 AktG zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister
anzumelden, es sei denn, dass gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde; in diesem Fall ist der Beschluss
über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist
gem. § 246 Abs. 1 AktG, zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
wird unwirksam, wenn binnen vier Monaten nach erfolgter Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gem.
§ 184 AktG in das Handelsregister keine Zeichnung von Neuen Aktien erfolgt ist oder die Anmeldung der Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen fünf Monaten nach Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des
Grundkapitals gem. § 184 AktG in das Handelsregister erfolgt ist. Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch
Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen neun Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das
Handelsregister erfolgt ist, wird er nicht durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens
unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen sechs
Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.
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7. |
Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines genehmigten Kapitals I ohne Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu ändern und hierzu folgenden Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufügen:
‘(3a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis
zu EUR 8.500.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.500.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären
gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden.
Unterschreitet der festgesetzte Bezugspreis den volumengewichteten Durchschnittskurs, der anhand der Schlusskurse der Aktie
der Biofrontera AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) innerhalb der
letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Bekanntmachung des Bezugspreises im Bundesanzeiger errechnet wird (‘
Durchschnittskurs
‘), um mehr als 5 %, ist der Vorstand verpflichtet, im Rahmen des Möglichen einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens
im Freiverkehr einer deutschen Börse, zu veranlassen. Der Vorstand ist in diesem Fall zudem verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass Inhabern von Bezugsrechten, die ihre Bezugsrechte ausgeübt haben (‘
Berechtigte
‘), ein weiterer Bezug (‘
Mehrbezug
‘) solcher neuen Aktien angeboten wird, die nicht im Rahmen der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden (‘
nicht bezogene Aktien
‘). Jedem Berechtigten ist dabei ein Mehrbezug von nicht bezogenen Aktien in dem Umfang anzubieten, der seinem Anteil an den
insgesamt ausgeübten Bezugsrechten entspricht.
Der Bezugspreis darf den Durchschnittskurs nicht überschreiten.
Werden Backstopvereinbarungen (d.h. verpflichtende Vereinbarungen über den Erwerb von neuen Aktien) mit Aktionären abgeschlossen,
ist § 53a AktG dergestalt zu beachten, dass der Abschluss von Backstopvereinbarungen allen Aktionären zu gleichen Bedingungen
angeboten wird oder ein Ausschreibungsverfahren stattfindet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis
zum 27. Mai 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7
Übersicht über künftige Reservekapitalia
Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkte 7 erbetene Ermächtigung erteilt und wirksam wird, würden sich die Reservekapitalia
der Gesellschaft wie folgt beschrieben entwickeln.
Derzeit bestehen folgende Reservekapitalia:
Bedingtes Kapital I
Es besteht ein Bedingtes Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der Satzung in Höhe von noch EUR 3.998.014, das durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 28. August 2015 in einem Umfang von bis zu EUR 6.434.646 geschaffen wurde. Die Reduzierung des Betrags in der Satzung
beruht auf der Ausübung von Wandlungsrechten, wobei die Ausgabe der neuen Aktien in Höhe der Differenz bereits im Handelsregister
eingetragen wurde. Insgesamt können damit noch 3.998.014 neue Aktien aus dem Bedingten Kapital I ausgegeben werden. Aus bereits
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bestehen derzeit Wandlungsrechte, aus denen noch bis zu 427.642 neue Aktien entstehen
können. Ein Bezugsrechtsausschluss ist hier möglich für Spitzenbeträge, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde und sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung
im Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente
nicht unangemessen niedrig ist.
Bedingtes Kapital III
Das Bedingte Kapital III gem. § 7 Abs. 6 der Satzung besteht mit einem Betrag von EUR 249.050. Das Bedingte Kapital III dient
der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2010 ausgegeben wurden und noch nicht verfallen sind.
Da das Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 2015 ausgelaufen ist, können auf seiner Grundlage keine weiteren Optionen gewährt
werden. Derzeit sind noch 24.500 Optionen ausstehend, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2010 gewährt wurden, aus denen
nach Maßgabe der Optionsbedingungen jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen werden kann. Die Aktionärinnen und
Aktionäre haben kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte Kapital III.
Bedingtes Kapital V
Das Bedingte Kapital V gem. § 7 Abs. 8 der Satzung besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das Bedingte Kapital V dient
der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2015 nach näherer Maßgabe der Beschlussvorschläge der
Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben werden. Derzeit
sind noch 1.496.985 Optionen ausstehend, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 gewährt wurden, aus denen nach Maßgabe
der Optionsbedingungen jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen werden kann. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben
kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte Kapital III.
Genehmigtes Kapital II
Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden. Zudem ist ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehen. Gegen die Beschlussfassung
wurde Anfechtungsklage erhoben, mangels Eintragung im Handelsregister ist die Ermächtigung noch nicht wirksam geworden. Das
Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Ein Freigabeantrag im Sinne des § 246a AktG wurde gestellt. Würde diese Ermächtigung
wirksam werden, würde ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.000.000 bestehen. Auf diese Aktien könnte das Bezugsrecht
für Spitzenbeträge und gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden.
Genehmigtes Kapital I
Hinzukommen würde das neue Genehmigte Kapital I (Tagesordnungspunkt 7) in einem Umfang von bis zu EUR 8.500.000 kommen, das
keinen Bezugsrechtsausschluss vorsieht.
ENDE DER TAGESORDNUNG
II. Weitere Angaben, Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 44.849.365 Stückaktien der Gesellschaft
sind 44.849.365 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
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Gemäß § 1 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Abhaltung
der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, wenn
– |
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
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– |
die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung
möglich ist,
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– |
den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
|
– |
den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt
wird.
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Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor Ort an der
Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte
kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– sind gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Donnerstag, den 21. Mai 2020, 24:00
Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat
schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” angebotenen passwortgeschützten Aktionärs-Portals (‘Aktionärs-Portal’) erfolgen.
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Tagesordnung zur Hauptversammlung und Informationen zur Nutzung des Aktionärs-Portal nebst
den Zugangsdaten wird die Gesellschaft den Aktionären übermitteln, die es verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung
(14. Mai 2020, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Auch neue Aktionäre, die nach dem
14. Mai 2020, 0:00 Uhr, in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten, nicht
jedoch über das Aktionärs-Portal, zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten die Zugangsdaten zum Aktionärs-Portal nach erfolgter
Anmeldung.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von 22. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2020 (jeweils einschließlich) keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 21. Mai 2020.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der Handel mit Aktien wird durch
eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien
weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater)
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).
4. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
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Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen (‘Briefwahl‘). Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 3. und Eintragung im Aktienregister
erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) elektronisch über das Aktionärs-Portal
unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen.
5. |
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
in Ziffer II. 3. und Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen
den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über das Aktionärs-Portal
unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Vollmachten und Weisungen, die nicht über das Aktionärs-Portal erteilt werden, müssen bis spätestens 27. Mai 2020, 24:00 Uhr,
per Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
6. |
Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber nur durch Briefwahl oder
durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch hierzu ist eine rechtzeitige
Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer II. 3. und Eintragung im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
(insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls
schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134
Absatz 3 AktG auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 3. genannte Anschrift und Telefaxnummer zur Verfügung
sowie die folgende E-Mail-Adresse:
namensaktien@linkmarketservices.de
Zudem können eine Vollmachtserteilung und ein Widerruf der Vollmacht auch über das Aktionärs-Portal unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” erfolgen.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich
der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
7. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
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Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton (‘HV-Stream‘) über das Aktionärs-Portal der Gesellschaft, welches unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre
bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten Aktionärs sich auf dem Aktionärs-Portal mit ihren Zugangsdaten einloggen und ab Beginn
der Hauptversammlung den HV-Stream verfolgen.
8. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten: Biofrontera AG, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag,
der 27. April 2020, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG
bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
9. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Mittwoch, den 13. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.biofrontera.com
im Bereich ‘Investoren / Hauptversammlung’ unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung zugänglich gemacht.
10. |
Fragerecht des Aktionärs in der Hauptversammlung
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Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer II. 3. angemeldet hat, hat die Möglichkeit,
Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. HS COVID-19-Gesetz mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, also bis Montag, den 25. Mai 2020,
24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das Aktionärs-Portal der Gesellschaft unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” einzureichen sind. Der Vorstand entscheidet gem. § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
11. |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
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Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das Aktionärs-Portal unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann
auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
12. |
Hinweise zum Datenschutz
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Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
www.biofrontera.com
im Bereich “Investoren / Hauptversammlung” entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten,
diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.
13. |
Zeitangaben / Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen
zu den Rechten der Aktionäre
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Ab der Einberufung der Hauptversammlung
liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, zur Einsicht der
Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kostenlos in Abschrift
überlassen. Die Unterlagen sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.biofrontera.com
im Bereich ‘Investoren / Hauptversammlung’ veröffentlicht:
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Vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung einschließlich etwaiger Ergänzungen gem. § 122 Absatz
2 AktG nebst Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
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* |
Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lage- und Konzernlagebericht, erläuternde Berichte des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB (Tagesordnungspunkt 1).
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Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft
www.biofrontera.com
im Bereich ‘Investoren / Hauptversammlung’ zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Leverkusen, im April 2020
Der Vorstand
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