Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
Bochum
WKN 821600 ISIN DE0008216003
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der
am Mittwoch, dem 14. Juli 2010 um 10:00 Uhr
in der
Gastronomie im Stadtpark Bochum,
Klinikstraße
41-45 in 44791 Bochum
stattfindenden
ordentlichen
Hauptversammlung
ein.
Der Veranstaltungsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen:
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ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 394, Fahrzeit ca. 15
Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle: Bochum Tierpark
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– |
ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 354, Fahrzeit ca. 15
Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle Bochum Tierpark Fußweg
ca. 6 Minuten
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ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 388, Fahrzeit ca. 5
Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle Planetarium Fußweg
ca. 7 Minuten
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– |
ab Bochum Hbf: Straßenbahn Linie 308, Fahrzeit ca. 2 Minuten,
Abfahrt alle 10 Minuten, Haltestelle Planetarium Fußweg ca. 10 Minuten
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Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2009 (einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt
und somit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher. Bezüglich der weiteren, der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen, sieht der Gesetzgeber keine Beschlussfassung
vor. Die zugänglich zu machenden Unterlagen sind über die Internetadresse
www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
2010 zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
Der Aufsichtsrat
besteht aus 12 Mitgliedern und setzt sich nach den §§ 95, 96 und 101
AktG, nach § 7 des Mitbestimmungsgesetzes und nach § 7 (1) der Satzung
aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer zusammen.
In der diesjährigen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn
Heinz-Dieter Fleskes gemäß § 102 AktG i. V. mit § 7 (2) der Satzung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Heinz-Dieter Fleskes Bochum Oberstudiendirektor
i.R.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
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Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH
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– |
Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (stellv. Vorsitzender)
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Stadtwerke Bochum GmbH (stellv. Vorsitzender)
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Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr (Vorsitzender)
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Verbandsrat des Ruhrverbandes
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Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (Vorsitzender)
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit
bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum Vertreter der Aktionäre in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Audit Committees, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das
Jahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.
Juli 2009 enthält Neuerungen zur Einberufung, Fristberechung, Nachweis
der Teilnahmeberechtigung und Durchführung der Hauptversammlung. An
diese Änderungen soll nun die Satzung angepasst werden. Weiterhin
werden redaktionelle Änderungen in der Satzung vorgenommen.
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6.1. |
Änderung § 1 (1) der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 1 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Firma der Gesellschaft lautet Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft. Sie hat ihren Sitz in Bochum.’
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6.2. |
Änderung § 1 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 1 wird der Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:
‘In der Satzung und in den Geschäftsordnungen werden alle Ämter
in der männlichen Form aufgeführt. Die entsprechende weibliche Form
ist mitgemeint.’
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6.3. |
Änderung § 3 (1) der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 3 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.’
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6.4. |
Änderung § 5 der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu eingefügt:
‘(2) |
Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
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(3) |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe
der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.’
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6.5. |
Änderung § 7 (2) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 7 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Wiederwahl ist statthaft.’
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6.6. |
Änderung § 7 (3) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 7 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an
den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen niederlegen.’
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6.7. |
Änderung § 8 der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 8 wird Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:
‘Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden,
deren Aufgaben festlegen und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch
Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Aufsichtsrat bestellt ein
Ausschussmitglied zum Ausschussvorsitzenden.’
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6.8. |
Änderung § 9 (2) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 9 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsratsvorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.
Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch durch schriftliche oder fernmündliche
Stimmabgabe oder Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail fassen, wenn
der Vorsitzende es anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem
Verfahren widerspricht.’
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6.9. |
Änderung § 11 (1) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Den Aufsichtsratsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit eine monatliche
Vergütung von 130,00 Euro gewährt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses
Betrages. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner Ersatz ihrer
Auslagen sowie eine auf die gezahlten Beträge entfallende Umsatzsteuer.’
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6.10. |
Änderung § 11 der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 11 wird Absatz 2 wie folgt neu eingefügt:
‘Veränderungen im Aufsichtsrat werden bei der Vergütung im Verhältnis
der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle
Monate.’
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6.11. |
Änderung § 14 (1) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat
einberufen.’
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6.12. |
Änderung § 14 der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 14 wird Absatz 2 wie folgt neu eingefügt:
‘Die Einberufung wird, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig
ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die
Aktionäre sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden müssen
(§ 15 (1)), im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; der
Tag der Einberufung ist hierbei nicht mitzurechnen.’
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6.13. |
Änderung § 15 (1) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung
genannten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Schriftform.’
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6.14. |
Änderung § 15 (2) der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien
kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut, ein gemäß
§§ 125, 135 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des
Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn den 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann
die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.’
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6.15. |
Änderung § 16 der Satzung:
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
In den § 16 wird Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:
‘Der Vorstand oder der Versammlungsleiter kann die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung zulassen.’
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Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsratsvorsitz
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung
vom 18. Juni 2009 empfiehlt in Ziffer 5.4.3 Satz 3 den Aktionären
die Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsvorsitz bekannt zu geben.
Dementsprechend teilt der Aufsichtsrat mit, dass er die Wahl von Frau
Dr. Ottilie Scholz zur Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner zukünftigen
Zusammensetzung vorschlägt. Der Aufsichtsrat in seiner zukünftigen
Zusammensetzung ist bei der Wahl der Vorsitzenden an diesen Vorschlag
nicht gebunden.
Auslegung von Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an können die Aktionäre
den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, den
Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB) und den Bericht des Aufsichtsrats in den Geschäftsräumen
am Sitz des Gesellschaft, Universitätsstraße 58 in Bochum zu den üblichen
Geschäftszeiten einsehen. Diese Unterlagen sind auch auf der Internetseite
der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG zugänglich (www.bogestra.de
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010) und liegen
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Mitteilung gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger 15.360.000 EURO und ist eingeteilt in 600.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien (‘Aktie’). Jede Aktie gewährt eine Stimme,
so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
600.000 beträgt. Von diesen 600.000 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt
8.894 Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im
Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger 591.106 Stück.
Auf die nach §§ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die
in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den
Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
(mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher Sprache durch
das depotführende Institut aus. Der besondere Nachweis über nicht
in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft
oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt
werden. Der besondere Nachweis muss sich auf den Beginn des 23. Juni
2010, 00:00 Uhr MEZ (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und
der auf den Nachweisstichtag bezogene besondere Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen spätestens bis zum Ablauf des 07. Juli 2010, 24:00 Uhr MEZ,
bei der nachstehenden Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle: Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Frau Michaela Frost / FRA Universitätsstraße 58 D-44789
Bochum Telefon: 0234 / 303 – 2312 Telefax: 0234 / 303 –
3310 E-Mail: michaela.frost@bogestra.de
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der Anmeldestelle Sorge zu tragen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem
Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
zurückweisen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht und sich angemeldet hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. D.
h. Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind somit
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Wir weisen unsere Aktionäre auf die Möglichkeit hin, ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären
ausüben zu lassen. Die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung
und Ausübung des Stimmrechts bleiben davon unberührt. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Bevollmächtigung von mehr als einer Person, eine
oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3). Wenn weder
ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinung oder eine gem. § 135
Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 ihnen gleichgestellte Personen
oder Institution bevollmächtigt wird, so bedarf die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung
den Weg der elektronischen Kommunikation über die oben genannte E-Mail-Adresse
sowie die Übersendung an oben genannter postalischer Adresse an. Weiterhin
kann der Bevollmächtigte seine Vollmacht am Tage der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorweisen. Auf der Vorderseite der Eintrittskarten
ist die Möglichkeit zur Vollmachtserteilung gegeben. Formulare zur
Vollmachtserteilung werden jedem stimmberechtigtem Aktionär auf Verlangen
in Textform übermittelt. Sie sind ebenso auf unserer Internetseite
unter www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
2010 abrufbar.
Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
andere ihnen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 gleichgestellte
Personen oder Institution, deren Widerruf und den Nachweis einer Bevollmächtigung
enthält die Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG keine
besonderen Vorgaben. Da Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
andere ihnen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 gleichgestellte
Personen oder Institution zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen können, sind diese bei dem jeweils
zu Bevollmächtigten zu erfragen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(dies entspricht 30.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000
Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den
Vorstand der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG c/o Michaela
Frost – KVA Universitätsstraße 58 44789 Bochum
zu richten und muss bis spätestens 13. Juni 2010, 24.00 Uhr (MEZ)
zugehen. § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 wonach die
Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, gilt entsprechend.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der
Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung ausschließlich
an nachfolgende Adresse übersenden:
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Frau Michaela Frost / FRA Universitätsstraße 58 D-44789 Bochum Telefax: 0234 /
303 – 3310 E-Mail: michaela.frost@bogestra.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens
zum 29. Juni 2010, 24:00 Uhr (MEZ) bei der oben genannten Adresse
eingehen, werden auf unserer Internetseite www.bogestra.de unter der
Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls unter dieser
Internetadresse veröffentlicht. Von der Zugänglichkeit des Gegenantrages
und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG entsprechend für
Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss. Weiterhin kann eine Zugänglichkeit der Wahlvorschläge
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und deren Wohnort
enthält. Der Wahlvorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern wird auch
nicht zugänglich gemacht, wenn der Vorschlag nicht Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
nicht die Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass Gegenanträge oder
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Gegenständen der Tagesordnung
zu stellen, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft,
bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Von
der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Nach der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere
zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung 2010.
Anfragen von Aktionären
Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung Auskünfte
zu verlangen, werden gebeten, diese der Gesellschaft möglichst vor
der Hauptversammlung mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur
Vorbereitung der Antworten zu geben.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die
Internetseite der Gesellschaft www.bogestra.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung 2010 folgende Informationen und Unterlagen
zugänglich sein (§ 124 a AktG):
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Der Inhalt der Einberufung;
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– |
eine Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
1;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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– |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung;
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– |
Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet
werden können.
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Bochum, im Mai 2010
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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